Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 5. Dezember 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1955, verheiratet und Vater von zwei volljährigen Kindern (Urk. 11/22), war seit 2000 für die B.___ AG in C.___ als Kranführer angestellt (Urk. 11/6). Am 11. Juli 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 11/4). Nach medizinischen (Urk. 11/8-9, Urk. 11/16, Urk. 11/27) und beruflich-erwerblichen (Urk. 11/6; Urk. 11/17) Abklärungen stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Januar 2007 mit Wirkung ab 1. August 2005 die Zusprechung einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 11/33). Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 sprach die IV-Stelle die mit Wirkung ab 1. August 2005 in Aussicht gestellte Viertelsrente zu (Urk. 11/53).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Mai 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. Juni 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, das sich zur psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit äussere. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese bei der MEDAS ergänzende Erkundigungen einhole, insbesondere zur Frage, ob eine Addition der in den beiden Teilbereichen attestierten Arbeitsunfähigkeit vorgenommen werden müsse oder nicht. Subeventualiter sei dem Versicherten eine halbe Rente zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 9. August 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 22. August 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und dem Versicherten wurde entsprechend seinem Gesuch (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die für die Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden Gesetzesbestimmungen und die zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3). Darauf ist zu verweisen.
1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, gemäss den durchgeführten Abklärungen bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine erhebliche Einschränkung. Die Arbeitsfähigkeit betrage noch 35 %. In einer angepassten Tätigkeit hingegen vermöchte der Beschwerdeführer ein Pensum von 80 % zu leisten. Die Gegenüberstellung des Einkommens, das der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit voraussichtlich erzielen könnte, und des Einkommens, das trotz des Gesundheitsschadens erzielbar sei, ergebe einen Invaliditätsgrad von 42 % (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe für ihren Entscheid zu Unrecht auf das Gutachten der MEDAS vom 2. November 2006 (vgl. Urk. 11/27) abgestellt. Dieses sei mangelhaft. Insbesondere auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe gemäss seinen Angaben den Beschwerdeführer aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten lediglich dem Hamilton-Depressionstest unterzogen. Tatsächlich existierten verschiedene Testverfahren, um den Schweregrad einer Depression objektivieren zu können (Goldberg-Test, Beck-Depressionsinventar etc.). Diese weiteren Testverfahren hätte der Gutachter mittels der anwesenden Dolmetscherin ebenfalls durchführen können und müssen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, beruhten die gutachterlichen Schlussfolgerungen auf ungenügenden Abklärungen. Dies sei besonders stossend, weil der Gutachter zum Schluss gekommen sei, es bestehe nur ein leichtes depressives Zustandsbild. Damit weiche der Gutachter von der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, ab. Dieser sei zum Schluss gekommen, es bestehe eine mittelgradige bis schwere Depression. Die Diagnose einer leichten depressiven Episode lasse sich auch durch die übrigen Akten nicht stützen.
Im MEDAS-Gutachten sei die Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit gesondert nach den untersuchten Teilbereichen festgelegt worden. Weshalb in der Folge keine Addition der Arbeitsunfähigkeiten im Sinne einer Gesamtbeurteilung vorgenommen worden sei, sei nicht ersichtlich. Es gehe nicht an, von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, nachdem aus psychiatrischer Sicht eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit attestiert worden sei. Sachgerechter sei die Annahme einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 60 oder 70 %.
Aufgrund der grösseren Behinderung und auch aufgrund des Alters, der fehlenden Ausbildung und der mangelhaften Sprachkenntnisse rechtfertige sich ein behinderungsbedingter Abzug von 20 % anstelle von nur 15 %. Dem unbestrittenen Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 67'860.-- stehe demnach ein deutlich tieferes Invalideneinkommen gegenüber. Auszugehen sei von einem Invaliditätsgrad von 59 % respektive zumindest 52 %, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 3-7).
3.
3.1 Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. D.___ vom 25. September 2006 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide an einem leichten, reaktiven depressiven Zustandsbild, bei Verdacht auf chronischen Alkoholabusus mit leichter hirnorganischer Funktionseinbusse. Dieses Leiden wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers passiv-abhängige, aggressionsgehemmte und ängstlich-vermeidende Anteile aufweise. Beim depressiven Zustandsbild des Beschwerdeführers handle es sich um ein reaktives Geschehen, das heisst um einen konversionsneurotischen Prozess infolge besonderer Lebensumstände (Verlassen der Heimat, Trennung und Entfremdung von der Familie). Nicht selten folge einer solchen depressiven Entwicklung ein erhöhter Alkoholkonsum. Ein solcher bestehe beim Beschwerdeführer schon längere Zeit und habe auch zu gewissen, in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht ins Gewicht fallenden hirnorganischen Veränderungen geführt. Befunde einer mittelgradigen bis schweren Depression lägen nicht vor. Möglicherweise habe der Arbeitsplatzverlust zu einer lediglich vorübergehenden Verstärkung der depressiven Symptomatik geführt. Es mangle des Weiteren auch an Befunden für die Annahme einer anderen psychiatrischen Störung, beispielsweise eine Schmerzverarbeitungsstörung oder Anpassungsstörung. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kranführer 20-30 % (Urk. 11/27/38-39).
3.2 Unter anderem stützt sich die gestellte Diagnose auf den vom Beschwerdeführer erwähnten Hamilton-Test zur Fremderfassung depressiver Symptome (vgl. Urk. 11/27/37). Andere Tests im Zusammenhang mit der Feststellung depressiver Symptome liessen sich gemäss den Ausführungen des Gutachters aufgrund sprachlicher Barrieren nicht durchführen, obschon bei der Exploration eine Dolmetscherin zugegen war (Urk. 11/27/34 lit. B.1).
Ein formeller Fehler im Rahmen der Beweiserhebung liegt demnach nicht vor. Demnach waren nicht die fehlende sprachliche Übersetzungsmöglichkeit, sondern anderweitige Probleme bestimmend. Im Übrigen erweist sich die gesamte psychiatrische Teilbegutachtung als detailliert und im Ergebnis als nachvollziehbar. Offensichtlich stützt sich die Diagnose nicht schwergewichtig auf die Ergebnisse standardisierter Tests, von denen immerhin vier an der Zahl durchgeführt wurden, sondern auch auf die übrigen erhobenen Befunde (vgl. Urk. 11/27/33-37, Ziff. II.A und Ziff. II.B1-3a).
Ob mit zusätzlichen Tests (vgl. Urk. 3/3-4) präzisere Erkenntnisse im Hinblick auf die Ermittlung des Schweregrades der Depression hätten erzielt werden können, wovon der Beschwerdeführer ausgeht, vermag dieser nicht zu beurteilen. Dies ist Aufgabe des medizinischen Experten. Insgesamt erweist sich das Teilgutachten als nachvollziehbar und schlüssig und es bestehen keine Anzeichen, dass die vom Gutachter gezogenen Schlussfolgerungen auf ungenügenden Abklärungen beruhen.
3.3 Es trifft zu, dass Dr. E.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 11/16/1 lit. B, Urk. 11/16/5) und nicht, wie Dr. D.___, eine Restarbeitsfähigkeit von 70-80 %. Dr. E.___ stützte dies zum einen auf die Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung (F32.11, F32.2) auf dem Boden einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung (F60.5) sowie auf die Verdachtsdiagnose einer durch Alkoholabusus bedingten Gehirnatrophie verbunden mit psychoorganischem Syndrom nach Alkoholkonsum (Urk. 11/16/1 lit. A).
Zu beachten ist indessen, dass die von Dr. E.___ erhobenen Befunde mit den von Dr. D.___ erhobenen weitgehend übereinstimmen. Insgesamt beschreibt Dr. E.___ etwas stärker ausgeprägte Befunde, jedoch nicht deutlich andere beziehungsweise gravierendere. Dr. E.___ ist der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers. Praxisgemäss sind die Berichte von behandelnden Ärzten aufgrund derer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung je nach Umständen zurückhaltender zu würdigen. Es ist zu berücksichtigen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Bei den gegebenen Befunden erweist sich die Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit als wenig überzeugend. Die Beurteilung im MEDAS-Gutachten erfolgte im Übrigen in Kenntnis der Beurteilung von Dr. E.___ (vgl. Urk. 11/27/29). Ferner kam es zwischen dem Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. E.___ (Januar 2006) und dem Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung (November 2006) zu einer gewissen psychischen Kompensation, was die Gutachter entsprechend feststellten (Urk. 11/27/28-29).
Es besteht somit kein Anlass, nicht auf die Beurteilung im MEDAS-Gutachten abzustellen. Auszugehen ist von einer um 20 bis höchstens 30 % eingeschränkten erwerblichen Leistungsfähigkeit aufgrund der diagnostizierten leichtgradigen depressiven Episode und der leichten hirnorganischen Funktionseinbusse bei Verdacht auf chronischen Alkoholabusus.
3.4 Was den Einwand betreffend fehlende Addition der Arbeitsunfähigkeiten aus somatischer und psychiatrischer Sicht betrifft, ergibt sich aus dem MEDAS-Gutachten respektive aus den rheumatologischen Teilgutachten, dass der Beschwerdeführer trotz des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und des Piriformis-Syndroms am rechten Bein in der Lage ist, eine körperlich leichte bis mittelschwere, rückenadaptierte und wechselbelastende Tätigkeit mit wechselnden Körperhaltungen ohne Einschränkungen auszuüben. Als rückenschonend taxierten die Gutachter eine Tätigkeit ohne repetitives Bücken und Aufrichten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg, ohne dauernde vorgeneigte Haltung und ohne Arbeitspositionen in kniender und kauernder Haltung (Urk. 11/27/24, Urk. 11/27/27 f., Urk. 11/27/44 f.). Da der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, ist die Behinderung auf das Mass der psychischen Beeinträchtigung beschränkt, das heisst es besteht eine Einschränkung im Bereich von 20 bis 30 % (vgl. 11/24/39).
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Restarbeitsfähigkeit von mindestens 70 % bestand und es dem Beschwerdeführer demzufolge zumutbar war, in diesem Umfang eine angepasste erwerbliche Tätigkeit auszuüben. Dass tatsächlich eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % bestand, wovon die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausging, ist nicht ausgewiesen. Die im Gutachten erwähnte Unsicherheitsspanne lässt diese Schlussfolgerung nicht zu. Es muss in Betracht gezogen werden, dass die Einschränkung effektiv nicht nur 20 %, sondern 30 % betrug. Da die zur Feststellung des Umfangs der Restarbeitsfähigkeit erforderlichen Unterlagen vollständig sind, bedarf es keiner weiteren Sachverhaltsabklärungen.
3.6 Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2008 (Urk. 15) geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie die eingereichten Unterlagen (Urk. 16/1-3) geben keinen Anlass, vorliegend vom oben Ausgeführten abzuweichen. Der kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasste Bericht des Zentrums für medizinische Radiologie vom 11. Mai 2007 (Urk. 16/2) enthält keine weitergehenden Erkenntnisse. Die Berichte des Spitals Q.___, Neurochirurgische Klinik, vom 1. Oktober 2007 (Urk. 16/3), der Kinik R.___ (Urk. 16/4) und des Medizinischen Zentrums S.___ vom 15. April 2008 (Urk. 16/1) betreffen gesundheitliche Beeinträchtigungen, die erst nach Erlass des angefochtenen Entscheides aufgetreten und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. So erlitt der Beschwerdeführer am 30. August 2007 eine aneurismatische subarachnoidale Blutung, was offenbar zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 30. August bis 31. Dezember 2007 und zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2008 führte (vgl. Urk. 16/1 und Urk. 16/4). Da die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht betrifft, aber gegebenenfalls die Höhe des künftigen Rentenanspruchs beeinflussen könnte, sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung zu überweisen.
4.
4.1 Die Berechnung des Valideneinkommens von Fr. 67'860.-- (vgl. Urk. 11/30), das heisst des Einkommens, das der Beschwerdeführer ohne den Eintritt der gesundheitlichen Schädigung voraussichtlich erzielt hätte, blieb zu Recht unbeanstandet (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 7).
4.2 Die Ermittlung des Invalideneinkommens von Fr. 57'831.-- auf der Basis der Tabellenlöhne (vgl. Urk. 11/30) blieb dem Grundsatze nach ebenfalls unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 7). Zu ergänzen ist, dass nunmehr nicht eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % massgebend ist, sondern eine solche von 70 %. Mit einem solchen Pensum könnte ein Jahreseinkommen von Fr. 40'482.-- erzielt werden. Hinzu kommt ein behinderungsbedingter Abzug von 15 % (Urk. 11/30). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 34'410.--. Für einen weitergehenden Abzug, wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht, besteht kein Anlass. Der Beschwerdeführer steht weder kurz vor der Pensionierung noch haben seine Sprachkenntnisse bis jetzt seine bisherige Beschäftigung im Bereich der Hilfstätigkeiten aktenkundig erschwert. Dieser Tätigkeitsbereich ist weiterhin derjenige, in welchem der Beschwerdeführer eine geeignete Tätigkeit zu suchen hat. Es bleibt damit beim behinderungsbedingten Abzug von 15 %.
4.3 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 67'860.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 34'410.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 33'450.--. Dies entspricht einer Einbusse von gerundet 49 % (vgl. BGE 130 V 121). Im Ergebnis bleibt es somit bei der mit der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Viertelsrente ab 1. August 2005. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Akten sind zu weiterer Abklärung betreffend die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes und allfälliger neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Nach Einsicht in die Honorarnote vom 13. August 2008 ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich (Urk. 13), für seine Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'699.90 (Mehrwertsteuer und Auslagenersatz inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 1'699.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).