IV.2007.00882
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 11. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren der 1978 geborenen X.___ mit Verfügung vom 10. Mai 2007 ab (Urk. 2).
2. Dagegen lässt die Versicherte mit Eingabe vom 13. Juni 2007 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde führen (Urk. 1). Sie beantragte, das Verfahren zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen, eventualiter seien ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen oder eine ordentliche (Teil-)Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 19. November 2007 hielt die Beschwerdeführerin an den oben erwähnten Anträgen fest (Urk. 18). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 7. Januar 2008 erklärt hatte, auf Erstattung einer Duplik zu verzichten (Urk. 23), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Januar 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 24).
Mit Eingabe vom 13. September 2008 (Urk. 26) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. September 2008 auflegen (Urk. 27). Innert angesetzter Frist nahm die Beschwerdegegnerin keine Stellung dazu (vgl. Urk. 28 und 29).
Mit Verfügung vom 10. September 2007 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin Y.___ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren bestellt (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Nachdem die vormals als Pflegeassistentin tätig gewesene Beschwerdeführerin eine von der Invalidenversicherung finanzierte Umschulung in Form des Besuchs einer zweijährigen Ganztageshandelsschule mit dem Erwerb des Handelsdiploms VSH am '___' 2003 erfolgreich abgeschlossen hatte (Urk. 8/68 und 8/69 S. 2, vgl. auch Urk. 8/79), meldete sie sich mit Eingabe vom 31. Juli 2003 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer halben Invalidenrente an und liess je einen Bericht der Rehabilitationsklinik A.___ vom 3. Dezember 2002 (Urk. 8/73 S. 7-9) sowie des Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Mai 2003 (Urk. 8/73 S. 10-13) auflegen (Urk. 8/74).
In der angefochtenen Verfügung führte die IV-Stelle aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass im Zeitpunkt der Entscheidfällung ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht mehr ausgewiesen sei. Eine schlüssige Begründung, weshalb immer noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehen sollte, lasse sich den entsprechenden Arztberichten nicht entnehmen. Gemäss dem Bericht von Dr. Z.___ vom 12. September 2006 stehe eine psychosoziale Überforderungsproblematik im Vordergrund. Dabei handle es sich um einen invaliditätsfremden Faktor, weshalb weitere medizinische Abklärungen nicht notwendig seien (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, dass sie nach wie vor gesundheitlich angeschlagen und daher in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sei. Ohne entsprechende finanzielle Hilfestellung sei es ihr nicht möglich, einen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu schaffen (Urk. 1 und 18).
3.
3.1 Dem Bericht der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 14. Dezember 2000 kann entnommen werden, dass die dort tätigen Ärzte die Beschwerdeführerin aufgrund der erhobenen Befunde aus rheumatologischer Sicht ab dem 7. August 2000 in der angestammten beruflichen Tätigkeit als Pflegeassistentin in einem Altersheim auf längere Sicht zu 100 % arbeitsfähig hielten (Urk. 8/10 S. 4-7). Die an der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ tätigen Ärzte diagnostizierten am 19. April 2001 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine abhängige, unreife Persönlichkeitsstruktur (Urk. 8/10 S. 1-3). Dies wird durch die von Dr. med. C.___, Neurologie FMH, im Bericht vom 16. November 2000 enthaltene Beurteilung der erhobenen Befunde bestätigt: Dr. C.___ führte aus, dass neurologisch keine Auffälligkeiten zu erheben seien. Es habe eine verspannte Muskulatur bestanden und insbesondere interscapulär rechts sei ein deutlicher Hartspann bis Myogelosen festzustellen. Zu betonen sei jedoch die massive Diskrepanz zwischen der subjektiven Schmerzwahrnehmung, dem fehlenden Schmerzverhalten und dann wiederum einer massiven Schmerzreaktion bei auch nur minimaler Druckausübung der betroffenen Muskulatur, zum Teil auch nur bereits durch Abheben einer Hautfalte. Daraus könne geschlossen werden, dass zwischen der subjektiven Schmerzwahrnehmung und der durch die Untersuchung zu begründenden und zu erwartenden Schmerzintensität eine massive Diskrepanz bestehe. Dr. C.___ stellte die Diagnose einer diffusen Schmerzsymptomatik mit Tendenz zur Ausbreitung und pathologischer Schmerzwahrnehmung mit ungünstiger Entwicklung und wahrscheinlich depressiver Entwicklung bei Status nach HWS-Verletzung. Ferner führte er unter den Diagnosen frühere nervöse Magen-Darm-Beschwerden auf (Urk. 8/8 S. 5).
3.2 Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 17. Mai 2003 die folgenden Diagnosen: Status nach Knieverletzung und Schleudertrauma, somatoforme Schmerzstörung mit Symptomausweitung, depressive Reaktion sowie Verdacht auf ängstlich-hypochondrische Persönlichkeit. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nur unbestimmt: So führte er aus, eine angedeutete Verbesserung sei derzeit noch auf einem tiefen Niveau angesiedelt; von daher könnte sich eine Verbesserung der Belastungsfähigkeit ergeben. Derzeit sei allerdings noch ungewiss, ob eine volle Arbeitsfähigkeit überhaupt erreichbar sein werde (Urk. 8/73 S. 13). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Berichtszeitraum eine ganztägige Ausbildung an einer Handelsschule absolvierte und sie diese mit Diplom vom '___' 2003 erfolgreich beendete, vermögen die vagen Ausführungen von Dr. B.___ zur Arbeitsfähigkeit indes nicht zu überzeugen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist somit in jenem Zeitraum nicht rechtsgenüglich ausgewiesen.
3.3
3.3.1 Nicht zu überzeugen vermögen sodann die Ausführungen von Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation. In seinem Bericht vom 13. Oktober 2003 (Urk. 8/84 S. 1 f.) listet er unter den Diagnosen zunächst im wesentlichen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auf. Objektive Befunde, welche Grundlage jeder Diagnose sein müssten, nennt er hingegen keine. Bei der ebenfalls diagnostizierten chronischen Anpassungsstörung handelt es sich um eine psychische Störung. Da es sich bei Dr. D.___ nicht um einen Facharzt auf diesem Gebiet handelt, kann darauf von vornherein nicht abgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Facharzt nicht einmal einen Verdacht in dieser Richtung äusserte. Damit liegt aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine derartige Störung vor.
In seinem als Gutachten bezeichneten Bericht vom 15. Oktober 2003 kommt Dr. D.___ zum Schluss, dass in erster Linie eine linksbetonte generalisierte Myotendinose beziehungsweise Fibromyalgie vorliege (Urk. 8/107 S. 27). Angesichts der von ihm beschriebenen klinischen Befunde (Urk. 8/107 S. 25-27) vermag diese Einschätzung zu überzeugen. Seine weiteren Diagnosen, welche im wesentlichen ebenfalls auf diesen klinischen Befunden beruhen, können indes nicht nachvollzogen werden; zum Teil beruhen sie auf früheren, nicht validen Untersuchungsergebnissen, zum andern erschöpfen sie sich in einer Beschreibung geklagter, jedoch nicht objektivierbarer Beschwerden (vgl. Urk. 8/107 S. 27-29).
Im als Zusatzgutachten bezeichneten Bericht vom 12. November 2007 führte Dr. D.___ aus, dass gegenüber der Beurteilung vom Oktober 2003 die Schwere des Befund- und Beschwerdebildes "eindrücklich" zugenommen habe, dies sowohl auf einer psychisch-neuropsychologischen als auch auf der Schmerz-Ebene. Unter den von ihm als überprüfbar bezeichneten Aspekten führte er bloss psychische Beschwerden an. Da er selbst dafür hielt, dass es zur Beurteilung des Erkrankungs- und Belastbarkeitsbildes einer ausführlichen psychiatrischen Beurteilung bedürfe, ist nicht nachvollziehbar, wie er - ohne dass ihm eine solche vorgelegen hätte - zu seinen Schlüssen über die angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gelangt ist, zumal er weiterhin vom Vorliegen einer linksbetonten generalisierten chronischen Myotendinose ausging (Urk. 20/1). Damit kann aber auch auf den Bericht vom 12. November 2007 nicht abgestellt werden.
3.3.2 Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
3.3.3 Dr. Z.___, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 10. Dezember 2004 psychiatrisch betreut, führte in seinem Bericht vom 12. September 2006 aus, dass sich die Patientin an jenem Tag wegen einer psychosozialen Überforderungssituation an ihn gewandt habe. Sie sei wegen der psychischen Erkrankung des Ehemannes und eigener gesundheitlicher Belastungen mit der Erziehung und Versorgung der zweijährigen Tochter massiv überfordert und benötige daher aus ärztlicher Sicht dringend Entlastung (Urk. 7/129). In einem weiteren Bericht vom 10. September 2008 führte Dr. Z.___ aus, bei der Beschwerdeführerin liege seit einem Jahr eine erhebliche psychiatrische Zusatzdiagnose, nämlich eine bipolare affektive Störung Typ I vor. Im Sommer 2007 sei sie nach längerer depressiver Phase erstmals in einen ziemlich schweren manischen Schub geraten. Sie sei damals über Monate massiv hyperaktiv gewesen und sei nicht mehr in der Lage gewesen, ihre soziale Situation zu kontrollieren. Sie habe damals in diesem Zustand ihre Wohnung gekündigt, und ihre soziale Situation habe sich infolge dieses Schrittes massiv verschlechtert. Sie sei im manischen Zustand völlig unberechenbar gewesen, streitlustig und uneinsichtig. Wegen dieser extremen Angetriebenheit habe er sie damals zeitweise aus der therapeutischen Kontrolle verloren. Jede Therapiesitzung, welche noch stattgefunden habe, habe damals mit einem Eklat geendet. Die Patientin sei über längere Zeit praktisch unfähig gewesen, sich adäquat um ihre Tochter zu kümmern. Seit März 2008 stehe sie unter einer Lithium-Behandlung, welche noch mindestens ein bis zwei Jahre weitergeführt werden müsse. Sie sei jetzt wieder eher depressiv, aber therapeutisch gut führbar (Urk. 27).
Aus den Berichten von Dr. Z.___ geht hervor, dass sich die von ihm diagnostizierte bipolare affektive Störung erst im Sommer 2007 manifestierte. Die angefochtene Verfügung, mit welcher das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Störung verneint wurde, datiert indes bereits vom 10. Mai 2007. Rechtsprechungsgemäss bildet der Erlass des angefochtenen Entscheides die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen); entsprechend sind nur die bis zu jenem Zeitpunkt eingetretenen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen. Gemäss dem Bericht von Dr. Z.___ konnte die von ihm diagnostizierte psychische Störung erst im Sommer 2007, mithin nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung, festgestellt werden. Aus den im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgelegten Unterlagen ergibt sich ausserdem, dass sich die Beschwerdeführerin im finanziellen Bereich bis Ende Mai durchaus adäquat verhielt (vgl. etwa Urk. 12/5). Da Dr. Z.___ vor dem massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses lediglich von einer psychosozialen Überforderungssituation sprach, lag auch keine depressive Störung im Sinne einer selbständigen psychischen Erkrankung vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Willensanstrengung zur Überwindung der Folgen der Schmerzstörung beziehungsweise der Fibromyalgie nicht zumutbar gewesen sein sollte, bestanden folglich nicht. Damit ist der Schluss der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 10. Mai 2007, eine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen, aufgrund der medizinischen Aktenlage mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Ob sich die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer bipolaren affektiven Störung erhärten lässt, braucht bei dieser Sachlage im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden.
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle einen Leistungsanspruch bis im Mai 2007 verneinte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr mit Verfügung vom 10. September 2007 gewährten unentgeltlichen Prozessführung werden sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Die mit Verfügung vom 10. September 2007 bestellte unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Y.___, macht mit ihrer Honorarnote vom 21. November 2008 einen Aufwand von 16,68 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 177.50 geltend (Urk. 32, 33 und 34/1). Vor dem Hintergrund, dass sie im Wesentlichen bloss die Würdigung der medizinischen Aktenlage in Frage stellte, mithin keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand als übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei Stunden für Aktenstudium sowie vier Stunden für das Abfassen sich auf das Wesentliche beschränkender Rechtsschriften (Beschwerdeschrift und Replik) als gerechtfertigt betrachtet werden. Anderthalb weitere Stunden Aufwand können zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechtsvertreterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einer weiteren Eingabe begründen musste und das Urteil mit der Beschwerdeführerin noch zu besprechen hat. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist daher eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'235.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Da das von der Beschwerdeführerin veranlasste "Ergänzungsgutachten" von Dr. D.___ vom 12. November 2007 für die Beurteilung der Beschwerde nicht notwendig war, können dessen Kosten (Urk. 32, 33 und 34/2) nicht vergütet werden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Y.___, '___', wird mit Fr. 2'235.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).