Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 30. Oktober 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, 1975 in der Türkei geboren und 1997 in die Schweiz eingereist, war ab Juli 1999 als Lagermitarbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/24/1). Am 16. November 2000 wurde ihm per 31. Januar 2001 gekündigt, da er krankheitshalber bis auf Weiteres arbeitsunfähig sei (Urk. 7/24/4). In der Folge bezog der Versicherte ab dem 1. September 2001 Arbeitslosengelder (Urk. 7/7/1) und meldete sich schliesslich am 6. Februar 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der Begründung, er leide seit dem Jahre 1998 an chronischen Rückenbeschwerden, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/3). Nachdem die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/13/2) angefordert, sich beim Arbeitgeber (Urk. 7/24) erkundigt und diverse Arztberichte, unter anderem das psychiatrische Gutachten des PD Dr. Z.___ vom 25. August 2002 (Urk. 7/31), beigezogen hatte, sprach sie X.___ mit Verfügung vom 29. Januar 2003 (Urk. 7/52) bzw. vom 26. Februar 2003 (Urk. 7/53) rückwirkend ab 1. Juli 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Gleichzeitig verpflichtete sie ihn, die aus ärztlicher Sicht notwendige psychiatrische Behandlung zu durchlaufen, und stellte nach Abschluss dieser Massnahmen eine Revision in Aussicht unter der Androhung, dass - sollte der Versicherte die Auflagen nicht befolgen - die Leistungsansprüche so beurteilt würden, als hätte er die therapeutischen Massnahmen, von welchen eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erwarten sei, erfolgreich absolviert (Urk. 7/52/3-4). Im November 2003 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, inderen Verlauf sie eine polydisziplinäre Expertise veranlasste, welche am 10. März 2006 vom A.___ erstattet wurde (Urk. 7/81/1-34). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) dazu am 29. März 2006 Stellung genommen hatte (Urk. 7/86/3) und der Versicherte im Hinblick auf allfällige berufliche Massnahmen am 3. Mai 2006 befragt worden war (vgl. Verlaufsprotokoll Arbeitsvermittlung vom 11. Mai 2006, Urk. 7/88), verfügte die IV-Stelle am 11. Mai 2006 die Einstellung der Rente mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrads (Urk. 7/87). Zu den vom Versicherten in seiner Einsprache vom 8. Juni 2006 vorgebrachten Einwendungen (Urk. 7/91) liess die IV-Stelle das A.___ Stellung nehmen (Urk. 7/98), welches am 29. Januar 2007 das Gutachten vom 10. März 2006 ergänzte (Urk. 7/99). Nachdem X.___ (Urk. 7/100) Gelegenheit gegeben worden war, sich dazu zu äussern, wurde die Einsprache mit Entscheid vom 16. Mai 2007 (Urk. 2) abgewiesen.
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 16. Juni 2007 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei eine Rente im Sinne des Gutachtens des A.___ auszurichten. Subeventualiter seien berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk. 1).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2007 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-104), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. August 2007 (Urk. 8) geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Invalidenrente aufgehoben hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hatte mit der Begründung, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich gegenüber der früheren Beurteilung verbessert, weshalb ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, mit Verfügung vom 11. Mai 2006 (Urk. 7/87) die Rentenzahlungen eingestellt. Es sei dem Beschwerdeführer möglich, unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 60'199.80 für das Jahr 2004 einen Invaliditätsgrad von 14 % ergebe. Ein grösserer Abzug vom Invalideneinkommen sei nicht gerechtfertigt, seien dem Beschwerdeführer doch nach wie vor leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, das mögliche Tätigkeitsspektrum damit gross und die Auswirkung der Behinderung nur gering. Ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe aus den genannten Gründen nicht mehr. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2007 (Urk. 2) brachte die Beschwerdegegnerin sodann ergänzend vor, dass in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Der vom A.___ erwähnte Beginn einer Arbeitsfähigkeit mit einem Pensum von vorerst nur 50 % beruhe nicht auf einem Gesundheitsschaden, sondern sei in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon längere Zeit nicht mehr arbeite, erfolgt (Urk. 2 S. 3). An der Verfügung vom 11. Mai 2006 sei daher festzuhalten (Urk. 2 S. 4).
1.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe (Urk. 1 S. 4). Im Weiteren sei das Gutachten des A.___ widersprüchlich, attestiere es doch einerseits eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, spreche andererseits aber von einer vollen Arbeitsfähigkeit. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb den Vorschlägen der Gutachter nicht gefolgt werde, und endlich seien alle Kriterien für einen maximalen Leidensabzug von 25 % erfüllt, weshalb ein solcher zu gewähren sei (Urk. 1 S. 3).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 16. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob sich seit der Rentenverfügung vom 29. Januar 2003 (Urk. 7/52) bzw. vom 26. Februar 2003 bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2007 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr keine Rente mehr zusteht.
3.2 Die medizinische Aktenlage, aufgrund derer dem Beschwerdeführer seinerzeit eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war, präsentierte sich wie folgt:
3.2.1 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, berichtete am 24. Januar 2001 (Urk. 7/5/9-10), dass die klinische Untersuchung eine unauffällige Wirbelsäule, einige Irritationszonen, keine eigentlichen seitendifferenten Verspannungen der Muskulatur und lediglich am ISG fragliche echte Dolenzen gezeigt habe. Die bereits massiv lange Arbeitsunfähigkeit bei klinisch praktisch fehlenden Befunden habe ihn stutzig gemacht. Nach seinem Dafürhalten sei der Beschwerdeführer möglichst rasch in den Arbeitsprozess zu reintegrieren.
3.2.2 Mit Bericht vom 29. Januar 2001 (Urk. 7/5/5-6) diagnostizierten die Dres. med. C.___ und D.___, Spital N.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine psychosoziale Überlastungssituation. Eine entzündliche Grunderkrankung könne mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer eine übertriebene Schmerzreaktion gezeigt habe und drei von fünf Waddellzeichen positiv gewesen seien. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig und vermittelbar.
3.2.3 Am 30. August 2001 (Urk. 7/5/3-4) berichteten die Ärzte des Spitals N.___, dass ein Röntgenbild der Lendenwirbelsäule eine leichte Fehlhaltung nach links, aber keine degenerativen oder entzündlichen Veränderungen ergeben habe. Am 7. August 2001 sei eine ambulante arbeitsbezogenen Rehabilitation (ABR) begonnen und dafür eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 30. September 2001 von 50 % attestiert worden. Trotz ausgedehnter Information habe der Beschwerdeführer für einen muskulären Aufbau eine ungenügende Leistungsbereitschaft gezeigt und am 23. August 2001 mit dem Training vorzeitig aufgehört. Gestützt auf die klinische Beurteilung und die in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 30./31. Mai 2001 erzielten Resultate sei dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar, weshalb ab dem 1. September 2001 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei (vgl. auch Arztzeugnis vom 27. August 2001, Urk. 7/7/5).
3.2.4 Mit Bericht vom 15./25. März 2002 (Urk. 7/25-26) nannte Dr. med. E.___, Spital N.___, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont mit lumbaler leichtgradiger rechtskonvexer Skoliose, muskulärer Dysbalance mit Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur sowie allgemeiner Dekonditionierung sowie mit Verdacht auf Somatisierungsstörung und äusserte den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung bei psychosozialer Überlastungssituation. Sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2001 zu 100 % zumutbar. Einzig die Belastbarkeit sei aufgrund einer Selbstlimitierung eingeschränkt. Zur Absolvierung der ABR sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
3.2.5 Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeinmedizin, diagnostizierte am 26. April 2002 (Urk. 7/5/1-2) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine depressive Entwicklung sowie eine psychosoziale Überlastungssituation, wobei die beiden letzteren keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeigen, indes die Diagnose des chronischen lumbospondylogenen Syndroms fördern würden. Der Arzt attestierte im Zeitraum vom 17. Mai 2000 bis zum 18. Januar 2002 insgesamt neun Mal eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, bezeichnete den Gesundheitszustand aber als besserungsfähig.
3.2.6 Am 25. August 2002 (Urk. 7/31/1-12) erstattete PD Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin angeforderte Gutachten. Dieses stützte sich auf die ihm überlassenen Akten, das persönliche Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 22./25. August 2002, die ergänzenden Auskünfte seiner Ehefrau anlässlich der vorerwähnten Gespräche sowie auf ein Telefongespräch vom 23. August 2002 mit dem Hausarzt Dr. F.___.
PD Dr. Z.___ führte aus, dass Dr. F.___ von einer erheblichen Depression berichtet und eine psychiatrische Behandlung vorgeschlagen habe. Dem Gutachter gegenüber habe der Beschwerdeführer erzählt, dass er vom 15. Juli bis Ende August 2002 eine befristete Aushilfstätigkeit ausübe. Zwar bewältige er die Arbeit mit Anstrengung und Überwindung, es gehe aber nicht gut. Die Schmerzen und allgemeine Erschöpfung nähmen zu (Urk. 7/31/6).
Der Experte erhob keine schweren psychopathologischen Symptome, stellte aber eine düstere, pessimistische und zum Teil hoffnungslose Stimmung (Urk. 7/31/7) sowie eine eindeutige psychomotorische Verlangsamung (Urk. 7/31/8) fest. Nennenswerte Zeichen einer Aggravation seien anlässlich der durchgeführten Untersuchung nicht zu finden gewesen, seien indes möglicherweise in der Vergangenheit aufgetreten (Urk. 7/31/9). Eine solche Symptomatik könne jedoch unter die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung subsumiert werden, und hinsichtlich der erwähnten ungenügenden Kooperation sei auf den depressiven Energiemangel hinzuweisen. PD Dr. Z.___ stellte die Diagnose einer langdauernden depressiv-neurasthenischen Entwicklung schweren Ausmasses. Neben der depressiven (ICD-10: F32.2) und der neurasthenischen Komponente (ICD-10: F48.0) bestehe zudem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), wobei bei Letzteren eine enge Beziehung zur Depression bestehen dürfte (Urk. 7/31/10). Insgesamt seien die Auswirkungen der psychischen Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit aber noch nicht abzuschätzen. Möglicherweise könne der Beschwerdeführer die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangen, es sei aber auch möglich, dass er vollständig arbeitsunfähig werde. Auch aktuell lasse sich diesbezüglich keine genauere Aussage machen. Weder könne mit Sicherheit von einer Arbeitsunfähigkeit noch von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Zutreffend sei aber, dass eine dauernde Arbeitsunfähigkeit drohe. Neben der hausärztlichen Behandlung sei überdies die Durchführung einer speziellen psychiatrischen Therapie, womit eine entscheidende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden könne, wichtig. Betreffend späteren IV-Leistungen seien daher der Verlauf und das Ergebnis des Arbeitsversuches sowie der psychiatrischen Therapie abzuwarten (Urk. 7/31/11).
3.2.7 Dr. G.___, Medizinischer Dienst der IV-Stelle, hielt am 4. September 2002 fest, dass der Beschwerdeführer primär aus psychiatrischer Sicht ab dem 10. Juli 2000 arbeitsunfähig sei, eine Begleitung mit Arbeitsversuchen sinnvoll und - dem Vorschlag von PD Dr. Z.___ folgend - der Beschwerdeführer in einem Jahr neu zu beurteilen sei (Urk. 7/32 und 33, vgl. auch Urk. 7/41/1).
3.2.8 In Zusammenfassung des Verlaufsprotokolles der Berufsberatung notierte H.___ am 21. Oktober 2002 (Urk. 7/40/1), dass zur Zeit die Gesundheit des Beschwerdeführers im Vordergrund stehe und die subjektive Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer und seine Frau seien bestrebt, alles zu unternehmen, was zur Besserung des Gesundheitszustandes führe. Aktuell sei eine Psychotherapie geplant.
3.3 Nach Erlass der Verfügung vom 29. Januar 2003 präsentierte sich die Aktenlage wie folgt:
3.3.1 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. F.___, berichtete am 20. Januar 2004 (Urk. 7/60), dass er betreffend eine beim Beschwerdeführer festgestellten Invalidität über keinerlei Angaben verfüge und zu deren Feststellung auch nichts beigetragen habe. Ebensowenig habe ihn der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer erscheine selten, sporadisch, in seiner Praxis und habe diese seit dem 26. April 2002 rund zehn Mal aufgrund verschiedener Infektionen aufgesucht. Die letzte ärztliche Kontrolle habe am 2. Oktober 2003 stattgefunden. Über therapeutische Massnahmen oder Prognosen könne er aus den genannten Gründen keine Aussagen machen.
3.3.2 Dr. med. I.___ berichtete am 13. Juli 2004 (Urk. 7/62), dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2002 bei ihr in Behandlung stehe. Sein Gesundheitszustand sei unverändert. Zu Beginn der Behandlung habe sie eine depressive Stimmung, Reizbarkeit, soziale Isolation, Anhedonie, starke Antriebsstörung, ständige Rückenschmerzen, chronischer starker Alkoholabusus, Schlafstörungen und Angst vor dem Schwimmen festgestellt. Die Beschwerden hätten sich bis zum Sommer 2003 verschlechtert. Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund von Beziehungsproblemen aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, die Parteien im Herbst aber wieder zusammengefunden hätten, hätten sich die Beschwerden leicht gebessert, der Beschwerdeführer habe auf den Alkohol verzichtet und seine Stimmung sei besser geworden. Gegen Ende des Jahres 2003 habe sich die Situation aber wieder verschlechtert. Eine ergänzende Abklärung halte sie nicht für angezeigt, die letzte Konsultation habe am 11. Dezember 2003 stattgefunden (Urk. 7/62/3).
3.3.3 Am 10. März 2006 erstattete das A.___ das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/81/1-34). Zur Erstellung des Gutachtens stützten sich die Experten auf die zur Verfügung gestellten Akten sowie auf die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers am 16. und 17. Januar 2006 gemachten Aussagen und erhobenen internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Befunde und Beurteilungen.
Die Gutachter hielten in der Anamnese fest, dass der Beschwerdeführer seit 2004 geschieden sei und zusammen mit seinem Bruder in einer 2½-Zimmerwohnung lebe. Jedes zweite Wochenende habe er seine beiden Kinder bei sich zu Besuch. Er spaziere gerne, treffe sich mit Kollegen, lese oder sehe fern. Dreimal wöchentlich besuche er eine Wassertherapie. Den Haushalt könne er selbständig erledigen. Wegen seiner Schmerzen sei Sport jedoch nur noch in sehr begrenztem Umfang möglich (Urk. 7/81/5). Im Weiteren führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführer gebe aktuell an, unter Rückenschmerzen von Mitte thorakal bis tieflumbal zu leiden. Zudem habe er dauernde Schmerzen im rechten Knie. Einmal im Monat besuche er die Gesprächstherapie bei Dr. I.___ (Urk. 7/81/7).
Der Teilgutachter Dr. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, erhob einen guten Allgemeinzustand. Betreffend die Psyche hielt er fest, dass der Beschwerdeführer wach, bei klarem Bewusstsein und allseits orientiert sei. Ängste, Zwänge oder psychoseverdächtige Denkinhalte seien nicht eruierbar, depressive Symptome seien nur diskret spürbar (Urk. 7/81/7).
Die rheumatologische Teilgutachterin, Dr. med. K.___, Fachärztin für Rheumatologie, stellte eine stammbetonte Adipositas bei sehr muskulärem Schultergürtel, ein unauffälliges Gangbild sowie eine Haltungsinsuffizienz mit Schulter- und Kopfprotraktion fest. Die Wirbelsäule präsentierte sich gemäss ihren Angaben als uneingeschränkt beweglich, wobei ein Endphasenschmerz im mittleren Brustwirbelsäulenbereich sowie tieflumbal angegeben worden sei. Vor allem tieflumbal sei eine vertebrale Druckdolenz, jedoch ohne eigentlichen muskulären Hartspann, festzustellen gewesen. Die Kniegelenke hätten sich reizlos erwiesen und keine Hinweise auf eine Instabilität oder Meniskuszeichen geliefert. Die Neurologie sei unauffällig (Urk. 7/81/11). Dr. K.___ diagnostizierte ein chronisches Vertebralsyndrom thorakolumbal und tieflumbal mit leichtgradiger Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, mit beginnender Osteochondrose L1/2 und mit Verdacht auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung sowie eine intermittierende Periarthropathia genu rechts ohne strukturelles Korrelat (Urk. 7/81/12). Die Ärztin hielt dafür, dass aufgrund der objektivierbaren Befunde klinisch-rheumatologisch und bildgebend bei weitgehend fehlendem strukturellen Korrelat zum Beschwerdebild aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit begründet werde. Das bereits bestehende Fitnessprogramm zur muskulären Rekonditionierung sei aber sicherlich sinnvoll und beizubehalten (Urk. 7/81/12).
Die Teilgutachterin Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie, notierte, dass die behandelnde Psychiaterin, Dr. I.___, anlässlich des Telefongespräches vom 18. Januar 2006 angegeben habe, die psychische Gesamtsituation des Beschwerdeführers habe sich insgesamt recht gut stabilisiert. Insbesondere habe er seinen Alkoholkonsum glaubhaft sitistiert. Zwar sei er immer wieder recht angespannt, es bestehe aber nur eine minime psychiatrische Symptomatik im Sinne einer gewissen Angststörung und ohne soziale Konsequenzen. Der Beschwerdeführer bedürfe keiner Dauermedikation, und im Moment sei die Lage mit etwas Halcion und Temesta bei Bedarf gut kontrollierbar. Vorübergehend sei er nicht mehr in die Therapie gekommen; seit Herbst 2004 komme er jedoch wieder regelmässig und engagiert. Er sei insgesamt etwas langsam, was manchmal zu einer gewissen Fehleinschätzung führe. Auch sie sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer unbedingt in den Arbeitsprozess reintegriert werden müsse, was aber stufenweise erfolgen sollte (Urk. 7/81/15).
Den Angaben der Gutachterin Dr. L.___ zufolge präsentierte sich der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und allseits voll orientiert. Der Gedankengang sei inhaltlich weitestgehend unauffällig und etwas auf die körperliche Problematik eingeschränkt. Auffassung, Konzentration und Gedächtnis seien ungestört. Die Stimmungslage erscheine allenfalls subdepressiv mit einer gewissen Traurigkeit. Ängste habe er erst auf genaues Nachfragen im Sinne von gewissen Ängstlichkeiten in geschlossenen Räumen und im Auto angegeben. Soziale Einschränkungen ergäben sich daraus nicht. Der Antrieb scheine ungestört bei doch recht geregeltem Tagesrhythmus. Schliesslich würden Sozialkontakte regelmässig gepflegt (Urk. 7/81/15-16). Das derzeitige Stimmungsbild könne als Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10: F.43.22), ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, bezeichnet werden. Die Ärztin hielt fest, dass sich die psychische Situation in den letzten Jahren trotz fortbestehender Schmerzproblematik erheblich verbessert habe. Eine deutliche depressive Symptomatik sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu eruieren. Aus heutiger Sicht sei daher der Beschwerdeführer unbedingt in den Arbeitsprozess zu integrieren. Zur Zeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche aber gestützt auf flankierende Massnahmen und begleitet von psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen im nächsten Jahr auf 100 % steigerbar sein sollte. Dr. L.___ ergänzte, dass diese Einschätzung Dr. I.___ mitgeteilt worden sei und von dieser voll und ganz mitgetragen werde (Urk. 7/81/17).
Die beteiligten Gutachter hielten zusammenfassend fest, dass sich rheumatologisch gesehen nichts verändert, der psychische Zustand sich hingegen deutlich verbessert habe. Der Beschwerdeführer sei daher zum jetzigen Zeitpunkt sowohl somatisch als auch psychisch gesehen zu 100 % arbeitsfähig. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sollte aber stufenweise, beginnend mit 50 %, mit dem Ziel, in einem Jahr wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen, erfolgen (Urk. 7/81/20). Ergänzend führten die Ärzte aus, dass der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte, schwere Tätigkeit als Angestellter der Y.___ AG zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/81/21).
3.3.4 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin erklärte das A.___ am 29. Januar 2007 (Urk. 7/99) ergänzend, dass die Empfehlung, den Beschwerdeführer stufenweise einzugliedern, in der bereits länger dauernden Arbeitsunfähigkeit (seit dem 10. Juli 2000) sowie der psychiatrischen Problematik, welche indes nicht invalidisierend sei, gründe. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit betrage sowohl aus internistisch-rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit 100 %.
3.3.5 Mit Schreiben vom 15. März 2007 (Urk. 3/1) zu Händen der Sozialberatung der Stadt P.___ nannte Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, folgende Diagnosen: cervical- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom, Hohlrundrücken, Haltungsinsuffizienz, muskuläre Dysbalance, Adipositas. Er attestierte für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbesondere ohne Heben schwerer Lasten, Überkopfarbeiten und vornübergeneigtes Arbeiten, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab sofort. Als therapeutische Massnahmen erachtete Dr. M.___ Physiotherapie, Gewichtsreduktion und Ernährungsberatung als angezeigt.
4.
4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die in der Beschwerdeschrift vorgetragene Kritik am Gutachten des A.___ unbegründet ist. Vielmehr entspricht das Gutachten den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (Erw. 2.4). Die Experten erhoben eigene Befunde, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und lieferten in Auseinandersetzung mit den Vorakten ein umfassendes, nachvollziehbar begründetes, in sich widerspruchsfreies Gutachten, welches in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet. Zur Entscheidfindung kann daher auf das Gutachten abgestellt werden.
Daran ändert insbesondere der Einwand nichts, das Gutachten sei widersprüchlich, weil es einerseits von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und andererseits von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe, geht doch aus der ergänzenden Stellungnahme des A.___ klar hervor, dass sowohl in rheumatologischer als auch in psychischer Hinsicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben ist (Erw. 3.3.4). Die vom A.___ empfohlene Abstufung der Arbeitsfähigkeit zur besseren Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ist daher - wie die Beschwerdegegnerin richtig anführte - nicht auf einen Gesundheitsschaden, sondern auf invalidenrechtlich fremde Gründe zurückzuführen und damit nicht zu berücksichtigen.
4.2
4.2.1 Die medizinische Aktenlage erhellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht seit dem Januar 2003 erheblich verbessert hat. Die meisten vor dem Januar 2003 erstellten Berichte äusserten sich nur aus rheumatologischer Sicht und attestierten keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für eine mittelschwere Tätigkeit (Erw. 3.2.1-3.2.6). Demgegenüber erklärte der Hausarzt Dr. F.___ zwar, dass eine depressive Entwicklung und eine psychosoziale Überlastungssituation vorlägen, diese beiden Diagnosen aber auf die Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss zeitigten. Zudem hielt er den Gesundheitszustand für besserungsfähig (Erw. 3.2.4). Erst der Psychiater PD Dr. Z.___ diagnostizierte eine langdauernde depressiv-neurasthenische Entwicklung schweren Ausmasses, welche jedoch mittels spezieller psychiatrischer Therapie einer entscheidenden Verbesserung zugeführt werden könne. Die ebenfalls diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung stellte er in enge Beziehung zur Depression (Erw. 3.2.6). Weil PD Dr. Z.___ die Auswirkungen der psychischen Krankheit auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht (abschliessend) beurteilen konnte, sprach ihm die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen (Erw. 3.2.7) eine ganze Rente zu, mit der Auflage, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (vgl. Urk. 7/52/3).
Noch im Juli 2004 erklärte die behandelnde Psychiaterin, Dr. I.___, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei unverändert (Erw. 3.3.2). Anlässlich des Telefongespräches mit der Teilgutachterin des A.___, Dr. L.___, am 18. Januar 2006 hielt Dr. I.___ dann aber dafür, dass sich die psychische Gesamtsituation recht gut stabilisiert habe und nur noch eine minime psychiatrische Symptomatik im Sinne einer gewissen Angststörung zu erheben sei. Diese Feststellung stimmt denn auch mit den Befunden und der Einschätzung von Dr. L.___ überein, welche erklärte, dass eine deutliche depressive Symptomatik nicht zu eruieren sei und sich die psychische Situation trotz fortbestehender Schmerzproblematik erheblich verbessert habe (Erw. 3.3.3, 6. Abs.). Dafür, dass sich der (psychische) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - wie von ihm geltend gemacht - nicht verbessert hätte, finden sich in den Akten keine Hinweise. Dies umso weniger, als der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. F.___, weder über eine Invalidität vom Beschwerdeführer ins Bild gesetzt worden war, noch eine solche selber festgestellt hätte (Erw. 3.3.1). Schliesslich teilte gemäss Bericht der Gutachter die behandelnde Psychiaterin deren Einschätzung (Erw. 3.3.3 6. Abs.).
Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.2.2 Dass sich am Gesundheitszustand aus rheumatologischer Sicht nichts verändert hat, ergibt sich ebenso aus dem Gutachten des A.___, worauf abzustellen ist. Nach wie vor ist dem Beschwerdeführer daher in somatischer Hinsicht eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag der Bericht von Dr. M.___ (Erw. 3.3.5) das Gutachten des A.___ nicht in Zweifel zu ziehen, ist es doch offensichtlich, dass dem bloss eine Seite langen Schreiben, welches nur Diagnosen aufzählt, keinerlei Vorakten berücksichtigt und in keiner Art und Weise eine schlüssige Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit liefert, nicht der Beweiswert eines Gutachtens im Sinne der Rechtsprechung zukommt (Erw. 2.4).
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Bericht der Notfallstation des Spitals O.___ vom 3. Juni 2007 (Urk. 3/3) nichts zu seinen Gunsten ableiten, sind diesem doch einerseits keinerlei Angaben betreffend die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen und verweist der Bericht andererseits auf die Nachkontrolle bei Dr. M.___.
4.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht zumutbar ist.
5.
5.1 Im Weiteren bleibt zu prüfen, wie sich die - auf eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit - eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist das Valideneinkommen mit dem trotz gesundheitlicher Einschränkung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommen (Invalideneinkommen) zu vergleichen.
5.2 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit erzielten - Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 21. Dezember 2001, I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat der Berechnung des Valideneinkommens den Verdienst von Fr. 56'839.--, den der Beschwerdeführer im Jahre 2000 an seiner letzten Arbeitsstelle bei der Y.___ erzielte (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/13/2), zugrunde gelegt (Urk. 7/88/1), was nicht zu beanstanden ist. Dieses Valideneinkommen ist der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2004 anzupassen, welche 119 Punkte beträgt (2000: 1856, 2004: 1975, Die Volkswirtschaft, 9-2008 Tab. B10.3 S. 99). Weil das Invalideneinkommen auch für das Jahr 2004 berechnet wird, entfällt eine Anpassung für die weiteren Jahre, womit das Valideneinkommen Fr. 60'483.-- (für das Jahr 2004) beträgt.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die oben erwähnte LSE abzustellen. Gemäss TA1 der LSE 2004 (S. 53) erzielten mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer im Jahre 2004 im Durchschnitt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'588.--, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahre 2004 anzupassen ist und Fr. 4'771.50 ergibt (Die Volkswirtschaft, 9-2008 Tab. B9.2 S. 98). Auf eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung kann vorliegend verzichtet werden, da auch das Valideneinkommen für das Jahr 2004 berechnet wurde. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 57'258.-- pro Jahr (12 mal Fr. 4'771.50).
5.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten, um 10 % reduziert, was nicht zu beanstanden ist. Gründe, die einen höheren Abzug rechtfertigen liessen, liegen keine vor.
5.5 In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit wäre es dem Beschwerdeführer demzufolge möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- (90% von Fr. 57'258.--) zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 60'483.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 8'951.-- und damit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14,8 % führt.
6. Wie bereits in der Einsprache ersuchte der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren um Prüfung beruflicher Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid unter Hinweis auf das von ihr durchgeführte Arbeitsvermittlungs-Gespräch zutreffend festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands nicht vermittelbar fühle und primär die Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantrage, weshalb zumindest zurzeit keine Vermittelbarkeit gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin hat daher auch in diesem Punkt die Einsprache zu Recht abgewiesen, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch vorliegend zur Hauptsache die Weiterausrichtung der bisherigen Rente beantragt hat.
7. Weil eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades vorliegt, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nach Art. 17 ATSG verfahren und hat die Rente des Beschwerdeführers aufgehoben. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).