IV.2007.00885

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 7. Januar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1951, arbeitete zuletzt von 1993 bis 1995 bei der Y.___ AG, ___, wo er in der Reinigung der Papierrollenmaschinen eingesetzt wurde (Urk. 8/5/4 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/8, Urk. 8/22 S. 3). Wegen verschiedener seit Mai 2003 bestehender Beschwerden meldete er sich am 25. August 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich Berufsberatung, Umschulung und Rente, an (Urk. 8/5 Ziff. 7.2-3 und Ziff. 7.8).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/8) zu den Akten, holte medizinische Berichte (Urk. 8/11, Urk. 8/14-16) und Arbeitgeberberichte ein (Urk. 8/12-13) und veranlasste eine Begutachtung durch das Medizinische Zentrum Z.___ (Z.___, Urk. 8/19-22).
1.3     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 3/6, Urk. 8/24-25, Urk. 8/32) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/37 = Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Juni 2007 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Gerichtsverfügung vom 6. August 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
          Weil der angefochtene Entscheid am 11. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.       Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraus-setzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann mit folgender Ergänzung verwiesen werden.
          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 26. Januar 2007 (Urk. 8/22) davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Sie anerkannte, dass die aus medizinischer Sicht notwendigen vermehrten Pausen das Invalideneinkommen verminderten. Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 57'831.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 40'481.70 gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 8/25 S. 2).
          Im Einwand beanstandete der Beschwerdeführer zur Hauptsache die Festsetzung des Invalideneinkommens und insbesondere die Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn (Urk. 8/32). Daraufhin hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid fest, die Restarbeitsfähigkeit betrage 70 %. Angesichts der leichten Einschränkung der Beweglichkeit, Belastbarkeit und Umstellfähigkeit sei das - ausgehend vom Tabellenlohn bestimmte -Invalideneinkommen von gerundet Fr. 40'482.-- um 10 % auf Fr. 36'434.-- zu verringern. Dieses Invalideneinkommen (und nicht wie fälschlicherweise in der Verfügung angegeben Fr. 30'434.--) stellte sie in der Folge dem Valideneinkommen von Fr. 57'831.-- gegenüber und legte nunmehr einen Invaliditätsgrad von 37 % fest (Urk. 8/37 S. 2).
          In der Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 warf die Beschwerdegegnerin die Frage auf, ob die Restarbeitsfähigkeit nur 70 % betrage, da eine leichte Depression willentlich überwindbar und daher grundsätzlich nicht geeignet sei, eine Invalidität zu begründen. Im Rahmen des Leidensabzuges von 10 % sei die leidensbedingte Einschränkung hinreichend berücksichtigt worden. Dagegen fielen hier weder der Beschäftigungsgrad, noch die Aufenthaltskategorie oder die mangelnden Deutschkenntnisse oder das Alter lohnmindernd ins Gewicht (Urk. 7 S. 2).
3.2     Der Beschwerdeführer rügte beschwerdeweise lediglich die Bemessung des Inva-lideinkommens. Dabei wandte er sich nicht gegen das Heranziehen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2004, mithin der Tabellenlöhne, sondern beanstandete allein die Höhe des Leidensabzuges von 10 % (Urk. 1 S. 4 oben). Er vertrat die Auffassung, das Alter, sein Status als Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C und die mangelhaften Deutschkenntnisse seien zu Unrecht ausser Acht gelassen worden. Es sei ein Abzug von 25 % gerechtfertigt, so dass das Invalideneinkommen nicht Fr. 36'434.--, sondern lediglich Fr. 30'361.30 betrage. Damit resultiere ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 47,5 % (Urk. 1 S. 6).
3.3     Zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers, wobei lediglich die Bemessung des Invalideneinkommens und im Besonderen die Höhe des Leidensabzuges strittig ist.

4.
4.1     Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 1, Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 und S. 4 oben). Erst in der Vernehmlassung stellte die Beschwerdegegnerin in Frage, ob überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, da eine Depression in der Regel überwindbar sei (Urk. 7).
4.2     Im Z.___ ist der Beschwerdeführer internistisch (Urk. 8/22/6), rheumatologisch (Urk. 8/22/26 f.) und psychiatrisch (Urk. 8/22/21 f.) untersucht worden. In der konsiliarischen Beurteilung vom 26. Januar 2007 wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10: F 32.0) genannt (Urk. 8/22 S. 15). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine hypochondrische Störung, eine Periarthropathie der rechten Schulter ohne funktionelle Einschränkungen, eine Prostatahyperplasie, Hypertonie und eine Lipomatosis cutis (Urk. 8/22 S. 15 und S. 17).
          Die Gutachter führten aus, weder die internistischen noch die rheumatologischen Diagnosen würden die Arbeitsfähigkeit einschränken. Die depressive Symptomatik sei dank der medikamentösen und therapeutischen Behandlung kompensiert. Die Arbeitsfähigkeit sei dadurch nur minimal beeinträchtigt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 % (Urk. 8/22 S. 17), wobei der beteiligte Gutachter Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine Arbeitsunfähigkeit von 20 bis maximal 30 % bescheinigte (Urk. 8/22/25). Die angestammte Tätigkeit in der Druckerei wie auch jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit hielten die Gutachter ganztags für zumutbar. Die Einschränkung von 30 % sei in Form von vermehrten Pausen beziehungsweise vermindertem Arbeitstempo bei voller Präsenzzeit zu gewährleisten (Urk. 8/22 S. 17).
          Schliesslich wiesen die Gutachter auch darauf hin, dass eine Aktivierung im Sinne einer beruflichen Reintegration indiziert sei und sich positiv auf die Symptomatik und den weiteren Verlauf auswirken könne (Urk. 8/22 S. 14).
4.3     Den übrigen Arztberichten ist sodann Folgendes zu entnehmen:
          Hausarzt Dr. med. B.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, attestierte am 8. September 2003 eine einmonatige vollständige Arbeitsunfähigkeit ohne weitere Begründung (Urk. 8/3). Im Bericht vom 25. November 2003 diagnostizierte er eine Depression, Lumbalgie und Prostatahyperplasie und bestätigte die vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/11).
          Dr. med. C.___, Oberärztin in der Psychiatrischen Klinik D.___, legte am 9. Februar 2004 dar, sie haben den Beschwerdeführer nur am 17. November 2003 behandelt. Daher sei ihr eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach zehnjähriger Arbeitslosigkeit nicht möglich (Urk. 8/16/3).
4.4     Das Z.___-Gutachten erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 2) vollumfänglich. Es kann deshalb ohne weiteres darauf abgestellt und mit den Parteien davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - auch in seiner angestammten Tätigkeit - wenigstens zu 70 % arbeitsfähig ist.
4.5     Da der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nach wie vor in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Umfang von wenigstens 70 % auszuüben, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Daraus resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %.
          Die Beschwerdegegnerin hat daher den Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint.
          Unter diesen Umständen kann einerseits offen bleiben, ob der Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach die Überwindbarkeit der diagnostizierten psychischen Einschränkungen und demnach eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei, gefolgt werden könnte. Andererseits braucht auch nicht geprüft zu werden, wie es sich mit der Höhe des Leidensabzuges verhält.
          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt die vom Beschwerdeführer beantragte unentgeltliche Prozess-führung (Urk. 1 S. 2).
          Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
          Dem Beschwerdeführer kann die unentgeltliche Prozessführung gewährt werden, da er offensichtlich bedürftig, die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung notwendig war.
5.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und hier auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 14. Juni 2007 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).