Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 16. Januar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller
Delphinstrasse 5, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, zuletzt bis Juni 2005 bei der P.___ als Kommissioniererin tätig (Urk. 12/9/1 Ziff. 1, Ziff. 6), meldete sich am 14. Januar 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 12/7 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 12/11-14, Urk. 12/16-17), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/9) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 12/15) ein.
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/23-24) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Januar 2000 ab dem 1. Januar 1999 eine ganze und ab dem 1. März 2000 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 12/25/2-3). Mit Verfügung vom 18. Januar 2000 wies sie das Gesuch um berufliche Massnahmen ab (Urk. 12/26).
1.3 Im Januar 2003 wurde von Amtes wegen eine Rentenrevision durchgeführt (Urk. 12/29). Die IV-Stelle holte erneut einen ärztlichen Bericht (Urk. 12/32), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/30) sowie einen IK-Auszug ein (Urk. 12/31). Mit Verfügung vom 25. April 2003 wurde die bisherige Rente der Versicherten auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Urk. 12/36, Urk. 12/34).
1.4 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 (Urk. 12/42) machte die Versicherte eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation geltend, worauf erneut ein Revisionsverfahren eingeleitet wurde. Die IV-Stelle holte einen neuen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/43) sowie weitere Arztberichte (Urk. 12/44-45) ein. Mit Verfügung vom 1. März 2004 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Viertelsrente (Urk. 12/54).
Gegen die Verfügung vom 1. März 2004 (Urk. 12/54) erhob die Versicherte am 5. März 2004 Einsprache (Urk. 12/56), welche mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004 (Urk. 12/68) teilweise gutgeheissen wurde. Die IV-Stelle hielt daran fest, dass die Versicherte bis zum 31. März 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente habe, ab dem 1. April 2004 jedoch erneut Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 12/68 S. 3).
1.5 Nachdem ihr die Stelle aus gesundheitlichen Gründen per Ende Mai 2005 gekündigt wurde (Urk. 12/74), stellte die Versicherte mit Schreiben vom 8. April 2005 (Urk. 12/74), ergänzt am 14. April 2005 (Urk. 12/75) sowie am 18. April 2005 (Urk. 12/77), erneut das Begehren um Rentenrevision und beantragte eine ganze Rente (Urk. 12/74).
Die IV-Stelle holte einen aktuellen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/79), einen IK-Auszug (Urk. 12/80) sowie weitere Arztberichte (Urk. 12/83, Urk. 12/85/2-4) ein. Zudem veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten in der Medas des Universitätsspitals Y.___, welches am 14. August 2006 erstattet wurde (Urk. 12/101).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/106-107, Urk. 12/114-122) bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2007 den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 12/124 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 11. Mai 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. Juni 2007 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung mindestens einer Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf mit Verfügung vom 8. August 2007 der Schriftenwechsel geschlossen und zugleich antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Manuela Schiller als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 11. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs. 4 IVV) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 Erw. 4.1 [I 457/04]).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund ausgewiesen ist und die Beschwerdeführerin anstelle der bisherigen halben Rente Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente hat. Zudem ist die Invaliditätsbemessung strittig, wobei sowohl das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen wie auch das Invalideneinkommen von der Beschwerdeführerin bestritten werden.
2.2 Gestützt auf das Medas-Gutachten des Universitätsspitals Y.___ vom 14. August 2006 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine 50%ige Tätigkeit zumutbar (Urk. 11). Bezüglich der Invaliditätsbemessung hielt sie fest, das Valideneinkommen bleibe immer gleich, es sei immer das Einkommen in der angestammten Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens. Vorliegend sei zudem ein behinderungsbedingter Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen nicht gerechtfertigt (Urk. 11).
2.3 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Schlussfolgerungen des Medas-Gutachtens seien nicht nachvollziehbar. In der Gesamtbeurteilung werde ein 50%iges Pensum für leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperbelastung, ohne erforderliche Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne wirbelsäulenbelastende Körperpositionen, längerdauernd rein stehend oder rein sitzend, mit repetitiv rumpforientierenden Stereotypien oder für Tätigkeiten mit vornübergeneigten sowie reflexartigen Körperhaltungen oder im Überkopfbereich, als zumutbar erachtet. Sie frage sich, ob eine solche Stelle selbst im ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt existiere. Aufgrund ihrer Depression und der häufig sehr starken Schmerzen sei sie überdies gar nicht in der Lage, regelmässig 50 % zu arbeiten (Urk. 1 S. 3 unten).
Bezüglich der Berechnung des IV-Grades sei aufgrund ihrer langjährigen 50%igen Erwerbstätigkeit von diesem Verdienst auszugehen und nicht mehr vom Verdienst aus dem Jahr 1999. Auch die Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten der LSE scheine vorliegend nicht passend. Aufgrund der im Gutachten genannten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit müssten hier entweder konkrete Tätigkeiten genannt werden, was zu einem tieferen Lohn führen würde, oder es müsste ein massiver leidensbedingter Abzug von 25 % vorgenommen werden. Letztlich resultiere so ein Invaliditätsgrad von mindestens 60 %, was zu einer höheren Rente führe (Urk. 1 S. 4 unten).
3.
3.1 Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 14. Januar 1999 (Urk. 12/7) holte die IV-Stelle verschiedene Arztberichte ein, darunter mehrere Berichte der Uniklinik Z.___ (Urk. 12/11, Urk. 12/13-14, Urk. 12/16-17). Diesen lässt sich übereinstimmend die folgende Diagnose entnehmen (Urk. 12/11/3, Urk. 12/13/3, Urk. 12/14/2, Urk. 12/16/3, Urk. 12/17/3):
- Status nach Segmentrevision L5/S1 von links, interkorporelle Spondylogese von dorsal L5/S1, USS Titan-Implantat, Knochenentnahme Beckenkamm dorsal rechts am 5. Mai 1999 bei
- erosiver Osteochondrose L5/S1
- Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 von links im August 1998
- Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur und der Hüftaussenrotatoren
Gestützt auf diese Diagnose und ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 19. Januar 1998 sowie einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit dem 9. November 1999 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Januar 2000 ab 1. Januar 1999 eine ganze und mit Wirkung ab 1. März 2000 eine halbe Rente zu (Urk. 12/25/2-3).
3.2 Anlässlich einer ersten Rentenrevision im Januar 2003 holte die Beschwerdegegnerin einen aktuellen Arztbericht des behandelnden Arztes Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, ein (Urk. 12/32), in welchem dieser die bisherige Diagnose bestätigte (Urk. 12/32 S. 1 Ziff. 2). Zudem wies Dr. A.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin vermehrt unter therapieresistenten Schmerzen leide (Urk. 12/32 S. 1 Ziff. 3). Trotz des unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde die bisherige Rente mit Verfügung vom 25. April 2003 (Urk. 12/34, Urk. 12/36) aufgrund eines veränderten Einkommensvergleiches auf eine Viertelsrente herabgesetzt, da sich gezeigt hatte, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ein höheres Invalideneinkommen erzielte, als dies seinerzeit in der rentenbegründenden Verfügung vom 17. Januar 2000 angenommen wurde (Urk. 12/34/1).
3.3 Aufgrund einer von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde im Oktober 2003 ein weiteres Revisionsverfahren durchgeführt. Anlässlich desselben holte die Beschwerdegegnerin erneut aktuelle Berichte des behandelnden Arztes Dr. A.___ (Urk. 12/45) sowie der Uniklinik Z.___ (Urk. 12/44) ein. In beiden Berichten wurde die bisherige Diagnose bestätigt (Urk. 12/44/3, Urk. 12/45 S. 1 Ziff. 2), wobei Dr. A.___ angab, seit dem letzten Bericht habe sich eine deutliche Verschlechterung gezeigt. Die Schmerzen seien stärker geworden und die depressive Verstimmung habe zugenommen. Die Beschwerdeführerin fehle oft am Arbeitsplatz, da es ihr psychisch nicht gut gehe und die Schmerzen unerträglich seien (Urk. 12/45 S. 1 Ziff. 3).
Mit Verfügung vom 1. März 2004 (Urk. 12/54) hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit weiterhin zu 50 % zumutbar (Urk. 12/54 S. 1). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 5. März 2004 Einsprache (Urk. 12/56). Ebenfalls am 5. März 2004 erstatteten Dr. med. B.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Uniklinik Z.___, einen Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/59/2-3) und bestätigten darin die bisherige Diagnose (Urk. 12/59/2). Die Rückstufung auf eine 43%ige Invalidität und die daraus folgende Rentenkürzung auf eine Viertelsrente sei ihres Erachtens nicht zumutbar. Bereits in ihrem Bericht vom 27. Juli 1999 seien sie der Auffassung gewesen, die Beschwerdeführerin sei für eine leichte körperliche Arbeit höchstens noch zu 50 % arbeitsfähig. Aus ihrer Sicht habe sich diesbezüglich nichts geändert (Urk. 12/59/3).
In der Folge hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004 teilweise gut. Zwar hielt sie an einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente bis zum 31. März 2004 fest, sprach dieser ab 1. April 2004 aber erneut eine halbe Rente zu, da die nochmalige Prüfung der Akten ergeben hatte, dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit nicht einer leichten körperlichen Arbeit entsprach, sondern einer mittelschweren. Da der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht jedoch nur eine leichte Tätigkeit zumutbar sei, werde für die Berechnung des Rentenanspruches ab 1. April 2004 das Invalideneinkommen für eine leichte Tätigkeit angewendet, was zu einem Invaliditätsgrad von 55 % und somit zu einem erneuten Anspruch auf eine halbe Rente führte (Urk. 12/68/3).
4.
4.1 Mit Schreiben vom 8. April 2005 (Urk. 12/74), ergänzt am 14. April 2005 (Urk. 12/75) sowie am 18. April 2005 (Urk. 12/77/1-2) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeitsstelle verloren habe und es ihr gesundheitlich massiv schlechter gehe (Urk. 12/74, Urk. 12/75, Urk. 12/77/1-2). Daraufhin wurde im Frühjahr 2005 eine weitere Rentenrevision eingeleitet.
In ihrem Bericht vom 21. Juni 2005 (Urk. 12/85/2-4) nannte Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin seit Januar 2005 behandelt, folgende Diagnosen (Urk. 12/85/2 lit. A):
- schwere Depression auf dem Hintergrund einer sehr traumatischen Kindheit mit Elternentzug, Heimeinweisung und psychiatrischer Hospitalisation im Pubertätsalter
- chronisches Schmerzsyndrom im Sinne einer Somatisierung bei psychischem Trauma
- Status nach dreimaliger Rückenoperation, vermutlich wegen Diskushernie, mit nicht sehr grossem Erfolg, deshalb weiter bestehende chronische Rückenschmerzen
Das psychische Trauma bestehe seit Kindheit, die starken Rückenschmerzen mit Operation seit 1998 (Urk. 12/85/2).
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 28. Dezember 2004 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/85/2 lit. B). Ihr Gesundheitszustand habe sich in letzter Zeit verschlechtert, die Arbeitsfähigkeit könne auch durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 12/85/2 lit. C.1, C.2).
Die Beschwerdeführerin habe die Zeit vom 9. bis zum 12. Lebensjahr in einem Heim verbracht, anschliessend habe sie in ein Heim für Jugendliche wechseln müssen. Dort habe sie es kaum ausgehalten, so dass sie mit 16 Jahren für neun Monate in eine psychiatrische Klinik gekommen sei. Dieser Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik habe ihr schwer zugesetzt. Da die Beschwerdeführerin 1974 schwanger geworden sei, sei sie ins Frauengefängnis E.___ gekommen. Ihr Kind sei ihr gleich nach der Geburt weggenommen worden und sie habe es dann zur Adoption freigegeben. 1976 sei ihr Sohn geboren worden, den sie bis zum 9. Lebensjahr in eine Pflegefamilie habe geben müssen, da sie Geld verdienen musste. 1998 habe sie drei Rückenoperationen in der Uniklinik Z.___ gehabt, welche nicht zum gewünschten Erfolg geführt hätten. Als im Dezember letzten Jahres ihr Vater gestorben sei, sei ihr ganzes Unterstützungssystem zusammengebrochen, sie sei schwer depressiv geworden und habe seither nicht mehr arbeiten können. Als man ihr gekündigt habe, habe ihr das noch den letzten Mut genommen. Deshalb müsse die Beschwerdeführerin ab 28. Dezember 2004 als zu 100 % arbeitsunfähig gelten (Urk. 12/85/3 lit. D.3).
Die Prognose sei unbestimmt und könne nicht als rosig bezeichnet werden. Eventuell helfe ein gewisses Aufarbeiten der Geschichte, an einen beruflichen Wiedereinstieg könne aber nicht gedacht werden (Urk. 12/85/3 lit. D.7).
4.2 Am 14. August 2006 erstattete Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Pneumologie, Medas Universitätsspital Y.___, ein Gutachten zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/101/1-18).
Die Gutachterin nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/101/16 Ziff. 5.1):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
- sensomotorischem radikulärem Reiz- und Ausfallsyndrom S1 links
- Status nach Diskushernienoperation L5/S1, USS Titan-Implantat, Knochenentnahme Beckenkamm dorsal rechts am 5. Mai 1999 bei erosiver Osteochondrose L5/S1
- persistierend lumbospondylogenen Symptomen bei Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dysbalance
- iliosakrale Reizung rechts bei Iliosakralgelenksdysfunktion
- Wirbelsäulenfehlhaltung schmerzbedingt und bei Dekonditionierung
- chronisches Zervikalsyndrom ohne Hinweise für zervikal sensibles oder motorisches radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom
- leichte Periarthropathia humeroscapularis tendinotica links mit/bei:
- leichtem Impingement
- klinisch Bizepssehnentendopathie links mehr als rechts
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Status nach Suizidversuch durch Tablettenintoxikation 1999 (Urk. 12/101/16 Ziff. 5.2).
Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, der die Beschwerdeführerin am 6. April 2006 konsiliarisch begutachtete, hielt in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 12/101/19-24) fest, das arbeitsmedizinische Problem bestehe aus rheumatologischer Sicht, wie von den vorbeurteilenden Wirbelsäulenorthopäden bereits ausgeführt, in einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für wirbelsäulenbelastende Körperpositionen länger dauernd rein stehend, rein sitzend, mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien oder für Tätigkeiten mit vorgeneigten sowie reflektierten Körperhaltungen oder im Überkopfbereich. Zudem bestünden klinische Anhaltspunkte für eine leichtgradige Periarthropathie der linken Schulter, die jedoch derzeit in den Alltagsbewegungen sowie im in Frage kommenden Aufgabenbereich keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 12/101/13 Mitte, Urk. 12/101/24 oben).
Als ideales Arbeitsumfeld empfählen sich alle körperlich leicht belastenden Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen gehend, stehend, sitzend, welche den oben genannten Einschränkungen gerecht würden. Aus rein rheumatologischer Sicht sei derzeit mindestens ein 50%iges Arbeitspensum zumutbar (Urk. 12/101/13 unten, Urk. 12/101/24 oben).
Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Neurologie, und Dr. med. I.___, Assistenzärztin, welche am 5. April 2006 die neurologische Begutachtung durchführten, hielten in ihrem Teilgutachten (Urk. 12/101/25-32) fest, aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperbelastung ohne erforderliche längere Zwangshaltungen zu 50 % arbeitsfähig. Für körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/101/14 unten, Urk. 12/101/32 oben).
Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. L.___, Oberarzt, welche ebenfalls am 5. April 2006 die psychiatrische Exploration durchführten, hielten in ihrem Teilgutachten (Urk. 12/101/33-38) fest, die Beschwerdeführerin habe geäussert, sich wegen ihrer Schmerzen und ihrer schweren Depression nicht mehr vorstellen zu können, wieder arbeiten zu gehen (Urk. 12/101/34 unten). Dreimal wöchentlich gehe sie in ein Tageszentrum, habe aber nachmittags keine Tagesstruktur. Wenn sie nicht ins Tageszentrum gehe, bleibe sie zu Hause, könne das Bett meistens nicht verlassen und mache nichts (Urk. 12/101/35 oben).
Die Beschwerdeführerin sei während der gesamten Exploration, welche zwei Stunden dauerte, ohne sichtbare Einschränkung auf einem Stuhl gesessen (Urk. 12/101/37 oben).
Bei der Beschwerdeführerin sei nach dem Tod des Vaters im Jahr 2004 eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands eingetreten, was zu einer Verstärkung der Schmerzproblematik sowie der depressiven Störung geführt habe. Aufgrund der schwierigen Kindheit mit emotionaler Vernachlässigung, Gewalterfahrungen durch die Mutter und späteren Heimeinweisungen sei es bereits im Jugend- und Adoleszentenalter zu längeren Hospitalisationen in der Psychiatrischen Klinik R.___ gekommen. In späteren Ehen sei es ebenfalls zu Gewalterfahrungen durch sexuelle und körperliche Gewalt gekommen. Nach der Scheidung im Jahr 1998 habe die Beschwerdeführerin erneut eine depressive Krise mit Suizidalität entwickelt (Urk. 12/101/37-38).
Bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung habe sich ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Zustandsbild mit deprimierter Stimmung und reduzierter Schwingungsfähigkeit, Lust- und Freudlosigkeit sowie Antriebsverminderung gezeigt. Gleichzeitig bestehe im Rahmen der depressiven Episode ein somatisches Syndrom mit B.___derung des Appetits und der Libido, Schlafstörungen und Freudlosigkeit. Die ICD-10-Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom seien erfüllt. Die Angstsymptomatik mit Engegefühl in der Brust, Klosgefühl im Hals und Schwindel schätzten sie im Rahmen der Depression und nicht als eine eigenständige Angsterkrankung ein (Urk. 12/101/38 oben).
Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. (Urk. 12/101/38 lit. a, Urk. 12/101/17 unten). Sie würden empfehlen, die eingeleitete psychopharmakologische Behandlung weiterzuführen und die Dosis unter Serumspiegelkontrollen auf einen entsprechenden therapeutischen Bereich zu steigern. Dadurch könne auch die Medikamenten-Compliance geprüft werden. Die aktuelle Medikamentendosierung sei nicht ausreichend hoch zur Behandlung der depressiven Episode. Aufgrund der belastenden Lebensgeschichte und der aktuellen psychosozialen Belastungsfaktoren bleibe die Prognose ungewiss (Urk. 12/101/38 lit. b).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei aus somatischer Sicht derzeit zumindest zu 50 % arbeitsfähig für leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperbelastung, ohne erforderliche längere Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne wirbelsäulenbelastende Körperpositionen länger dauernd rein stehend, rein sitzend, mit repetitiven rumpforientierenden Stereotypien oder Tätigkeiten mit vornübergeneigten sowie reflektierten Körperhaltungen oder im Überkopfbereich. Für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig, wobei sich gerade eine Arbeitstätigkeit im oben erwähnten Ausmass günstig auf die psychiatrische Situation auswirke (Urk. 12/101/17 Ziff. 6.1.2).
5.
5.1 Fraglich ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem rechtskräftig gewordenen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004 (Urk. 12/68) verschlechtert hat und ob die Beschwerdeführerin infolgedessen Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente hat.
Dr. D.___, behandelnde Psychiaterin, führte in ihrem Bericht vom 21. Juni 2005 (Urk. 12/85/2-4) aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 28. Dezember 2004 bis auf Weiteres arbeitsunfähig (Urk. 12/85/2 lit. B), wobei die Arbeitsfähigkeit auch durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne (Urk. 12/85/2 lit. C.2). Die Beschwerdeführerin habe ein psychisches Trauma, das seit Kindheit bestehe (Urk. 12/85/2). Nachdem ihr Vater im Dezember 2004 gestorben sei, sei sie schwer depressiv geworden und habe seither nicht mehr arbeiten können (Urk. 12/85/3 lit. D.3). An einen beruflichen Wiedereinstieg könne nicht gedacht werden (Urk. 12/85/3 lit. D.7).
Die behandelnde Psychiaterin attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. Dezember 2004 bis auf Weiteres, ohne näher zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr genannten Diagnosen in einem solch erheblichen Umfang in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Dr. D.___ legte insbesondere auch nicht schlüssig dar, warum die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin mit medizinischen Massnahmen nicht verbessert werden könne, wurde doch im Medas-Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere die Dosierung der Medikamente nicht ausreichend hoch sei, um die depressive Episode zu behandeln (Urk. 12/101/38 lit. b). Des Weiteren machte die behandelnde Psychiaterin keinerlei Ausführungen dazu, weshalb nicht an einen beruflichen Wiedereinstieg der Beschwerdeführerin zu denken sei. Infolgedessen vermag aber die Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch Dr. D.___ nicht zu überzeugen, da diese weder schlüssig noch nachvollziehbar begründet wurde. Auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin kann deshalb nicht abgestellt werden. Die Einschätzung von Dr. D.___ ist allerdings insofern nachvollziehbar, als diese als behandelnde Ärztin eine gewisse Nähe zur Beschwerdeführerin aufweist. Bei der Würdigung ihres Berichtes ist deshalb der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sie aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung wohl eher geneigt ist, die Arbeitsfähigkeit zu deren Gunsten zu beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
5.2 Das Medas-Gutachten mit rheumatologischem (Urk. 12/101/19-24), neurologischem (Urk. 12/101/25-32) und psychiatrischem (Urk. 12/101/33-38) Teilgutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich mit dieser und deren Verhalten umfassend auseinander. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Insbesondere ist im Gutachten begründet von einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode die Rede.
Die Gutachter legten schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden nur noch zu 60 % arbeitsfähig sei, dies bezogen auf jegliche Tätigkeiten. Aufgrund ihrer somatischen Beschwerden bestehen jedoch gewisse Einschränkungen, was Art und Umfang der noch möglichen Tätigkeiten anbelangt. So sind der Beschwerdeführerin nur noch leichte, körperlich wechselbelastende Tätigkeiten in einem 50-%-Pensum zumutbar, wobei die Gutachter ausdrücklich daraufhin wiesen, dass aus psychischer Sicht die Verwertung der aus somatischer Sicht möglichen 50%igen Restarbeitsfähigkeit wichtig sei, da sich dies günstig auf die psychische Situation der Beschwerdeführerin auswirke. Aufgrund der medizinischen Akten ist deshalb erstellt, dass sich die psychischen Beschwerden nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken, weshalb gesamthaft von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist.
5.3 Aus den vorhandenen Akten ergibt sich, dass die ursprüngliche Rentenzusprache aufgrund der Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin erfolgte. Auch die früheren rechtskräftig gewordenen Rentenrevisionen basierten auf einer Bestätigung der entsprechenden somatischen Diagnose. Im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahrens wurde nun zusätzlich zur somatischen Problematik die psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, genannt (Urk. 12/101/16 Ziff. 5.1). Folglich ist grundsätzlich von einer Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem rechtskräftig gewordenen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004 auszugehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass bereits im Bericht von Dr. A.___ vom 10. November 2003 (Urk. 12/45/1-3) die Rede davon war, der Beschwerdeführerin gehe es psychisch sehr schlecht, ohne dass jedoch eine konkrete Diagnose genannt wurde (Urk. 12/45/1 Ziff. 3). Trotz der nun neu genannten psychiatrischen Diagnose legten die Gutachter der Medas überzeugend dar, dass sich die Restarbeitsfähigkeit in der Folge nicht verändert hat. Daher liegt trotz der neu genannten psychiatrischen Diagnose keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführerin vor, da dieser nach wie vor eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist. Somit ist vorliegend aber kein Revisionsgrund gegeben.
6.
6.1 Neben dem Vorliegen eines Revisionsgrundes ist auch die Invaliditätsbemessung umstritten.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf das zuletzt erzielte Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1997 (Fr. 42'142.55; Urk. 12/12/9/2, Urk. 12/15/2) und passte dieses entsprechend der bisher eingetretenen Nominallohnentwicklung an.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, aufgrund ihrer langjährigen 50%igen Anstellung sei zur Ermittlung des Valideneinkommens nun vom entsprechenden Verdienst auszugehen (Urk. 1 S. 4). Mit diesem Vorbringen verkennt sie allerdings, dass es sich beim Valideneinkommen gerade um dasjenige Einkommen handelt, welches die versicherte Person ohne Eintritt eines Gesundheitsschadens zu erzielen vermag. Zwar ist die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren lediglich noch in einem Teilpensum erwerbstätig gewesen, ihr Pensum hatte sie aber aus gesundheitlichen Gründen reduziert. Die lediglich noch 50%ige Erwerbstätigkeit erfolgte demnach infolge des eingetretenen Gesundheitsschadens. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist aber gerade auf das Einkommen abzustellen, welches ein Versicherter ohne Gesundheitsschaden erzielen würde. Folglich hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu Recht gestützt auf das zuletzt erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ermittelt und dieses an die Nominallohnentwicklung angepasst.
6.2 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung, LSE, wobei sie auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) des Zentralwertes abstellte (Urk. 2 S. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, es könne nicht auf den Zentralwert der LSE abgestellt werden. Es müssten hier vielmehr konkrete Tätigkeiten genannt werden (Urk. 1 S. 4).
Die Würdigung der medizinischen Berichte hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten, körperlich wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Mangels eines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens als Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens, ist für dessen Ermittlung auf Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen (BGE 126 V 76 Erw. 3.b). Im Gutachten wurde das Anforderungsprofil für eine der Beschwerdeführerin zumutbare Stelle sehr detailliert umschrieben. Dies ändert aber nichts daran, dass für entsprechende angepasste Tätigkeiten entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin durchaus ein Arbeitsmarkt besteht, wobei das Feld der möglichen Tätigkeiten weit ist. Folglich ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Zentralwert der LSE abzustellen, wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung getan hat. Da die Beschwerdeführerin zudem über keine abgeschlossene Ausbildung oder andere gleichwertige Qualifikationen verfügt, ist auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat daher das Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf den Zentralwert der LSE, Niveau 4, ermittelt.
Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, wenn das Invalideneinkommen gestützt auf das Total der LSE, Niveau 4, ermittelt werde, sei ein behinderungsbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund der Einschränkungen der Beschwerdeführerin einen leidensbedingten Abzug von 15 % vor (Urk. 2 S. 2). Das kantonale Gericht hat nicht ohne triftigen Grund sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen (Erw. 3.2 des Urteils des Bundesgerichts vom 14. Juli 2006, I 337/06). Der von der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Umstände vorgenommene behinderungsbedingte Abzug von 15 % vom Invalideneinkommen erweist sich vorliegend als nicht unangemessen und es sind insbesondere auch keine triftigen Gründe ersichtlich, aufgrund welcher das Gericht vom Ermessen der Vorinstanz abweichen sollte. Folglich ist entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene behinderungsbedingte Abzug von 15 % nicht zu beanstanden.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsfähig ist und dass die Beschwerdegegnerin sowohl das Valideneinkommen wie auch das Invalideneinkommen korrekt ermittelt hat.
Folglich hat die Beschwerdegegnerin das Revisionsbegehren zu Recht abgewiesen und an einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente festgehalten. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 13) werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
7.2 Mit Verfügung vom 8. August 2007 wurde Rechtsanwältin Manuela Schiller als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 13).
Mit Honorarnote vom 11. Januar 2009 machte Rechtsanwältin Manuela Schiller einen Aufwand sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 1'417.65 (inkl. MWSt) geltend (Urk. 16). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind Rechtsanwältin Manuela Schiller deshalb für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse Fr. 1'417.65 (inkl. MWSt) zu entrichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Manuela Schiller, wird mit Fr. 1'417.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf §92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Manuela Schiller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).