Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00890
[8C_228/2009]
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IV.2007.00890
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 5. Januar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. Roger Bollag
Dreifuss & Bollag, Law Office
Splügenstrasse 11, Postfach 2129, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, arbeitete seit Juli 1993 als Restaurantangestellte (Urk. 6/2 Ziff. 6.3.1), als sie am 5. Juni 1999 eine Auffahrkollision erlitt und sich dabei eine HWS-Distorsion zuzog (Urk. 6/3/183, Urk. 6/2 Ziff. 7.2). Aus diesem Grund meldete sie sich am 30. März 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen und Rente, Urk. 6/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 6/4, Urk. 6/10, Urk. 6/12-13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/8) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/7) ein, veranlasste eine Begutachtung der Versicherten (Urk. 6/14 = Urk. 6/15) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/3/1-189).
Nachdem der Unfallversicherer mit Verfügung vom 7. Januar 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % eine Invalidenrente ab 1. Januar 2003 sowie bei einer Integritätseinbusse von 32.5 % eine Integritätsentschädigung zugesprochen hatte (Urk. 6/16), sprach auch die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. März 2003 der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Juni 2000 zu (Urk. 6/19).
1.2 Im Rahmen der am 8. Dezember 2004 eingeleiteten Revision (Urk. 6/25) holte die IV-Stelle neue medizinische Berichte ein (Urk. 6/26, Urk. 6/47) und veranlasste eine erneute Begutachtung der Versicherten (Urk. 6/53).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/55-67) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2007 die mit Verfügung vom 12. März 2003 zugesprochene Invalidenrente auf Ende Juni 2007 wiedererwägungsweise auf mit der Begründung, bei der ursprünglichen Rentenzusprache sei die Restarbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % unbeachtet geblieben. Gestützt auf das neue polydisziplinäre Gutachten sei nun klar, dass die erstmalige Rentenzusprache offensichtlich falsch gewesen sei, sodass nun die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente zu erfolgen habe (Urk. 6/68 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Juni 2007 Beschwerde und beantragte auch weiterhin die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte hatte (Urk. 5), wurde mit Verfügung vom 6. September 2007 der Antrag auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).
Mit Schreiben vom 10. Februar 2008 legitimierte sich Rechtsanwalt Roger Bollag als neuer Rechtsvertreter der Versicherten (Urk. 9), verzichtete nach Einsicht in die Akten jedoch auf eine Stellungnahme (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), die Herabsetzung oder Aufhebung einer Leistung (Art. 88a Abs. 1 IVV) sowie die Revision und Wiedererwägung von formell rechtskräftigen Verfügungen (Art. 53 ATSG) zutreffend dargelegt, weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 12. März 2003 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine ganze Rente ab 1. Juni 2000 zu (Urk. 6/19). Dabei stützte sie sich gemäss Feststellungsblatt vom 21. November 2002 insbesondere auf das Gutachten des Rehazentrums E.___ vom 10. Juni 2002 und ging von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus. Eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % für eine leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeit sei rein theoretisch vorstellbar, jedoch kaum realisierbar (Urk. 6/18/3).
In der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2007 stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das polydisziplinäre J.___-Gutachten vom 26. September 2006 und ging davon aus, dass die erstmalige Rentenzusprache offensichtlich falsch gewesen sei. Damals sei eine Restarbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % unbeachtet geblieben. Zudem habe sich der Gesundheitszustand in der Zwischenzeit noch verbessert und es liege kein rentenrelevanter Gesundheitsschaden mehr vor (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, es sei fraglich, ob der Begutachtungsstelle J.___ ein Auftrag erteilt werden dürfe, wenn eine Strafuntersuchung wegen Falschbeurteilung gegen den Leiter der Gutachterstelle laufe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.A). Der Gutachter Dr. F.___ habe zwar eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit festgestellt, jedoch darauf hingewiesen, dass erst ein Arbeitsversuch mit schrittweiser Steigerung der Arbeitsfähigkeit diese zuverlässig beurteilen lasse. Ungelernte Tätigkeiten würden jedoch in der Regel mit einer körperlichen Belastung einhergehen, so dass eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30 % erreicht werden könne. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei der Unfall, den die Beschwerdeführerin erlitten habe, durchaus geeignet, ein Trauma zu bewirken (Urk. 1 S. 4). Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen habe Dr. M.___ zwar nicht festgestellt, solche Störungen seien aber nur mit entsprechenden Testverfahren zu bestätigen, die weder Dr. M.___ noch Dr. L.___ durchgeführt hätten (Urk. 1 S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 12. März 2003 zugesprochene ganze Rente mit Verfügung vom 9. Mai 2007 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat.
3.
3.1 Vom 15. Dezember 1999 bis 26. Januar 2000 sowie vom 2. bis 16. Februar 2000 hielt sich die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik Y.___ auf (Urk. 6/3/134). Im Austrittsbericht vom 21. Februar 2000 nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 6/3/134):
1. myofasziales Schmerzsyndrom des Nackens und Schultergürtels
mit
-
multiplen (fibromyalgietypischen) Druckdolenzen und panvertebraler Schmerzgeneralisierung
-
mässiggradig eingeschränkter HWS-Beweglichkeit
-
vom Nacken in den Kopf ausstrahlenden Schmerzen
bei
-
Status nach Unfall vom 5. Juni 1999
-
röntgenologisch nachgewiesener Blockwirbelbildung C3/4
-
Fehlhaltung (zervikothorakale Kyphose, Kopfprotraktion)
2. leichte neuropsychologische Funktionsstörung multifaktorieller Genese bei Diagnose 1 und 3
3. reaktive Depression im Rahmen einer Anpassungsstörung mit somatoformer Komponente und möglichen dissoziativen Zügen
4. unklare Sensibilitätsstörung der rechten Körperhälfte inklusive rechter Gesichtsseite bei
-
Status nach Unfall vom 5. Juni 1999
-
Verdacht auf dissoziative Störung
Die neurologische Untersuchung habe eine leichte neuropsychologische Störung ergeben, wobei im Vordergrund eine Schmerzproblematik gestanden sei, die im Verlauf der Untersuchung stetig zugenommen habe. Auffallend sei eine leichte Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsfunktionen. Nach einem reinen HWS-Trauma seien neuropsychologische Funktionsstörungen selten, aber nicht ganz auszuschliessen. Vorliegend seien die leichten kognitiven Störungen sehr wahrscheinlich grösstenteils auf nachfolgende Faktoren zurückzuführen: Die andauernde, unter geistiger Anstrengung zunehmende Schmerzproblematik wirke sich einschränkend auf die Aufmerksamkeitsleistung aus. Eine psychologische Betreuung sei gemäss dem Begutachter sinnvoll, um einer sich anbahnenden psychoreaktiven Problematik entgegenzuwirken. Die otoneurologische Untersuchung habe normale Befunde ergeben. Im Rahmen des psychosomatischen Konsiliums ging der Psychiater Dr. med. Z.___ davon aus, dass die anhaltenden starken Schmerzen, welche über weite Strecken neben Schwindel und Konzentrationsstörungen die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin enorm einschränkten, wahrscheinlich auch eine somatoforme Komponente mit sich tragen würden. Die ganze Symptomatik könne jedoch immer noch im Rahmen einer Anpassungsstörung gesehen werden (Urk. 6/3/135-136).
Die Resultate der Physiotherapie seien bei Austritt wenig zufriedenstellend gewesen, es habe nur eine geringe therapeutische Zugänglichkeit im Bereich der HWS erarbeitet werden können. Der Nacken sei manualdiagnostisch wegen Schmerzexazerbation nicht zugänglich gewesen, so dass das Schwergewicht auf Haltungstraining, Rumpfbewegungen und Übungen für den Gesamtkörper und die Ausdauer gelegt worden sei. Subjektiv sei die Schmerzproblematik relativ unverändert geblieben, habe sogar eher zugenommen. Solange keine Anforderungen gestellt worden seien, habe sich die Beschwerdeführerin einigermassen gut gefühlt (Urk. 6/3/137).
Aktuell bestehe eine Einschränkung beim Heben und Tragen sowie bei monoton-statischen Haltungsbelastungen. Die Dauerbelastbarkeit sei reduziert, nach einer Stunde Arbeitszeit habe die Beschwerdeführerin jeweils abgebrochen. Derzeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, wobei ein Arbeitsversuch am früheren Arbeitsplatz vorgesehen sei. Die Evaluation einer Teilarbeitsfähigkeit sei in zirka sechs Wochen möglich (Urk. 6/3/139).
3.2 Der damalige Hausarzt Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. April 2001 ein posttraumatisches zervikozephales und spondylogenes Syndrom nach Beschleunigungstrauma mit vegetativer Begleitsymptomatik (Urk. 6/4/2 Ziff. 3). Er habe die Beschwerdeführerin am 8. Juni 1999 erstmals gesehen, ab 12. Juli 1999 habe er wieder eine 50 % Arbeitsfähigkeit attestiert. Wegen Rückenschmerzen und komischem Gefühl im Kopf und Sehstörungen habe er sie dann ab 21. August 1999 wieder voll arbeitsunfähig schreiben müssen. Er habe sie in der Folge an den Rheumatologen Dr. med. B.___ überwiesen, nicht zuletzt weil eine gewisse Diskrepanz zwischen den diskreten objektivierbaren Befunden und den geäusserten Beschwerden bestanden habe. Er habe bereits damals den Eindruck gehabt, dass eine gewisse Anpassungsstörung bzw. funktionelle Überlagerung der Beschwerden bestanden habe. Seit dem 28. August 1999 habe er die Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen (Urk. 6/4/2 Ziff. 4.1).
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, hatte in seinem Bericht vom 2. November 1999 zu Handen von Dr. A.___ zusätzlich ein posttraumatisches Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert und ebenfalls auf die Diskrepanz zwischen angegebenen Beschwerden und objektivierbaren Befunden hingewiesen. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nicht eingeschränkt und die Druckdolenz im Zervikalbereich sehr diffus. Ebenso hätten weder Sensibilitätsstörungen noch motorische Ausfälle nachgewiesen werden können (Urk. 6/4/4-6).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Facharzt Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM sowie Facharzt Manuelle Medizin SAMM, diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. April 2001 einen Status nach HWS-Beschleunigungstrauma mit zervikozephalem Syndrom und relevanter posttraumatischer Verarbeitungsstörung (Urk. 6/10/4 Ziff. 3). Vom 5. Juni 1999 bis 21. Januar 2001 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, seither sei die Beschwerdeführerin wieder zu 25 % arbeitsfähig (Urk. 6/10/4 Ziff. 1.5). Sie sei arbeitswillig und sicher zu vermitteln, falls der Wiedereinstieg sanft erfolgen könne. Am ehesten mit anfangs zwei bis drei Stunden, mit möglichst wechselnder Körperstellung, ohne Heben von schweren Lasten und ohne massiven Zeitdruck. In einem solchen Fall sei eine langsame Steigerung auf eine halbtägige Tätigkeit sehr wohl denkbar (Urk. 6/10/4 Ziff. 4.1 und lit. e).
3.4 In ihrem Bericht vom 5. April 2002 diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelschwere Depression bei posttraumatischer Belastungsstörung auf dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung mit konfliktmeidenden und narzisstischen Zügen (Urk. 6/12 Ziff. 3). Vom 6. Juni 1999 bis 31. Dezember 2000 sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit voll arbeitsunfähig gewesen, seit dem 1. Januar 2001 bestehe eine 25%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/12 Ziff. 1.5). Auf längere Sicht, möglichst durch berufliche Massnahmen, sei jedoch mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 6/12 Ziff. 1.1). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, bei welcher die Konzentration nicht ad maximum erforderlich sei, sei die Beschwerdeführerin ab sofort halbtags arbeitsfähig (Urk. 6/12 lit. d und e).
3.5 Vom 18. Februar bis 1. März 2002 war die Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Unfallversicherers im Rehazentrum E.___ hospitalisiert und wurde neurologisch sowie psychiatrisch begutachtet. In seinem Gutachten vom 10. Juni 2002 nannte Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Chefarzt der Fachklinik für Neurologische Rehabilitation, folgende Diagnosen (Urk. 6/14/25):
-
Status nach leichtgradiger HWS-Distorsion am 5. Juni 1999 (Quebec Klassifikation Grad I bis II) mit:
-
posttraumatischen Kopf- und Nackenschmerzen
-
neurasthenischem Syndrom
-
Anpassungsstörung mit Verdacht auf dissoziative Symptome
-
Blockwirbel C3/4
Die Beschwerdeführerin habe beim Autounfall vom 5. Juni 1999 eine HWS-Distorsion erlitten, Hinweise für ein Schädel-Hirntrauma gebe es jedoch nicht. Im Verlauf sei es zu einer Ausweitung der Beschwerdesymptomatik gekommen, deren zeitliche Entwicklung sich nicht mehr genau eruieren lasse (Urk. 6/14/19). Aus psychiatrischer Sicht werde der Beschwerdekomplex als Ausdruck einer Anpassungsstörung interpretiert, hingegen lasse sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht begründen. Auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei für ihn nicht ausreichend gesichert (Urk. 6/14/21). Die Ausweitung der Beschwerdeproblematik nach dem Unfall spreche vorliegend für eine psychogene Fehlentwicklung. Im weitesten Sinne könne von einer Anpassungsstörung mit vermutlich dissoziativen Anteilen gesprochen werden (Urk. 6/14/22).
Insgesamt sei die Prognose ungünstig. Eine stationäre Rehabilitation sei einmalig mit unzureichendem Erfolg durchgeführt worden, seither sei es zu keiner relevanten Befundbesserung, insbesondere zu keiner Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit gekommen. Auch bei Haushaltsaktivitäten benötige die Versicherte weiterhin Unterstützung (Urk. 6/14/23-24). Da die Beschwerdeführerin vor dem Unfall voll arbeitsfähig gewesen sei, werde der Unfall als überwiegender Faktor angesehen. Die unfallfremden Faktoren hätten jedoch wesentlich zur Chronifizierung der Beschwerden beigetragen und ihr Anteil werde daher prozentual mit 35 % bewertet (Urk. 6/14/28 Ziff. 7.3). Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, im angestammten Beruf als Restaurantangestellte eine relevante Arbeitsfähigkeit von einer oder zwei Stunden pro Tag auszuüben (Urk. 6/14/29 Ziff. 8.1). Eine leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeit sei rein theoretisch in einem Ausmass von 30 bis 50 % vorstellbar. Nach Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit seien die Belastungen schrittweise zu steigern, erst im Verlauf sei es dann möglich, die maximal zu erreichende Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (Urk. 6/14/29 Ziff. 8.2).
Im beigelegten rheumatologisch-orthopädischen Teilgutachten vom 6. Juni 2002 nannten Dr. med. G.___, Chefarzt, und Dr. med. H.___, Oberarzt, folgende Diagnosen (Urk. 6/14/42):
-
zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung bei
-
Status nach HWS-Distorsionstrauma am 5. Juni 1999
-
zunehmender Dekonditionierung sowie muskulärer Dysbalance
-
Fehlhaltung und -stellung
-
chronisches lumbovertebrales Syndrom mit intermittierender spondylogener Komponente bei Dekonditionierung mit muskulärer Dysbalance und Fehlhaltung
Die radiologischen Untersuchungen ergaben bis auf Fehlhaltungen, den bekannten Blockwirbel C3/4 sowie einer Chondrose C4/5 normale Befunde (Urk. 6/14/41). Fakt sei, dass die Beweglichkeit der Halswirbelsäule kurz nach dem Unfall und noch im Verlauf des Jahres 1999 offensichtlich besser gewesen sei als zum jetzigen Zeitpunkt, was eher für eine Symptomausweitung spreche. Zusammenfassend dürfte die Beschwerdeführerin durch den Unfall ein HWS-Distorsionstrauma Grad II bis III erlitten haben, wobei es bei ihr offensichtlich zu einer Chronifizierung gekommen sei. Alleine durch die ausgeprägte Dekonditionierung in Folge der schmerzbedingten Bewegungseinschränkung könne die Symptomausweitung nicht erklärt werden. Hierbei spiele sicher das psychosoziale Umfeld sowie die ungünstige Situation beim Arbeitgeber eine ungünstig verstärkende Rolle (Urk. 6/14/44). Zur Zeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, welche zum überwiegenden Teil als Folge des Auffahrunfalls zu sehen sei (Urk. 6/14/47 Ziff. 8.1). In dem sich momentan bietenden Gesamtbild sei die Beschwerdeführerin nicht vermittlungsfähig, sie sei nicht einmal fähig, den eigenen Haushalt selbständig zu führen (Urk. 6/14/47 Ziff. 8.2).
3.6 Der aktuelle Hausarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 5. Februar 2005 folgende Diagnosen (Urk. 6/26 lit. A):
-
rezidivierendes zervikovertebrales Syndrom bei HWS-Distorsion 1999
-
neuropsychologische Defizite (subjektiv)
-
psychische Defizite mit regelmässiger Psychotherapie
Spezialärztliche Untersuchungen seien ihm nicht bekannt, er befürworte jedoch eine neurologische und psychiatrische Standortbestimmung (Urk. 6/26 lit. D.6). Seit dem 5. Juni 1999 sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (Urk. 6/26 lit. B), es sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 6/26/4). Angaben zur Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte Dr. I.___ nicht.
3.7 In ihrem Bericht vom 18. August 2006 diagnostizierte Dr. D.___ eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Aspekten und konfliktmeidenden und Abhängigkeitsaspekten (Urk. 6/47 S. 1) und nahm Stellung zum Gutachten von Dr. F.___. Zum Verlauf der Therapie führte Dr. D.___ aus, es finde nach wie vor wöchentlich oder zweiwöchentlich eine Stunde Gesprächstherapie mit analytischem Hintergrund statt (Urk. 6/47 S. 4). Obwohl sich in den letzten zwei Jahren in der Behandlung der Beschwerdeführerin nichts Weltbewegendes ereignet habe, könne man sagen, dass sich die Behandlung langsam aber deutlich entwickle. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 6/47 S. 7).
3.8 Am 21. und 22. August 2006 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Ärztlichen Begutachtungsinstitut J.___ (J.___) internistisch, psychiatrisch und neurologisch untersucht. In ihrem Gutachten vom 26. September 2006 stützten sich Dr. med. K.___, internistische/allgemeine Fallführung, Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, sowie Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, auf die vorhandenen Akten sowie die eigenen Untersuchungen (Urk. 6/53 S. 1) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/53 S. 21):
-
chronisches zervikales Schmerzsyndrom
-
Status nach HWS-Distorsionstrauma am 5. Juni 1999
-
muskuläre Dysbalance
-
Torsionsskoliose der Wirbelsäule
-
morbide Adipositas
Die neurologische Untersuchung ergab eine Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und der verwirklichten Arbeitsfähigkeit einerseits sowie den objektivierbaren Befunden andererseits, ohne dass jedoch Anhaltspunkte für eine bewusste Aggravation oder gar Simulation vorgelegen hätten. Es bestehe jedoch der Verdacht, dass psychosomatische Faktoren im Krankheitsverlauf eine massgebliche Rolle spielten. Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund der Befunde im Bereich von Rücken und Schultern für körperlich schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie für Tätigkeiten, welche in Zwangshaltungen bzw. bei rekliniertem Kopf ausgeführt werden müssten, eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für alle übrigen Tätigkeiten, inklusive der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin Gastronomie, sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Kopfweh per se bedinge keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/53 S. 15).
Aus allgemeinmedizinischer und internistischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, auch lägen aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die Schmerzverarbeitungsstörung habe keinen Krankheitswert und schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein (Urk. 6/53 S. 22 Ziff. 6.2). Diese Beurteilung gelte spätestens seit dem 21. August 2006 (Urk. 6/53 S. 22 Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin erachte sich selber aus somatischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig, auch eine körperlich leichte Erwerbstätigkeit könne sie sich nicht mehr vorstellen. Diese Diskrepanz ergebe sich vor allem durch die sozialen Rehabilitationshindernisse, durch die passive Haltung der Beschwerdeführerin und die fehlende Motivation für eine berufliche Wiedereingliederung (Urk. 6/53 S. 22 Ziff. 6.4).
Zusammenfassend hielten die Gutachter noch einmal fest, dass aus medizinisch-theoretischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne. Adaptierte, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin vollschichtig und ohne Leistungseinbusse zumutbar (Urk. 6/53 S. 23 Ziff. 6.8).
4. Was zunächst den formellen Einwand der Beschwerdeführerin gegen das J.___-Gutachten betrifft, wonach gegen den Leiter dieser Gutachtensstelle eine Strafuntersuchung wegen Falschbeurteilung laufe, weshalb sich die Frage aufdränge, ob die Beschwerdegegnerin dieser Gutachtensstelle einen Auftrag erteilen dürfe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.A), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits am 2. Juni 2005 über die geplante Begutachtung durch die Begutachtungsstelle J.___ informiert wurde (Urk. 6/27). Einwände gegen die vorgesehene Begutachtungsstelle hätten demnach bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst nach Vorliegen des Gutachtens erhoben werden müssen. Hinzu kommt, dass einerseits die einzelnen Konsiliarberichte im Gutachten wiedergegeben werden (Urk. 6/53 S. 12 ff. Ziff. 4) und die Gesamtbeurteilung damit überprüfbar ist, und andererseits alle beteiligten Ärzte das Gutachten unterzeichnet und damit die Gesamtbeurteilung genehmigt haben. Damit erweist sich der in der Strafuntersuchung erhobene Vorwurf an den Leiter der Gutachtensstelle, er habe Konsiliarberichte zu Ungunsten der Exploranden eigenmächtig verändert, im vorliegenden Fall als unbehelflich. In formeller Hinsicht ist das J.___-Gutachten daher nicht zu beanstanden. Was sodann den Inhalt betrifft, ist dieser im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der ursprünglichen Rentenzusprache insbesondere auf das Gutachten von Dr. F.___ und ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 6/18 S. 3). Dabei hat sie jedoch übersehen, dass Dr. F.___ neben der vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % ausging (Urk. 6/14/29 Ziff. 8.1 und 8.2). Eine bestehende Restarbeitsfähigkeit von 25 % seit 1. bzw. 22. Januar 2001 attestierten sodann auch der Hausarzt Dr. C.___ (Urk. 6/10/4) und die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ (Urk. 6/12 Ziff. 1.5). Einzig Dr. G.___ und Dr. H.___ attestierten in ihrem rheumatologisch-orthopädischen Gutachten vom 6. Juni 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit (Urk. 6/14/47 Ziff. 8.1 und 8.2). Dabei stützten sie sich jedoch weniger auf tatsächlich objektivierbare Befunde als vermehrt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin. So hielten sie bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit fest, die Beschwerdeführerin sei nicht einmal fähig, den eigenen Haushalt zu führen und sei bei den einfachsten Tätigkeiten wie Bügeln, Staubsaugen, Einkaufen und Kochen auf Hilfe der Angehörigen angewiesen. Somit sei sie zur Zeit nicht vermittelbar (Urk. 6/14/47 Ziff. 8.2). Nachdem die von Dr. G.___ und Dr. H.___ gestellten Diagnosen nicht wesentlich von denjenigen der anderen Ärzte abweichen, erscheint ihre Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit gestützt auf die Befunde sowie die weiteren Ausführungen in der Beurteilung jedoch nicht nachvollziehbar. Es ist daher auf die übereinstimmenden Berichte von Dr. F.___, Dr. C.___ und Dr. D.___ abzustellen und davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin spätestens ab dem 22. Januar 2001 eine Restarbeitsfähigkeit von mindestens 25 % vorlag.
5.2 Die Beschwerdegegnerin wäre demnach verpflichtet gewesen, die massgebenden Validen- und Invalideneinkommen zu ermitteln und aufgrund eines Einkommensvergleiches den Invaliditätsgrad zu bestimmen (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG). Insoweit erweist sich die seinerzeitige Rentenzusprache als offensichtlich unrichtig, ist doch der Invaliditätsgrad nicht allein aufgrund der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern auch unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu bestimmen.
Aufgrund eines Einkommensvergleiches wäre somit zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, was die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente per Ende Juni 2007 rechtfertigen würde. Angesichts der doch relativ geringen Arbeitsfähigkeit von 25 % erscheint es aber als fraglich, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente bereits im Jahre 2003 hätte verneint werden können. Aus nachfolgenden Gründen kann auf einen Einkommensvergleich jedoch verzichtet werden und diese Frage offen bleiben.
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2007 machte die Beschwerdegegnerin weiter geltend, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert, und stützte sich dabei auf das J.___-Gutachten vom 26. September 2006 (Urk. 2 S. 2). Um eine Rente im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wird eine Änderung des IV-Grades vorausgesetzt (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil 9C_562/2000 vom 3. November 2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
6.2 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache wurden bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein zervikozephales bzw. spondylogenes Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsion sowie psychische Beeinträchtigungen diagnostiziert (Urk. 6/4/2 Ziff. 3, Urk. 6/10/4 Ziff. 3, Urk. 6/12 Ziff. 3, Urk. 6/14/25, Urk. 6/14/42). Dieselben bzw. mindestens sehr ähnliche Diagnosen nannten die Ärzte sodann auch in den Berichten seit dem Jahre 2005 (Urk. 6/26 lit. A, Urk. 6/47 S. 1, Urk. 6/53 S. 21). Auch aus den geklagten Beschwerden oder den genannten Befunden ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hätte. Dass die J.___-Gutachter die Beschwerdeführerin entgegen der früheren Einschätzung durch Dr. N.___ in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit für vollständig arbeitsfähig hielten, beruht demnach - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) - nicht auf einem veränderten Gesundheitszustand. Es handelt sich dabei vielmehr um eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes. Eine solche stellt jedoch gemäss den vorstehenden Ausführungen keinen Revisionsgrund dar.
6.3 Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles ist jedoch Folgendes zu berücksichtigen: Bei den bei der Beschwerdeführerin festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen handelt es sich um Beschwerden im Bereich des Nackens und des Rückens, wobei übereinstimmend ein zervikozephales und spondylogenes Syndrom bzw. ein Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert wurde (Urk. 6/4/2 Ziff. 3, Urk. 6/4/4, Urk. 6/10/4 Ziff. 3, 6/14/42, Urk. 6/26 lit. A, Urk. 6/53 S. 21). Dabei hielten die Ärzte bereits kurze Zeit nach dem Unfall eine Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden fest (vgl. Urk. 6/4/2 Ziff. 4.1, Urk. 6/4/4-6). Auch im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die Ärzte des J.___ konnten keine Befunde festgestellt werden, welche das Ausmass der geklagten Beschwerden erklären konnten. Die Diskrepanz zwischen der subjektiven Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und der Beurteilung durch die Ärzte führten diese auf soziale Rehabilitationshindernisse, die passive Haltung der Beschwerdeführerin sowie deren fehlende Motivation für eine berufliche Wiedereingliederung zurück (Urk. 6/53 S. 22 Ziff. 6.4). Als wichtigste Massnahme zur Besserung der Beschwerden wurde denn auch eine drastische Gewichtsreduktion sowie ein Aufbautraining zur Kräftigung der Rückenmuskulatur genannt. Bezüglich der Kopfschmerzen hielten die Ärzte sodann die Sistierung des Analgetikaabusus für unabdingbar (Urk. 6/53 S. 23 Ziff. 6.6).
Nachdem somit die geklagten Beschwerden nicht mittels objektivierbaren Untersuchungsergebnissen erklärt werden können, liegt die gesundheitliche Beeinträchtigung sehr nahe bei den Somatisierungsstörungen, so dass es sich rechtfertigt, die Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung anzuwenden.
7.
7.1 In diesem Zusammenhang ist allerdings zunächst zu prüfen, ob im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Revision die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2003 zugesprochene Rente gestützt auf eine nachträglich eingetretene Rechtsänderung bzw. eine neue Rechtsprechung herabgesetzt bzw. aufgehoben werden kann.
7.2 Ob Änderungen des objektiven Rechts seit Verfügungserlass ein Eingreifen in ein rechtskräftig geregeltes Dauerrechtsverhältnis rechtfertigen, wird von der Rechtsprechung differenziert beantwortet. Besteht die Rechtsänderung in einem Eingriff des Gesetzgebers, somit in einer neuen für den Anspruch erheblichen Norm, so ist - die Existenz wohlerworbener Rechte vorbehalten - die Anpassung der Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis nicht nur erlaubt, sondern gefordert. Besteht aber die Änderung des massgebenden Rechts lediglich in einer neuen gerichtlich bestätigten Verwaltungspraxis oder einer neuen Rechtsprechung, so darf die Verfügung über das Dauerrechtsverhältnis grundsätzlich nicht angetastet werden; eine solche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine neue gerichtlich bestätigte Verwaltungspraxis oder eine neue Rechtsprechung ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt. Ein wichtiger Ausnahmefall ist dann gegeben, wenn eine neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung erhält, dass deren Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene. Unter dieser Voraussetzung liegt im Ergebnis die gleiche Situation vor wie im Falle einer nachträglichen Änderung des objektiven Rechts, so dass eine Praxisänderung Anlass zur Umgestaltung eines Dauerrechtsverhältnisses geben kann (BGE 121 V 157 Erw. 4.a mit weiteren Hinweisen).
7.3 Mit BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6 leitete das Bundesgericht eine neue Rechtsprechung zur Beurteilung von Fällen ein, bei welchen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde. Diese neue Praxis zur somatoformen Schmerzstörung und verwandten Leiden findet seit dem Jahre 2004 derart allgemeine Anwendung, dass es sich praktisch um eine Änderung von geltendem Recht (im Sinne dessen, was als geltendes Recht verstanden wird) handelt. Dies zeigt sich auch darin, dass der mit dem erwähnten Urteil manifestierte Grundsatz, wonach nur dann von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden und damit einer Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden kann, wenn die betreffenden Leiden auch mit einer zumutbaren Willensanstrengung nicht überwunden werden können, im Rahmen der 5. IV-Revision in Art. 7 ATSG übernommen wurde. Nach dem neuen Abs. 2 dieser Bestimmung sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wobei eine Erwerbsunfähigkeit nur dann vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Gemäss der Botschaft wurde damit lediglich die aktuelle Gerichtspraxis auf Gesetzesstufe festgehalten (vgl. BBl 2005 4530 f.). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Nichtbefolgung der erwähnten neuen Rechtsprechung im Revisionsfall das Gebot der Rechtsgleichheit verletzen würde. Allerdings ist bei einer Anpassung im Revisionsfall eine sorgfältige Güterabwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit an der rechtsgleichen Anwendung des Rechts und denjenigen der Rentenbezüger an der weiteren Ausrichtung der einmal zugesprochenen Rente vorzunehmen und es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Anpassung der Rente verhältnismässig ist (Brunner/Birkhäuser, Somatoforme Schmerzstörung - Gedanken zur Rechtsprechung und deren Folgen für die Praxis, insbesondere mit Blick auf die Rentenrevision, BJM 4/2007, S. 202 mit Hinweis auf BGE 115 V 316 Erw. 5.a).
Es ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung Anspruch auf eine Invalidenrente hat, und, falls dies zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der bisherigen Rente führen würde, ob eine solche verhältnismässig ist.
8.
8.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
8.2 Es ist somit im Folgenden das Vorliegen der einzelnen Kriterien zu prüfen.
Bezüglich des zentralen Kriteriums der psychischen Komorbidität liegen verschiedene Angaben vor. So diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Aspekten und konfliktvermeidenden und Abhängigkeitsaspekten (Urk. 6/47 S. 1), während Dr. M.___ im Rahmen der J.___-Begutachtung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellte. Die Schmerzverarbeitungsstörung habe keinen Krankheitswert und schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein (Urk. 6/53 S. 22 Ziff. 6.2). Bezüglich der von Dr. D.___ genannten Diagnosen führte Dr. M.___ überzeugend und nachvollziehbar aus, weshalb keine eigenständige psychiatrische Diagnose gestellt werden könne (Urk. 6/53 S. 19 ff. Ziff. 4.2.7). Insbesondere die Argumentation, wonach der von der Beschwerdeführerin erlittene Auffahrunfall - mit einer im Übrigen relativ geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 9 bis 13 km/h (vgl. Urk. 6/14/42) - kein derart bedrohliches Ereignis darstelle, welches zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führen könne (Urk. 6/53 S. 20), ist plausibel und einleuchtend. Insgesamt ist demnach gestützt auf das J.___-Gutachten das Vorliegen einer psychischen Komorbidität zu verneinen.
Ebenso sind auch die alternativen Kriterien nicht bzw. nicht im erforderlichen Mass erfüllt. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Tagesablauf, wonach sie kleinere Einkäufe erledige, täglich eine warme Mahlzeit koche, sich mit der Schwester treffe, gerne spazieren gehe und Läden anschaue (Urk. 6/53 S. 11), schliesst einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens von vornherein aus.
Sodann besucht die Beschwerdeführerin derzeit lediglich die Psychotherapie bei Dr. D.___ und wird im Übrigen von ihrem Hausarzt betreut (Urk. 6/53 S. 11). Die nach dem Unfall aufgenommene Physiotherapie (Urk. 6/14/41) wurde unterdessen offensichtlich eingestellt. Sodann gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die von mehreren Ärzten dringend empfohlene Stärkung der Rückenmuskulatur sowie die Reduktion des Körpergewichts angegangen wäre oder mittels Behandlungen in Alternativmedizin versucht hätte, die Beschwerden zu lindern. Dementsprechend kann nicht von einem chronifizierten Krankheitsverlauf ausgegangen werden, welcher verfestigt und therapeutisch nicht mehr beeinflussbar ist. Ebenso liegen keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen vor.
Als erfüllt zu betrachten ist demgegenüber der mehrjährige Krankheitsverlauf mit unveränderter Symptomatik, wobei wiederum auf die fehlenden Behandlungsversuche auch mit unterschiedlichem Therapieansatz zu verweisen ist.
8.3 Die Gesamtwürdigung der zu prüfenden Kriterien führt zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien erfüllt sein könnten und ausnahmsweise die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung anzunehmen wäre. Für diese Einschätzung spricht im Übrigen auch der Kinderwunsch der Beschwerdeführerin. Anlässlich der ersten Begutachtung im Jahre 2002 hatte sie noch ausgeführt, sie würde sich grundsätzlich Kinder wünschen, fühle sich derzeit wegen ihrer Beschwerden jedoch überfordert (Urk. 6/14/18 Ziff. 4). Gegenüber den Ärzten des J.___ erklärte sie dann jedoch im Jahre 2006, sie erhalte seit zirka zwei Jahren Hormonspritzen, um den Kinderwunsch zu erfüllen (Urk. 6/53 S. 11 Ziff. 3.2.3). Diese Angaben stützen die Einschätzung, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich durchaus möglich ist (und sie es sich im Übrigen auch selber zutraut), die Beschwerden zu überwinden.
Aus versicherungsrechtlicher Sicht ist demnach nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen.
9. Nachdem gestützt auf die seit der ursprünglichen Rentenzusprache am 12. März 2003 geltenden neuen Rechtsprechung kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist zu prüfen, ob eine Aufhebung der Rente verhältnismässig ist (vgl. vorstehend Erw. 7.3). Dabei ist insbesondere die Zumutbarkeit der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die Zeit seit dem letzten Arbeitstag sowie das Alter der betroffenen Person zu berücksichtigen (Brunner/Birkhäuser, a.a.O., S. 203 f.).
Die Beschwerdeführerin reiste im Jahre 1992 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz ein und begann anschliessend im Jahre 1993 als Restaurantangestellte zu arbeiten (Urk. 6/14/14-15, Urk. 6/53 S. 11). Gemäss ihren eigenen Angaben arbeitete sie sehr gerne (Urk. 6/14/15). Aus dem Arbeitgeberbericht ergibt sich, dass der letzte effektive Arbeitstag der 20. August 1999 war (Urk. 6/8 Ziff. 4). Dass die Beschwerdeführerin somit seit über neun Jahren keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgeht, lässt die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt als eher schwierig erscheinen.
Hingegen ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits in sehr jungem Alter ins Berufsleben eingestiegen ist und sehr gerne arbeitete. Hinzu kommt, dass sie erst 31 Jahre alt ist, und damit in einem Alter, in welchem eine Wiedereingliederung noch relativ einfach zu bewerkstelligen ist. Dass sie seit einer relativ langen Zeit nicht mehr arbeitete, vermag somit das Interesse der Allgemeinheit an der Aufhebung einer nach heutigem Recht nicht mehr gerechtfertigten Rente und damit an der Beendigung einer für voraussichtlich mehr als dreissig Jahre anhaltenden Ungleichbehandlung nicht zu überwiegen. Es liegt im Übrigen auch im eigenen Interesse der Beschwerdeführerin, dass sie wieder eine Arbeitstätigkeit aufnimmt und sowohl einen geregelten Tagesablauf als auch eine Aufgabe und Perspektive erhält. Insgesamt erscheint somit die Aufhebung der Rente als verhältnismässig.
10. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin in Anpassung an die seit dem Jahre 2004 bestehende Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als richtig erweist. Die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2007 ist daher zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
11. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Roger Bollag
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).