IV.2007.00892
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 13. Oktober 1997 (Urk. 5/2 = 11/24 und 11/25) war dem 1961 geborenen X.___ von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 67 % mit Wirkung ab dem 1. Februar 1997 zugesprochen worden (samt Zusatz- und Kinderrenten; vgl. Feststellungsblatt vom 19. Juni 1997 [Urk. 11/19] und Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 20. Juni 1997 [Urk. 11/20]). Die vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, Zürich, am 12. November 1997 gegen die gleichzeitig angeordnete Auszahlung nachzuzahlender Rentenbetreffnisse an die Y.___-Versicherungen erhobene Beschwerde (Urk. 5/1 = 11/26/1-7) war vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Dezember 1999 (Urk. 5/20 = 11/37) abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten worden war (Proz.-Nr. IV.[19]97.00822). Eine von der Verwaltung mit Formular 'Fragebogen für Rentenrevision' vom 1. Juli 1998 (Urk. 3/3 = 11/36; von der Rechtsvertreterin des Versicherten beantwortet am 6. Juli 1998) von Amtes wegen eingeleitete Überprüfung des Rentenanspruchs war mit Rücksicht auf das seinerzeit noch laufende Beschwerdeverfahren ausgesetzt worden.
In der Folge war von der Verwaltung mit Formular 'Fragebogen für Rentenrevision' vom 6. Juni 2000 (Urk. 11/38; von der Rechtsvertreterin des Versicherten beantwortet am 13. Juni 2000) eine neuerliche Rentenrevision eingeleitet worden, wobei dem Versicherten nach erfolgter Abklärung (worunter: Bericht von Dr. med. Z.___, Arzt für Rheumatologie, '___', vom 19. Juni 2000 [Urk. 3/4 = 11/39]) am 11. Juli 2000 mitgeteilt worden war, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben (Urk. 11/42; vgl. Feststellungsblatt vom 7. Juli 2000 [Urk. 11/41]).
1.2 Am 26. Januar 2004 wurde von der Verwaltung mit Formular 'Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung' (Urk. 11/45) eine erneute Überprüfung des Rentenanspruchs anhand genommen, worauf nach Beantwortung der gestellten Fragen durch die Rechtsvertreterin des Versicherten am 10. Februar 2004 und Beizug der Berichte von Dr. Z.___ vom 17./19. Februar 2004 (Urk. 3/5 und 11/46) und 4./5. März 2004 (Urk. 3/6 = 11/47) sowie nach Einholung der RAD-Stellungnahme vom 18. Mai 2004 (Urk. 11/48; gezeichnet: IV-Ärztin Dr. med. A.___) am 25. Mai 2004 die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine Dreiviertelsrente verfügt wurde; dies bei unverändert 67 % betragendem Invaliditätsgrad und mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 (Urk. 11/51; vgl. Feststellungsblatt vom 19. Mai 2004 [Urk. 11/48] und Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 21. Mai 2004 [Urk. 11/49], samt "Verfügungsteil 2" [Urk. 11/50]). Die vom Versicherten dagegen am 16. September 2004 erhobene Einsprache (Urk. 11/54/1-6; vgl. Urk. 11/55) wurde mit Entscheid vom 14. Dezember 2004 (Urk. 6/2 = 11/61) abgewiesen (Disp.-Ziff. 1), unter gleichzeitigem Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels (Disp.-Ziff. 3; vgl. Feststellungsblatt vom 14. Dezember 2004 [Urk. 11/59]). Die vom Versicherten dagegen wiederum mit Eingabe vom 28. Januar 2005 (Urk. 6/1 = 11/66/3-11) eingelegte Beschwerde (mit dem Hauptbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente über den 30. Juni 2004 hinaus [S. 2]) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 31. März 2005 (Urk. 6/11 = 11/68/1-18) in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004 mit der Feststellung aufgehoben wurde, dass der Versicherte für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe; im Übrigen wurde die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 neu verfüge (Disp.-Ziff. 1; Proz.-Nr. IV.2005.00125).
1.3 Im Nachgang zum vorerwähnten Gerichtsentscheid vom 31. März 2005 sprach die Verwaltung dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Februar 2006 (Urk. 11/88) eine ganze Invalidenrente für die Zeit von 1. Juni bis 30. September 2004 zu (Invaliditätsgrad: 67 %; vgl. Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 5. Dezember 2005 [Urk. 11/85]). Sodann bestätigte sie mit Verfügung vom 1. Februar 2006 (Urk. 11/89) den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2004 (Invaliditätsgrad: 67 %).
Im Übrigen holte die Verwaltung zunächst die Verlaufsberichte von Dr. Z.___ vom 29. August 2005 (samt Beilage; Urk. 3/7 und 11/73) und von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, '___', vom 13./14. Oktober 2005 (Urk. 11/74) ein (vgl. Urk. 11/71-72). Hernach ordnete sie eine medizinische Abklärung bei der MEDAS C.___, '___', an (Mitteilungen vom 28. Oktober 2005 [Urk. 11/76]; vgl. Urk. 11/75 und 11/78), welche Anordnung auf Opposition des Versicherten (vgl. Urk. 11/80) hin nochmals überprüft (vgl. Urk. 11/82) und mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2005 (Urk. 7/2 = 11/86) bekräftigt wurde (vgl. auch Urk. 3/8-9 und 11/87). Die vom Versicherten gegen die verfügungsweise Gutachtensanordnung am 30. Januar 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 7/1 = 11/90/3-16) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 15. Juni 2006 (Urk. 7/13 = 11/103) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Disp.-Ziff. 1; Proz.-Nr. IV.2006.00115).
1.4 Nach verschiedenen Weiterungen (vgl. Urk. 3/10, 11/97-102, 11/104-106 und 11/109) erstattete die MEDAS C.___ am 11. Dezember 2006 ihr Gutachten (gezeichnet: Dres. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, und E.___, Facharzt für Innere Medizin; Urk. 3/11 und 11/114/2-22; samt radiologischem Befundbericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, Institut für medizinische Radiologie und Nuklearmedizin, '___', vom 21. September 2006 [Urk. 11/113/1], rheumatologischem Konsiliarbericht von Dr. D.___ vom 28. September 2006 [Urk. 3/11 Anhang und 11/113/2-6] und psychiatrischem Konsiliarbericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 30. November 2006 [Urk. 3/11 Anhang und 11/113/7-9]).
In der Folge stellte die Verwaltung dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Februar 2007 (Urk. 3/12 = 11/119; samt Begleitschreiben vom 6. Februar 2007 [Urk. 3/12 = 11/120] und Mitteilung vom 9. Februar 2007 [Urk. 11/122]) die Ausrichtung einer halben Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 52 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 in Aussicht (vgl. Stellungnahme der Berufsberatung vom 9. Februar 2007 [Urk. 11/118] und Feststellungsblatt vom 9. Februar 2007 [Urk. 11/117]; vgl. auch Urk. 11/121). Nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten vom 16. März 2007 (Urk. 3/13 = 11/126) verfügte die Verwaltung am 4. April 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 3/14 = 11/129; vgl. Feststellungsblatt vom 11. April 2007 [Urk. 3/18 = 11/128]). Am 19. April 2007 nahm sie ihren Leistungsentscheid wiedererwägungsweise zurück (vgl. Urk. 3/15 = 11/136; vgl. auch Urk. 11/131) und setzte schliesslich mit Verfügung vom 16. Mai 2007 (Urk. 2 = 11/137) die laufende Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2007 auf eine halbe Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 52 % herab (vgl. Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 17. April 2007 [Urk. 11/134], samt Begründungsbeiblatt ["Verfügungsteil 2"; Urk. 11/133]).
2.
2.1 Hiergegen liess der nach wie vor durch Rechtanwältin Bugada Aebli vertretene Versicherte beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 15. Juni 2007 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/3-18], worunter das Gutachten von Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, '___', vom 23. Oktober 2006 [Urk. 3/16], samt Ergänzung vom 15. Januar 2007 [Urk. 3/17]) Beschwerde erheben, mit folgenden Rechtsbegehren (S. 2):
"1. In Aufhebung der Verfügung vom 16. Mai 2007 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch ab 1. Juli 2007 eine ganze IV-Rente auf der Basis eines über 70 % liegenden Invaliditätsgrades auszurichten.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für die Stellungnahme zum Vorbescheid rechtswidrig eine nicht erstreckbare Frist ansetzt.
3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt hat.
4. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für das Privatgutachten und die Ergänzung zu erstatten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Verwaltung."
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 19. Juni 2007 (Urk. 8) wurden die (Rest-)Akten der sozialversicherungsgerichtlichen Vorverfahren Proz.-Nrn. IV.1997.00822, IV.2005.00125 und IV.2006.00115 in Sachen der Parteien beigezogen (Disp.-Ziff. 1).
Die Verwaltung schloss mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 (Urk. 10; samt Aktenbeilage [Urk. 11/1-137]) auf Abweisung der Beschwerde; eventuell beantragte sie, es sei dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 65 % mit Wirkung ab 1. Juli 2007 zuzuerkennen (S. 1 und 3).
Mit Replik vom 10. Oktober 2007 (Urk. 15; samt Beilagen [Urk. 16/1-3]) liess der Beschwerdeführer seine eingangs gestellten Anträge bekräftigen (S. 1 und 7). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Zuschrift vom 22. Oktober 2007 (Urk. 19) auf Erstattung einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 23. Oktober 2007 (Urk. 20) geschlossen (Disp.-Ziff. 1).
3.
3.1 Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann folglich ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
3.2 Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1, 10 und 15) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 3/3-18, 5/0-22, 6/0-13, 7/0-14, 11/1-137 und 16/1-3) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Juli 2007.
Wie erwähnt war dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Oktober 1997 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Februar 1997 zugesprochen worden (Invaliditätsgrad: 67 %). Mit Mitteilung vom 11. Juli 2000 war der entsprechende Rentenanspruch bestätigt worden. Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 und Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004 war die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt worden. Die veranlasste Rentenherabsetzung war mit Gerichtsurteil vom 31. März 2005 mit der Feststellung aufgehoben worden, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe; im Übrigen war die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden, damit diese (nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen) über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 neu verfüge. Im Nachgang war dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2006 eine ganze Rente für die Zeit von 1. Juni bis 30. September 2004 zugesprochen worden (Invaliditätsgrad: 67 %). Sodann war ihm gemäss Verfügung vom 1. Februar 2006 ab 1. Oktober 2004 eine Dreiviertelsrente ausgerichtet worden (Invaliditätsgrad: 67 %). In der Folge war dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2007 eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 zugesprochen worden (Invaliditätsgrad: 52 %). Diese Verfügung war am 19. April 2007 wiedererwägungsweise aufgehoben worden. Stattdessen wurde schliesslich mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2007 die laufende Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2007 auf eine halbe Rente herabgesetzt; dies mit der Feststellung, dass der Invaliditätsgrad seit 1. Oktober 2004 52 % betrage (vgl. zum Ganzen oben Sachverhalt Ziff. 1).
Die seit dem Urteil vom 31. März 2005 ergangenen Leistungsentscheide sind insoweit unangefochten geblieben, als mit Verfügungen vom 1. Februar 2006 eine ganze Rente für die Zeit von 1. Juni bis 30. September 2004 (gemäss gerichtlicher Feststellung) sowie darüber hinaus eine Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2004 zugesprochen worden war. Da der vorliegend angefochtene Entscheid vom 16. Mai 2007 ausdrücklich auf Herabsetzung der laufenden Dreiviertels- auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2007 und das Hauptbegehren des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers gemäss Beschwerdeeingabe vom 15. Juni 2007 (Urk. 1, insbes. S. 2) sowie Replik vom 10. Oktober 2007 (Urk. 15, insbes. S. 1) auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer ganzen Rente auf der Basis eines über 70 % liegenden Invaliditätsgrades ab 1. Juli 2007 lautet, steht der Rentenanspruch für die Zeit von 1. Oktober 2004 bis 30. Juni 2007 nicht zur Beurteilung. Am Verfahrensausgang vermöchte aber auch eine Prozessausdehnung auf diese ausserhalb des eigentlichen Anfechtungsgegenstandes liegende Frage (vgl. BGE 130 V 503 und 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen) nichts zu ändern (vgl. unten Erw. 5-6).
1.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit und gestützt auf einen lohnstatistischen Durchschnittsverdienst für Hilfsarbeitertätigkeiten von Fr. 57'831.-- (Zentralwert; Stand: 2005) sowie unter Einräumung eines behinderungsbedingten Abzugs von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 34'409.-- und schloss im Vergleich mit dem auf Fr. 71'106.-- veranschlagten Valideneinkommen auf eine Erwerbseinbusse von Fr. 36'696.30 respektive einen zu einer halben Invalidenrente führenden Invaliditätsgrad von 52 % (Urk. 2 = 11/137; vgl. Urk. 11/133 sowie Urk. 3/18 = 11/128). Hieran hält sie im Beschwerdeverfahren fest (Urk. 10 S. 2 Rz 4); eventuell nahm sie eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % an, legte das Invalideneinkommen unter Bezugnahme auf einen lohnstatistischen Durchschnittsverdienst für Hilfsarbeitertätigkeiten von Fr. 57'831.-- (Zentralwert; Stand: 2005) sowie unter Einräumung eines behinderungsbedingten Abzugs von 15 % auf Fr. 24'578.17 fest und ermittelte im Vergleich mit einem weiterhin auf Fr. 71'106.-- veranschlagten Valideneinkommen eine Erwerbseinbusse von Fr. 46'527.83 respektive einen zu einer Dreiviertelsrente führenden Invaliditätsgrad von 65 % (Urk. 10 S. 2 f. Rz 5). Verfahrensmässige Mängel oder Versäumnisse wurden in Abrede gestellt (Urk. 10 S. 2 Rz 3).
1.3 Demgegenüber beanstandet der Beschwerdeführer die Fallführung der Beschwerdegegnerin (Fragestellung an behandelnde Ärzte, Gutachtensanordnung, Vorbescheidverfahren), kritisiert das von der Beschwerdegegnerin eingeholte MEDAS-Gutachten (wobei er nebst inhaltlichen Unzulänglichkeiten u.a. auch die Befangenheit der MEDAS-Gutachter ins Feld führt), rügt Verletzungen des rechtlichen Gehörs (wiederholter Verstoss gegen die Begründungspflicht) und verneint den Eintritt einer relevanten Sachverhaltsänderung (in gesundheitlicher und/oder erwerblicher Hinsicht); eventuell macht er unter Berufung auf eine gemäss Privatgutachten (samt Ergänzung) bloss 15 Stunden pro Woche betragende Arbeitsfähigkeit, unter Postulierung eines Leidensabzugs von mindestens 20 % sowie unter Geltendmachung eines Arbeitspensums im Gesundheitsfall von rund 125 % (Haupt- und Nebenerwerb) einen über 70 % liegenden und folglich Anspruch auf eine ganze Rente vermittelnden Invaliditätsgrad geltend (Urk. 1 und 15).
2.
2.1 Auf die formell-rechtlichen Einwände und Anträge des Beschwerdeführers ist vorab einzugehen.
2.2 Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Urk. 1 S. 6 Ziff. 3.1 und Urk. 15 S. 2 "Ad 3") beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für die Stellungnahme zum Vorbescheid rechtswidrig eine nicht erstreckbare Frist ansetze (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), kann auf die Beschwerde mangels eines schutzwürdigen Interesses an solch einer allgemein gehaltenen Feststellung nicht eingetreten werden (Art. 59 ATSG; vgl. BGE 133 V 188 Erw. 4.3.1, 239 Erw. 6.2, 131 II 361 Erw. 1.2, 131 V 298 Erw. 3 und 130 V 560 Erw. 3.3):
Einerseits hat das hiesige Gericht die Frage der Erstreckbarkeit der Einwandfrist nach Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung) bereits mehrfach geprüft und gestützt auf die Gesetzesmaterialien grundsätzlich bejaht (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2007 in Sachen K. [IV.2007.01075], 21. Mai 2008 in Sachen A. [IV.2007.01576] und 14. Januar 2009 in Sachen P. [IV.2007.01356]). Anderseits wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aus der Art und Weise der Handhabung des Vorbescheidverfahrens konkret irgendein Rechtsnachteil erwachsen wäre (vgl. Vorbescheid vom 9. Februar 2007 [Urk. 3/12 = 11/119], samt Begleitschreiben vom 6. Februar 2007 [Urk. 3/12 = 11/120] und Mitteilung vom 9. Februar 2007 [Urk. 11/122] sowie Stellungnahme vom 16. März 2007 [Urk. 3/13 = 11/126]; vgl. auch Urk. 3/14 = 11/129, 3/15 = 11/136 und 11/131).
2.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe sich in der Entscheidbegründung auf die seitenlange Wiedergabe von Textbausteinen zu den gesetzlichen Grundlagen sowie die gleichsam pauschale und floskelhafte Darstellung des Abklärungsergebnisses beschränkt, ohne die eigentlichen Beurteilungsgrundlagen offen zu legen und sich mit den erhobenen Einwänden fundiert auseinander zu setzen (Urk. 1 S. 13 f. Rz 3.3), und beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt habe (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3), kann ihm mangels eines schutzwürdigen Interesses an der beantragten dispositivmässigen Feststellung ebenfalls nicht gefolgt werden:
Der Beschwerdeführer ersucht ausdrücklich darum, von einer neuerlichen Rückweisung abzusehen (Urk. 1 S. 15 Rz 3.6). Bei einem - unter den vorliegenden Umständen aus prozessökonomischen Gründen in der Tat gebotenen - Verzicht auf eine rein formell begründete Rückweisung fehlte selbst bei Bejahung einer Gehörsverletzung für eine von der Hauptsache losgelöste dispositivmässige Feststellung dieses Umstands die Grundlage. Ausserdem sind an die Begründungsdichte von Verfügungen nicht die gleichen Massstäbe anzulegen wie an diejenige von Einspracheentscheiden (im Sinne der von 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2006 geltenden Verfahrensordnung gemäss Art. 52 ATSG, Art. 58 ATSG und Art. 69 IVG). Entsprechend sind die auf den damaligen Anfechtungsgegenstand (Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004 [Urk. 6/2 = 11/61]) bezogenen Ausführungen im Rückweisungsurteil vom 31. März 2005 (Urk. 6/11 = 11/68/1-18, Erw. 1.2.2 und 2) zu relativieren. Dem Begründungsbeiblatt ("Verfügungsteil 2"; Urk. 2 Anhang = 11/133 = 11/137 Anhang) zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2007 (Urk. 2 = 11/137) sind in Kombination mit den einschlägigen und vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer entsprechend konsultierten (vgl. Beweisofferte gemäss Urk. 1 S. 14 Rz 3.3) Feststellungsblättern vom 9. Februar 2007 (Urk. 11/117) und insbesondere 11. April 2007 (Urk. 3/18 = 11/128) die von der Beschwerdegegnerin als wesentlich erachteten Entscheidmotive zu entnehmen, einschliesslich der zusammenfassenden Beurteilung der erhobenen Einwände. Dies hat dem Beschwerdeführer denn auch eine Rechtsmittelprüfung und Anfechtung mit sachbezogener Beschwerdebegründung ermöglicht. Angesichts der von der Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2007 erstatteten ausführlichen Vernehmlassung (Urk. 10) sowie der dem Beschwerdeführer im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels eingeräumten und von diesem mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 (Urk. 15) auch wahrgenommenen Möglichkeit zur Replik hätte eine (nicht allzu schwere) Gehörsverletzung aber jedenfalls als geheilt zu gelten.
2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, anders als durch Einholung eines Privatgutachtens bei einem fachlich ausgewiesenen Experten hätte sich der massgebliche medizinische Sachverhalt nicht erstellen lassen und hätten die gesetzlichen Leistungsansprüche nicht gewahrt werden können (Urk. 1 S. 15 Rz 3.5 und Urk. 15 S. 5 "Ad 4"), und beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zur Erstattung der (bis anhin unspezifiziert gebliebenen, auf Verlangen jedoch zu quantifizieren und dokumentieren; Urk. 1 S. 15 Rz 3.5) Kosten für das eingeholte Privatgutachten (samt Ergänzung) zu verpflichten (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 4), dringt er von vornherein nicht durch:
Zu den entschädigungsfälligen Parteikosten gehören neben den eigentlichen Vertretungskosten zwar auch besondere Auslagen, die für Abklärungsmassnahmen entstanden sind, welche durch den Versicherer (im Verwaltungsverfahren) beziehungsweise durch das kantonale Versicherungsgericht (im Beschwerdeverfahren) anzuordnen und durchzuführen gewesen wären, an deren Stelle jedoch durch die Partei veranlasst wurden; praxisgemäss sind solche Kosten zu ersetzen, wenn das eingeholte (Privat-)Gutachten massgebend für die Beurteilung der Streitfrage war (vgl. etwa Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Zürich 2009, Rz 113 zu Art. 61 ATSG, mit Hinweisen auf die auch ausserhalb des Anwendungsbereichs des ATSG einschlägige Rechtsprechung). Da die vorliegend angefochtene Verfügung am 16. Mai 2007 erging und der zugehörige Vorbescheid vom 9. Februar 2007 datiert, hätte der Beschwerdeführer das von Prof. Dr. H.___ bereits am 23. Oktober 2006 erstattete Privatgutachten (Urk. 3/16) wie auch die am 15. Januar 2007 verfasste Ergänzung (Urk. 3/17) ohne Weiteres mit seiner Stellungnahme vom 16. März 2007 (Urk. 3/13 = 11/126) im Verwaltungsverfahren einreichen können, was er offenbar bewusst (aus taktischen oder anderen Überlegungen) unterlassen hat. Damit fehlt - unbesehen der Massgeblichkeit der privat eingeholten Expertise (samt Ergänzung) für die zu beurteilende Streitfrage (was indessen ohnehin zu verneinen ist; vgl. unten Erw. 5.3) - die Grundlage für eine von der Beschwerdeinstanz anzuordnende Kostenvergütung. Kommt hinzu, dass bei einer von der Verwaltung bereits von sich aus in die Wege geleiteten MEDAS-Begutachtung für eine parallele Privatbegutachtung auf einem von der angeordneten polydisziplinären Abklärung abgedeckten medizinischen Fachgebiet grundsätzlich keine Veranlassung besteht.
2.5 Soweit der Beschwerdeführer (einmal mehr; vgl. bereits Urk. 6/1 = 11/66/3-11 und 7/1 = 11/90/3-16) die Art und Weise der Fragestellung bei der Einholung von Verlaufsberichten der Hausärztin (Dr. B.___) und des behandelnden Rheumatologen (Dr. Z.___) sowie insbesondere die Anordnung einer polydisziplinären (MEDAS-)Begutachtung kritisiert (Urk. 1 S. 5 ff. Rz 2.8 und S. 8 f. Rz 3.2.1-2) und daraus einen Verstoss gegen die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ableitet (Urk. 1 S. 9 Rz 3.2.2), erweisen sich die erhobenen Vorwürfe als haltlos:
Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. Juni 2006 (Urk. 7/13 = 11/103, insbes. S. 6) festgehalten, ist gegen die von der Beschwerdegegnerin beim damaligen Aktenstand angeordnete polydisziplinäre MEDAS-Begutachtung nichts einzuwenden; vielmehr war aufgrund der seinerzeitigen Aktenlage auch aus gerichtlicher Sicht eine einlässliche medizinische Abklärung bei einer spezialisierten, unabhängigen Gutachterstelle geboten (so die zutreffende Zusammenfassung der Beschwerdegegnerin gemäss Mitteilung vom 9. Februar 2007 [Urk. 11/122]). Dass im Zuge der multidisziplinären Exploration nebst Sachverständigen der Disziplinen Innere Medizin (Dr. E.___), Rheumatologie (Dr. D.___) und Radiologie (Dr. F.___) ein Konsiliarius der Psychiatrie (Dr. G.___) beigezogen wurde, erscheint nicht abwegig, sondern im Gegenteil sachdienlich und zweckmässig, zumal in den Vorakten Andeutungen in Richtung mitwirkender psychischer Faktoren zu finden waren (vgl. Ärztliches Zeugnis von Dr. Z.___ vom 13. Januar 1997 [Urk. 11/10/6]). Im Übrigen ist es angemessen und sinnvoll, die Zusammenstellung der für eine umfassende interdisziplinäre MEDAS-Begutachtung im Einzelfall erforderlichen medizinischen Fachrichtungen - spezifische Anweisungen der Verwaltung oder des Gerichts vorbehalten - dem Chefarzt oder der Chefärztin der involvierten Gutachterstelle respektive der beim konkreten Abklärungsauftrag federführenden Person zu überlassen (so zutreffend Dr. D.___ gemäss Schreiben z.H. der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2006 [Urk. 3/10 = 11/102]; vgl. Urk. 11/98 und 11/101). Ob das in der gewählten fachlichen Zusammensetzung erzielte Gutachtensergebnis zu überzeugen vermag, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
2.6 Soweit der Beschwerdeführer MEDAS-Gutachtern persönliche Befangenheit vorwirft (Urk. 1 S. 11 Ziff. 3.2.5 und Urk. 15 S. 4 f. "Ad 4") und infolgedessen auf Unverwertbarkeit des MEDAS-Gutachtens plädiert ("Das MEDAS-Gutachten ist auch wegen Befangenheit der/des Gutachter[/s] aus dem Recht zu nehmen"; Urk. 1 S. 12 Rz 3.2.5), ist er nicht zu hören:
Die Zusammensetzung des "Begutachterteams" wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin - pflichtgemäss (vgl. BGE 132 V 376 und 132 V 93; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes [BGer] vom 7. September 2006 [I 193/05] mit entsprechenden Hinweisen) - vorab mitgeteilt (vgl. Urk. 3/10 = 11/102, 11/98-99 und 11/101). Der Beschwerdeführer hätte folglich Gelegenheit gehabt, gegen die Gutachterpersonen gerichtete gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe rechtzeitig im voraus (nach Bekanntgabe der Identität der beteiligten Sachverständigen), in der Untersuchungssituation (unmittelbar während oder im Anschluss an ein korrumpierendes Verhalten) oder im Nachgang dazu (mit der Stellungnahme zum Beweisergebnis) geltend zu machen, was er indessen unterlassen hat (vgl. Urk. 3/13 = 11/126, 7/1 = 11/90/3-16, 11/124, 11/126 und 11/130). Soweit sich die erhobenen Einwendungen zwar gegen die Person der Gutachter richten, im Kern jedoch materieller Natur sind (wie etwa die mangelnde fachliche Qualifikation), werden sie im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sein.
3.
3.1 Bezüglich der anwendbaren Rechtsgrundlagen zur Rentenrevision (Art. 41 IVG [in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen, nunmehr aufgehobenen Fassung], Art. 17 ATSG [in Kraft seit 1. Januar 2003], Art. 88a IVV und Art. 88bis IVV), hinsichtlich der sich im Zusammenhang mit der Einführung des ATSG per 1. Januar 2003 stellenden intertemporalrechtlichen Fragen (Art. 82 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 329 und 445) sowie betreffend die mit dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 bewirkten Rechtsänderungen (namentlich betreffend die mit dieser Gesetzesnovelle erfolgte Neuabstufung der massgebenden Invaliditätsgrade; Art. 28 Abs. 1 IVG) kann zunächst auf die Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. März 2005 (Urk. 6/11 = 11/68/1-18 Erw. 1.3) verwiesen werden. Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) sind nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen vorliegend nicht anwendbar (Datum des hier angefochtenen Entscheids: 16. Mai 2007; vgl. BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1).
3.2 Hervorzuheben und zu präzisieren ist Folgendes:
Ob eine relevante Sachverhaltsänderung, mithin eine massgebende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes; BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b und 113 V 275 Erw. 1a, mit Hinweisen), eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (respektive des zugehörigen Einspracheentscheides; BGE 133 V 108 Erw. 5.4), wobei die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG darstellt (BGE 112 V 372 Erw. 2b, mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des BGer vom 3. November 2008 [9C_562/2000] Erw. 2.1, mit Hinweis).
Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 178 Erw. 2a; seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2, mit Hinweisen; vgl. BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb und Urteil des BGer vom 3. November 2008 [9C_562/2008] Erw. 2.2, mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c; vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 25. September 1996 [I 129/96]).
3.3 Alsdann ist zu ergänzen, was folgt:
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 131 V 231 Erw. 5.1, 125 V 351 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Aufl., Bern 2003, S. 24 f.). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Aufgrund der analogen Erfahrungstatsache und der im Rahmen der Beweiswürdigung relevanten Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 Erw. 4; Urteile des BGer vom 7. Februar 2008 [9C_801/2007] Erw. 3.2.2 und 3. Januar 2008 [8C_286/2007] Erw. 4) sind die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen behandelnder (Spezial-)Ärzte ebenfalls mit Bedacht zu würdigen (vgl. hierzu etwa Urteile des EVG vom 24. Januar 2000 Erw. 3b/cc [I 128/98; publiziert in: AHI 2001 S. 114], 21. Februar 2005 [I 570/04] Erw. 5.1 und 15. Februar 2005 [I 513/04] Erw. 3.4, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Vergleichswesentlich ist vorliegend der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Berentung gemäss Verfügung vom 13. Oktober 1997 (Urk. 5/2 = 11/24 und 11/25; vgl. Feststellungsblatt vom 19. Juni 1997 [Urk. 11/19]) vorgelegene Zustand, während die Situation zur Zeit der formlosen Rentenbestätigung gemäss Mitteilung vom 11. Juli 2000 (Urk. 11/42; vgl. Feststellungsblatt vom 7. Juli 2000 [Urk. 11/41]) für die Beurteilung irrelevant bleibt. Gleichermassen unbeachtlich ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Verfügungen vom 1. Februar 2006 (Urk. 11/88-89), welche nicht auf einer eigentlichen materiellen Neuprüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und evtl. Durchführung eines Einkommensvergleichs) beruhten. Unerheblich sind ebenfalls die Gegebenheiten zur Zeit der wiedererwägungsweise zurückgenommenen Verfügung vom 4. April 2007 (Urk. 3/14 = 11/129; vgl. Urk. 3/15 = 11/136; vgl. auch Urk. 11/131).
4.2 Laut Verfügung vom 13. Oktober 1997 (Urk. 5/2 = 11/24 und 11/25) betrug der seinerzeit ermittelte Invaliditätsgrad 67 %. Aus dem Feststellungsblatt vom 19. Juni 1997 (Urk. 11/19) geht hervor, dass diese Festlegung auf der Annahme beruhte, der Beschwerdeführer sei in seinen angestammten Haupt- (Sanitär-Hilfsmonteur) und Nebenerwerbstätigkeiten (Aushilfs-Raumpfleger) gesundheitsbedingt voll arbeitsunfähig, während ihm die Verrichtung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 21'133.-- erzielen lasse, so dass verglichen mit einem Valideneinkommen von insgesamt Fr. 64'453.-- (= Fr. 53'625.-- [Haupterwerb] + Fr. 10'828.-- [Nebenerwerb]) ein Invaliditätsgrad von 67 % resultiere (= 100 % : Fr. 64'453.-- x Fr. 43'320.-- [= Fr. 64'453.-- - Fr. 21'133.--]). In medizinischer Hinsicht war im Feststellungsblatt vom 19. Juni 1997 (Urk. 11/19) auf die Arztberichte von Dr. Z.___ vom 18. März 1997 (Urk. 11/12) und 9. Juni 1997 (Urk. 11/18) sowie von Dr. B.___ vom 25. April 1997 (Urk. 11/11) Bezug genommen worden, in erwerblicher Hinsicht auf die Arbeitgeberberichte der R.___, '___', vom 23. April 1997 (Urk. 11/14) und der I.___ AG, '___', vom 22. Mai 1997 (Urk. 11/16) sowie auf einen Triage-Bericht der Berufsberatung vom 30. Mai 1997 (vgl. Urk. 11/17). Sowohl in medizinischer als auch in erwerblicher Hinsicht waren zudem verschiedene weitere Unterlagen aktenkundig (vgl. Urk. 11/1-4, 11/6-8, 11/10/3-7 und 11/15/2-3). Die am 25. August 1997 durchgeführte Rückenoperation (Spondylodese L4/5) war zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenentscheids (13. Oktober 1997) bereits erfolgt, jedoch unberücksichtigt geblieben; zwar hatte Dr. Z.___ im Bericht vom 9. Juni 1997 (Urk. 11/18) auf in der Klinik J.___, '___', nächstens vorgesehene Eingriffe hingewiesen, doch wurde dieser Hinweis ignoriert, und es wurde gemäss Feststellungsblatt vom 19. Juni 1997 (Urk. 11/19) mit Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 20. Juni 1997 (Urk. 11/20) der Erlass der Rentenverfügung vom 13. Oktober 1997 (Urk. 5/2 = 11/24 und 11/25) veranlasst. Zwischen Mitteilung und Rentenverfügung erfolgte dann die fragliche Versteifungsoperation vom 25. August 1997.
5.
5.1
5.1.1 Der den Beschwerdeführer regelmässig behandelnde Dr. Z.___ hatte präoperativ eine 50%ige, möglicherweise auf 75-100 % steigerbare Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer geeigneten, körperlich leichten Tätigkeit attestiert (Urk. 11/8 und 11/12) und - wie erwährt (vgl. oben Erw. 4.2) - am 9. Juni 1997, mithin noch vor dem ursprünglichen Rentenentscheid (vom 13. Oktober 1997), auf die bevorstehende Versteifungsoperation hingewiesen und dabei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postuliert (Urk. 11/18). Im Juni 2000 erachtete er die vormals veranschlagte 50%ige Restarbeitsfähigkeit unter Bezugnahme auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers als nicht mehr zumutbar (Urk. 11/39). Im Februar und März 2004 sowie im August 2005 wies Dr. Z.___ auf anhaltende LWS-Beschwerden mit Ausstrahlung in die Beine und weitreichende Beweglichkeitseinschränkungen hin und verneinte jede Restarbeitsfähigkeit (Urk. 11/46, 11/47 und 11/73). In seiner Stellungnahme zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 8. März 2005 (Urk. 16/1) betonte Dr. Z.___ zudem mit Verweis auf heftige Bewegungs- und Ruheschmerzen, dass eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit weder vorhanden noch zu erwarten sei.
Hausärztin Dr. B.___, welche im April 1997 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich der angestammten Tätigkeit attestiert und die Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit angedeutet, jedoch offen gelassen hatte (Urk. 11/11), berichtete im Oktober 2005 über einen in Bezug auf die Rückenbeschwerden unveränderten, zur Unzumutbarkeit jeglicher Berufstätigkeit führenden Zustand (Urk. 11/74).
5.1.2 Wie den aktenkundigen medizinischen Unterlagen (Urk. 11/1-3, 11/11-12, 11/18, 11/39, 11/46-47, 11/73-74 und 16/1-3; vgl. Urk. 3/4-7, 11/6-8 und 11/10) sowie den ergänzenden Voraktenzusammenfassungen in den Gutachten und Berichten der MEDAS-Verantwortlichen (Urk. 11/113/3-4 und 11/114/2-10) und von Prof. Dr. H.___ (Urk. 3/16 Anhang; vgl. Urk. 3/16-17) zu entnehmen ist, hatte die in der Klinik J.___ am 25. August 1997 bei Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Bandscheibendegeneration L4/5 (mit dorsaler Diskushernie mediolateral links) und lumbosakraler Übergangsanomalie (Übergangswirbel L5) sowie nach erfolgreicher probatorischer externer Fixation L4/5 durchgeführte und unauffällig verlaufene interkorperelle Spondylodese L4/5 zunächst eine deutliche Beschwerderegredienz zur Folge gehabt. Im weiteren Verlauf waren dann aber wieder persistierende, weitgehend therapiefraktäre Schmerzen aufgetreten. Darüber hinaus wurden zunehmende muskuläre Defizite festgestellt (Verkürzung der Ischiokruralmuskulatur; muskuläre Dysbalance), während wiederholte Abklärungen zur Lage des Osteosynthesematerials und einer allfälligen Neurokompression nichts Auffälliges zutage brachten (korrekte Schraubenlage, ohne Lockerungszeichen; kräftiger interkorporeller Durchbau; keine strukturellen Besonderheiten). Nachdem der von Dr. Z.___ zugezogene PD Dr. med. K.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, Zentrum L.___, '___', im Mai 1998 radiologisch unveränderte Verhältnisse konstatiert hatte, sich zur Frage der Stabilität jedoch wegen der noch kurzen Zeitspanne seit der Operation nicht definitiv hatte äussern können, schloss der vom Beschwerdeführer auf Veranlassung von Dr. Z.___ im November 1998 aufgesuchte Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädie, '___', eine epifusionelle Störung aus und äusserte den Verdacht auf eine statisch bedingte Problematik bei Übergangsanomalie. Im Rahmen einer Schmerzbehandlung im Institut für Anästhesiologie des Spitals T.___ wurde eine Chronifizierung des Schmerzaufkommens festgestellt, wobei eine im April 1999 verabreichte epidurale Steroidinjektion zwar eine hochgradige Schmerzreduktion lumbal bewirkte, jedoch ohne Effekt auf die in die Extremitäten ausstrahlenden Schmerzen blieb. PD Dr. med. O.___, Facharzt für Neurochirurgie, Klinik P.___, '___', beschrieb im Dezember 2000/Februar 2001 zuhanden von Dr. Z.___ ein starres Segment L4/5 bei weiterhin regelrechter Lage des Osteosynthesematerials und darüber hinaus partieller Sakralisation L5; im Übrigen konstatierte er nun aber eine hochgradige epifusionelle Instabilität L3/4, welche er als schmerzursächlich bewertete.
Im Zuge der in der Klinik J.___ im Anschluss an die Rückenoperation vom 25. August 1997 getätigten Nach- und Verlaufskontrollen war im Januar 1998 eine volle Arbeitsfähigkeit für rückenschonende Tätigkeiten in wechselnder Position postuliert worden, welche Einschätzung im Februar und August 1998 bekräftigt wurde. Während sich PD Dr. K.___ und Dr. M.___ nicht zur Frage der Arbeits(un)fähigkeit äusserten, schloss PD Dr. O.___ trotz der von ihm als schwer eingestuften epifusionellen Instabilität L3/4 auf eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit und wies dezidiert darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines angemessenen Schmerz-Copings zumutbarerweise einer behinderungsangepassten Arbeit nachgehen könnte.
5.1.3 Nach dem Gesagten ist die ursprüngliche und in zeitlicher Hinsicht vergleichswesentliche Rentenverfügung vom 13. Oktober 1997 (Urk. 5/2 = 11/24 und 11/25) gleichsam zur Unzeit ergangen. Es hätte beim zugrunde liegenden Rentenbeschluss entweder auf die von Dr. Z.___ mit Blick auf die indizierten Eingriffe zuletzt bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit abgestellt oder das Ergebnis der am 25. August 1997 erfolgten Rückenoperation und der entsprechenden Nach- und Verlaufskontrollen (mit seitens der Verantwortlichen der Klinik J.___ schon im Januar 1998 attestierter 100%iger Restarbeitsfähigkeit und bei - auch laut Prof. Dr. H.___ - einige Zeit anhaltender Beschwerdeverminderung) abgewartet werden müssen. Dass im Oktober 1997 verfügt, dabei eine anhaltende 50%ige Restarbeitsfähigkeit unterstellt und eine unbefristete ganze Rente zugesprochen worden war, beruht auf einer nicht rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung; dies unbesehen des bereits für Juni 1998 vorgesehen Revisionszeitpunkts. Damit fehlt es an einer tauglichen Vergleichsbasis für die Beantwortung der Frage, ob beziehungsweise inwieweit seit dem ursprünglichen Rentenentscheid eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. In diesem Sinne erweist sich die ursprüngliche Rentenzusprache als offensichtlich unrichtig. Da die erhebliche Bedeutung der Berichtigung im Fall periodischer Dauerleistungen regelmässig zu bejahen ist (vgl. BGE 119 V 475 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer vom 4. Januar 2008 [9C_655/2007] Erw. 2), ist bei dieser Ausgangslage der zu beurteilende Rentenanspruch nicht unter dem eingeschränkten Blickwinkel der (materiellen) Revision zu prüfen, sondern es sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs insgesamt und mit Wirkung 'ex nunc et pro futuro' zu beurteilen (BGE 110 V 291 Erw. 3; vgl. Urteil des BGer vom 2. Juli 2007 [9C_215/2007] Erw. 6.1).
5.2
5.2.1 In dem von der Beschwerdegegnerin als beweiskräftig erachteten MEDAS-Gutachten vom 11. Dezember 2006 (Urk. 3/11 = 11/114/2-22) wurden gestützt auf die zur Verfügung gestellten sowie ergänzend erhobene Vorakten (S. 1 ff. Ziff. 1.1), unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer gemachten anamnestischen und leidensbezogenen Angaben (S. 11 ff. Ziff. 1.2), nach Darlegung der erhobenen klinischen, laboriellen und radiologischen Befunde (S. 16 f. Ziff. 2.1-3; vgl. radiologischer Befundbericht von Dr. F.___ vom 21. September 2006 [Urk. 11/113/1]) sowie mit Verweis auf die getätigten spezifischen konsiliarischen Abklärungen (S. 17 f. Ziff. 4.2; vgl. rheumatologischer Konsiliarbericht von Dr. D.___ vom 28. September 2006 [Urk. 3/11 Anhang und 11/113/2-6] und psychiatrischer Konsiliarbericht von Dr. G.___ vom 30. November 2006 [Urk. 3/11 Anhang und 11/113/7-9]) folgende "Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit" gestellt (S. 19 Ziff. 4.1):
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit/bei:
- lumbosakraler Übergangsanomalie mit Sakralisation von L5;
- Status nach Spondylodese auf der untersten freien Etage (L4/5) am 25.08.1997;
- Segmentinstabilität auf der zweituntersten freien Etage (L3/4);
- S-förmiger Torsionsskoliose leichten Grades.
Alsdann wurden folgende "Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert" aufgeführt (S. 19 Ziff. 4.2):
- Diabetes mellitus 2 (familiäre Belastung; Diagnose 2004; medikamentös gut eingestellt);
- Übergewicht (169 cm/79.5 kg/BMI 28).
Darüber hinaus wurde als Nebenbefund ein Status nach Pilonidalfistel-Operation (Sakraldermoid) 1994 vermerkt (S. 20 Ziff. 4.3).
In der zusammenfassenden Beurteilung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der trotz eines Arbeitsfähigkeitsattestes der Klinik J.___ berentete Beschwerdeführer nach der ursprünglichen Rentenzusprache mehrmals medizinisch untersucht worden sei, wobei die Untersucher zu unterschiedlichen Beurteilungen gekommen seien. Die meisten Untersucher hätten jedoch durchblicken lassen, dass zumindest die Verrichtung einer körperlich leichten Tätigkeit möglich sein sollte, was aber leider nicht realisiert worden sei. Der im Jahr 2004 manifest gewordene familiäre Diabetes mellitus sei mit Medikamenten und Diät gut eingestellt. Die Abklärung des im Sommer 1996 akut ausgebrochenen Rückenleidens habe eine ausgeprägte Segmentdegeneration L4/5 bei einem Übergangswirbel ergeben. Der Erfolg der bei klarer Indikation durchgeführten (Versteifungs-)Operation sei zunächst gut gewesen, bevor wieder Schmerzen aufgetreten seien, welche wiederholt und umfassend durch mehrere Spezialisten und Institutionen abgeklärt worden seien. Der bei der Begutachtung offen, intelligent und adäquat wirkende Beschwerdeführer weise keine Symptome einer Schmerzausweitung auf. Namentlich habe der in der rheumatologischen Untersuchung kooperative, gut bewegliche und differenzierte Angaben machende Beschwerdeführer keinerlei Zeichen einer Überlagerung oder Abwehr gezeigt; die entsprechende Untersuchung habe keine Hinweise auf radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptome ergeben. Im Gegensatz zu der von PD Dr. O.___ im Jahr 2000 auf der Grundlage von Funktionsaufnahmen der LWS festgestellten hochgradigen, schweren epifusionellen Instabilität L3/4 hätten im Rahmen der aktuellen, insbesondere der rheumatologischen Untersuchungen keine klinischen Zeichen einer Instabilität ausgemacht werden können (keine Klagen über rezidivierende Hexenschüsse, kein lokaler Rüttelschmerz, kein Aufrichtephänomen nach Inklination der LWS). Eigens erstellte Funktionsaufnahmen hätten eine leichte Hypermobilität epifusionell im Segment L3/4 mit minimalem Dorsalgleiten von L3 in Reklination ergeben. Aus rheumatologischer Sicht sei somit nicht nachvollziehbar, warum früher von einer hochgradigen Instabilität gesprochen worden sei; eine solche liege weder klinisch noch radiologisch noch anamnestisch vor. Mit Blick auf den Bewegungsapparat seien dem Beschwerdeführer rückenbelastende Tätigkeiten wie früher als Sanitär-Monteur oder Raumpfleger klarerweise nicht mehr zumutbar. Ebenso klar sei hingegen, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, wechselbelastende, rückenschonende Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei, zumal die Klinik J.___ schon Ende 1998 zu dieser Beurteilung gekommen sei. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der anderweitig gewonnene Eindruck einer differenzierten, psychisch gesunden Persönlichkeit bestätigt, so dass keine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Insgesamt sprächen die medizinischen Fakten für eine seit Jahren bestehende relativ hohe Restarbeitsfähigkeit. Trotzdem sei dem Beschwerdeführer 1997 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden, auf welcher er seither seine Existenz aufgebaut habe. Da sich an der Gesamtsituation nichts geändert habe, könne keine Besserung ausgemacht werden, sondern seien die früher als beurteilungsrelevant erachteten Atteste einer vollen Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar (S. 18 f. Ziff. 3).
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde seitens der MEDAS-Verantwortlichen präzisierend dargelegt, die zuletzt vor über zehn Jahren ausgeübte Tätigkeit als Sanitär-Hilfsmonteur wie auch die damals verrichtete Nebentätigkeit als Raumpfleger seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar; Schwerarbeit sei nicht mehr möglich (Arbeitsfähigkeit in Schwerarbeit: 0 %). Hingegen sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, wechselbelastende, rückenschonende Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Medizinische Massnahmen seien nicht notwendig, doch bedürfe der seit jeher über eine hochgradige Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verfügende Beschwerdeführer unbedingt beruflicher Massnahmen. Die attestierte Arbeitsfähigkeit (von 70 %) sei ab dem 7. Dezember 2006, dem Tag der Schlussbesprechung, zu datieren. Prognostisch werde die Situation des Bewegungsapparates wohl noch über viele Jahre hinweg gut sein, wobei die bestehende leichte Instabilität möglicherweise nicht fortschreite. Allerdings würde voraussichtlich auch bei fortschreitender Instabilität eine Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten, rückenschonenden Tätigkeit gegeben sein, das heisst es sei eine sehr gute Prognose bezüglich der künftigen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zu stellen (S. 20 Ziff. 5).
5.2.2 Demgegenüber führte Privatgutachter Prof. Dr. H.___ in seinem Hauptbericht vom 23. Oktober 2006 (Urk. 3/16) gestützt auf die ihm von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellten und zusammenfassend wiedergegebenen Unterlagen (vgl. S. 1 f. und Anhang), unter Darstellung des Beschwerdebildes (S. 2 f.) und Wiedergabe der in verschiedenen Körperhaltungen und -lagen erhobenen Befunde (S. 3 ff.) sowie nach kritischer Würdigung der vorhandenen bildgebenden Unterlagen und mit Hinweis auf einen diesbezüglichen Weiterungsbedarf (S. 6) folgende "Diagnosen und Probleme" auf (S. 6 f.):
1. Topographisch umschriebener ligamentärer Irritationszustand der Segmenthöhe L3/4 auf der Grundlage einer überwiegend wahrscheinlichen qualitativen Instabilität:
- mit:
- unter fortgesetzter Bewegungsaktivität innerhalb der LWS sich entwickelnden Nachschmerzen;
- begleitenden mässig-ausgeprägten Ligamentosen und Ansatztendinosen ab der Mitte der BWS bis und mit dem proximalen Kreuzbein;
- einer zusätzlichen ausgeprägten schmerzarmen Hypomobilität der Segmenthöhe L5/S1;
- einer deutlichen allgemeinen Versteifung der unteren 2/3 der LWS in die Kyphose und Rotation > Lordose;
- extrem verkürzten und unter Dehnbelastung schmerzhaften Beckengürtel-Oberschenkel-Muskeln: Mm. ischiocruralia, M. rectus femoris, M. iliopsoas;
- einer diffusen, nicht segmentalen Hyposensibilität der Haut des gesamten linken Beines sowie einer nur leichtgradig verminderten distalen Vibrationsempfindlichkeit links gegenüber rechts;
- ausgeprägtesten spondylogenen Schmerzausstrahlungen ausgehend von der Höhe L3/4 bis zur Ferse;
- einer zusätzlichen myotendinotischen Überlastungs-Symptomatik des rechten Gesässes samt Oberschenkel;
- Diagnose 2: Irritationszustand des linken ISG;
- ohne:
- radikuläre neurologische Ausfälle;
- wesentliche Muskelatrophien des linken Beines;
- Hinweise auf eine generalisierte Weichteilüberempfindlichkeit beziehungsweise -schmerzhaftigkeit;
- ISG-Blockierungen;
- Dysfunktionsschmerzen der mittleren LWS;
- Schmerzen ausgehend vom lumbosakralen Übergang;
- schmerzhafte Probleme ausgehend von den Hüftgelenken;
- bei:
- Status nach interkorporeller Spondylodesierung L4/5 am 25.08.1997;
- einer röntgenologisch eindeutigen Verschiebung des 3. Lendenwirbelkörpers über dem 4. nach dorsal um ~2.5 mm auf den (nicht gehaltenen) Aufnahmen im Stehen in maximaler Flexion und Extension: 21.09.2006;
- einem flachen, weitgehend versteiften Verlauf der mittleren und unteren LWS, einer leichten Zwischenlordose sowie einem oberen, nach kranial progredienten Rundrücken;
- einer Linkskonvexität der BWS samt anschliessendem Rechts-Shift;
- röntgenologisch dokumentierter Sakralisation LWK V;
- vorbestandenem Raphe-Schluss-Problem: Sakralisation und Pilonidal-Fistel;
2. Ligamentärer Irritationszustand des linksseitigen ISG S1 < S2 < S3:
- mit:
- arthrogenen Ausstrahlungen bis zur Ferse;
- einem zusätzlichen myofascialen Syndrom des M. piriformis;
- ohne:
- Blockierung der beiden ISG;
- bei:
- vgl. Diagnose 1;
3. Medizinische Diagnosen: mit oralen Antidiabetica behandelter Diabetes mellitus und PAVK (periphere arterielle Verschlusskrankheit);
4. Nikotinabusus.
Nach "Therapeutischen Überlegungen" (S. 7 f.) kam Prof. Dr. H.___ zu folgender "Beurteilung" (S. 8 f.): Ausgangspunkt der sich über Jahre hinziehenden Entwicklung zum heute bewegungsbelastungsabhängigen Schmerzzustand innerhalb der Segmenthöhe L3/4 (d.h. am kranialen Abschluss der Spondylodese L4/5) sei überwiegend wahrscheinlich eine Entwicklungsstörung der untersten LWS, die einerseits in Form einer Sakralisation LWK 5 und anderseits der bereits erfolgreich operierten Pilonidal-Fistel (Raphe-Fistel) zum Ausdruck gekommen sei beziehungsweise komme. Die operative Sanierung des ersten beweglichen und tragenden Bewegungssegmentes L4/5 im August 1997 mittels einer interkorporellen Spondylodese habe typischerweise lediglich die spondylogene Schmerzausstrahlung ins linke Bein, nicht aber den retrospektiv als ligamentäre Irritation zu deutenden Schmerzzustand der LWS zu beheben vermocht. Wie in der Literatur immer wieder beschrieben, habe die erfolgreiche Spondylodesierung auf der Grundlage der Hebelwirkung der kaum mehr beweglichen unteren LWS über die Zeit summiert zu einer biomechanischen Bewegungs-Überbeanspruchung des kranial sich anschliessenden Bewegungssegmentes - hier L3/4 - geführt, wobei diese Bewegungs-Überbeanspruchung nicht nur zu einem heute klinisch erfassbaren Irritiationszustand des Bewegungssegmentes, sondern überwiegend wahrscheinlich auch zu einer qualitativen, kaum dagegen zu einer quantitativen Instabilität geführt habe. Immerhin würden bereits die nicht gehaltenen Aufnahmen im Stehen in maximaler Flexion und Extension am Ende der Lordosierung eine auf dieser Höhe auffällige Verschiebung des Lendenwirbelkörpers L3 über L4 nach dorsal zeigen, das heisst exakt auf Höhe der klinischen Problematik. Aufgrund der derzeit noch relativ kurzen Dauer der Nachschmerzen nach fortgesetzter Bewegungsbelastung sei das Vorhandensein einer erosiven Osteochondrose klinisch unwahrscheinlich, nie dagegen vollständig sicher auszuschliessen. Aufgrund der relativen Schonung des linken Beines sei es insbesondere in der letzten Zeit zu einer myotendinotischen Überlastung der Muskulatur des rechten Beckengürtels sowie Oberschenkels gekommen. Abgesehen von dem nicht ganz auszuschliessenden echten Lasègue auf der linken Seite, würden sich keinerlei weitere neurologische Symptome zeigen, die auf eine Radikulopathie hinweisen würden. Die verminderte Haut- und Tiefensensibilität mit nicht segmentaler Begrenzung im Bereich des gesamten linken Beines sei Ausdruck der schmerzhaft gewordenen Weichteilstrukturen des linksseitigen Beckengürtels samt Bein. Ein konsequent rehabilitativ auszurichtendes Vorgehen, welches überwiegend vom Beschwerdeführer selbst durchgeführt werden müsse, habe sich zu Beginn unter striktester Vermeidung steter Aktivierung des ligamentären Irritationszustandes auf die Unterbrechung der bis heute andauernden Progredienz zu beschränken, um ausgehend von einem stabileren Belastungszustand die Beschwerdeintensität auf lange Sicht möglicherweise kontinuierlich verringern zu können. Aus physikalisch-funktioneller Sicht sei von einer Ausdehnung der operativen Stabilisierung auf die Höhe L3/4 abzuraten, weil dadurch der pathophysiologisch entscheidende Hebel des spondylodesierten Wirbelsäulenabschnittes vergrössert und damit für die Zukunft das Problem erneut um ein Segment nach kranial verlagert werde. Aus heutiger Sicht sei eine spätere Arbeitsbelastung in bescheidenem Umfange im Sitzen unter Vermeidung grösserer Rumpfbewegungen nicht auszuschliessen.
In seinem in Kenntnis des MEDAS-Gutachtens erstatteten Zusatzbericht vom 15. Januar 2007 (Urk. 3/17) nahm Prof. Dr. H.___ zur Veränderung der medizinischen Situation im Zeitraum von der am 25. August 1997 durchgeführten Spondylodese L4/5 bis Herbst 2004 Stellung (S. 1 f.) und äusserte sich nochmals zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 2 f.). Dabei führte er aus, laut Angaben des Beschwerdeführers habe sich durch die am 25. August 1997 ausgeführte Spondylodese-Operation L4/5 der als neuralgieform zu charakterisierende Beinschmerz links für die Dauer von maximal einem Jahr entscheidend vermindert, bevor sich im Rahmen der aktiven Rehabilitation sukzessive spondylogen bis gegen die Ferse ausstrahlende Schmerzen aufgebaut hätten. In den Jahren 2003 und 2004 seien Kieser-Trainings durchgeführt worden, welche wegen begleitend aufgetretener, bei Instabilitäten unter zu hoher Bewegungsbelastung der LWS typischer Verschlechterungen hätten vorzeitig abgebrochen werden müssen. Die progredient sich verschlechternde Belastbarkeitssituation werde durch wiederholte konsiliarische Überweisungen durch Dr. Z.___ dokumentiert (1998 z.H. PD Dr. K.___ und 2001 z.H. PD Dr. O.___). Während PD Dr. K.___ am 19. Mai 1998 (d.h. rund 9 Mte. nach der Spondylodesierung) auf die Möglichkeit einer Dekompensation der Stabilitätsverhältnisse aufmerksam gemacht habe, habe PD Dr. O.___ diese befürchtete Instabilität auf Höhe L3/4 am 19. Februar 2001 tatsächlich festgestellt. Dr. Z.___, welcher den Beschwerdeführer kontinuierlich und regelmässig untersucht und beurteilt habe, habe diesen am 26. Februar 1998 als für leichte, rückenschonende Tätigkeiten in wechselnder Position zu 100 % arbeitsfähig erachtet. In seinem Bericht vom 19. Juni 2000 habe er dann eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten attestiert, wobei er auf eine sich verschlechternde Situation hingewiesen und den Beschwerdeführer in einem späteren Verlaufsbericht vom 17. Februar 2004 schliesslich für nicht mehr arbeitsfähig erklärt habe. Der solchermassen klar dokumentierte progrediente Verlauf lasse sich auch über Herbst 2004 hinaus weiterverfolgen, indem aufgrund der relativen Schonung bei der Kraftübertragung auf das linke Bein die Beschwerden ausgehend vom rechten Beckengürtel und sich ausbreitend in den rechten Oberschenkel zugenommen hätten. Aufgrund der derzeitigen Belastbarkeitssituation mit nicht vollständig institutionalisierter Rehabilitation (aktive dynamische Stabilisierung der Bewegungsaktivität innerhalb der LWS; Tragen eines Lendenmieders; Weichteilbehandlungen im Beckengürtelbereich) seien dem Beschwerdeführer vormittags zwei 1-stündige Arbeitseinsätze in wechselnder, vorwiegend sitzender Position unter Vermeidung grösserer Rumpfbewegungen und mit höchstens mittelschwerer Belastung des Schultergürtels sowie mit dazwischen liegenden Pausen von 1-1.5 Stunden medizinisch-theoretisch zumutbar, wobei die gleiche Belastung nachmittags auf einen einzigen Einsatz zu beschränken sei; dies ergebe eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitsbelastbarkeit von 15 Stunden beziehungsweise ungefähr 30 %. Die auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich körperlich leichter Tätigkeiten lautende MEDAS-Einschätzung vom 11. Dezember 2006 basiere auf mehreren Fehlbeurteilungen. So sei beim rheumatologischen Konzil vom 28. September 2006 auf eine segmental-manuelle Belastung der einzelnen Bewegungssegmente der mittleren und unteren LWS verzichtet und seien die Hauptbeschwerden beim palpatorisch am wenigsten schmerzhaften lumbosakralen Übergang lokalisiert worden. Alsdann sei auf die als ein klinisches Hauptsymptom zu interpretierende reaktive Schmerzverstärkung im Anschluss an Bewegungsbelastungen (wie beispielsweise im Bewegungsbad) mit keinem Wort eingegangen worden; eine diagnostisch-pathophysiologische Verwertung habe schon gar nicht stattgefunden. Weiter seien Aussagen von PD Dr. K.___ und PD Dr. O.___ unvollständig und mit Bezug auf das hinter dem Schmerzzustand stehende biomechanische Problem verharmlosend zitiert worden. Die durch Bewegungsaktivität verursachbaren Schmerzzustände (meist im Nachhinein) sowie die damit verbundene Invalidität seien keine direkten Folgen der bildgebend zu dokumentierenden und messbaren Weite der abnormen Beweglichkeit zwischen den Wirbelkörpern, sondern der ungenügenden Kompensation auch quantitativ geringer Instabilitäten durch eine koordinativ aufzutrainierende Muskulatur; dem Hinweis auf die geringe Weite der Verschiebung zwischen den Wirbelkörpern komme keine Beweiskraft bezüglich Schmerzhaftigkeit zu. Es entspreche einer typischen klinischen Erfahrung, dass minimale (d.h. nur qualitative) Instabilitäten mehr Beschwerden verursachen könnten als manifeste Instabilitäten, wobei eher geringgradige Instabilitäten sich als irritativ-ligamentäre Schmerzzustände im Nachhinein manifestierten, während gröbere (d.h. quantitative) Instabilitäten sich durch Dysfunktionsschmerzen zu erkennen gäben, und der Beschwerdeführer unter charakteristischen Nachschmerzen leide. Die Arbeitsbelastbarkeit werde weniger durch einzelne Belastungsphasen in aufrechter Haltung mit dazugehörigen Rumpfbewegungen begrenzt als vielmehr durch die Addition mehrerer, wenngleich durch Pausen getrennter, über den Tag beziehungsweise über die Woche verteilter Belastungsphasen; dies infolge sich zunehmend summierender Nachschmerzen.
5.3
5.3.1 Im Rahmen der spezialärztlichen Abklärung durch Dr. G.___ wurden trotz konstatierter psychosozialer Belastungsfaktoren (Ausreise von Frau und Kindern nach S.___, knappe finanzielle Verhältnisse) keinerlei Anzeichen für eine affektive oder somatoforme Störung ausgemacht; mangels eines krankheitswertigen psychischen Gesundheitsschadens wurde aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit postuliert (vgl. Konsiliarbericht vom 30. November 2006 [Urk. 11/113/7-9]), welche Einschätzung im MEDAS-Hauptgutachten übernommen wurde. Damit kann eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf das (Rest-)Arbeitsvermögen ausgeschlossen werden, zumal auch der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges behauptet.
Aus den im Juni 1997 vorgefundenen und im Sinne einer alkoholischen Hepatopathie gedeuteten erhöhten Leberwerten wurde ärztlicherseits - soweit ersichtlich - nie eine Einschränkung im Leistungsvermögen abgeleitet; es deutet nichts darauf hin und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass diesbezüglich inzwischen irgendeine Veränderung stattgefunden hätte (vgl. Urk. 11/114/4). Das Gleiche gilt ebenso für den im Jahr 2004 manifest gewordenen und zwischenzeitlich medikamentös und diätisch gut eingestellten Diabetes mellitus sowie die dadurch und durch langjährigen Nikotinabusus (2-3 Pakete Zigaretten pro Tag) begünstigte PAVK (periphere arterielle Verschlusskrankheit), welche zuletzt sogar zu einer gesteigerten Bewegungsaktivität des Beschwerdeführers geführt haben (vgl. Urk. 11/74, insbes. 11/74/1). Hinsichtlich der im Sinne einer beginnenden Alterssichtigkeit (Presbyopie) interpretierten Augenprobleme und bezüglich des ausgemachten Übergewichts (BMI 28) finden sich in den medizinischen Akten ebenfalls keine Hinweise auf eine sich daraus ergebende namhafte Einschränkung des (Rest-)Arbeitsvermögens (vgl. Urk. 11/114/15). Eine von Dr. Z.___ im April 1998 veranlasste Knieabklärung hatte einen normalen Befund gezeitigt, ohne dass diesbezüglich eine zwischenzeitliche Veränderung dokumentiert wäre (vgl. Urk. 11/113/4 und 11/114/19), so dass auch von dieser Seite keine relevante Einschränkung des (Rest-)Leistungsvermögens resultiert.
Massgebend für die strittige Rentenfrage bleibt folglich in medizinischer Hinsicht allein die zu gewärtigende Rückenproblematik. Zusätzliche relevante Problemkreise, wie etwa die vom Beschwerdeführer im sozialversicherungsgerichtlichen Vorverfahren Proz.-Nr. IV.2005.00125 (Urk. 6/0-13; vgl. Urk. 11/54/1-6, 11/55, 11/59, 11/61 und 11/66/3-11) im Sinne einer leistungsrelevanten gesundheitlichen Verschlechterung angeführten internistischen Probleme, sind mithin auszuschliessen.
5.3.2 Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte MEDAS-Gutachten erfüllt die an die Beweistauglichkeit medizinischer Berichte gestellten Anforderungen. Die vom Beschwerdeführer gegen die fachliche Qualifikation der involvierten Gutachter erhobenen Vorbringen erweisen sich als haltlos. Namentlich handelt es sich beim zuständigen Rheumatologen Dr. D.___ um einen anerkannten und bisweilen auch als Gerichtsgutachter waltenden Experten mit langjähriger Erfahrung in versicherungsmedizinischen Fragen. Anhaltspunkte für die beschwerdeweise geltend gemachte fehlende Objektivität sind nicht ersichtlich. Dem vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, die MEDAS-Gutachter hätten zwar unangebrachte sozialpolitische beziehungsweise pseudo-psychologische Überlegungen von sich gegeben, aber jede objektive, den Umständen angemessene Auseinandersetzung vermissen lassen, kann nicht gefolgt werden. Mit der dokumentierten Vornahme allseitiger Untersuchungen, Abfrage und Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie Kenntnisnahme und Würdigung der massgeblichen Vorakten hat die erforderliche sachliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall stattgefunden, und die gutachterlich geäusserten Bedenken in Bezug auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers ändern nichts an der Überzeugungskraft der gezogenen Schlussfolgerungen.
Das Untergutachten von Dr. D.___ ist wie auch das Hauptgutachten selbst den gängigen Gepflogenheiten entsprechend aufgebaut und abgefasst, während das Elaborat von Prof. Dr. H.___ in klinisch-methodischer und diagnostischer Hinsicht einige Eigentümlichkeiten aufweist. Dass Prof. Dr. H.___ den Beschwerdeführer länger und damit gründlicher untersucht hätte als die MEDAS-Verantwortlichen, findet in den Akten keine Stütze; namentlich ist nicht ersichtlich, dass die Privatexpertise auf einer weitergehenden funktionellen Evaluation (o.ä.) gründen würde, welche den rein subjektiv erhobenen Umfang der Nachschmerzen beziehungsweise irritativ-ligamentären Schmerzzustände veranschaulichen und die diesen zugeschriebene Bedeutung untermauern sowie das weitreichende Schonverhalten des Beschwerdeführers rechtfertigen könnte. Inwiefern die bei MEDAS-Gutachter Dr. D.___ vermisste "segmentale-manuelle - diagnostische - Belastung der einzelnen Bewegungssegmente der mittleren und unteren LWS" zur entsprechenden Objektivierung beigetragen haben soll, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Stellungnahme von IV-Arzt med. pract Q.___ vom 3. April 2007 [Urk. 11/128/2]).
Der Übergangsanomalie mit Sakralisation L5 und Segmentinstabilität L3/4 wurde im MEDAS-Gutachten angemessen Beachtung geschenkt. Dabei wurde im Einzelnen dargelegt und anhand neu angefertigter radiologischer Funktionsaufnahmen begründet, warum die Instabilität im Gegensatz zur früheren Beurteilung von PD Dr. O.___ nicht als quantitativ hochgradig zu qualifizieren ist. Diese Einschätzung wird letztlich auch von Prof. Dr. H.___ geteilt, der zwar diagnostische Weiterungen in Betracht zog, das Vorliegen einer quantitativen Instabilität - wie auch einer erosiven Osteochondrose - aber gleichzeitig als unwahrscheinlich bezeichnete; auch hat Prof. Dr. H.___ trotz Relativierung bezüglich der vorgefundenen Lasègue-Zeichen in Übereinstimmung mit den MEDAS-Gutachtern erhebliche radikuläre Symptome verneint. Im Übrigen wurden von den MEDAS-Gutachtern Befunde betreffend den Muskel-, Band- und Sehnenapparat sowie die Haut- und Weichteilstruktur erhoben und berücksichtigt, wobei die im Vergleich zur Beurteilung von Prof. Dr. H.___ geringer ausgefallene qualitative Bewertung der damit zusammenhängenden Erscheinungen in plausibler und nachvollziehbarer Weise mit verschiedenen klinischen und anamnestischen Feststellungen belegt worden ist. Demgegenüber mutet bezüglich des von Prof. Dr. H.___ besonders hervorgehobenen qualitativen Elements seltsam an, dass der Privatgutachter mit Rücksicht darauf Ende Oktober 2006 zunächst jede Arbeitsfähigkeit verneinte, indem er sich lediglich für eine nicht auszuschliessende "spätere Arbeitsbelastung in bescheidenem Umfange im Sitzen unter Vermeidung grösserer Rumpfbewegungen" aussprach, aber bereits Mitte Januar 2007 bei unveränderten Verhältnissen eine immerhin 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für möglich hielt.
Die Stellungnahmen von PD Dr. O.___ gemäss den vom Beschwerdeführer replicando beigebrachten Konsiliarberichten vom 4. Dezember 2000 (Urk. 16/2) und 19. Februar 2001 (Urk. 16/3) sind von den MEDAS-Verantwortlichen zutreffend wiedergegeben und in die Würdigung einbezogen worden, während Prof. Dr. H.___ von einem als relativ gering bezeichneten Nachschmerzaufkommen direkt auf eine volle beziehungsweise hochgradige Unzumutbarkeit schloss, ohne auf die von PD Dr. O.___ aufgeworfenen Coping-Defizite einzugehen. Die von Prof. Dr. H.___ für eine seit 1997 stete und weiterhin anhaltende Beschwerdeprogredienz ins Feld geführten Argumente vermögen im Lichte der vom Beschwerdeführer gegenüber den MEDAS-Gutachtern als im Wesentlichen gleichförmig beschriebene Situation und namentlich aufgrund der zufolge Diabetes mellitus und PAVK zuletzt sogar gesteigerten Bewegungsaktivitäten ebenfalls nicht zu überzeugen. Dass die MEDAS-Gutachter das Untersuchungsergebnis von PD Dr. K.___ tendenziös oder gar falsch zitiert hätten, vermag im Lichte der von Prof. Dr. H.___ gegebenen Zusammenfassung nicht einzuleuchten. Ausserdem haben die MEDAS-Gutachter und insbesondere der involvierte Rheumatologe den beim Beschwerdeführer erfragten Umstand, dass in der Vergangenheit nebst schmerzverstärkenden gymnastischen Heimübungen auch erfolglose oder kontraproduktive medizinische Kräftigungstherapien durchgeführt wurden, durchaus zur Kenntnis genommen; die von Prof. Dr. H.___ besonders hervorgehobene Schmerzverstärkung nach (Bewegungs-)Belastung wurde vom Beschwerdeführer während der MEDAS-Abklärung vorgebracht und in die gutachterliche Beurteilung einbezogen.
Die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15. Februar 2005 (Urk. 11/68/20-22) eingeholte Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 8. März 2005 (Urk. 11/68/23 = 16/1) vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil Dr. Z.___ einerseits von dem inzwischen relativierten Untersuchungsergebnis von PD Dr. O.___ ausging und anderseits die von PD Dr. O.___ dennoch attestierte Teilarbeitsfähigkeit ausser Acht liess. Da sich Dr. B.___ in ihren Stellungnahmen zur Rückenproblematik deklariertermassen schwergewichtig an Dr. Z.___ orientierte, kann auf die entsprechenden Meinungsäusserungen ebenfalls nicht abgestellt werden. Wie dem letzten Bericht von Dr. B.___ vom 13./14. Oktober 2005 (Urk. 11/74, insbes. 11/74/1) ausserdem zu entnehmen ist, soll der Beschwerdeführer seine Beschwerdesituation seinerzeit so dargestellt haben, dass ihm mittlere bis schwere körperliche Tätigkeiten nicht möglich seien, was e contrario auf eine subjektive Bejahung der Möglichkeit zur Verrichtung körperlich leichter, rückenschonender Tätigkeiten schliessen lässt. Diese subjektive Einschätzung deckt sich mit dem Gutachtensergebnis der MEDAS.
5.4 Alles in allem ist in medizinischer Hinsicht mithin von der Zumutbarkeit der Aufnahme einer behinderungsangepassten, körperlich leichten und rückenschonenden Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % auszugehen. Dass die MEDAS-Gutachter ihr Arbeits(un)fähigkeitsattest formell auf den Tag ihrer Schlussbesprechung datierten (7. Dezember 2006), tut angesichts der klaren retrospektiven Beurteilung (rückwirkend bis 1998) nichts zu Sache.
6.
6.1 Fraglich und zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdegegnerin veranschlagte das im Gesundheitsfall erzielte Einkommen verfügungsweise auf Fr. 71'106.-- (Urk. 2 = 11/137; vgl. Urk. 11/133 sowie Urk. 3/18 = 11/128). Hieran hält sie im Beschwerdeverfahren mit der Präzisierung fest, dass es sich dabei um einen per 2005 nominallohnentwicklungsbereinigten Wert handle (Urk. 10 S. 3 Rz 5; vgl. Urk. 11/117/5 und 11/118). Der Beschwerdeführer lässt mit Bezug auf das anrechenbare Valideneinkommen lediglich einwenden, dass er vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens mit seiner angestammten Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit ein Arbeitspensum von insgesamt über beziehungsweise rund 125 % bewältigt habe (Urk. 1 S. 10 Ziff. 3.2.4 und S. 15 Ziff. 3.4).
6.2.2 Es spricht unter den vorliegenden Umständen nichts gegen die Handhabung der Beschwerdegegnerin, das anrechenbare Valideneinkommen ausgehend von dem dem ursprünglichen Rentenentscheid zugrunde liegenden Stand anhand der Nominallohnentwicklung aufzurechnen (vgl. zur Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung des Valideneinkommens über mehrere Jahre hinweg Urteil des BGer vom 4. Februar 2009 [8C_811/2008] Erw. 4.5).
Gestützt auf die einschlägigen Unterlagen (wie insbes. Arbeitgeberberichte der R.___ vom 23. April 1997 [Urk. 11/14] und der I.___ AG vom 22. Mai 1997 [Urk. 11/16] sowie IK-Auszug vom 12. Mai 1997 [Urk. 11/15/2-3) war beim seinerzeitigen Rentenentscheid ein Valideneinkommen von insgesamt Fr. 64'453.-- angenommen worden (Stand: 1997), bestehend aus einem Haupterwerbseinkommen (Sanitär-Tätigkeit) von Fr. 53'625.-- und einem Nebenerwerbseinkommen von Fr. 10'828.-- (Reinigungstätigkeit; vgl. Feststellungsblatt vom 19. Juni 1997 [Urk. 11/19]). Nun stimmt zwar das mit Fr. 10'828.-- eingesetzte Nebenerwerbseinkommen mit den Arbeitgeberangaben und IK-Buchungen überein. Hingegen steht das mit Fr. 53'625.-- veranschlagte Haupterwerbseinkommen im Widerspruch zur damaligen Arbeitgeberangabe, wonach der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall Fr. 4'215.-- pro Monat verdient hätte, mithin Fr. 54'795.-- pro Jahr (inkl. 13. Monatslohn; Urk. 11/16). Dieser Wert erscheint im Lichte der IK-mässig ausgewiesenen Lohnentwicklung plausibel (1991: 49'683.--; 1992: Fr. 52'390.--; 1993: Fr. 53'690.--; vgl. Urk. 11/15), während nicht nachvollziehbar ist, wie die Beschwerdegegnerin vormals auf Fr. 53'625.-- gekommen war.
Haupt- und Nebenerwerbseinkommen beliefen sich 1997 mithin zusammen auf Fr. 65'623.--. Rechnet man diese Referenzgrösse anhand der jeweiligen statistischen Entwicklungsparameter auf, ergibt sich für 2007 (entscheidmassgebender Zeitpunkt) ein Wert von (rund) Fr. 73'961.-- (= Fr. 65'623.-- : 1'818 Pkte. x 2'049 Pkte.; vgl. Die Volkswirtschaft 5-2009 S. 95 Tabelle B10.3 und 6-2004 S. 91 Tabelle B10.3); für die Vorjahre ergeben sich folgende Beträge (gerundet):
2006: Fr. 72'698.-- (= Fr. 65'623.-- : 1'818 Pkte. x 2'014 Pkte.);
2005: Fr. 71'904.-- (= Fr. 65'623.-- : 1'818 Pkte. x 1'992 Pkte.);
2004: Fr. 71'290.-- (= Fr. 65'623.-- : 1'818 Pkte. x 1'975 Pkte.).
6.3
6.3.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Invalideneinkommen von Fr. 34'409.-- (per 2005); dies unter Berücksichtigung einer behinderungsbedingten Lohneinbusse von 15 % (Urk. 2 = 11/137; vgl. Urk. 11/133 sowie Urk. 3/18 = 11/128). Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber einen behinderungsbedingten Abzug von mindestens 20 % geltend machen (Urk. 1 S. 15 Rz 3.4 und Urk. 15 S. 6 f. "Ad 5").
6.3.2 Da beim Beschwerdeführer kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, weil er nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens praxisgemäss Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb; vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei wird auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1, mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 1999 von 41.8 Stunden, seit 2001 von 41.7 Stunden, seit 2004 von 41.6 Stunden und seit 2006 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2009 S. 94 Tabelle B9.2 und 6-2008 S. 90 Tabelle 9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb und 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Demnach ist für 2007 von einem von einfache und repetitive Vollzeittätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtenden Männern erzielten statistischen Jahresverdienst von Fr. 60'144.50 auszugehen (= Fr. 4'732.--/Mt. : 40 h x 41.7 h x 12 Mte. + 1.6 %; vgl. Die Volkswirtschaft 5-2009 S. 95 Tabellen B10.1 und B10.2). Die entsprechenden Werte der Vorjahre betragen (vgl. auch Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 83 Tabelle B10.1):
2006: Fr. 59'197.30 (= Fr. 4'732.--/Mt. : 40 h x 41.7 h x 12 Mte.);
2005: Fr. 57'830.80 (= Fr. 4'588.--/Mt. : 40 h x 41.6 h x 12 Mte. + 1.0 %);
2004: Fr. 57'258.25 (= Fr. 4'588.--/Mt. : 40 h x 41.6 h x 12 Mte.).
Umgerechnet auf ein Pensum von 70 % resultieren Beträge von Fr. 42'101.15 (2007), Fr. 41'438.10 (2006), Fr. 40'481.55 (2005) beziehungsweise Fr. 40'080.80 (2004).
6.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Rechnet man mit dem von der Beschwerdegegnerin gewährten Einschlag von 15 %, resultiert für 2007 ein Invalideneinkommen von Fr. 35'786.-- (= Fr. 42'101.15 - 15 %), was wiederum zu einer Einkommenseinbusse von Fr. 38'175.-- (= Fr. 73'961.-- - Fr. 35'786.--) respektive zu einem Invaliditätsgrad von 52 % führt (nach den anerkannten Regeln der Mathematik gerundet: vgl. BGE 130 V 121 ; 100 % : Fr. 73'961.-- x Fr. 35'786.-- = 51.62 %). Die entsprechenden Kennzahlen für 2004-2006 lauten:
| Valideneinkommen: | Invalideneinkommen: | Einkommenseinbusse: | Invaliditätsgrad: |
2004: | Fr. 71'290.-- | Fr. 34'069.-- | Fr. 37'221.-- | 52 % (52.21 %) |
2005: | Fr. 71'904.-- | Fr. 34'409.-- | Fr. 37'495.-- | 52 % (52.15 %) |
2006: | Fr. 72'698.-- | Fr. 35'222.-- | Fr. 37'476.-- | 52 % (51.55 %) |
Zwar liegt kein die Verwertung des Restleistungsvermögens schmälerndes multifaktorielles Leiden mit multiplen Beeinträchtigungen verschiedener körperlicher und psychischer Funktionen vor, doch erscheint der zugebilligte behinderungsbedingte Abzug insgesamt und unter Berücksichtigung aller Aspekte - wie Teilzeitarbeit (70 %), Alter (Jahrgang 1961), Ausländerstatus (Niederlassungsbewilligung C; vgl. Urk. 11/9-10), persönliche Ressourcen und beruflicher Werdegang (9-jährige Grundschulausbildung in S.___, keine Berufs- oder Anlehre, Hilfsarbeits- und Reinigungstätigkeit, bescheidene Sprachkenntnisse; vgl. Urk. 11/4, 11/9, 11/14-16 und 11/113-114), vormals mehrjährige Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber (ab 1. Oktober 1991; vgl. Urk. 11/9, 11/15-16), mittlerweile langdauernde Arbeitsmarktabstinenz (seit 1996), eingeschränktes Einsetzbarkeits- und Belastungsprofil mit vermehrtem Pausen- und Ruhebedürfnis (etc.) - als eher zu gering. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben, da weder bei Gewährung des vom Beschwerdeführer geforderten (mindestens) 20%igen noch bei Zubilligung des - unter den vorliegenden Umständen nicht gerechtfertigten - Maximalabzugs von 25 % die für eine Dreiviertelsrente massgebende Schwelle von 60 % erreicht würde:
./. 20 % | Valideneinkommen: | Invalideneinkommen: | Einkommenseinbusse: | Invaliditätsgrad: |
2004: | Fr. 71'290.-- | Fr. 32'065.-- | Fr. 39'225.-- | 55 % (55.02 %) |
2005: | Fr. 71'904.-- | Fr. 32'385.-- | Fr. 39'519.-- | 55 % (54.96 %) |
2006: | Fr. 72'698.-- | Fr. 33'150.-- | Fr. 39'548.-- | 54 % (54.40 %) |
2007: | Fr. 73'961.-- | Fr. 33'681.-- | Fr. 40'280.-- | 54 % (54.46 %) |
./. 25 % | Valideneinkommen: | Invalideneinkommen: | Einkommenseinbusse: | Invaliditätsgrad: |
2004: | Fr. 71'290.-- | Fr. 30'061.-- | Fr. 41'229.-- | 58 % (57.83 %) |
2005: | Fr. 71'904.-- | Fr. 30'361.-- | Fr. 41'543.-- | 58 % (57.78 %) |
2006: | Fr. 72'698.-- | Fr. 31'079.-- | Fr. 41'619.-- | 57 % (57.25 %) |
2007: | Fr. 73'961.-- | Fr. 31'576.-- | Fr. 42'385.-- | 57 % (57.31 %) |
6.4 Demnach erweist sich die mit Wirkung ab 1. Juli 2007 verfügte Herabsetzung auf eine halbe Rente als rechtens. Von Weiterungen (von Amtes wegen) im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin von 1. Oktober 2004 bis 30. Juni 2007 ausgerichteten Dreiviertelsrente ist abzusehen (vgl. oben Erw. 1.1).
7.
7.1 Zusammengefasst führt dies zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
7.2 Das am 15. Juni 2007 angehobene Verfahren ist zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers kostenpflichtig und bleibt ausgangsgemäss entschädigungsfrei (§ 33 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 61 lit. g ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).