Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00878
IV.2007.00878

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Frick


Urteil vom 17. Juli 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller
Würgler & Partner Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25, 8400 A.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1956 geborene '___' Staatsangehörige X.___ absolvierte in ihrem damaligen Heimatland nach der Schulzeit Nähkurse und eine Ausbildung in einer Feinstickerei (Urk. 8/20/2) und ging anschliessend - auch nach ihrer Einreise in die Schweiz - Erwerbstätigkeiten nach. Seit mehr als zehn Jahren war sie, abgesehen von Arbeits- und Wiedereingliederungsprojekten, nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/20/2). Seit Oktober 2006 arbeitet sie nun ihren Angaben zufolge teilzeitig (2 Mal 3 Stunden pro Woche) als Reinigungskraft in einem Pflegeheim in Z.___ (Urk. 8/28/3, Urk. 8/28/12). Seit 1994 wird sie von der Sozialberatung von A.___ unterstützt (Urk. 8/10, Urk. 13).
         Am 21. Januar 2005 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Rentenleistungen (Urk. 8/8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/14-20) und liess die Versicherte durch das Zentrum B.___ beurteilen (Gutachten vom 6. Februar 2007; Urk. 8/28). Mit Vorbescheid vom 22. März 2007 informierte sie die Versicherte, dass der Invaliditätsgrad 0 % betrage, somit kein Rentenanspruch bestehe und das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 8/33). Nachdem sich A.___ mit Einwand vom 28. März 2007 (Urk. 8/34) - den sie am 5. April 2007 jedoch wieder zurückgezogen hat (Urk. 8/39) - und die Versicherte mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. April 2007 (Urk. 8/46) gegen den Vorbescheid gewandt hatten, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Mai 2007 ab (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 21. Mai 2007 liess die Versicherte durch ihre Rechtsvertreterin am 12. Juni 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 1 f.):
            1.  Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2007 aufzuheben       und der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zuzusprechen.
            2.   Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2007            aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich einer Intelligenzminderung psychologisch zu begutachten, d.h. einen Intelligenztest durchzuführen und hernach erneut über die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die Erwerbsfähigkeit zu entscheiden.
4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichneten zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
         In der Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und mit Verfügung vom 7. August 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte unbestrittenermassen zu 75 % im Haushalt tätig sei und heute, ohne Gesundheitsschaden, einer 25%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Gemäss ihren ausführlichen medizinischen Abklärungen könne die Beschwerdeführerin die Haushaltsarbeiten vollumfänglich alleine durchführen, es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt. Bei der Unterstützung bei den täglichen Geschäften wie Mietzahlungen und Schulanmeldungen der Kinder handle es sich um invalidenversicherungsfremde Faktoren, welche nicht berücksichtigt werden könnten. Heute könne für Hilfsarbeiten ein Jahreseinkommen von Fr. 12'268.-- erzielt werden. Der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie leichte Kontroll-, Verpackungs- oder Montagearbeiten zu 100 % zumutbar. Für eine solche Tätigkeit könne ebenfalls ein Jahreseinkommen von 12'268.-- errechnet werden, weshalb sich ein Invaliditätsgrad von 0 % ergebe (Urk. 2). Ergänzend führte die IV-Stelle aus, sie habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige einzustufen sei. Auch wenn sie als Vollerwerbstätige eingestuft würde, würde sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben, da ihr behinderungsangepasste Tätigkeiten ganztags zumutbar seien (Urk. 7).
         Die Beschwerdeführerin hingegen lässt vorbringen, das Gutachten des B.___ vom 6. Februar 2007 sei in der Beurteilung der Minderintelligenz in der Begründung widersprüchlich. Die Abklärung des Verdachts auf Minderintelligenz müsse zudem nach medizinischen Standards und nicht durch subjektive Einschätzung des Gutachters erfolgen. Medizinischer Standard wäre zumindest der „Mini-Mental-Test“ gewesen. Dieser Test wäre im Hinblick auf die übereinstimmende Diagnose von Dr. med. C.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, und der Bestätigung des Verdachts durch die Psychiatrische Klinik, Spital D.___, zur Widerlegung notwendig gewesen (Urk. 1/3-4). Aufgrund der Arztberichte und ihres Lebenslaufs sei erstellt, dass sie seit ihrer Jugend eine verminderte Intelligenz aufgewiesen habe, welche sie in der Erwerbstätigkeit stark einschränke (Urk. 1/4). Obwohl sie gegenüber der IV-Stelle angegeben habe, einer 25%igen Tätigkeit als Raumpflegerin nachzugehen, habe diese es unterlassen, sich beim Arbeitgeber über die Erwerbsfähigkeit zu informieren. Dieser halte fest, dass ihre Putzarbeit grundsätzlich zu langsam ausgeführt werde und daher keinen Nutzen darstelle. Ihre Tätigkeit erfolge im geschützten Rahmen, die „Arbeitsstelle“ sei explizit für sie geschaffen worden. Die IV-Stelle mache geltend, es liege bei ihr eine freiwillige Arbeitseinschränkung auf 25 % vor. Wenn sie keine gesundheitlichen Probleme hätte, würde sie jedoch im Umfang eines 100%-Pensums tätig sein müssen. Die vielen Arbeitsversuche des Sozialamtes würden belegen, dass sie selbst einfache Hilfsarbeiten nicht effizient genug ausführen könne und die Überforderung sich in Somatisierungsstörungen äussere. Aufgrund der intellektuellen Einschränkung und der daraus resultierenden Erwerbsunfähigkeit sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1/5).
2.2     Strittig und zu prüfen ist folglich, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.
3.1     Der Hausarzt Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht an die IV-Stelle vom 26. Januar 2005 (Urk. 8/15) eine chronische, agitierte Depression mit somatischen Beschwerden, ein lumbospondylogenes Syndrom links, ein femoropatellares Schmerzsyndrom und ein cervikovertebrales Syndrom. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 19. April 2004 zu 100 % arbeitsunfähig, mit Arbeitsversuchen zu 50 % (S. 1). Ergänzende medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Ziel der Behandlung bleibe vor allem die Unterstützung im Alltag, die Vermeidung von unnötigen Untersuchungen und wiederholten Notfallkonsultationen (S. 2). Die therapeutischen Bemühungen würden sich auf die Schmerzverarbeitung und die Bewältigung des Alltags bei sehr schwierigen psychosozialen Verhältnissen richten. In den letzten Jahren habe sich eine schnelle Dekompensation der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei kleinen psychischen und körperlichen Anstrengungen gezeigt. Diese habe offensichtlich versucht, ihre Schwächen mit Schilddrüsenhormonen (Eltroxin in grossen Mengen) zu kompensieren. Trotz grosser Bemühungen der Beschwerdeführerin und der Arbeitsvermittlungsstellen sei sie als nicht vermittlungsfähig eingestuft und es sei ihr die IV-Anmeldung empfohlen worden. Aufgrund der Gesamtsituation mit sehr wenigen Ressourcen und der labilen Persönlichkeit sei die Prognose bezüglich der Arbeitssituation und der Arbeitsfähigkeit ungünstig (S. 3). Bei der „medizinischen Beurteilung“ nahm Dr. C.___ keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten respektive in der behinderungsangepassten Tätigkeit (S. 5).
3.2     Dem Bericht des D.___ vom 6. Juni 2005 (Urk. 8/20) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) unter Behandlung mit Surmontil 100 mg wenig verbessert, Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) bei vorhandenen somatischen Diagnosen wie Hypothyreose und latentem Eisenmangel, welche medikamentös behandelt würden sowie eine Laktoseintoleranz und seit mehreren Jahren bestehende rezidivierende cervicolumbale Schmerzsymptomatik und Verdacht auf leichte Intelligenzminderung (S. 1). Die Beschwerdeführerin schätze sich als zu 100 % arbeitsunfähig ein, da die Kopf-, Rücken- und abdominellen Schmerzen bei ausserhäuslicher Tätigkeit zunehmen und sie invalidisieren würden. Alltägliche Haushaltsarbeit könne sie erledigen. Bei der ersten Abklärung (2. Juni bis 16. Juli 2004) hätten sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf objektiv 50 % geschätzt und bei positivem Verlauf eine Steigerung bis 100 % empfohlen. Der durchgeführte Arbeitsversuch sei gescheitert, so dass aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse (S. 2). Eine Motivation und differenzierte Erörterung des psychischen Befindens sei mit der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Die Prognose sei aufgrund der gescheiterten Wiedereingliederung ungünstig. Sobald die Beschwerdeführerin unter Druck gerate wie beim Arbeitsprojekt des Arbeitsvermittlungszentrums komme es zur psychischen und physischen Dekompensation. Sie leide dann - ihren Angaben zufolge - unter intensiveren Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen, sowie beissenden Schmerzen im Darmbereich. Sie sei dann innerlich angespannt, nervös und reizbar. Ihre Stimmung werde depressiver, sie könne schlechter schlafen und sich konzentrieren (S. 3). Es sei der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mehr zumutbar (S. 4).
3.3     Im Rahmen des interdisziplinären medizinischen Gutachtens des B.___ vom 6. Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin am 11. und 12. Dezember 2006 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch beurteilt (Urk. 8/28). Die Fachärzte erhoben folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14):
- Chronisch rezidivierendes cervikovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
- beginnenden Segmentdegenerationen cervikal und lumbal
- Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance/muskulärer Dekonditionierung
- Periarthropathia genu links mit/bei
- beginnender medialer und Femoropatellararthrose
         Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und eine substituierte Hypothyreose (S. 14).
         Bei der rheumatologischen Untersuchung zeige sich eine adäquate Beschwerdeführerin ohne Verdeutlichungstendenzen. Durch die radiologischen Befunde könnten ein gewisses Mass an Beschwerden und an Belastungsintoleranz erklärt werden, jedoch nicht das Ausmass der angegebenen Beschwerden, vor allem nach Weglassen der Psychopharmaka und der Schilddrüsenhormone. Medizinisch-theoretisch bestehe in einer beschwerdeangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Einnahme von länger andauernden Zwangshaltungen keine begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der aktuellen psychiatrischen Exploration werde eine sehr belastende psychosoziale Situation als Sozialhilfeempfängerin und allein erziehende Mutter deutlich. Stimmungsmässig sei die Beschwerdeführerin allerdings ausgeglichen, psychomotorisch sei sie ruhig ohne Hinweise für dramatisierendes Verhalten. Im Denken und auch kognitiv ergäben sich keine Einschränkungen. Ebenso würden jegliche Hinweise für eine verminderte Intelligenz fehlen. Gewisse anamnestische Angaben, die sich rein somatisch nicht erklären liessen, deuteten auf eine Somatisierungsstörung hin. Trotzdem könne angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin mindestens unter einer länger dauernden depressiven Episode gelitten haben dürfte. Dank der Normalisierung der familiären Verhältnisse und der adäquaten psychopharmakologischen und -therapeutischen Behandlung sei es zu einer deutlichen Besserung dieser Symptomatik gekommen. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen. Die Arbeitsfähigkeit in der jetzigen Tätigkeit in der Raumpflege eines Altersheims betrage 50 %, wobei das Pensum durch eine adäquate Therapie steigerungsfähig wäre (S. 15 f.). Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt sei nicht eingeschränkt (S. 17).

4.
4.1         Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme hat, die es ihr nicht erlauben, schwere körperliche Tätigkeiten auszuüben. Des Weiteren ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen alleine besorgen kann (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/15, Urk. 8/20, Urk. 8/28). Uneinigkeit herrscht demgegenüber insbesondere bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden arbeitsfähig ist. Die IV-Stelle stellte in ihrer Beurteilung des Rentengesuches auf das Gutachten des B.___ vom 6. Februar 2007 ab (Urk. 2, Urk. 8/28). Dem kann gefolgt werden. Dem Gutachten des B.___ vom 6. Februar 2007 kommt voller Beweiswert zu, denn es ist schlüssig und umfassend. Die Beschwerdeführerin wurde allseits gründlich untersucht und zwar internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch. Die Vorakten und persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt. Auch die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (vgl. Erw. 1.5 vorstehend).
4.2     Daran vermögen auch die beiden übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte nichts zu ändern, soweit sie nicht sowieso mit dem Gutachten des B.___ übereinstimmen. Die rheumatologischen Diagnosen des Hausarztes Dr. C.___ werden im Gutachten des B.___ vom 6. Februar 2007 bestätigt (vgl. Urk. 8/15, Urk. 8/28). Die psychiatrischen Beurteilungen des D.___ decken sich mit denjenigen im B.___-Gutachten (Urk. 8/20, Urk. 8/28). Bezüglich Diagnosen liegt dennoch eine Abweichung in den Beurteilungen vor, nämlich darin, dass der im Bericht des D.___ vom 6. Juni 2005 geäusserte Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung (vgl. Urk. 8/20/1) vom begutachtenden Facharzt des B.___, Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, verworfen wird. Diese Abweichung bildet denn auch den Hauptkritikpunkt der Beschwerdeführerin am Gutachten des B.___ (vgl. Urk. 1, insbesondere S. 3 f.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat Dr. C.___ - zumindest soweit aktenkundig - nie den Verdacht auf eine Minderintelligenz geäussert. Und das D.___ hat nicht die Diagnose einer Minderintelligenz gestellt, sondern lediglich einen Verdacht auf eine "leichte Intelligenzminderung" geäussert, ohne diesen jedoch näher zu begründen (Urk. 8/20/1). Dr. E.___ konnte den Verdacht einer verminderten Intelligenz offenbar zweifelsfrei ausschliessen (Urk. 8/28/16). Vor diesem Hintergrund genügte es, diesen lediglich von den verantwortlichen Ärzten des D.___ geäusserten, nicht weiter begründeten Verdacht zu überprüfen, er war aber nicht gehalten, ihm weiter nachzugehen. Auch spricht einiges in den Akten gegen den Verdacht einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden verminderten Intelligenz, konnte die Beschwerdeführerin doch beispielsweise Ausbildungen respektive Kurse abschliessen, in der freien Wirtschaft Erwerbstätigkeiten nachgehen und beschäftigt sie sich ihrer Aussage zufolge mit dem Lesen von Büchern und Zeitungen (Urk. 8/28/3).
         Des Weiteren weichen auch die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in den drei Berichten voneinander ab (Dr. C.___ und D.___: 100%ige Arbeitsunfähigkeit; B.___-Gutachten: 100%ige Arbeitsfähigkeit; vgl. oben Erw. 3.1 - 3.3). Dem Bericht des D.___ kann jedoch diesbezüglich nicht gefolgt werden, wird doch die 100%ige Arbeitsunfähigkeit nur damit begründet, dass ein durchgeführter Arbeitsversuch gescheitert sei (Urk. 8/20/2 Bst. B). Die Arbeitsfähigkeit ist jedoch aus rein medizinischer Sicht festzulegen. Dr. C.___ gibt an, die Beschwerdeführerin sei - zur Zeit der Berichterstattung - zu 100 % arbeitsunfähig und die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei schlecht (Urk. 8/15 S. 1 und 15). Eine konkrete Einschätzung betreffend zukünftige Erwerbsmöglichkeiten fehlt jedoch und es kann somit diesbezüglich auch auf seinen Bericht nicht abgestellt werden. Folglich ist mit der IV-Stelle auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im - wie in Erw. 4.1 dargelegt - überzeugenden Gutachten des B.___ abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.
4.3     Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner die „Annahme der freiwilligen Arbeitseinschränkung auf 25 %“ und somit die Qualifikation der Bereiche Haushalt/Erwerb. Die Annahme der Aufteilung (75 % Haushalt und 25 % Erwerb) beruht jedoch auf der unmissverständlichen Angabe der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/29). Die Frage auf dem ihr durch die IV-Stelle zugestellten Formular hätte nicht klarer formuliert sein können: „Zu wie viel % würden sie heute, ohne Gesundheitsschaden, einer Erwerbstätigkeit nachgehen?“. Die Antwort „max. 25 %“ mit der eigenhändigen Unterschrift der Beschwerdeführerin erscheint - entgegen der Erklärung der Beschwerdeführerin, ihr Sohn habe das Formular ausgefüllt und die Fragestellung nicht verstanden (vgl. Urk. 8/39) - durchdacht worden zu sein. Dass es sich um eine Verwechslung handelt mit dem Pensum der aktuellen Tätigkeit ist ebenfalls auszuschliessen, ist doch die Frage wie soeben erwähnt unmissverständlich gestellt worden und beträgt doch das aktuelle Pensum nicht einmal 15 % und weicht somit massiv von den angegebenen 25 % ab (Urk. 8/29). Und zu guter Letzt würde, auch wenn von einer vollen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden würde, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, da - wie vorstehend in Erw. 4.1 und 4.2 ausgeführt - mit dem Gutachten des B.___ vom 6. Februar 2007 (Urk. 8/28) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen ist.
4.4     Nach dem Gesagten ist auf die beantragte Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens zu verzichten, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer 25%igen Tätigkeit nachgehen und zu 75 % im Haushalt tätig sein würde, ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit - wie leichte Kontroll-, Verpackungs- oder Montagearbeiten - zu 100 % zumutbar wäre und ihr die Haushaltsführung zu 100 % zumutbar ist.

5.       Es bleibt die Prüfung allfälliger erwerblicher Auswirkungen der Einschränkungen aufgrund eines Einkommensvergleichs. Die Berechnung des Invaliden- und des Valideneinkommens durch die IV-Stelle ist unbestritten und nicht zu beanstanden. Somit ist von einem Valideneinkommen und einem hypothetischen Invalideneinkommen von je Fr. 12'268.-- und somit von einem Invaliditätsgrad von 0 % auszugehen (zur Berechnung vgl. Urk. 2 und Urk. 8/31). Die Anspruchsverneinung durch die IV-Stelle ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

6.      
6.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Jedoch sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben (vgl. Urk. 8/42/1). Demgemäss sind die Gerichtskosten in Bewilligung des Gesuchs vom 12. Juni 2007 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2     Mit Honorarnote machte Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller einen Aufwand sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 2'087.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend (Urk. 14/1-2). Dieser Betrag erscheint als angemessen. Zufolge ebenfalls gerechtfertigter Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller deshalb für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse Fr. 2'087.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entrichten.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Juni 2007 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller, A.___, als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller, A.___, wird mit Fr. 2'087.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).