Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 12. März 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, ___ in ___ geboren und im Jahre 1991 in die Schweiz eingereist (Urk. 7/1), leidet seit ihrem 5. Lebensjahr an juveniler rheumatoider Arthritis (Urk. 7/5). Weil sie aufgrund ihrer Erkrankung auf fremde Hilfe angewiesen ist, wurde ihr mit Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV-Stelle Zürich) vom 18. Oktober 1996 mit Wirkung ab dem 1. Juni 1995 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 7. August 1997 erhielt die Versicherte mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1996 eine ganze Invalidenrente (IV-Grad 100 %, Urk. 7/53). Infolge der 4. IV-Revision wurde die Hilflosenentschädigung am 5. Juli 2004 rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 verfügungsweise verdoppelt (Urk. 7/98). Mit der Begründung, sie sei aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustandes immer mehr auf fremde Hilfe angewiesen, stellte die Versicherte am 6. Juni 2006 ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung schweren Grades (Urk. 7/135), welches jedoch mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 (Urk. 7/140) abgewiesen wurde. Schliesslich beantragte die Versicherte am 26. Februar 2007 erneut, es sei ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades auszurichten (Urk. 7/141). Am 20. März 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten den Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung zu (Urk. 7/144), liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/145) erstellen und zog die Berichte von Dr. med. B.___ vom 30. März 2007 (Urk. 7/143) sowie vom 17. April 2007 (Urk. 7/146) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/148-149) wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2007 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob A.___ am 11. Juni 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 31. Mai 2007 sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades auszurichten (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2007 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. August 2007 geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades.
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs damit, dass die Beschwerdeführerin nicht in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich eingeschränkt sei. Dass sie beim Essen teilweise auf Zerkleinerung der Nahrung angewiesen sei, begründe keine Regelmässigkeit. Im Übrigen sei sie auch nicht auf dauernde Pflege und dauernde persönliche Überwachung angewiesen, weshalb weiterhin nur ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades bestehe (Urk. 2 S. 2 und Urk. 6 S. 2).
1.3 Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe und sie daher dauernd fremder Hilfe bedürfe (Urk. 1).
2.
2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV), und zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV).
2.2 Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).
Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
3.
3.1 Die Aktenlage vor Erlass der Verfügung vom 2. Oktober 2006 (erstes Erhöhungsgesuch) präsentierte sich wie folgt:
Im Verlaufsbericht vom 4. Juli 2006 bestätigte Dr. B.___ (Urk. 7/137), Hausarzt der Beschwerdeführerin seit Februar 2005, dass sie in vier Lebensverrichtungen, nämlich beim Ankleiden/Auskleiden, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, bei der Körperpflege und beim Verrichten der Notdurft erhebliche Hilfe benötige. Dass die Beschwerdeführerin dauernde Pflege oder dauernde persönliche Überwachung brauche, verneinte er, machte aber geltend, dass sie Hilfeleistungen für das selbständige Wohnen und damit lebenspraktische Begleitung nötig habe (Urk. 7/137/4-6).
3.2 Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2007 sind folgende Berichte aktenkundig:
3.2.1 Dr. B.___ bestätigte mit Kurzbericht vom 30. März 2007 (Urk. 7/143), dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit seinem letzten Bericht wesentlich verschlechtert habe und dass sie generell zunehmend auf mehr Hilfe angewiesen sei. Sie brauche Unterstützung beim Aufstehen, teilweise auch beim Gehen, bei der Körperpflege sowie nachts, wenn sie die Toilette aufsuchen müsse.
3.2.2 Im Bericht vom 17. April 2007 (Urk. 7/146) diagnostizierte Dr. B.___ schwerste ausgebrannte juvenile chronische Polyarthritis mit massiven arthritischen Deformierungen der Extremitäten. Die Beweglichkeitseinschränkungen seien zunehmend und die Beschwerdeführerin leide an rezidivierenden Schmerzschüben. Im Beiblatt betreffend Hilflosigkeit attestierte der Arzt in sämtlichen sechs Lebensverrichtungen eine Einschränkung, hielt aber betreffend Essen fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich teilweise Hilfe zur Zerkleinerung der Nahrung benötige. Ausserdem seien Hilfeleistungen notwendig, damit das selbständige Wohnen möglich sei. Es bestehe aber weder eine Notwendigkeit für dauernde Pflege noch für dauernde Überwachung (Urk. 7/146/2-9).
4.
4.1 Der Vergleich der Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2. Oktober 2006 (siehe Erw. 3.1) mit derjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (siehe Erw. 3.2) zeigt, dass sich der Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin verschlechtert hat und sie zunehmend auf fremde Hilfe angewiesen ist. So ist die Beschwerdeführerin neu auch bei der Fortbewegung auf Dritthilfe angewiesen (Urk. 7/146/8), derer sie im Jahre 2006 noch nicht bedurfte (Urk. 7/137/5). Verändert hat sich gemäss ärztlichem Bericht auch der Bedarf an Hilfe beim Essen, wo die Beschwerdeführerin teilweise darauf angewiesen ist, dass die Nahrung vorgängig zerkleinert wird (siehe Erw. 3.2.2).
4.2 Obwohl eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine damit einhergehende verstärkte Hilflosigkeit aktenkundig ist, sind die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung schweren Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 1 IVV nicht gegeben. Dies ergibt sich aus dem Bericht des Hausarztes, welcher ausdrücklich verneint, dass die Beschwerdeführerin dauernde Pflege und dauernde persönliche Überwachung benötige (siehe Erw. 2.2), womit ein Teil der Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt ist. Ob - wie die Beschwerdegegnerin geltend macht - eine teilweise Hilfeleistung bei der Zerkleinerung der Nahrung den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Regelmässigkeit und Erheblichkeit zur Anspruchsbegründung genügen würde, kann damit offen bleiben.
Letztlich vermag auch der Hinweis, die Beschwerdeführerin benötige Hilfeleistungen im Sinne der lebenspraktischen Begleitung, nichts daran zu ändern, dass die Voraussetzungen zur Gewährung einer Hilflosenentschädigung schweren Grades nicht erfüllt sind: Einerseits sind nach dem klaren Willen des Gesetzgebers körperliche Einschränkungen bei der lebenspraktischen Begleitung nicht zu berücksichtigen, da damit psychisch oder leicht geistig behinderten Menschen das selbständige Wohnen ermöglicht werden soll (BGE 133 V 463 Erw. 8.2.1). Dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leidet, wurde nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Andererseits stellt die lebenspraktische Begleitung keine Anspruchsvoraussetzung nach Art. 37 Abs. 1 IVV dar.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung schweren Grades nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).