IV.2007.00875

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 1. Oktober 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Beistand Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1947 geborene X.___ meldete sich aufgrund eines chronischen Alkoholismus und einer schweren neurotischen Fehlentwicklung am 28. November 1996 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 12. September 1997 (Urk. 9/9) wurde ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 1995 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Am 16. Februar 2001 teilte ihm die IV-Stelle nach durchgeführtem Revisionsverfahren mit, dass sein Leistungsanspruch aufgrund unveränderter Verhältnisse und damit gleichbleibendem Invaliditätsgrad weiterhin bestehe (Urk. 9/14). Mit Schreiben vom 23. Juni 2004 wurde X.___ im Rahmen eines erneuten Revisionsverfahrens unter Androhung von Säumnisfolgen aufgefordert, den ihm bereits am 9. März 2004 zugestellten "Fragebogen für Revision der Invalidenrente ..." der IV-Stelle bis zum 16. Juli 2004 ausgefüllt zuzustellen (Urk. 9/15). Weil die vom Versicherten verlangte Mitwirkung unterblieb, stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. August 2004 (Urk. 9/17) die Rentenzahlung per sofort ein. Datiert vom 10. August 2004 reichte X.___ den unterzeichneten und ausgefüllten "Fragebogen für Revision der Invalidenrente ..." (Urk. 9/18) ein, weshalb die Rentensistierung am 27. August 2004 (Urk. 9/19 und 20) aufgehoben wurde. Mit Verfügung vom 22. März 2005 (Urk. 9/25) wurde schliesslich die Rentenzahlung erneut eingestellt mit der Begründung, der Versicherte sei der Aufforderung der IV-Stelle vom 18. Januar 2005 (Urk. 9/23), mit Dr. med. Z.___ einen Termin zu vereinbaren, nicht nachgekommen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 23. April 2007 (Urk. 9/27) teilte die Vormundschaftsbehörde der Stadt A.___ der IV-Stelle mit, dass für den Versicherten eine kombinierte Beistandschaft im Sinne von Art. 392 und Art. 393 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) errichtet worden sei. Dessen Beistand, Y.___, informierte am 29. Mai 2007 die IV-Stelle, dass sich der Beschwerdeführer am 14. Juni 2007 einer Untersuchung durch Dr. B.___ unterziehen werde (Urk. 9/32). Infolgedessen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 7. Juni 2007 (Urk. 9/35) ab dem 1. Mai 2007 wieder eine ganze Invalidenrente zu. Nach erneuter Revision, anlässlich derer der Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 18. Juni 2007 (Urk. 9/41) beigezogen worden war, teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 9/43).

2.       Am 13. Juni 2007 erhob der Beistand von X.___, Y.___, gegen die Verfügung vom 7. Juni 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend per Frühjahr 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2007 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-43) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. September 2007 (Urk. 10) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass der Beschwerdeführer in unentschuldbarer Weise seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Es wäre ihm bereits im Jahre 2005 zumutbar gewesen, sich Hilfe zu organisieren, um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, so wie er dies im Frühjahr 2007 gemacht habe. Weil kein Rentenanspruch bestehe, solange eine versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, sei die Rente zu Recht erst ab dem Zeitpunkt ausgerichtet worden, ab welchem der Beschwerdeführer bereit war, seine Mitwirkungspflichten wahrzunehmen (Urk. 8).
1.2         Demgegenüber brachte der Beistand des Beschwerdeführers vor, der seit dem Jahre 2001 in A.___ wohnhafte Beschwerdeführer habe im Januar 2005 wohl nicht eingesehen, warum er einen Arzt in C.___ aufsuchen solle. Deshalb habe er die Dinge einfach laufen lassen. Bedingt durch seine Krankheit habe er die Konsequenzen seines Handelns indes gar nicht abschätzen können. Der Beschwerdeführer werde heute, den 13. Juni 2007, Dr. B.___ in A.___ aufsuchen (Urk. 1).

2.      
2.1     Nach dem in der Sozialversicherung herrschenden Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Versicherers, die im Einzelfall notwendig oder geboten erscheinenden Abklärungsmassnahmen festzusetzen. Der Grundsatz der Untersuchungspflicht wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.
2.2         Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
         Die Pflicht der versicherten Person, bei der Abklärung der Verhältnisse mitzuwirken, wird ergänzt durch Art. 73 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, in der bis zum 1. Juli 2006 gültigen Fassung): Verweigern Versicherte schuldhaft eine ärztliche Untersuchung (Art. 49 Abs. 2), eine Begutachtung (Art. 69 Abs. 2), das Erscheinen vor der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 3) oder Auskünfte (Art. 71 Abs. 1), so kann die IV-Stelle, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen, aufgrund der Akten beschliessen oder die Abklärungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.
3.
3.1     Die Verfügung vom 22. März 2005, mit welcher die Rentenzahlung per sofort eingestellt wurde (Urk. 9/25), erwuchs unangefochten in Rechtskraft, so dass auf sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens lediglich mittels prozessualer Revision zurückgekommen werden könnte. Die vorliegende Beschwerde richtet sich indes nur gegen die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2007, indem sie eine Vordatierung der Rentenzusprache auf das Frühjahr 2005 verlangt (Urk. 1). Zudem ist diesbezüglich anzumerken, dass sich in den Akten keine Hinweise finden lassen, welche eine prozessuale Revision der Verfügung vom 22. März 2005 begründen könnten. Es bleibt daher im Folgenden lediglich zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der aufhebenden Verfügung vom 22. März 2005 und der Mitteilung des Beistandes des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2007 (Urk. 9/32), er werde sich am 14. Juni 2007 einer Untersuchung durch Dr. B.___ unterziehen, nicht zumutbar war, seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich einer ärztlichen Untersuchung nachzukommen.
3.2     Dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein soll, die Konsequenzen seines Handelns abzuschätzen, wie dies sein Beistand geltend machte, ist nicht einsichtig und ergibt sich nicht aus den Akten.
        
         Bereits mit Verfügung vom 3. August 2004 (Urk. 9/17) war die Rentenzahlung eingestellt worden, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin den ihm am 9. März 2004 zugestellten Fragebogen für Revision der Invalidenrente nicht ausgefüllt und der Beschwerdegegnerin retourniert hatte. Nachdem ihm am 3. August 2004 die sofortige Einstellung der Rentenzahlung verfügungsweise eröffnet worden war, reagierte er unverzüglich und holte am 10. August 2004 seine Mitwirkungspflicht nach (Urk. 9/18). Darauf wurde ihm in der Folge die Invalidenrente weiterhin ausgerichtet (Verfügung vom 27. August 2004, Urk. 9/20). Damit mussten dem Beschwerdeführer auch beim Mahnschreiben vom 18. Januar 2005 (Urk. 9/23), mit welchem er (erneut) aufgefordert wurde, bis zum 10. Februar 2005 bei Dr. Z.___ einen Termin zu vereinbaren, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde, was zur Einstellung der Rentenleistung führen könne, diese Konsequenzen bewusst gewesen sein. Dies umso mehr, als dieses Mahnschreiben nur gerade gut fünf Monate nach der Renteneinstellung vom August 2004 erfolgte.
         Schliesslich ergibt sich auch nicht aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 18. Juni 2007 (Urk. 9/41), dass dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum das Vereinbaren eines Arzttermins aufgrund seiner Erkrankung nicht zumutbar gewesen wäre. Dr. B.___ diagnostizierte zwar eine Alkoholkrankheit mit aethylischer Wesensveränderung und allgemeiner Minderleistung (Urk. 9/41/2), bestehend seit 1977. Der Arzt führte aber aus, über eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem Jahre 2000 nicht viel sagen zu können, da seit längerer Zeit keine Kontakte mehr stattgefunden hätten (Urk. 9/41/5). Wahrscheinlich sei aufgrund der körperlichen und geistigen Auswirkung der Alkoholkrankheit keine Erwerbstätigkeit mehr möglich. Auch wenn Dr. B.___ schliesslich auf eine zunehmende Verwahrlosung des Beschwerdeführers hinwies, lässt sich daraus nicht schliessen, dass die Vereinbarung eines Arzttermins nicht zumutbar gewesen wäre. Einerseits kann sich die von Dr. B.___ beschriebene zunehmende Verwahrlosung frühestens ab Herbst 2005 manifestiert haben. Andererseits war es dem Beschwerdeführer möglich, Dr. B.___ im September 2005 aufzusuchen. Weiterführende Arztberichte existieren denn nicht. War es schliesslich dem Beschwerdeführer im Weiteren möglich, - trotz offenbar zunehmender Verwahrlosung - im Frühjahr 2007 Hilfe anzufordern, so ist nicht einsichtig, weshalb ihm diese Möglichkeit nicht bereits im Januar 2005 offengestanden haben soll.

4.         Entsprechend den Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist damit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer auch in der Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 29. Mai 2007 zuzumuten gewesen wäre, einen Arzttermin zu vereinbaren und damit seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen.
         Da die Nachzahlung von Leistungen im Sinne von Art. 48 IVG den entsprechenden Rechtsanspruch voraussetzt und der Beschwerdeführer in der für die Nachzahlung relevanten Periode infolge schuldhafter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht keinen Anspruch auf Invalidenrente hatte, fällt eine solche im vorliegenden Fall ausser Betracht.
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

5.         Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).