Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00887
IV.2007.00887

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 18. Oktober 2007
in Sachen
P.___
Grenzstrasse 40,
Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     P.___, geboren 1988, besuchte die A.___ Schule in W.___ als er sich am 16. Dezember 2003 (Urk. 7/1 S. 5) und am 9. Februar 2004 (Urk. 7/3 S. 7) durch seine Beiständin bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen der Berufsberatung (Urk. 7/1 Ziff. 5.7; Urk. 7/3 Ziff. 7.8, Urk. 7/4) anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge bei den Versicherten behandelnden Stellen medizinische Berichte (Urk. 7/8/1-10) und beim Versicherten Schulzeugnisse (Urk. 7/11/1-49) ein und liess den Versicherten durch ihre interne Berufsberatung beruflich abklären (Urk. 7/13/1-4). Mit Verfügung vom 6. September 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen im Sinne von Beiträgen an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung, da solche Massnahmen noch verfrüht seien (Urk. 7/12).
1.2     Am 7. Dezember 2005 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von beruflichen Massnahmen im Sinne von Berufsberatung an (Urk. 7/14), worauf die IV-Stelle weitere medizinische Berichte einholte (Urk. 7/15/1-9) und die berufliche Abklärung des Versicherten wiederaufnahm (Urk. 7/24/1-3). Mit Schreiben vom 28. März 2007 (Urk. 7/21) machte die IV-Stelle den Versicherten auf die gesetzlichen Mitwirkungspflichten aufmerksam und drohte ihm an, bei ausbleibender Teilnahme am Testtag vom 17. April 2007 und an den Probewochen vom 23. April bis 4. Mai 2007 bei der Stiftung B.___, Schaffhausen, auf Grund der vorliegenden Unterlagen zu entscheiden, was voraussichtlich die Abweisung des Leistungsgesuches zur Folge haben werde. In der Folge unterliess es der Versicherte am Testtag vom 17. April 2007 und an den Probewochen vom 23. April bis 4. Mai 2007 teilzunehmen, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2007 (Urk. 2 = Urk. 7/23) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen verneinte.

2.       Dagegen erhob der Versicherte am 8. Juni 2007 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2007 sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. August 2007 (Urk. 8) als geschlossen erklärt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2007 damit, dass der Beschwerdeführer am Testtag vom 17. April 2007 und an den Probewochen vom 23. April bis 4. Mai 2007 bei der Stiftung B.___ nicht teilgenommen habe, obwohl er am 28. März 2007 schriftlich zur Mitwirkung ermahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden sei.
1.2     Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er jetzt mit einer beruflichen Massnahme einverstanden sei, und dass er die notwendigen Abklärungen und Probewochen absolvieren wolle (Urk. 1).

2.
2.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) prüft die IV-Stelle, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, beschafft die IV-Stelle laut Abs. 2 dieser Bestimmung die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten  Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden
2.2     Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) befasst sich im Wesentlichen mit der Abklärungspflicht des Versicherungsträgers und der Mitwirkung der Partei. Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, falls die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen. Diese Personen müssen vorher schriftlich ermahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (vgl. BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, 119 V 349 Erw. 1a, 117 V 264 Erw. 3b je mit Hinweisen). Dabei gilt es zu beachten, dass die in Art. 43 statuiert Abklärungspflicht dort ihre Grenzen findet, wo anhand der Parteivorbringen und der Aktenlage vorgenommene Abklärungen keinen hinreichenden Anlass mehr für weitere Beweismassnahmen bieten (BGE 117 V 282 Erw. 4a, 110 V 52 Erw. 4a).
2.3     Verweigern versicherte Personen schuldhaft eine ärztliche Untersuchung, eine Begutachtung, das Erscheinen vor der IV-Stelle oder Auskünfte, so kann die IV-Stelle gemäss Art. 73 IVV, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen, aufgrund der Akten beschliessen oder die Abklärungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.
2.4     Demgegenüber sind in Art. 21 Abs. 4 ATSG die Rechtsfolgen von Verletzungen der Schadenminderungspflicht geregelt. Danach können Versicherungsleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbare Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

3.
3.1     Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nach Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 6. September 2004 (Urk. 7/12) am 7. Dezember 2005 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von beruflichen Massnahmen im Sinne von Berufsberatung anmeldete (Urk. 7/14), worauf die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte einholte (Urk. 7/15/1-9) und verschiedene berufliche Abklärungsgespräche mit dem Beschwerdeführer führte (Urk. 7/24/1-3).
3.2     Aus dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 22. Mai 2007 ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass sie den Sachverhalt in Bezug auf die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend habe abklären können. Zu diesem Zweck sei die Absolvierung eines Testtages und von Probewochen bei der Stiftung B.___ vorgesehen gewesen, welche mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht hatten durchgeführt werden können (Urk. 7/24 S. 1).
3.3     Demnach ist davon auszugehen, dass bei Erlass der Verfügung vom 22. Mai 2007 der Sachverhalt im Hinblick auf die Frage nach der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers noch nicht rechtsgenügend abgeklärt war. Bei dem am 17. April 2007 vorgesehene Testtag und bei den für die Zeit vom 23. April bis 4. Mai 2007 vorgesehenen Probewochen bei der Stiftung B.___ handelte es sich somit um Abklärungsmassnahmen. Es ist vorliegend daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügte, wobei gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann vorliegt, wenn diese in unentschuldbarer Weise erfolgt ist. Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in unentschuldbarer Weise seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam.

4.
4.1     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 15. Februar 2006 einen atypischen Autismus und erwähnte, dass der Beschwerdeführer in der sozialen Interaktion stark beeinträchtigt sei. Der Beschwerdeführer habe sich zum Ziel gesetzt Berufsfussballspieler zu werden. Seine Selbsteinschätzung sei stark beeinträchtigt. Anlässlich vom Beschwerdeführer absolvierten Berufspraktika habe er sich als nur bedingt teamfähig und als wenig sensibel im Umgang mit Menschen erwiesen. Auf Grund des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers empfehle er diesem eine begleitete Berufslehre in einem geschützten Rahmen (Urk. 7/15 S. 3).
4.2     Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Stellungnahme vom 14. Juni 2007 fest, dass der Beschwerdeführer in pubertärer und krankheitsbedingter Selbstüberschätzung Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgelehnt habe. Infolge einer posttraumatischen Belastungsstörung bedingt durch Kriegserlebnisse, Flucht und häusliche Gewalt sei es zu Übererregung und sozialen Störungen und zu einer verminderten Zurechnungsfähigkeit gekommen. Inzwischen habe sich der Beschwerdeführer stabilisiert und könne seine Eingliederungsmassnahmen wahrnehmen (Urk. 3).

5.
5.1     In Würdigung der erwähnten ärztlichen Berichte fällt auf, dass Dr. C.___ und Dr. D.___ in ihrer Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers übereinstimmend davon ausgingen, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an beruflichen Eingliederungsmassnahmen von seiner gesundheitlichen Verfassung her möglich und zumutbar ist.
5.2     Es gilt sodann zu beachten, dass der Bericht von Dr. C.___ vom 15. Februar 2006 bezüglich der Anamnese auf den Bericht der Kinderklinik des Kantonsspitals Winterthur vom 17. November 2003 (Urk. 7/15/6-9) verweist (Urk. 7/15 S. 2) und deshalb in Kenntnis der medizinischen Vorakten verfasst worden ist. Dr. C.___ setzte sich in seinem Bericht sodann eingehend mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers auseinander und begründete seine Schlussfolgerungen in diagnostischer Hinsicht sowie in Bezug auf die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise. Insgesamt vermag der Bericht von Dr. C.___ vom 15. Februar daher zu überzeugen, weshalb er als voll beweiskräftige Entscheidungsgrundlage zu qualifizieren ist.
5.3     Nicht abgestellt werden kann hingegen auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 14. Juni 2007. Denn es ist der Beurteilung durch Dr. D.___ nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Teilnahme am Testtag vom 17. April 2007 und an den Probewochen vom 23. April bis 4. Mai 2007 bei der Stiftung B.___ in leichten bis mittleren Umfang in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein sollte. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb Dr. D.___, welche zwar dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich zumuten wollte, diesem für die Teilnahme am Testtag vom 17. April 2007 und an den Probewochen vom 23. April bis 4. Mai 2007 hingegen eine verminderte Zurechnungsfähigkeit attestierte. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung für die Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit vorausgesetzt ist, dass die betreffende Person wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des Bewusstseins, beziehungsweise weil sie in ihrer geistigen Gesundheit oder in ihrem Bewusstsein beeinträchtigt oder geistig mangelhaft entwickelt ist, unfähig oder nur beschränkt fähig ist, das Unrecht ihrer Taten einzusehen beziehungsweise gemäss ihrer Einsicht in das Unrecht der Taten zu handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 8. Oktober 2001, 6S.166/2000, Erw. 6 b/cc). Dem Bericht von Dr. D.___ vom 14. Juni 2007 lässt sich keine Begründung dafür entnehmen, aus welchem Grunde dem Beschwerdeführer die Einsichts- und Bestimmungsfähigkeit im Zeitraum der vorgesehenen Eingliederungsmassnahmen vorübergehend vermindert gewesen sein sollte. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Beurteilung durch Dr. D.___ daher nicht abgestellt werden.
5.4     Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___ ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen in gesundheitlicher Hinsicht zuzumuten waren (Urk. 7/15/3), und dass mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass beim 19-jährigen Beschwerdeführer, welcher einen durchschnittlichen Intelligenzquotienten aufwies, die für die Bejahung der Zurechnungsfähigkeit vorausgesetzte Einsicht- und Bestimmungsfähigkeit sowohl während dem Testtag vom 17. April 2007 als auch während den Probewochen vom 23. April bis 4. Mai 2007 bei der Stiftung B.___ in unvermindertem Umfange vorhanden waren.
5.5     Die Beschwerdegegnerin hat ein Schreiben vom 9. Februar 2007 (Urk. 7/19) mit dem Titel „Bitte um Information bezüglich Stand der Abklärungen“ an die Mutter des Beschwerdeführers gerichtet und eine Kopie davon an die Beiständin des Beschwerdeführers. Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist nicht aktenkundig. Darauf hin erging das Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2007 an den Beschwerdeführer persönlich (Urk. 7/21) ohne Kopie an die Beiständin. Da die Ernennung der Beistandschaft gemäss Art. 308 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 19. Februar 2004 (Urk. 7/4) nicht explizit mit einer Vertretung verbunden war, war die alleinige Zustellung des Mahnschreibens an den Beschwerdeführer zwar rechtens (Breitschmid in Basler Kommentar Honsell/Vogt/Geiser N 6 zu Art. 308 ZGB), aber wohl eher nicht sachdienlich.

6.       Nach Gesagtem ist die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers am Testtag vom 17. April 2007 und an den Probewochen vom 23. April bis 4. Mai 2007 nicht zu rechtfertigen. Durch die Nichtteilnahme an diesen Massnahmen ist der Beschwerdeführer in unentschuldbarer Weise seinen ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2007 auf Grund der Akten verfügte. Auf Grund der vorhandenen Akten ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu verneinen. Demnach ist die gegen die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2007 erhobene Beschwerde abzuweisen.
         Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von beruflichen Massnahmen anzumelden. Nach einer allfälligen erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug wird die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut prüfen und - allenfalls nach Durchführung weiterer Abklärungsmassnahmen - erneut über dessen Anspruch auf berufliche Massnahmen befinden.
 
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).