Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00879
IV.2007.00879

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Eggenberger


Urteil vom 29. Januar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
Dynamostrasse 2, Postfach, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1950 geborene A.___, kroatischer Staatsangehöriger, war bis im Oktober 2004 als Flachdachisolateur für die Firma B.___ Flachdach AG tätig (Urk. 9/1, 9/2 S. 4, 9/64/7). Am 7. Dezember 2003 meldete sich der Versicherte wegen Rücken- und Schulterschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 9/5-36). Aufgrund des Sachverhaltes, dass weder eine Arbeitsplatzerhaltung noch eine Eingliederung möglich war, prüfte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Rente (Urk. 9/27) und teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 8. Juni 2005 mit, dass noch weitere medizinische Abklärungen notwendig seien (Urk. 9/29). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 (Urk. 9/39) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ihm aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Es liege ein Invaliditätsgrad vom 33 % vor, weshalb er keinen Anspruch auf eine Rente habe. Nachdem der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Siegen, mit Eingabe vom 13. Februar 2006 (Urk. 9/52) gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2005 Einsprache erhoben hatte, tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (Urk. 9/61-64). Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2007 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Juni 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm ab dem 1. Dezember 2003 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 10. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass bei einer MEDAS-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag gegeben worden sei. Gemäss dieser Abklärung sei keine psychiatrische Diagnose von versicherungsmedizinischer Bedeutsamkeit gesehen worden, insbesondere sei auch keine somatoforme Schmerzstörung festgestellt worden. Gesamthaft postuliere das Gutachten integrativ eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Flachdachisolateur und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Es könne ein Leidensabzug von 15 % anerkannt werden, so dass insgesamt ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 37 % vorliege (Urk. 2). Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen der Krankheiten falsch einschätze. Die Gutachter würden die Situation und die Auswirkungen der Schulter- und Rückenprobleme falsch einschätzen, zudem sei das Gutachten widersprüchlich. So nenne das Gutachten denn auch keine Gründe, weshalb der Beschwerdeführer trotz der festgestellten Beschwerden in der angestammten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für medizinische Radiologie/Radio-Onkologie, habe erklärt, dass der Beschwerdeführer immer noch als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Gutachter hatten zum Schluss gelangen können, der im angestammten Beruf höchstens noch zu 50 % arbeitsfähige Beschwerdeführer könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben. Eine derartige Tätigkeit sei nicht vorstellbar und werde von den Gutachtern auch gar nicht hinreichend umschrieben. Sodann müsse man, wenn man noch von einer Restarbeitsfähigkeit ausgehe, einen höheren leidensbedingten Abzug als die 15 % vornehmen. Die Schmerzproblematik des Versicherten sei eine eigenständige Krankheit, welche noch durch eine Schmerzfachperson beurteilt werden müsse. Im Gutachten gar nicht berücksichtig worden seien die Fuss- und Sprungelenkbeschwerden  (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und welches Einkommen er noch erzielen kann.

3.
3.1     Im Arztbericht der Rheumaklinik und des Institutes für Physikalische Medizin des Universitätsspitals F.___ vom 24. März 2004 (Urk. 9/10 S. 1-2), welcher den Bericht über ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation (ABR) vom 16. Januar 2003 (Urk. 9/10 S. 5-11) einbezieht, werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
- Chronisches thorakovertebrales bis thorakospondylogenes Syndrom, Wirbelsäulenfehlform und -fehlstatik, muskuläre Dysbalance, Osteochondrose L4/5 und L5/S1, diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (DISH);
- Periarthropathia humero-scapularis rechts, Status nach rezidivierenden Schulterluxationen, Status nach Schulteroperation rechts 1995;
- Schwindel unklarer Genese;
- Schlafstörungen;
- Symptomausweitung.
         Weiter wird im Bericht festgehalten, dass der Gesundheitszustand der versicherten Person stationär sei und durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne. Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Aktuell könne der Beschwerdeführer ein 40%iges Pensum als Flachdachisolateur bewältigen. Aufgrund der Leistungsfähigkeit in den Tests der ABR sei er für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung zu 100 % arbeitsfähig. Bereits im Bericht vom 19. Dezember 2003 über die ambulante Untersuchung vom 4. November und 3. Dezember 2003 hatte dieselbe Klinik auf eine Generalisierungstendenz der Schmerzen mit Symptomausweitung hingewiesen (Urk. 9/10/3).
3.2     Im Arztbericht von Dr. C.___ vom 9. Februar 2005 (Urk. 9/22 S. 1-2) werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:
- Chronisches thorakovertebrales und lumbovertebrales Syndrom;
- Diskushernie LWK4/5 mit Duralsackimprimierung;
- HWS Arthrose;
- Muskuläre Dysbalance;
- Status nach rezidivierender Schulterluxation und Manschettenruptur;
- Schwindel unklarer Genese gelegentlich.
         Weiter hält Dr. C.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand trotz medikamentöser Therapie und Physiotherapie kontinuierlich verschlechtern und die Schmerzen zunehmen würden. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer für sämtliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig.
3.3     Im Arztbericht der Rheumaklinik und des Institutes für Physikalische Medizin des Universitätsspitals F.___ vom 21. Juni 2005 (Urk. 9/30) werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
- Chronisches Panvertebralsyndrom, chronisches cervicospondylogenes,  thorakovertebrales bis thorakospondylogenes Schmerzsyndrom, Wirbelsäulenfehlform und -fehlstatik, muskuläre Dysbalance, Osteochondrose L4/5 und L5/S1, kleine mediane subligamentäre Diskushernie L4/5 ohne Nervenwurzelkompression, diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (DISH);
- Periarthropathia humero-scapularis rechts, Status nach Schulterluxation rechts 1992, 2 Rezidive, letztmals 1995, Status nach Arthroskopie und Kapselraffung 1995;
- Schlafstörungen.
         Weiter wird im Bericht festgehalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei und durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne. In der angestammten Tätigkeit als Flachdachisolateur bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für eine leicht bis mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
3.4     Im Gutachten der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals D.___ vom 12. August 2005 (Urk. 9/32) werden folgende Diagnosen festgehalten:
- Chronisches Schmerz-Syndrom der rechten Körperseite, chronische Periarthropathia humeroscapularis rechts bei Status nach Schulteroperation am 14. Dezember 1995 wegen traumatischer, habitueller Schulterluxation rechts seit 1987 mit konsekutiver 20%iger SUVA-Rente, chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Wirbelsäulenfehlform (Hohlrundrücken, hochthorakale Kyphose und rechtskonvexe Skoliose, diffuse skelettale Hyperostose (DISH), subligamentäre Diskusprotrusion L4/5, chronische Halbseiten-Kopfschmerzen rechts;
- Adipositas;
- Aktuell arterielle Hypertonie;
- Anamnestisch Gonarthrose rechts.
         Weiter wird im Gutachten festgehalten, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit in einem körperlich belastenden Beruf wie dem eines Isolateurs etwa 50 % betrage. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine volle Einsatzfähigkeit (vorausgesetzt sei dabei die 20%ige SUVA-Rente seitens der rechten Schulter). Das diesbezügliche Belastungsprofil würde darin bestehen, dass schweres Heben, insbesondere auch mit dem rechten Arm, ständiges Stehen und häufiges Bücken vermieden werden sollten.
3.5     Im Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstitutes (ABI) vom 15. September 2006 (Urk. 9/64) werden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:
- Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD 10: M53.8), deutliche Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung (deutlich betonte BWS-Kyphose, deutlich betonte LWS-Lordose), deutliche s-förmige Torsionsskoliose, radiomorphologisch degenerative Diskopathie L4/5 mit diskreter medianer Diskusprotrusion ohne Kompression von neuralen Strukturen (MRT-LWS 1/05), allgemeine Haltungsinsuffizienz bei muskulärer Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen, radiomorphologisch diffuse skelettale Hyperostose (DISH);
- Chronische Periarthropathia humeroscapularis rechts (ICD 10 M75.0), Status nach arthroskopischer Schulterstabilisation nach Neer rechts am 14. Dezember 1995 bei habitueller Schulterluxation rechts, 20%ige SUVA-Rente;
- Chronisches cervicozephales rechtsbetontes Schmerzsyndrom (ICD 10: M53.0), deutliche Myogelose der Suboccipital- und Trapeziusmuskulatur und insbesondere des M. sternocleidomastoideus rechts, myofasziales Schmerzsyndrom M. sternocleidomastoideus rechts.
         Weiter wird im Gutachten ausgeführt, dass aus rheumatologischer Sicht aufgrund der objektiven erhobenen Befunde in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Flachdachisolateur von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde. Anhaltend repetitiv körperlich schwer belastende Tätigkeiten seien dem Exploranden nicht mehr zumutbar. Leichte adaptierte, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten könnten dem Exploranden hingegen vollumfänglich zu 100 % zugemutet werden. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine [richtig wohl: keine] Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Schmerzverarbeitungsstörung sei geringgradig ausgeprägt, habe keinen Krankheitswert und schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Eine depressive Störung liege nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht könne es dem Exploranden trotz der geklagten Beschwerden zugemutet werden, weiterhin seiner angestammten Tätigkeit nachzugehen. Dabei bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Auch aus internistischer Sicht bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt könne somit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und von 100 %  in körperlich leicht belastenden, adaptierten Tätigkeiten angenommen werden.

4.
4.1         Aufgrund übereinstimmender Feststellungen ist ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenbeschwerden die angestammte Tätigkeit nicht mehr zu 100 % möglich ist (Urk. 9/22, 9/30, 9/32, 9/64). Strittig ist die Frage nach der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und welches Einkommen er damit erzielen könnte. Die IV-Stelle verweist in ihrer Beurteilung des Rentengesuchs auf das ABI-Gutachten, wonach dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine der Behinderung angepasste Tätigkeit zu 100 % zuzumuten sei (Urk. 2). Der Beschwerdeführer geht dagegen unter Hinweis auf den Bericht von Dr. C.___ davon aus, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1, 9/22 S. 1).
4.2      Beim polydisziplinären ABI-Gutachten vom 15. September 2006 handelt es sich um ein umfassendes Gutachten, das die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt. Grundsätzlich ist einem Gutachten externer Spezialärzte, welches aufgrund von eingehenden Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstattet und bei Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, volle Beweiskraft zuzuerkennen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Das Gutachten stützt sich auf die Anamneseerhebung, eine internistische, psychiatrische und rheumatologische Untersuchung, die Akten sowie auf die Schlussfolgerung des multidisziplinären Konsensus (Urk. 9/64 S. 1). Die aktuellen Beschwerden und die Ergebnisse der Untersuchung werden ausführlich beschrieben. Die daraus resultierenden Diagnosen wie auch die Beurteilung basieren demnach auf einer allseitigen und objektiv durchgeführten Begutachtung. Es kann deshalb grundsätzlich auf das ABI-Gutachten abgestellt werden, wonach beim Beschwerdeführer in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Daran vermögen auch die Ausführungen von Dr. C.___ nichts zu ändern. So gilt es doch zu beachten, dass die Rheumaklinik und das Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals F.___ in ihrem Bericht vom 21. Juni 2005, die Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals D.___ in ihrem Gutachten vom 12. August 2005 wie auch das ABI-Gutachten vom 15. September 2006 allesamt zu einer anderen Beurteilung kommen als Dr. C.___ und dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestieren. Sowohl das Gutachten des Stadtspitals D.___, wie auch das ABI-Gutachten setzen sich dabei mit den Vorakten auseinander und begründen in plausibler und nachvollziehbarer Weise, weshalb sie zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gelangen, als Dr. C.___ (Urk. 9/32 S. 19, 9/64 S. 17). Bezüglich dessen alleinstehender abweichender Beurteilung ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (vergleiche bezüglich Dr. C.___ Urk. 9/2/5 Ziff. 7.5 und Urk. 9/9/1) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 5. Februar 2007, I 358/06, E. 3.4), was vor allem in Bezug auf subjektive Schmerzangaben gilt.
Der Versicherte wendet zusätzlich ein, er leide an einer Schmerzstörung und müsse diesbezüglich noch abgeklärt werden (Urk. 1 S. 9). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Aus den zahlreichen medizinischen Unterlagen ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden, das den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken würde. Ein solches Leiden ist insbesondere im psychiatrischen Teilgutachten des ABI überzeugend verneint worden: Eine psychiatrische Diagnose, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde, könne nicht gestellt werden. Die subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung genüge nicht, um dadurch eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ableiten zu können (Urk. 9/64/15).
         Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat sich das rheumatologische Teilgutachten mit den geklagten Unterschenkel- und Fussbeschwerden (Urk. 1 S. 9 unten) auseinandergesetzt (Urk. 9/64/11). Diese Schmerzen konnten indessen nicht objektiviert respektive somatisch erklärt werden (Urk. 9/64/12). Die Diagnose einer Faszitis plantaris (Fersensporn) respektive die Verdachtsdiagnose auf Entesophatien, das heisst auf entzündliche Prozesse an den Weichteilen der unteren rechten Extremität erfolgten erst am 4. Juni 2007 und somit nach dem für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt, als der angefochtene Einspracheentscheid erging, und zudem ohne jegliche Begründung, so dass auf das Zeugnis von Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, nicht abgestellt werden kann.
         Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Ihm stehen auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen offen. Zu denken ist insbesondere an Tätigkeiten in industrieller Fertigung und Montage, an Bedienungsarbeiten an einer Maschine, Kontroll-, Verpackungs-, Sortier- und Überwachungsarbeiten.

5.
5.1     Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 ff. Erw. 3b mit Hinweis). Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen).
5.2     Die IV-Stelle bezifferte das Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2004 mit Fr. 78'634.- (Urk. 9/36 und 9/75). Sie bezieht sich dabei auf den Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers und berücksichtigt, dass sich die Arbeitszeit und damit auch das Erwerbseinkommen wegen der Unfallfolgen auf 80 % reduziert hat (Urk 9/6/2). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 9/6), erzielte dieser im Jahr 1995 ein Einkommen von Fr. 71'522.-. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung hätte er nach Ablauf der einjährigen Wartefrist im Jahr 2004 Fr. 78'958.- verdient (vgl. Die Volkswirtschaft 7/1999 respektive 12/2008, S. 28 respektive S. 95, Tabelle B10.3, Nominal Männer: Fr. 71'522.- : [1789 x 1975]).
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (nachfolgend: LSE) abzustellen, da der Beschwerdeführer seit seiner im Oktober 2004 beendeten Anstellung bei der B.___ Flachdach AG keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2004 beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Arbeitnehmer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'588.- monatlich. Aufgerechnet auf die im Jahr 2004 betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12-2008, S. 94, Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen von 4'772.- pro Monat respektive Fr. 57'264.- pro Jahr. Da dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und er über keine Ausbildung verfügt (Urk. 9/2 S. 4), ist von diesem Invalideneinkommen auszugehen.
5.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.5     Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer körperlich wenig anstrengende, wechselbelastende Tätigkeiten ausführen sollte (Urk. 9/64), so dass er im Vergleich nicht als voll einsetzbar gelten kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile 58 Jahre alt ist. Der von der IV-Stelle getätigte leidensbedingte Abzug in der Höhe von 15 % ist demnach nicht zu beanstanden. Dies führt somit zu einem Invalideneinkommen von Fr. 48'674.- (0,85 x 57'264.-). Im Vergleich mit dem Valideneinkommen für das Jahr 2004 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'284.- beziehungsweise ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 38 %. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6.       Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).