Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 28. September 2007
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), Z.___ mit Vorbescheid vom 13. März 2007 (Urk. 14/21) mitgeteilt hatte, ihr Gesuch vom 2. Juni 2006 um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 14/2) werde abgewiesen, und die IV-Stelle den Vorbescheid mit Verfügung vom 14. Mai 2007 bestätigt hatte (Urk. 2),
nachdem Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der IV-Stelle einen Arztbericht eingereicht hatte (Bericht vom 2. Juni 2007; Urk. 14/26),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Juni 2007, mit welcher die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin stellte und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin sowohl medizinisch als auch in arbeitstechnischer Hinsicht eingehend abzuklären, es sei der Beschwerdeführerin sodann zunächst eine ganze Invalidenrente zuzusprechen bis sie zufriedenstellend auf eine medikamentöse Therapie anspreche unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1),
nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 17. Juli 2007 (Urk. 9) den Bericht von Dr. A.___ vom 26. Juni 2007 (Urk. 10) eingereicht hatte und dieser Bericht der IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juli 2007 ebenfalls zur Stellungnahme zugestellt worden war (Urk. 11),
nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 17. Juli 2007 (Urk. 13) sowie in deren Ergänzung vom 24. Juli 2007 (Urk. 15),
nachdem der Versicherten mit Verfügung vom 2. August 2007 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt sowie der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt worden war (Urk. 16),
in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) ist und diese Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht,
dass sich sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode stellt (Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG) und sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, ergibt, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt,
dass bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen sind und sich die Statusfrage praxisgemäss nach den Verhältnissen beurteilt, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben und dabei die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen sind, schliesslich für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2),
dass bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, die Invalidität für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt wird,
dass, falls die Versicherte daneben auch im Aufgabenbereich tätig war, die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt wird und in diesem Falle der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen sind (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung),
dass die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a) entspricht und bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz ist,
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),
dass der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, dieser Grundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt sondern sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2),
dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, im Sozialversicherungsprozess die Parteien mithin in der Regel eine Beweislast nur insofern tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte,
dass diese Beweisregel allerdings erst Platz greift, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen),
dass die IV-Stelle festhielt, die Beschwerdeführerin sei als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren und sie sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, womit sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 16 % ergebe (Urk. 2, Urk. 13),
dass die IV-Stelle zur Begründung anfügte, dass auch mit einer Einschränkung im Haushalt kein Invaliditätsgrad von 40 % erreicht werde, weshalb keine Haushaltabklärung nötig sei, im Erwerbsbereich jedoch von einer 20%igen Einschränkung auszugehen sei, da die Beschwerdeführerin nur Tätigkeiten, die keinen wesentlichen Einsatz der Hände erfordern beziehungsweise keine Tätigkeiten, welche eine wesentliche Handgelenkbeweglichkeit oder -belastung erfordern würden, ausführen könne (Urk. 2 S. 2, Urk. 13),
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren und sie sei mindestens seit dem 17. September 2005 aufgrund des essentiellen Tremors in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3 ff.),
dass somit die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation sowie die Einschränkung in leidensangepasster Tätigkeit oder im Haushalt strittig und zu prüfen sind,
dass in Bezug auf die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Arbeitgeberbericht des B.___ vom 19. Juli 2006 vom 1. April 2004 bis zum 31. Januar 2006 als Mitarbeitende in der Kantine in einem Pensum zwischen 10 und 24 % tätig gewesen und ihr aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urk. 14/10),
dass die Beschwerdeführerin schriftlich erklärte, sie würde ohne Gesundheitsschaden einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen, da ihr 15-jähriger Sohn keine Betreuung mehr benötige und sie von der Sozialhilfe unterstützt werde (Urk. 1, Urk. 14/17),
dass die IV-Stelle ihre sozialversicherungsrechtliche Qualifikation als zu 20 % im Haushalt Tätige und zu 80 % im Erwerbsbereich Tätige im Feststellungsblatt vom 12. März 2007 damit begründete, dass diese Einschätzung zumutbar sei bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind in der Oberstufe (Urk. 14/19 S. 4), sie diese Einschätzung im Vorbescheid vom 13. März 2007 und in der Verfügung vom 14. Mai 2007 jedoch nicht weiter begründete (Urk. 2, Urk. 14/21),
dass die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der IV-Stelle somit im Wesentlichen unbegründet und daher nicht nachvollziehbar ist,
dass die Beschwerdeführerin an ihrer letzten Stelle zwar nur im Umfang von 10 bis 24 % erwerbstätig war (Urk. 14/10), sie jedoch gemäss ärztlicher Einschätzung seit vielen Jahren an essentiellem Tremor leidet (Urk. 14/11 S. 5, Urk. 14/15 S. 1; vgl. unten) und daher zumindest nicht auszuschliessen ist, dass das reduzierte Arbeitspensum auf die Gesundheitsbeeinträchtigung zurückzuführen ist,
dass die IV-Stelle sodann - trotz der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle (Urk. 14/17) - keine Abklärungen vornahm, um festzustellen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre,
dass somit die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann,
dass sich aus dem Bericht der neurologischen Klinik des Spitals C.___ vom 19. Juli 2006 die Diagnose eines seit 25 Jahren bestehender essentiellen Tremors bei positiver Familienanamnese und Besserung durch Alkoholeinnahme ergibt (Urk. 3/2 S. 1) und diese Diagnose auch in den Berichten der neurologischen Klinik des Spitals C.___ vom 6. Dezember 2006 (Urk. 3/3 S. 1), vom 24. April 2007 (Urk. 3/4 S. 1) und vom 5. Juni 2007 (Urk. 3/5) sowie im Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 1. September 2006 (Urk. 14/11 S. 5 f.) und von Dr. A.___ vom 18. September 2006 (Urk. 14/12) gestellt wurde,
dass Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 1. September 2006 (Urk. 14/11 S. 5 f.) festhielt, dass die Beschwerdeführerin seit März 2006 in ihrem angestammten Beruf als Serviceangestellte zu 100 % arbeitsunfähig sei, eine leidensangepasste Teilzeittätigkeit mit wenig Einsatz der Hände jedoch eventuell möglich sei, sie sodann in ihrer medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit angab, dass eine leidensangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar sei (Urk. 14/11 S. 4),
dass auch Dr. A.___ die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 18. September 2006 als zu 100 % arbeitsunfähig erachtete, sie im Haushalt gegenwärtig noch zu 100 % tätig sei, es ihr aber langfristig unmöglich sei, den Aufgaben im Haushalt nachzukommen (Urk. 14/12),
dass im Bericht der neurologischen Klinik des Spitals C.___ vom 19. Juli 2006 in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ausgeführt wurde, dass nur der Zeitraum ab dem 20. Juni 2006 beurteilt werde und ab diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, welche jedoch je nach Ansprechen auf die umgestellte Therapie angepasst werden könne (mittelfristige, langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit) (Urk. 3/2 S. 2),
dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Bericht der neurologischen Klinik des Spitals C.___ vom 6. Dezember 2006 bei einem deutlichen Haltetremor als sich verschlechternd bezeichnet und erneut darauf hingewiesen wurde, dass sich die Arbeitsfähigkeit verbessern werde, falls durch die Anpassung der Therapie eine Verbesserung des Tremors erreicht werden könne (Urk. 14/15 S. 1 f.), dass in deren medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit sodann eine leidensangepasste Tätigkeit als ganztags zumutbar erachtet wurde (Urk. 14/15 S. 3 f.),
dass gemäss den Berichten der neurologischen Klinik des Spitals C.___ vom 24. April 2007 (Urk. 3/4) und vom 5. Juni 2007 (Urk. 3/5) noch keine zufriedenstellende medikamentöse Therapie für den essentiellen Tremor hat gefunden werden können,
dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2. und vom 26. Juni 2007 (Urk. 10, Urk. 14/26) festhielt, dass eine Verschlechterung eingetreten sei und die Beschwerdeführerin im beruflichen Bereich zu 100 % arbeitsunfähig und im häuslichen Bereich zu 50 % eingeschränkt sei, da die Prognose und der Verlauf des essentiellen familiären Tremors auch unter optimaler medikamentöser Kontrolle als verschlechternd zu betrachten sei,
dass - ebenfalls in Übereinstimmung mit der IV-Stelle (Urk. 2, Urk. 13) - davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte zu 100 % eingeschränkt ist,
dass hingegen entgegen der Einschätzung der IV-Stelle (Urk. 2) nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, zumal sich diese Einschätzung auf die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit durch die neurologische Klinik des Spitals C.___ vom 6. Dezember 2006 stützt (Urk. 14/15 S. 1 f.),
dass ebendiese medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit durch die neurologische Klinik des Spitals C.___ vom 6. Dezember 2006 schwer nachvollziehbar ist, zumal sie mit den Angaben im Bericht vom gleichen Tag, worin auf einen verschlechterten Gesundheitszustand, auf einen deutlichen Haltetremor und die bisher mangelhafte medikamentöse Therapierbarkeit hingewiesen wurde, schwer vereinbar ist (Urk. 14/15 S. 1 f.),
dass diese Einschätzung der Arbeitsbelastbarkeit durch die neurologische Klinik des Spitals C.___ vom 6. Dezember 2006 (Urk. 14/15 S. 4) auch im Widerspruch zu den übrigen medizinischen Einschätzungen (Urk. 10, Urk. 14/11 S. 4 ff., Urk. 14/26) steht und die abweichende Einschätzung nicht begründet wurde,
dass auch die übrigen ärztlichen Berichte keine abschliessende Beurteilung zulassen, da die Einschätzungen in Bezug auf den Umfang wie auch die an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen insbesondere betreffend die Einsetzbarkeit der Hände deutlich voneinander abweichen (Urk. 10, Urk. 14/11 S. 4 ff., Urk. 14/26),
dass somit Unklarheiten in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit im erwerblichen wie auch im häuslichen Bereich sowie in Bezug auf die an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen bestehen,
dass infolge dieser Unklarheiten nicht über den Rentenanspruch befunden werden kann,
dass die Beschwerde daher in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Verfügung vom 14. Mai 2007 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen ist,
dass abzuklären sein wird, ob, seit wann und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit im erwerblichen wie auch im häuslichen Bereich eingeschränkt ist, wie sich diese Einschränkung auswirkt beziehungsweise welche Tätigkeiten ihr trotz allenfalls beidhändiger Behinderungen tatsächlich noch möglich sind,
dass je nach Ausgang der medizinischen Untersuchungen sowie der vorzunehmenden Abklärungen betreffend die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation auch eine Abklärung der Einschränkung im Haushalt vorzunehmen sein wird,
dass die IV-Stelle schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass - je nach Ausgang der zu veranlassenden Abklärungen - nach Ablauf der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auch eine befristete Rente zugesprochen werden könnte bis eine geeignete medikamentöse Therapie die Aufnahme einer Arbeit wieder zulässt,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) und nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat,
dass die Rechtsvertreterin der Versicherten gemäss der eingereichten Honorarnote vom 18. September 2007 (Urk. 17/2) in der Zeit nach Ergehen der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2007 zeitliche Aufwendungen von 9 Stunden und 25 Minuten und Barauslagen im Betrag von Fr. 32.50 gehabt hat, welche als angemessen erscheinen, so dass der Versicherten dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % eine Prozessentschädigung von Fr. 2'061.45 ([9 Stunden und 25 Minuten x Fr. 200.-- + Fr. 32.50] + 7,6 %) zuzusprechen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'061.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).