Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 22. Juli 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene A.___ ist als selbständiger Gipser tätig. Am 19. September 2000 musste er sich einer Diskektomie L5/S1 rechts unterziehen (Urk. 8/4 S. 4). Am 30. November 2000 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie eine Rente (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 12. November 2001 wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 8/10). Am 11. März 2005 meldete er sich erneut bei der Verwaltung und beantragte wegen einer Diskushernie und einer Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge eines Sturzes verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/12). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/13-48). Gestützt darauf wies sie mit Verfügung vom 25. November 2005 das Begehren für berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/32) und sprach dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Februar 2007 ab 1. März 2005 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/50). Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, mit Eingabe vom 28. März 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 8/63), verfügte die IV-Stelle am 10. Mai 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Mai 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Juni 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze oder mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen. Sodann stellte er den prozessualen Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 8. August 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 21. September 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 9. Juli 2007, I 707/06, Erw. 3.3.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass der Beschwerdeführer gemäss den umfangreichen medizinischen Akten in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Da er nur noch Teilzeit arbeiten könne, auf Wechselbelastung angewiesen sei und zusätzliche Pausen brauche, verringere sich das Invalideneinkommen um 25 %. Somit resultiere ein Invaliditätsgrad von 47 % (Urk. 2).
Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lediglich 38 % betrage. Die IV-Stelle habe vorab den Invaliditätsgrad bestimmt und erst nachher das realitätsfremde Invalideneinkommen ermittelt. Auch müsse man von einem sogenannten Anfangs- und nicht einem 15 % höheren Durchschnittslohn ausgehen (Urk. 1).
2.2 Strittig und zu prüfen ist die Frage, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar ist.
3.
3.1 Im Austrittsbericht der Reha Clinic B.___ vom 23. November 2004 (Urk. 8/23 S. 5-7) werden folgende Diagnosen gestellt:
- lumbovertebralbetontes Panvertebralsyndrom;
- chronische Periarthropathia humero scapularis tendinotica rechts bei sonographisch Reizerguss in der Bursa subacromialis sowie Reizung der Supraspinatussehne rechts.
Daraus resultiere aus rheumatologischer Sicht vom 19. Oktober bis 20. November 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche dann für zwei Wochen auf eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, für weitere zwei Wochen auf 50 % und schliesslich auf 100 % gesteigert werden könne.
3.2 Das Kantonsspital C.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 27. April 2005 (Urk. 8/19 S. 5-6) ein chronisches Panvertebralsyndrom, zurzeit betont myofascial im Schultergürtel rechts sowie lumbospondylogen rechts, Status nach Diskushernienoperation 2000. Weiter wird ausgeführt, dass ab 1. Juli 2004 keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Zuletzt sei der Patient vom 21. Februar bis 29. März 2005 krankheitsbedingt zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. Er werde nun am Universitätsspital F.___ in ein Arbeitsrehabilitationsprogramm aufgenommen. Die weiteren Arbeitsunfähigkeiten und die definitive Arbeitsfähigkeit als Gipser seien abhängig von dem Ausfallen dieser Arbeitsrehabilitation, und die weitere Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. März 2005 sei abhängig vom Resultat der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit.
3.3 Am 20. Januar beziehungsweise 1./2. Februar 2005 wurden Arbeitsassessment und Basistest für die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und vom 14. bis 25. März 2005 die arbeitsbezogene Rehabilitation (ABR) im Universitätsspital F.___ (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin) durchgeführt.
Im entsprechenden Bericht vom 5. Juli 2005 (Urk. 8/26) finden sich folgende Diagnosen:
- chronisches zervicovertebrales Schmerzsyndrom rechts bei Status nach Sturz am 2. März 2004, muskuläre Dysbalance mit multiplen Triggerpunkten in der Schultergürtelmuskulatur rechts;
- chronisches lumbovertebrales bis spondylogenes Schmerzsyndrom rechts, Status nach Diskushernienoperation 2000, linkskonvexe Skoliose der LWS;
- chronisches PHS tendinotica rechts, Status nach subracromialer Infiltration 6/04 und intraartikulärer Injektion 8/04.
In der zusammenfassenden Beurteilung (Ziffer 4) wird u.a. ausgeführt, das Training sei während 2 Wochen Probezeit durchgeführt worden und dann aufgrund mangelnder Leistungsbereitschaft seitens des Patienten abgebrochen worden. Die muskuläre Stabilisierung insbesondere im Schultergürtel sei verbessert, die anfangs gesteckten Ziele für die ersten 2 Wochen seien jedoch nicht erreicht worden. Die Belastungstoleranz habe sich nicht verbessert. Das noch bestehende arbeitsbezogen relevante Problem seien die vom Patient geäusserten Beschwerden im Schultergürtel und Rücken. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit.
Aus rheumatologischer Sicht bestehe für leichte Gipser-Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit halbtags mit Leistungsminderung und vermehrten Pausen, was einer effektiven Arbeitsfähigkeit von 30 % entspreche (Ziffer. 3.2). Eine angepasste, wechselbelastende (nur leichte Arbeiten über Kopf) knapp mittelschwere Tätigkeit mit vermehrten Pausen (zusätzlich 2 Stunden pro Tag) sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (Ziffer 3.3).
3.4 Am 30. Juni 2005 wurde im Kantonsspital C.___ eine Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vorgenommen (Urk. 8/35 S. 3). Im Bericht des C.___ vom 14. Dezember 2005 (Urk. 8/35 S. 1 und 2) wird unter "Verlauf" ausgeführt, dass die Arbeitsrehabilitation des Patienten leider nicht gelungen sei, da dessen Belastbarkeit wegen der persistierenden Schmerzen nicht habe gesteigert werden können. Die daraufhin nach Durchführung der EFL durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS habe den Nachweis von drei Bandscheibenhernien ergeben, die möglicherweise vor allem im Bereich von L5 zu einer intermittierenden Nervenwurzelkompression führen könnten. Eine daraufhin während drei Monaten durchgeführte medizinische Trainingstherapie mit initial nochmals erneuter Einzeltherapieserie zur Überprüfung der Kräftigung des M. transversus abdominalis habe keine Änderung der Schmerzen ergeben. Auch habe die Arbeitsfähigkeit als selbständiger Gipser nicht über 30 % gesteigert werden können.
Seit dem 14. Juli 2005 hätten sie dem Beschwerdeführer erneut eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit als Gipser attestiert, was grundsätzlich der Beurteilung des F.___ im Bericht der EFL vom 5. Juli 2005 entspreche. Zusätzlich sei für andere Tätigkeiten eine Zumutbarkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit geschätzt auf Vollzeit attestiert worden. Die Beurteilungen seien jedoch erfolgt, bevor die MRI-Untersuchung des Rückens durchgeführt worden sei. Aus diesem Grunde bestehe aus rheumatologischer Sicht seit dem 30. Juni 2005 eigentlich nur noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten. Da der Patient jedoch motiviert sei [in seinem angestammten Beruf] zu arbeiten, hätten sie weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % als Gipser, welcher nur leichte Tätigkeiten ausübe, attestiert.
3.5 Das Kantonsspital C.___ stellt in seinem Bericht vom 26. Juli 2006 (Urk. 8/43 S. 3-4) folgende Diagnosen:
- chronisch zervikovertebral und lumbovertebral betontes Panvertebralsyndrom mit zusätzlich möglich lumboradikulärer Reizsymptomatik L5 beidseits bei mediolateral rechts liegender Diskushernie Höhe L3/4 sowie breitbasiger Bandscheibenhernie bei Dehydration Höhe L4/5 und rechts lateral betonter Rezidiv- und möglicherweise auch Resthernie L5/S1 bei Status nach Hemilaminektomie rechts (MRI LWS 30.6.05);
- chronische PHS tendinotica und neu auch beginnende chronische PHS tendinotica links;
- Rippenkontusion rechts am 11.7.06;
- Sarkoidose Stad. II, ED Nov. 05, aktuell kein sarkoiditisch bedingter Gelenksfall.
Im Vergleich zur letzten Untersuchung vom 18. Dezember 2005 sei nun neu auch eine PHS tendinotica links aufgetreten. Vorbestehend sei die chronische PHS tendinotica rechts und das chronische zervikovertebral- und lumbovertebralbetonte Panvertebralsyndrom mit zusätzlich möglicher lumboradikulärer Reizsymptomatik L5 beidseits bei mehretagigen Diskushernien. Aus diesem Grund betrage die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht neu ab 17. Juli 2006 50 % für leichte wechselbelastende Tätigkeiten und weiterhin 30 % für leichte Gipsertätigkeiten, allerdings sei damit zu rechnen, dass die Arbeitsfähigkeit als Gipser langfristig auf 0 % sinke. Da der Beschwerdeführer aktuell unter den Folgen einer Rippenkontusion leide, bestehe seit 11. Juli 2006 unfallbedingt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten. Nach Abklingen dieser Schmerzsymptomatik gelte die aus rheumatologischer Sicht erwähnte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
3.6 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, stellt in seinem Bericht vom 8. September 2006 (Urk. 8/43 S. 1-2) folgende Diagnosen:
- Rippenfrakturen rechts nach Sturz, 100 % vom 11.07.2006 bis 03.09.2006;
- lumbovertebrales Panvertebralsyndrom;
- radikuläres Reizyndrom S1 rechts, bei nach kranial verlaufender DH L5/S1, Status nach Diskushernienoperation;
- Rippenfraktur thorakal 7 rechts lateral (Sturz auf Glatteis auf den Rücken 02.03.2002);
- chronische PHS tendinotica rechts.
Laut Dr. G.___ hat sich der Gesundheitszustand seit dem letzten Bericht vom 27. Juni 2005 verschlechtert und die Arbeitsfähigkeit betrage jetzt 50 % für leichte wechselbelastende Tätigkeit. Als Gipser bestehe weiterhin eine 30%ige Arbeitsfähigkeit für leichtere Gipsertätigkeiten.
In seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 15. Dezember 2006 (Urk. 8/45 S. 1) führt er aus, dass der Patient nach Erholung von den aktuellen Rippenfrakturen medizinisch-theoretisch eine 30%ige Tätigkeit als selbständiger Gipser, der sich seine Arbeit aussuchen und einteilen könne, möglich sein dürfte. Er hält sodann fest, dass er sich den Beschwerdeführer in einer anderen Tätigkeit nicht vorstellen könne. Er habe weder die Begabung, die Persönlichkeit noch die Ausbildung für eine intellektuelle Tätigkeit, in der medizinisch/theoretisch eine mindestens 80%ige Beschäftigung möglich wäre.
4.
4.1 Die IV-Stelle geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar ist.
Während aber das Universitätsspital F.___ in seinem Bericht vom 5. Juli 2005 (Urk. 8/26) - bei diagnostizierter PHS tendinotica rechts - davon ausging, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags (bei zusätzlich 2 Stunden Pause pro Tag, was zu der 80%igen - von der IV-Stelle angenommenen - Arbeitsunfähigkeit führte) zumutbar sei, stellte das Kantonsspital C.___ mit Bericht vom 26. Juli 2006 nebst der chronischen PHS tendinotica rechts eine solche auch links fest, was zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 50 % führe. Dieser Schlussfolgerung widerspricht Dr. med. E.___ vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2007 (Urk. 8/48 S. 5), in der er festhält, dass das Kantonsspital C.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch die Rippenprellung berücksichtige, welche indes vorübergehender Natur sei. Dies trifft aber nicht zu, wird doch in besagtem Bericht explizit erwähnt, dass nach Abklingen der Schmerzsymptomatik [aus der Rippenkontusion] die aus rheumatologischer Sicht erwähnte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelte. Der Bericht des Kantonsspitals C.___ kann aber insoweit nicht nachvollzogen werden, als sich durch die neu auch links diagnostizierte PHS tendinotica die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichte wechselbelastende Tätigkeiten von 100 % auf 50 % verringert haben soll. Denn schon das Universitätsspital F.___ hielt wegen der Schulterproblematik nur leichte Arbeiten über Kopf für zumutbar (Urk. 8/26 Ziffer 3.3). Unklar bleibt zudem, ob die drei Bandscheibenhernien gemäss MRI der LWS vom 30. Juni 2005 die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers durch das Universitätsspital F.___ (Bericht vom 5. Juli 2005) abzuändern vermögen. Denn einerseits ist bei den Diagnosen nur von "möglicher" lumboradikulärer Reizsymptomatik L5 durch die Bandscheibenhernien die Rede. Und andererseits ist unwahrscheinlich, dass diese erst nach den umfangreichen Abklärungen im Universitätsspital F.___ (EFL am 20. Januar beziehungsweise 1./2. Februar 2005 und ABR vom 14. bis 25. März 2005) aufgetreten sind. Obwohl somit davon auszugehen ist, dass die Bandscheibenhernien samt den gesundheitlichen Auswirkungen bereits bei EFL und ABR vorhanden, aber einfach noch nicht bekannt waren (es wurde lediglich der Befund einer "Druckdolenz über Prozessus spinosus L5" erhoben), kann dennoch nicht leichthin daraus geschlossen werden, sie vermöchten die attestierten Arbeitsfähigkeiten (Gipser, leichte Arbeiten: 50 %, andere angepasste Tätigkeit: 80 % [Urk. 8/26 S. 11 und oben Erw. 3.3]) nicht zusätzlich einzuschränken. Der Grund dafür liegt im Umstand, dass in bei EFL und ABR immer von einer Selbstlimitierung (Urk. 8/26 S. 8) und mangelnden Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers ausgegangen wurde. So heisst es in der zusammenfassenden Beurteilung, dass erschwerend für eine intensive Rehabilitation sicherlich die ausstehende IV-Abklärung zwecks Rente sei und diese auch mit ein Grund sein könnte, dass der Beschwerdeführer in der arbeitsbezogenen Rehabilitation eine mangelnde Leistungsbereitschaft gezeigt habe (Urk. 8/26 S. 12 und oben Erw. 3.3). Ob die drei mittels MRI neu diagnostierten Diskushernien diese Einschätzung und damit auch die auf ihr basierenden festgelegten Arbeitsunfähigkeiten im angestammten und/oder behinderungsangepassten Bereich zu verändern vermögen, ist demzufolge unklar. Weiter fehlt in den Berichten von Dr. G.___ eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten. In Bezug auf seine Ausführungen zur Persönlichkeit, Ausbildung und Begabung des Beschwerdeführers gilt es zu beachten, dass sich der Arzt oder Gutachter nur zu Fragen medizinischer Natur und der Arbeitsfähigkeit im bisherigen oder in einem neuen geeigneten Beruf zu äussern hat. Es ist Aufgabe der Berufsberatung abzuklären, inwieweit ein Versicherter die ärztlich festgestellte Arbeitsfähigkeit in konkret zu bezeichnenden Berufen verwerten kann (BGE 107 V 20 Erw. 2b).
4.2 Nach dem Gesagten sind folglich weitere Abklärungen vorzunehmen, welche eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Gipser für leichte Arbeiten sowie in einer angepassten Tätigkeit zulassen. Die Sache ist daher zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu anschliessender neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Somit erübrigt sich eine Prüfung des Gesuches des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erweist sich als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).