IV.2007.00896
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 23. Oktober 2007
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. T.___, geboren 1955, verheiratet und Vater zweier volljähriger Töchter, lebt seit 1982 in der Schweiz. Ab 1992 war er bei der Burra AG als Lagerist angestellt (Urk. 8/1, Urk. 8/4). Aufgrund der Folgen einer Hidradenitis suppurativa axillär beidseits und perineal (vgl. Urk. 8/13, Urk. 8/18) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 26. November 2002 mit Wirkung ab März 2001 eine ganze Rente zu (Urk. 8/24).
2004 führte die IV-Stelle eine amtliche Revision durch (vgl. Urk. 8/28). Im Rahmen dieser Revision veranlasste die IV-Stelle ergänzende ärztliche Abklärungen (Urk. 8/33). Mit Verfügung vom 8. März 2006 setzte die IV-Stelle mit Wirkung ab Mai 2006 die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 8/40). Dagegen erhob der Versicherte am 20. März 2006 Einsprache (Urk. 8/44). Nach Eingang des Berichts des behandelnden Arzt Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 20. April 2006 (Urk. 8/50) sowie verschiedener Berichte des Spitals R.___, Departement Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie (Urk. 8/52/1-7), wies die IV-Stelle die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 23. April 2007 ab (Urk. 8/59 = Urk. 2).
2. Am 4. Mai 2007 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2007 (Urk. 2) Beschwerde und stellte den sinngemässen Antrag, es sei ihm auch weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1/1-2). In der Beschwerdeantwort vom 21. August 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 28. August 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die bei der Zusprechung sowie bei der Herabsetzung einer Rente anwendbaren Gesetzes- sowie Verordnungsbestimmungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen.
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Herabsetzung der Rente damit, ausgehend vom Verlaufsgutachten von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 19. Januar 2006 (vgl. Urk. 8/33) könne in Bezug auf die Hauptdiagnose Hidradenitis suppurativa unter Einbezug der dem Beschwerdeführer zumutbaren Massnahmen von einer Besserung ausgegangen werden.
Das Erscheinungsbild der lokalen Wundverhältnisse lasse auf eine ungenügende Wundversorgung und mangelnde Körperpflege schliessen. Die Adipositas wirke sich bei Hidradenitis suppurativa zusätzlich ungünstig auf die Wundheilung aus. Trotz empfohlener Sanierung des Zahnstatus habe der Beschwerdeführer nichts in diese Richtung unternommen. Auch den Nikotinkonsum habe der Beschwerdeführer bis anhin nicht eingestellt.
Akribische Wund- und Körperpflege, Gewichtsabnahme, Zahnsanierung und Einstellung des Nikotinkonsums seien nicht nur nötige, sondern auch zumutbare Massnahmen auf dem Weg zur Besserung. Offensichtlich sei der Leidensdruck nicht mehr derartig gewesen, dass sich der Beschwerdeführer den erwähnten Massnahmen unterzogen habe. Aktuell könne von einer Arbeitsfähigkeit zwischen 30 % und 40 % ausgegangen werden. Nach einer Ab- respektive Ausheilung der Hidradenitis suppurativa könne gar wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erwartet werden.
Der Bericht von Dr. A.___ weiche punkto Befunde und Diagnose kaum von demjenigen von Dr. B.___ ab. Unterschiede bestünden lediglich in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es sei unbestritten, dass aufgrund der notwendigen Therapien teilweise eine schwankende Arbeitsfähigkeit vorliege. Jedoch könne zu keinem Zeitpunkt von einer dauernden vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die Beurteilung von Dr. B.___ sei neutral. Dr. A.___ hingegen sei der behandelnde Arzt. Bei ihm müsse der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten des Patienten Aussagen gemacht würden. Der Beurteilung von Dr. B.___ sei bei dieser Sachlage der Vorzug zu geben (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer verwies auf die Stellungnahme seines behandelnden Arztes Dr. A.___ vom 4. Mai 2007 (Urk. 1/2).
Dieser führte aus, es sei zwar richtig, dass im Bereich der Achseln anfänglich eine Hidradenitis suppurativa vorgelegen habe. Inzwischen aber habe sich das Leiden ausgedehnt und es seien Infekte und Fisteln im Bereich der Bauchdecke, der Leistenregion und der Scrotalregion aufgetreten, die nicht mehr unter den Begriff der Hidradenitis suppurativa eingeordnet werden könnten. Auszugehen sei nunmehr von einer Akne inversa.
Dabei handle es sich um eine Krankheit, die von der Haut ausgehe und sich nach innen ausbreite. Der Vorwurf der mangelnden körperlichen Hygiene sei ungerechtfertigt. Unter der Haut könne man sich nicht waschen. Die einzige Möglichkeit, Fistelgänge zur Abheilung zu bringen, sei die chirurgische Sanierung. Die Fistelgänge seien beim Beschwerdeführer derart zahlreich, dass es trotz etlicher operativer Eingriffe bis jetzt bei weitem nicht gelungen sei, sämtliche Fisteln auszuräumen. Etliche Behandlungen seien noch nötig.
Tatsächlich habe über Monate jeden zweiten Tag eine Wundbehandlung im Universitätsspital Zürich stattgefunden. Das Krankheitsbild könne nicht auf eine mangelnde Hygiene und Wundpflege zurückgeführt werden. Hinzu komme, dass auch das Einstellen des Nikotinkonsums sowie eine Zahnsanierung nicht zu einer Verbesserung des Zustand beigetragen hätten (Urk. 2/1 S. 2 f.).
3.
3.1 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 31. Januar 2002 eine Hidradenitis suppurativa axillär beidseits und perineal bei Status nach viermaliger Exzision und Debridement axillär und perineal, eine Varikosis, eine Adipositas, eine Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie einen Nikotinabusus. Er führte aus, im Vordergrund stünden die Beschwerden im Zusammenhang mit der ausgeprägten Hidradenitis suppurativa.
Nach wiederholten operativen Eingriffen bestehe nunmehr eine knotige Vernarbung mit szedierenden Fistelbildungen und perineal eine 2 cm grosse, schmierig belegte Wunde mit Sekretfluss. Ungünstig auf die Wundheilung wirke sich die Adipositas sowie eine ungenügende Wundversorgung aus.
Nach vollständiger Entfernung des Drüsengewebes und komplikationslosem Verlauf könne längerfristig mit einer Wiedererlangungen der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Bis zur Abheilung der Hidradenitis suppurativa sei der Beschwerdeführer krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Der Heilungsverlauf lasse sich beschleunigen, wenn der Beschwerdeführer postoperativ zur Nachbehandlung dem Wundheilungszentrum des Stadtspitals Waid zugeführt werde. Eine Gewichtsabnahme dürfte sich zudem positiv auf die ebenfalls vorhandenen Rücken- und Kniebeschwerden auswirken (Urk. 8/13 S. 3).
3.2 Eine erhebliche Einschränkung der erwerblichen Fähigkeiten bescheinigte auch der Bericht des Stadtspitals Waid vom 12. August 2002 (vgl. Urk. 8/18).
3.3 Im Verlaufsgutachten vom 19. Januar 2006 führte Dr. B.___ aus, im Vor-dergrund stünden nach wie vor die Folgen der Hidradenitis suppurativa. Seit der Begutachtung im Januar 2002 seien am Stadtspital Waid drei weitere Operationen mit Abszessinzisionen und Fistelspaltungen axillär und perineal durchgeführt worden. 2003 seien des Weiteren zweimal Abszessinzisionen inguinoscrotal rechts und im Bereich der Bauchdecke erfolgt. Der Hauptbefund bei der Untersuchung im Dezember 2005 habe sich inguinoscrotal und perineal gezeigt, das heisst knotige Vernarbungen mit insgesamt fünf sezernierenden Fistelbildungen inguinal beidseits, rechtsbetont und perineal mit Sekretfluss und zwischen 3 und 4 cm grossen Knoten in der Bauchdecke. Axillär seien die Narben beidseits reizlos gewesen. in diesem Bereich habe mithin eine Abnahme der Aktivität mit eindrücklicher Besserung der Symptomatik stattgefunden (Urk. 8/33 S. 3).
Das Erscheinungsbild der lokalen Wundverhältnisse lasse auf eine ungenügende Wundversorgung und mangelnde Körperpflege im Intimbereich schliessen. Die Applikation eines Coldpack oder von Alkoholkompressen und die resistenzgerechte antibiotische Therapie bei Aktivität der Abszesse seien dem Beschwerdeführer unbekannt. Weiterhin bestehe eine Adipositas, was sich bei einer Hidradenitis suppurativa ungünstig auf den Wundheilungsprozess auswirke. Das Körpergewicht habe in den letzten Jahren lediglich auf 101 kg gesenkt werden können. Das Ausgangsgewicht von 80 kg bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit habe nicht erreicht werden können. Nicht durchgeführt habe der Beschwerdeführer auch die seit Jahren angezeigte Zahnsanierung. Der ebenfalls weiterhin bestehende Nikotinabusus stelle ein weiterer Risikofaktor dar. Die Durchführung der genannten zumutbaren Vorkehren würde sich positiv auf den Zustand des Beschwerdeführers auswirken. In der Gesamtbeurteilung erscheine der Leidensdruck nicht derart gross, dass der Beschwerdeführer gedenke, an seinem Zustand etwas zu ändern. Durch die Berentung sei sein Lebensunterhalt gewährleistet (Urk. 8/33 S. 4).
Der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom Januar 2002 sei grundsätzlich nichts beizufügen. Die Arbeitsfähigkeit bis zur Abheilung der Hidradenitis suppurativa sei je nach Aktivitätsgrad und Behandlungsmethode vorübergehend in unterschiedlichem Ausmass zwischen 30 % und 100 % eingeschränkt. Nach Ab- und Ausheilung der Krankheit bestehe selbst für die angestammte Tätigkeit als Chauffeur und/oder Magaziner wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Aktuell liege die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwischen 30 % und 40 % (Urk. 8/33 S. 5).
3.4 In der Stellungnahme vom 20. April 2006 führte Dr. A.___ aus, vor der Sanierung sämtlicher Fistelgänge sei eine Arbeitsaufnahme kaum möglich. Alle ein bis zwei Monate sei der Beschwerdeführer wegen florider Abszesse hospitalisiert und müsse operiert werden. Bis Dezember 2003 sei der Beschwerdeführer im Spital R.___ intensiv behandelt worden. Jeden zweiten Tag habe er sich zwecks Wundtoilette dorthin begeben müssen. Die verzögerte Heilung könne nicht dem unrichtigen Verhalten des Beschwerdeführers angelastet werden. Grotesk sei der Vorwurf der mangelnden Körperhygiene. Bekanntlich hätten von Fistelgängen ausgehende Infektionen nichts mit der Körperhygiene zu tun. Der Infekt rühre nicht von äusserem Schmutz her, sondern von in den Fistelgängen liegenden Infektherden. Diese könnten körperhygienisch nicht angegangen werden (Urk. 8/50 S. 1).
Eine gewisse Arztmüdigkeit beim Beschwerdeführer sei verständlich. Nachweislich habe diesen jeden zweiten Monat einen Abszess gehabt. Bei den regelmässigen Kontrollen seien die Fisteln teilweise hoch entzündet gewesen und hätten abszediert. Weder die zahlreichen Operationen und Exzisionen noch die dauernde antibiotische und die übrige medikamentöse Behandlung hätten zu einer Heilung geführt. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nur noch zu Interventionen und Hospitalisationen bereit gewesen sei, wenn er die Schmerzen und Abszessbildung nicht mehr habe ertragen können (Urk. 8/50 S. 2).
Eine Gewichtsabnahme sei dringend angezeigt. Darauf weise Dr. B.___ zu Recht hin. Andernfalls sei es kaum möglich, alle Fistelgänge aufzuspüren. Bis Dezember 2005 habe der Beschwerdeführer immerhin 15 kg abgenommen. Leider habe er inzwischen auch wieder an Gewicht zugelegt. Nicht belegt sei, dass die Einstellung des Nikotinkonsums eine Besserung des Leidens nach sich ziehe (Urk. 8/50 S. 2).
Die Feststellung von Dr. B.___, der Leidensdruck beim Beschwerdeführer sei nicht besonders gross, da er an seinem Zustand nichts ändere, sei zynisch. Im März 2006 habe sich der Beschwerdeführer wegen einer Exazerbation der Bauchdeckenfisteln mit Abszedierung erneut operativ behandeln lassen müssen (vgl. Urk. 8/52/3-7). Nach Abheilung der Bauchdeckenabszesse und der Fistelausräumung im Unterbauch sei eine Fistelausräumung axillär beidseits vorgesehen (vgl. Urk. 8/52/1-2). Es sei kaum vorstellbar, dass kein Leidensdruck vorhanden sei, wenn sich ein Patient derartigen Behandlungen unterziehe. Bis zur Sanierung der Fisteln bestehe jedenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/50 S. 2 f.).
3.5 In der Eingabe vom 4. Mai 2007 ergänzte Dr. A.___, im Vordergrund stehe inzwischen nicht mehr die Hidradenitis suppurativa, sondern eine Akne inversa. Auch die Ärzte am Spital R.___ seien zu diesem Schluss gelangt. Hierbei handle es sich um eine Krankheit, welche von der Haut ausgehe. Mit Körperpflegemassnahmen könne dem Leiden nicht beigekommen werden. Die einzige Möglichkeit, die Fistelgänge zur Abheilung zu bringen, sei die chirurgische Sanierung. Beim Beschwerdeführer seien diese Fistelgänge derart ausgedehnt, dass es trotz zahlreichster Eingriffe nach wie vor nicht gelungen sei, sämtliche Fisteln zur Abheilung zu bringen. Eine effektive Besserung habe bis anhin lediglich im Bereich der linken Achsel erreicht werden können. Im Bereich der rechten Achsel träten hingegen nach wie vor sporadisch kleine Abszesse und Entzündungen auf. Die Fisteln im Bereich der Bauchdecke hätten teilweise saniert werden können. Inguinal und scrotal sei eine Sanierung bisher nicht möglich gewesen. Es sei geplant, dies demnächst am Universitätsspital Zürich durchzuführen (Urk. 1/1 S. 1 f.).
Abgesehen von der Gewichtsreduktion hätten die von der Beschwerdegegnerin als schadenmindernd erachteten Massnahmen keinen Einfluss auf den Krankheitsverlauf. Möglich sei, dass der Zahnstatus auf die Entstehung der Hidradenitis suppurativa respektive der Akne inversa einen Einfluss gehabt habe. Nach Ausbruch des Leidens habe der Zahnstatus aber keinen massgeblichen Einfluss mehr, ebenso wenig der Nikotinkonsum (Urk. 1/1 S. 2).
Richtig sei, dass nach abgeschlossener Therapie der Abszesse und Fisteln die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden könnte. Die chirurgische Sanierung sei aber bisher nur teilweise gelungen. Zur Zeit sei eine erwerbliche Tätigkeit nicht möglich. Namentlich eine Tätigkeit als Chauffeur oder Lagerist sei nicht möglich, solange die Fisteln im Genitalbereich nicht saniert seien. Dem Beschwerdeführer sei es zur Zeit nicht möglich zu sitzen (Urk. 1/1 S. 2 f.).
4.
4.1 Zu beurteilen ist, ob im Frühjahr 2006 eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Grundlage für die anfängliche Zusprechung der ganzen Rente bildete die Beurteilung von Dr. B.___ vom 31. Januar 2002. Bis zur Abheilung der von ihm diagnostizierten Hidradenitis suppurativa erachtete er im damaligen Zeitpunkt eine Arbeitstätigkeit für den Beschwerdeführer nicht als zumutbar (Urk. 8/13 S. 3).
Im Verlaufsgutachten vom 19. Januar 2006 kam er zum Schluss, die Hidradenitis suppurativa wirke sich zwar weiterhin einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus, jedoch wäre dem Beschwerdeführer mit verschiedenen zumutbaren Massnahmen, das heisst bei konsequenter Körperhygiene, nach Gewichtsreduktion, Zahnsanierung und nach Einstellung des Nikotinkonsums eine Tätigkeit im Umfang von 30 % bis maximal 40 % möglich.
4.2 Dr. A.___ stellte hingegen eine andere Diagnose Er kam zum Schluss, ursächlich für die Abszesse und Fisteln, nunmehr schwergewichtig im Bauch- und Intimbereich, sei nicht mehr die Hidradenitis suppurativa, sondern eine Akne inversa. Geteilt wird diese Diagnose von den behandelnden Ärzten des Universitätsspitals Zürich (vgl. Urk. 8/52/1-7).
4.3 Auch im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Leidens kommt Dr. A.___ zu abweichenden Schlussfolgerungen. Anders als Dr. B.___ weist er darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer soweit erforderlich einer strikten, jeden zweiten Tag in der Klinik erfolgten Wundpflege unterzogen habe. Des Weiteren vertritt er die Auffassung, dass die an sich indizierte, jedoch nicht begonnene Zahnsanierung, sowie die bis jetzt nicht erfolgte Einstellung des Nikotinkonsums keine nennenswerten Faktoren im Hinblick auf den angestrebten Behandlungserfolg darstellten.
Im selben Sinne wie Dr. B.___ äusserte sich Dr. A.___ zum Thema Gewichtsreduktion, wies aber darauf hin, dass eine solche zumindest in geringem Umfang hatte realisiert werden können.
4.4 Die Beschwerdegegnerin räumte der Beurteilung von Dr. B.___ gegenüber derjenigen von Dr. A.___ den Vorrang ein mit der Begründung, bei behandelnden Ärzten könne aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Stellung nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Zweifelsfalle eher Aussagen zugunsten ihrer Patienten machten (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Tatsächlich ist Dr. A.___ der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers und aus seinen Eingaben ergibt sich unschwer, dass er sich für seinen Patienten in ausserordentlichem Umfang auch einsetzt. Dennoch liegen keine Gründe vor, seine Ausführungen ausser acht zu lassen, zumal seine Stellungnahmen aktuell sind, während die Verlaufsbegutachtung durch Dr. B.___ im Entscheidzeitpunkt bereits mehr als ein Jahr zurücklag.
4.5 Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ist nur in ganz engen Grenzen zu bejahen. Für den Bereich der Achseln bestätigte auch Dr. A.___ die von Dr. B.___ erwähnte Stabilisierung des Leidens.
Angesichts der von Dr. A.___ detailliert beschriebenen rezidivierend auf-tretenden Abszesse und Fistelbildungen, insbesondere im äusserst empfindlichen Bauch- und Intimbereich, die eine intensive ärztliche und medikamentöse Behandlung erforderlich machten und weiterhin machen, ist eine Verbesserung nicht ausgewiesen und es kann entgegen der Auffassung von Dr. B.___ nicht von einem nur noch untergeordnet vorhandenen Leidensdruck ausgegangen werden. Gerade für das Jahr 2006 ist nachweislich von einer Exazerbation der Beschwerden und einer damit einhergehenden Intensivierung der medizinischen Behandlung auszugehen (vgl. Urk. 8/50 S. 2 f., Urk. 8/52/1-7).
Gesamthaft betrachtet ist eine Verbesserung des Zustandes somit nicht dargetan und es steht in Frage, inwieweit der Beschwerdeführer in der Lage ist, teilweise einer erwerblichen Tätigkeit nachzugehen.
Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage ist indessen nicht möglich. Der gesundheitliche Zustand im Entscheidzeitpunkt sowie die Prognose bedürfen der zusätzlichen neutralen ärztlichen Beurteilung. Einzubeziehen sind die gesamten aktuellen Befunde, der voraussichtliche Verlauf der Krankheit, ferner die Frage des Einflusses des offensichtlich schlechten Zustandes der Zähne des Beschwerdeführers sowie des weiterhin andauernden Nikotinkonsums. Diesbezüglich bestehen divergierende Beurteilungen, ohne dass die eine oder die andere im Detail nachvollzogen werden kann. Genauerer Erläuterung bedarf auch der Umstand, welchen Einfluss das Übergewicht des Beschwerdeführers auf den Zustand hat und inwiefern ihm eine Gewichtsabnahme zugemutet werden kann. Zu evaluieren sein wird gegebenenfalls auch, welche Tätigkeiten dem Leiden des Beschwerdeführers besser angepasst ist als die bisherige.
Beachtlich ist ferner, dass gemäss Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen ist, soll die Leistung gekürzt werden, weil sich der Beschwerdeführer einer Massnahme oder Behandlung entzieht, welche seine erwerbliche Fähigkeit wesentlich zu verbessern vermag. Dies ist bis jetzt nicht erfolgt.
Zwecks Vornahme der noch nötigen weiteren Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheentscheid vom 23. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).