Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 27. Januar 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1949 geborene A.___ war seit 1. Januar 1995 im Restaurant B.___ in C.___ als Küchenchef tätig. Diese Anstellung wurde ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden auf den 31. Mai 1997 gekündigt. Am 20. Juni 1997 meldete sich der Versicherte wegen heftiger Beschwerden in der Lendengegend (Urk. 11/45) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Mit Verfügung vom 15. April 1999 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren auf Rente und berufliche Massnahmen ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2000 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 11/3). Die IV-Stelle kam dieser Aufforderung nach. Am 17. Juli 2003 war der Versicherte als Autolenker an einem Auffahrunfall beteiligt (Urk. 10/86/1-5). Mit Verfügung vom 16. Januar 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab Februar 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 10/45). Gegen die Verfügung vom 16. Januar 2004 erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Pollux Kaldis, mit Eingabe vom 24. Februar 2004 Einsprache (Urk. 10/50). Am 29. Dezember 2004 erliess die IV-Stelle einen Teilentscheid, in welchem sie festhielt, dass die Einsprache abgewiesen und davon Vormerk genommen werde, dass für die Zeit ab dem 17. Juli 2003 [Unfall des Beschwerdeführers] weitere medizinische Abklärungen vorgenommen würden und eine neue Verfügung ergehen werde (Urk. 10/66). Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass noch weitere medizinische Abklärungen in Form einer polydisziplinären Begutachtung notwendig seien (Urk. 10/94). Am 7. November 2006 erging das Gutachten des medizinischen Zentrums D.___, E.___ (Urk. 10/110). Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2007 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass weiterhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei und die halbe Rente nicht erhöht werde (Urk. 10/113). Nachdem sich der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, mit Eingabe vom 2. April 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 10/119), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Juni 2007 und im Wesentlichen gleichlautender Begründung sowie dem Verweis auf das MEDAS-Gutachten vom 7. November 2006 ab (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 6. Juni 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Juni 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die laufende Rente der Invalidenversicherung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, zu erhöhen, allenfalls nach Durchführung der notwendigen medizinischen Abklärungen. Sodann stellte er den prozessualen Antrag, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Thomas Laube ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. August 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 22. August 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 6. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53, I 526/02 E. 2.3; vgl. auch BGE 125 V 413 E. 2d S. 417 f.; AHI 2002 S. 164, I 652/00 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen S. vom 19. November 2008, 9C_744/2008, Erw. 3.1.1).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verschlechtert habe. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit als Koch und zu 50 % arbeitsfähig in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit. Es sei weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen. Im MEDAS-Gutachten vom 7. November 2006 werde die zeitliche Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sehr ausführlich bis ins Detail beleuchtet und sämtliche Vorberichte und Gutachten würden berücksichtigt (Urk. 2). Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass er am 17. Juli 2003 einen Auffahrunfall als Beifahrer erlitten habe. Der Unfall habe auf jeden Fall zu einer deutlichen Verschlechterung der Beschwerden geführt. Das Gutachten berücksichtige nicht alle Beschwerden und beantworte die sich daraus stellenden Fragen nicht. Angesichts der schwerwiegenden zusätzlichen Befunde seit 2001 sei das Gutachten widersprüchlich und unglaubwürdig. Es setze sich auch nicht mit den Vorakten auseinander, weshalb auch seine Schlussfolgerungen nicht überzeugen würden. Schliesslich nehme die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2007 keinerlei Bezug auf die vorgebrachten Einwendungen vom 2. April 2007. Sie verletze dadurch ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör (Urk. 1).
2.2 Nach Art. 42 ATSG hat die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG). Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.). Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9).
2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Einsprache vom 2. April 2007 (Urk. 10/119) im Wesentlichen folgende Argumente anführen lassen: Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das E.___-Gutachten nach Jahren der Chronifizierung des psychischen Zustandes nur noch zu einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % gelange. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die erheblichen, durch den Unfall vom 17. Juli 2003 traumatisierten Befunde der HWS nicht zu einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit führen sollen. Aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2007 (Urk. 2) ist ersichtlich, dass sie sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers, wenn auch sehr knapp, auseinandergesetzt hat und nachvollziehbar darlegt, weshalb sie sich auf das Gutachten des E.___ stützt. Es gilt hier anzumerken, dass eine unterschiedliche Würdigung des Sachverhaltes nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Die Beschwerdegegnerin ist demnach ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Sodann hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, sich vor der hiesigen Beschwerdeinstanz vollumfänglich zu äussern. Er hat davon Gebrauch gemacht und auch materielle Anträge gestellt, was darauf schliessen lässt, dass er ein Interesse an der materiellen Beurteilung der Beschwerde hat. Das rechtliche Gehör ist somit nicht verletzt respektive eine allfällige Verletzung wäre geheilt.
2.4 Es kann festgehalten werden, dass der Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2004 für den Zeitraum bis zum 16. Juli 2003 [dem Zeitpunkt des Auffahrunfalles] akzeptiert wurde. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither verändert hat und die Rente allenfalls revisionsweise zu erhöhen ist.
3.
3.1 Massgebend für die Zusprechung einer halben Rente mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 war das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 13. Dezember 2001 (Urk. 10/32). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Ein chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei multiplen, fortgeschrittenen Segmentdegenerationen lumbal, diffuser idiopathischer skelettaler Hyperostose, Adipositas/Dekonditionierung, Residuen nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann sowie eine depressiv geprägte Anpassungsstörung (ICD 10: F43.2) und der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F45.4).
Weiter wurde im Gutachten ausgeführt, dass in der beruflichen Tätigkeit als Koch/Küchenchef eine Arbeitsfähigkeit von unter 20 % bestehe, wobei vor allem die rheumatologischen und weniger die psychiatrischen Befunde bestimmend seien. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe für alle Tätigkeiten, die nicht in wechselnder Körperposition, ohne repetitives Bücken, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ausgeführt werden könnten. Für leichtere berufliche Tätigkeiten mit wechselnder Position, ohne repetitives Bücken und Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien vor allem die psychiatrischen und weniger die rheumatologischen Befunde bestimmend.
3.2 Im ersten, nach dem Unfall vom 17. Juli 2003 verfassten Bericht Institutes G.___ vom 20. August 2003 (Urk. 10/51 S. 6) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2003 unerwartet einen Auffahrunfall von hinten mit Schleudertrauma erlitten habe und seither unter Sensibilitätsstörungen im rechten Arm auf Höhe C6 und C7 leide. Sodann wurde im Bericht folgende Beurteilung abgegeben: Hochgradige Osteochondrose und Spondylarthrose der unteren HWS mit mittel- bis hochgradiger rechtsseitiger foramineller Stenose auf Höhe HWK 5/6, wobei eine Nervenwurzelirritation von C6 rechts möglich sein dürfte. Auf Höhe HWK 4/5 rechtsseitig betonte Spondylarthrose mit mittelgradiger rechtsseitig betonter foramineller Stenose, eine Nervenwurzelreizung von C5 sei hier rechtsseitig möglich. Auf Höhe HWK 6/7 bestehe in Folge der degenerativen Veränderungen wahrscheinlich eine rechtsseitig betonte foraminelle Stenose, eine C7-Reizung rechtsseitig sei hier nicht möglich. Es bestehe kein Nachweis einer posttraumatischen Diskushernie oder einer posttraumatischen Läsion.
3.3 Dr. F.___ hielt in seinem Arztbericht vom 6. März 2004 (Urk. 10/51 S. 1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Chronisches lumbospondylogenes rechtsbetontes Syndrom bei Fehlhaltung mit C-förmiger Skoliose, muskuläre Dysbalance, chronische Dekonditionierung, Adipositas, schweren degenerativen Veränderungen der LWS mit Osteochondrose aller Segmente, Spondylosis deformans mit Spangenbildungen, Retrolisthesis L5 um 5 mm, Status nach Morbus Scheuermann mit Schmorlschen Knoten thorakal;
- Chronisches cervicoradikuläres Syndrom bei Status nach Whiplash-Trauma am 17. Juli 2003 mit sensorischen Ausfällen C6 und C7, degenerative Veränderungen mit ausgeprägter Osteochondrose und Spondylose, Spondylarthrosen;
- Gonarthrose beidseits;
- Fingergelenkschmerzen beidseits mit Schwellungen der PIP-Gelenke, Verdacht auf beginnende Fingerpolyarthrose;
- Depressive Episoden, rezidivierend, mittleren Grades;
- Anamnestisch somatoforme Schmerzstörungen, aktuell nicht diagnostizierbar.
Weiter führte Dr. F.___ aus, dass aus seiner Sicht klar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens dem Unfall vom 17. Juli 2003 bestehe. Da die degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule ausgeprägt seien und der Patient bereits vorher unter diversen Rückenbeschwerden gelitten habe, könne er zur Unfallkausalität keine Aussagen machen. Auf jeden Fall habe der Unfall zu einer deutlichen Verschlechterung der Beschwerden des Patienten geführt. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten.
3.4 Im zur Prüfung des Rentenanspruches angeordneten polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 7. November 2006 (Urk. 10/110) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit/bei Fussheber- und Fusssenkerschwäche rechts, degenerativen Veränderungen der LWS, vor allem L3/4 und L5/S1, Spondylosen bei durchgemachtem Morbus Scheuermann;
- Tendomyotisches Cervicalsyndrom mit/bei Ostechondrosen und Spondylarthrosen C5/6 und C6/7, mehrsegmentalen Spondylarthrosen;
- Leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD 10: F33.01).
Weiter wurde im Gutachten ausgeführt, dass aus rheumatologischer Sicht die nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im HWS- und LWS-Bereich zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden, währenddem die geringfügigen intermittierenden femoropatellären Beschwerden rechts nicht von wesentlicher Relevanz betreffend Mobilität und Leistungsfähigkeit seien. Eine Gonarthrose lasse sich radiologisch ausschliessen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Koch betrage die Arbeitsunfähigkeit von Seiten des Bewegungsapparates 75 %. Für eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Position und ohne repetitives Heben von schweren Gewichten, bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %, da aufgrund der lumbalen, aber auch cervicalen Degenerationen immer wieder Pausen eingelegt werden müssten. Bei der psychiatrischen Untersuchung würden sich sämtliche Zeichen einer chronifizierenden, selbstlimitierenden Lebensentwicklung mit sozialem Rückzug und psychosomatischem Symptomenkomplex finden. Neben einer leichten depressiven Störung im Sinne einer leichten depressiven Episode seien in den letzten Monaten zusätzlich auch paroxysmale Panikattacken aufgetreten, wobei die Kriterien für eine phobische Störung nicht erfüllt seien und diese Beschwerden deshalb als somatische Symptome im Rahmen der depressiven Episode zu interpretieren seien. Die depressive Problematik führe zu einer Einschränkung von Konzentration und Gedächtnis sowie zu einem verminderten Antrieb, was eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer deshalb aktuell zu 20 bis 30 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
Die Arbeitsunfähigkeit habe sich seit dem Unfall vom 17. Juli 2003, respektive seit dem Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 3. Dezember 2001 nicht verändert. Aufgrund der rheumatologischen und psychiatrischen Problematik bestehe auch aktuell global eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Allerdings seien die Arbeitsunfähigkeiten im Vergleich zur Beurteilung der MEDAS Zentralschweiz nun zu je 25 % auf die rheumatologischen beziehungsweise psychischen Gründe zurückzuführen. Aus rheumatologischer Sicht betrage die Einschränkung für eine leichte Tätigkeit aufgrund der degenerativen Veränderungen aktuell 25 % und habe sich somit im Vergleich zur Beurteilung von 2001, als eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit attestiert worden sei, verschlechtert. Aus psychiatrischer Sicht finde sich aktuell eine leichte depressive Episode mit einer Einschränkung von 25 %. Im Gutachten der MEDAS Zentralschweiz sei aufgrund einer Anpassungsstörung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die dazumal vermutete anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei aktuell nicht nachweisbar, beziehungsweise die diagnostischen Kriterien dieser Erkrankung seien beim Versicherten derzeit nicht erfüllt. Die Restarbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit betrage weiterhin 50 %.
3.5 Beim polydisziplinären Gutachten des E.___ vom 7. November 2006 handelt es sich um ein umfassendes Gutachten, das die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt. Grundsätzlich ist einem Gutachten externer Spezialärzte, welches aufgrund von eingehenden Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstattet und bei Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, volle Beweiskraft zuzuerkennen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Das Gutachten stützt sich auf die Anamneseerhebung, eine internistische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchung sowie die Akten (Urk. 10/110 S. 1). Die aktuellen Beschwerden und die Ergebnisse der Untersuchung werden ausführlich beschrieben. Die daraus resultierenden Diagnosen wie auch die Beurteilung basieren demnach auf einer allseitigen und objektiv durchgeführten Begutachtung.
Der Beschwerdeführer macht indes geltend, dass gemäss dem Rheumatologen des E.___ neuerdings auch eine Fussheber- und Fusssenkerschwäche bestehe und dass neu ebenfalls Halswirbelsäulenverletzungen dokumentiert seien, welche mittelschwer mehrsegmental vorhanden seien. Angesichts dieser schwerwiegenden zusätzlichen Befunde seit dem Jahr 2001 sei es widersprüchlich und unglaubwürdig, wenn gemäss dem E.___-Gutachten die Arbeitsfähigkeit als Koch von unter 20 % auf 25 % angestiegen sei.
Die hinzugekommenen Beschwerden sind indessen durchaus in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen, indem festgehalten wird, dass für eine körperlich leichte Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % ausgegangen wird, während im Gutachten der MEDAS Zentralschweiz noch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ausgegangen worden war. Die Schlussfolgerung des E.___ ist somit unter Berücksichtigung der hinzugekommenen Beschwerden, welche ja auch diagnostiziert wurden, erfolgt und durchaus nachvollziehbar.
Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, dass Dr. F.___ eine Gonarthrose beidseits diagnostiziert habe, während das linke Knie von den E.___-Gutachtern gar nicht untersucht worden sei. Dem Bericht von Dr. F.___ (Urk. 10/51 S. 1-5) fehlen allerdings Angaben darüber, gestützt auf welche Befunde er zu diesem Schluss kommt. Demgegenüber stützt sich das E.___-Gutachten auf die Röntgenaufnahmen des rechten Kniegelenks (Urk. 10/110 S. 14) und schliesst eine Gonarthrose ausdrücklich aus. Vor diesem Hintergrund kann nicht auf den anderslautenden Bericht von Dr. F.___ abgestellt werden.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sich nach Jahren der Chronifizierung der psychische Zustand, der noch nach dem Gutachten der MEDAS Zentralschweiz den Grossteil der 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgemacht habe, nun nach dem E.___-Gutachten nur noch zu einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % führen soll, obwohl man noch zusätzlich paroxysmale Panikattacken festgestellt habe.
Das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 13. Dezember 2001 (Urk. 10/32) war bei einer diagnostizierten depressiv geprägten Anpassungsstörung (ICD 10: F43.2) und Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F 45.4) davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht für jegliche in Frage kommende berufliche Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei. Im E.___-Gutachten vom 7. November 2006 (Urk. 10/110) wird festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer sämtliche Zeichen einer chronifizierenden, selbstlimitierenden Lebensentwicklung mit sozialem Rückzug und psychosomatischem Symptomenkomplex finden würden. Neben einer leichten depressiven Störung im Sinne einer leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD 10: F33.01) seien in den letzten Monaten zusätzlich auch paroxysmale Panikattacken dazu gekommen. Faktisch dürfte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Problematik bei 20-30 % liegen. Realistisch betrachtet sei durch den chronifizierten Verlauf mit bald 10-jährigem Arbeitsunterbruch mit einer Integration des Exploranden in einen Arbeitsprozess, auch teilzeitlich, kaum zu rechnen. Sodann wird festgehalten, dass die im Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vermutete somatoforme Schmerzstörung aktuell nicht nachweisbar sei.
Im E.___-Gutachten konnte somit lediglich eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden. Diese Diagnose basiert auf einer objektiv durchgeführten Begutachtung, gestützt auf die erhobenen Befunde und in Kenntnis der Vorakten. Die noch im Gutachten der MEDAS Zentralschweiz im Wesentlichen zur Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit führende Anpassungsstörung konnte nicht mehr diagnostiziert und die im Gutachten der MEDAS Zentralschweiz bloss vermutete somatoforme Schmerzstörung nicht nachgewiesen werden. Es wird somit schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wie sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers entwickelt hat und woher die teilweisen Abweichungen der rheumatologischen und psychisch bedingten Einschränkungen im Vergleich zum Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 13. Dezember 2001 kommen. Gesamthaft beträgt die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit aber unverändert 50 %. Somit hat sich die gesundheitliche Situation und demgemäss der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2004 nicht verändert, weshalb es an einem Revisionsgrund fehlt. Dasselbe gilt für die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes. Dass der Beschwerdeführer bis anhin keine Anstellung mehr bekleidet hat, obwohl ihm eine solche halbtags zumutbar gewesen wäre, und sich damit seine Chance, eine Anstellung zu finden, verschlechtert hat (Urk. 1 S. 6), kann nicht berücksichtigt werden, da dieser Umstand invaliditätsfremd ist. Dasselbe gilt für das Alter des Versicherten sowie dessen Nationalität, welche sich seit dem ersten Entscheid der IV-Stelle ja im Übrigen nicht verändert hat. Auch die Tatsache, dass ihm nur eine Teilzeitstelle zumutbar ist, ist nicht neu. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und Prozessführung (Urk. 1 S. 2 und 6).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
4.2 Aus dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) geht hervor, dass der Beschwerdeführer über keine Rechtsschutzversicherung verfügt. Das Steueramt der Stadt Zürich bestätigte am 27. Juni 2007 im Steuerausweis 2005 (Urk. 9/1), dass der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 13'200.- erzielte und über Fr. 0.- Vermögen verfügt. Berücksichtigt man auf der Ausgabenseite lediglich die (angemessenen) monatlichen Kosten für die Miete in der Höhe von Fr. 1'236.- sowie der Krankenkassenprämie (lediglich nach KVG) in der Höhe von Fr. 292.40 (Urk. 8/15), ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, welcher Empfänger von Zusatzleistungen ist, finanziell nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen. Angesichts dessen, dass auch die übrigen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren, und Rechtsanwalt Thomas Laube ist zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. Nach Einsicht in die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 15), welcher zeitliche Aufwendungen von 6,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 41.95 geltend macht, und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.- pro Stunde ist die Entschädigung auf Fr. 1'440.75 (inklusive MWSt und Barauslagen) festzusetzen.
4.3 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Juni 2007 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter haben dem Gericht unaufgefordert und ohne Verzug Mitteilung zu machen, wenn im Laufe des Prozesses die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung und Prozessführung bezüglich Mittellosigkeit dahinfallen (§ 91 ZPO). Im Übrigen werden sie auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, wird mit Fr. 1'440.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).