Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00897
IV.2007.00897

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 22. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1966, betrieb in den 90er Jahren ein Geschäft als Wirtschaftsinformatiker (Urk. 8/31 S. 5 oben, Urk. 8/4). Nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2000 (Urk. 8/31 S. 6 Ziff. 2.4) arbeitete er zuletzt als Türsteher (Urk. 8/31 S. 5 Mitte).
1.2     Am 25. Februar 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/7, Urk. 8/16) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/4) ein und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/20, Urk. 8/24). In der Folge gab die IV-Stelle bei der Medizinischen Begutachtungsstelle, Medizinisches Zentrum Y.___ (Y.___), ein Gutachten in Auftrag, das am 22. November 2006 erstattet wurde (Urk. 8/31-33). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/36-49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Mai 2007 einen Rentenanspruch (Urk. 8/50 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 18. Mai 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. Juni 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei eine neurologische und eventuell eine neuropsychologische Abklärung bei einer unabhängigen Gutachterstelle durchzuführen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. November 2007 wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung ab und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 18. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen.
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Der Beschwerdeführer brachte vor, die Ärzte der Rehaklinik A.___ hätten im Bericht vom 13. Juli 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als das oberste Limit erachtet. Dr. D.___ gehe von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5-6).
         Bei der Begutachtung im Y.___ sei keine neurologische Untersuchung durchgeführt worden (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 7). Der Y.___-Gutachter Dr. G.___ habe sich mit den geäusserten Beschwerden nicht auseinander gesetzt und es finde sich im Gutachten auch keine Aussage dazu, ob der Beschwerdeführer an den multiplen diffusen Beschwerden nach einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule leide. Im Gutachten fehle sodann jegliche Auseinandersetzung mit dem Bericht der Rehaklinik A.___ vom 13. Juli 2005 (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9-10).
2.2     Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung zu den Einwänden des Beschwerdeführers fest, den Y.___-Gutachtern seien mögliche Langzeitbeschwerden nach einer Distorsion der Halswirbelsäule bestens bekannt. Es handle sich um geeignete Fachpersonen. Von einer erneuten neuropsychologischen Untersuchung seien keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten (Urk. 2 S. 2).
         Ergänzend stellte die Beschwerdegegnerin zu der von den Y.___-Gutachtern gestellten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung fest, es fehle sowohl an einer psychiatrischen Komorbidität als auch an den weiteren von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden liege daher nicht vor (Urk. 7 S. 2 f.). Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden ausgehen, bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 13 % kein Anspruch auf eine Rente (Urk. 7 S. 7).
2.3     Strittig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob auf das Y.___-Gutachten abgestellt werden kann, oder ob ergänzende Abklärungen erforderlich sind.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer erlitt am 27. Februar 2000 eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (HWS).
         Vom 25. Juni bis 23. Juli 2002 war er in der Rehaklinik Z.___ (Urk. 8/31 S. 7 oben) und vom 1. bis 28. April 2004 in der Rehaklinik A.___ hospitalisiert (Urk. 8/7/8).
         Die Ärzte der Rehaklinik A.___ nannten im Bericht vom 13. Juli 2004 als Diagnosen (Urk. 8/7/8):
- Status nach Verkehrsunfall am 27. Februar 2000 mit
- Distorsion der Halswirbelsäule und Kontusion der Brustwirbelsäule
- persistierender zerviko-cephaler Schmerzsymptomatik
- reaktive depressive Stimmungsschwankungen
         Der Beschwerdeführer habe bei Eintritt in die Klinik über starke occipitale Schmerzen mit Ausstrahlung nach frontal geklagt. Bei Belastung komme es zu einer Zunahme der Schmerzen. Der Beschwerdeführer berichte über Parästhesien im Bereich der Arme, vor allem ulnarseitig. Er leide unter Konzentrationsstörungen und einem gestörten Schlaf. Wegen depressiver Zustände, Angstzuständen und der subjektiven Einschränkung seiner kognitiven Fähigkeiten habe er die Tätigkeit als Wirtschaftsinformatiker seit dem Unfall nicht mehr ausüben können (Urk. 8/7/8-9).
         Die klinisch-neurologische Untersuchung habe eine Wirbelsäulen-Fehlhaltung und -Fehlform mit leichter thorakaler Kyphoskoliose und abgeflachter Lendenlordose ergeben. Es bestehe ein mässiger Muskelhartspann der paravertebralen Muskulatur im Bereich der Brustwirbelsäule sowie der Schultergürtelmuskulatur mit diffuser Druckdolenz. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei vor allem im Sinne der Flexion und Extension leicht eingeschränkt. Die Rotation und Seitenneigung sei nach beiden Seiten unter Angabe von Endphasenschmerzen uneingeschränkt möglich. Es zeigten sich keinerlei neurologische Ausfälle (Urk. 8/7/9 Mitte). Die neuropsychologische Abklärung habe insgesamt eine leichte bis mässig reduzierte, im Verlauf abnehmende Aufmerksamkeitsleistung ergeben. Die Konzentrationsleistung sei im Verlauf ebenfalls deutlich reduziert gewesen (Urk. 8/7/9-10). Im Vergleich zur Erstuntersuchung vom Juli 2002 hätten sich starke Leistungsschwankungen und -reduktionen im konzentrativen Bereich bei einer erhöhten Erschöpfbarkeit ergeben (Urk. 8/7/10 Mitte).
         Vom 28. April bis 21. Mai 2004 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Beschwerdeführer habe sich dahingehend geäussert, dass er in seinem Beruf bis Ende 2004 ein Pensum von 50 % erreichen wolle (Urk. 8/7/10 unten). Aufgrund der gezeigten psycho-physischen Belastbarkeit erscheine eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in verteiltem Arbeitspensum als das oberste Limit (Urk. 8/7/10 Mitte).
3.2     Die Ärzte der B.___ Klinik hielten in einem Bericht vom 11. März 2005 zu der neurologischen Untersuchung vom 11. März 2005 fest, der Beschwerdeführer leide seit November 2004 an intermittierend auftretenden Parästhesien in den linken Arm mit Lähmungsgefühlen, insbesondere nach längerem Schlafen. Weitere Untersuchungen seien geplant (Urk. 8/7/13).
3.3     Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, nannte in einem Bericht vom 17. Mai 2005 als Diagnose ein chronifiziertes cervicocephales Schmerzsyndrom bei reaktiv depressiven Stimmungsschwankungen und unklaren Parästhesien in den linken Arm, seit November 2004 (Urk. 8/7/5 lit. a). Den Beschwerden liege ausser den bekannten myofaszialen posttraumatischen Veränderungen kein organisches Korrelat zugrunde. Die Wiederaufnahme der Arbeit auf Anfang 2005 habe nicht realisiert werden können (Urk. 8/7/5 lit. d). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 28. Februar 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/7/5 lit. b, Urk. 8/7/1).
         Der Beschwerdeführer gab in einem dem Bericht von Dr. C.___ beigelegten Anhang vom 19. Mai 2005 an, er habe Kopf- und Nackenschmerzen und Schmerzen im Rücken und in den Extremitäten. Er habe Schwierigkeiten, sich zu konzentrieren, und leide unter Schwindelanfällen. Seit Jahren könne er im Durchschnitt nur 2.5 Stunden pro Nacht schlafen (Urk. 8/7/6). Er hoffe immer noch, möglichst bald wieder einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können (Urk. 8/7/7).
         Auf einem Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 19. Mai 2005 stellte Dr. C.___ Einschränkungen im Konzentrations- und im Auffassungsvermögen wie auch in der Anpassungsfähigkeit und in der Belastbarkeit des Beschwerdeführers fest. Dem Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit ein Pensum von 10-20 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 8/7/4).
3.4     Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in einem Bericht vom 21. Februar 2006 (Urk. 8/16 = Urk. 3/4) ergänzend leichte neuropsychologische Funktionsstörungen und akzentuierte Persönlichkeitszüge in Richtung einer impulsiven, emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur (Urk. 8/16 S. 4 oben).
         Laut dem Beschwerdeführer seien für die Zeit vor dem Unfall keine psychischen Störungen dokumentiert. Der Beschwerdeführer schildere sich als vor dem Unfall aktiver und beruflich erfolgreicher selbständiger Informatikspezialist. Der Unfall habe ihn aus dem gewohnten Lebensrhythmus herausgerissen (Urk. 8/16 S. 1 unten). Er sei äusserst reizbar, misstrauisch und unausgeglichen geworden. Seit dem Unfall schlafe er schlecht. Nach längerem Liegen und Schlafen habe er heftige Kopfschmerzen, Schwindelgefühle und Schmerzen auch im Nacken- und Schulterbereich. Er könne nur eine halbe Stunde vor dem Computer verbringen, dann würden die Schmerzen zunehmen. Im Sitzen könne er eine bis anderthalb Stunden ausharren, im Liegen bis zwei Stunden (Urk. 8/16 S. 2 Mitte). Seine Kontakte zur Aussenwelt hätten sich stark reduziert. Er habe nur noch zwei bis drei persönliche Kontakte. Die bisherigen Erfahrungen mit Anwälten und anderen Ansprechpartnern seien äusserst enttäuschend verlaufen. Der Beschwerdeführer schildere einen völlig unregelmässigen Tagesablauf. Er gebe an, dass er dann schlafen müsse, wenn es ihm möglich sei (Urk. 8/16 S. 2 unten).
         Dem angesetzten Termin für ein Erstgespräch sei er zweimal unentschuldigt ferngeblieben. Der Beschwerdeführer wirke affektiv misstrauisch-gespannt, niedergeschlagen, rasch in elend-passive oder auch ohnmächtig-agressive Gefühle kippend. Er wirke sehr intelligent und aufmerksam und wolle alles genau wissen (Urk. 8/16 S. 3 Mitte). Wahrscheinlich sei bis zum Unfall von einer kompensierten Persönlichkeitsentwicklung auszugehen. Aktuell bestehe eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur mit impulsiver Ausprägung, die auch vor dem Hintergrund einer chronifizierten Schmerzproblematik und einer ausgeprägten sozialen Isolierung zu verstehen sei. Der Beschwerdeführer sei nach dem Unfall in einen ungünstigen Verlauf geraten, was eine Rehabilitation als schwierig erscheinen lasse (Urk. 8/16 S. 3 unten). Aus psychischer und körperlicher Sicht bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Belastbarkeit sei stark eingeschränkt. Die Fähigkeit, eine geordnete Tätigkeit durchzuhalten, liege lediglich bei einer halben bis einer Stunde (Urk. 8/16 S. 4).
3.5     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in einem vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen Aktengutachten fest, nach dem Bericht von Dr. D.___ bestünden Hinweise auf eine querulatorische Wesensart des Beschwerdeführers. Dieser habe schon drei Anwälte beschäftigt (Urk. 8/24 S. 1 unten). Im Bericht von Dr. D.___ werde ein Mensch geschildert, der sich einerseits sehr in Kontrolle halte, der genau hinsehe und zuhöre, der sich andererseits aber als niedergeschlagen, elend-passiv und ohnmächtig präsentiere. Es falle schwer, solches unter einen Hut zu bringen. Es komme der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer, seinen Therapeuten für seine Zwecke instrumentalisiere. Solche Verhaltensweisen seien bei Simulanten respektive Aggravanten, aber auch bei narzisstisch stigmatisierten Menschen wie auch bei Patienten mit histrionischen oder Borderline-typischen Zügen zu finden (Urk. 8/24 S. 2 unten). Eine akzentuierte, emotional instabile Persönlichkeit könne wohl nicht die Folge eines nicht gravierenden Unfallereignisses sein (Urk. 8/24 S. 3 oben). Dr. D.___ habe die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers zu wenig kritisch hinterfragt (Urk. 8/24 S. 3 unten). Der Bericht von Dr. D.___ erweise sich als unklar und wenig aussagekräftig. Der erhobene Psychostatus sei mangelhaft. Es fehlten wesentliche Elemente, die für die Beurteilung des Falles wichtig wären (Urk. 8/24 S. 4 unten).
         Es werde eine neuropsychologische Untersuchung empfohlen (Urk. 8/24 S. 5 unten).
3.6     Das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle, Medizinisches Zentrum Y.___ (Y.___), vom 22. November 2006 ist von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, unterzeichnet, und beruht auf der internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 7. November 2006 sowie den von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 8/31 = Urk. 3/5).
        
         Dr. F.___ nannte als Diagnosen (Urk. 8/31 S. 20 Ziff. 4):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. anhaltende somatoforme Schmerzstörung
2. Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
3. muskuläre Dysbalance mit Weichteilschmerzen paracervical und am Schultergürtel
4. Adipositas Grad II
5. Hypercholesterinämie
         Der Beschwerdeführer gebe an, er sei bei dem Unfall vom 27. Februar 2000 nicht bewusstlos geworden. Noch an der Unfallstelle habe er starke Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindel verspürt. Nach einem Bericht der Notfallstation des Universitätsspitals T.___ habe er eine Kontusion der Hals- und Brustwirbelsäule und eine Unterschenkelkontusion rechts erlitten. Es seien keine ossären Läsionen festgestellt worden (Urk. 8/31 S. 6 Ziff. 2.4).
         Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei in der Untersuchung aktiv vermindert. Die Rotation und Seitwärtsneigung sei je um die Hälfte eingeschränkt. Passiv bestehe eine grössere Beweglichkeit. Die Muskulatur der Halswirbelsäule zeige einige fragliche Triggerpunkte. Der Beschwerdeführer gebe bei Druck auf die Dornfortsätze der Halswirbelsäule Schmerzen an. Daneben bestünden diffuse Druckschmerzen über der Trapezius- und der Levator-Scapulaemuskulatur beidseits, ohne sichere Triggerpunkte. Die übrige Wirbelsäule sei normal beweglich (Urk. 8/31 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer sei auf seine Leiden und Beschwerden fixiert und habe die Vorstellung, alles sei Folge des Verkehrsunfalles vom Februar 2000. Er berichte über einen sozialen Rückzug, über eine verminderte Libido und eine allgemeine Lustlosigkeit (Urk. 8/31 S. 8 f.). Die neurologische Untersuchung habe, abgesehen vom linken Arm, eine normale Motorik ergeben. Es hätten weder Paresen oder Atrophien noch ein Tremor oder eine Spastizität festgestellt werden können. Die Koordination sei erhalten. Die Diadochokinese, die Augenbeweglichkeit und die Pupillenreflexe seien normal (Urk. 8/31 S. 10 Ziff. 3.1 Mitte).
         Der Konsiliargutachter Dr. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, führte zur rheumatologischen Untersuchung aus, der Beschwerdeführer gebe Kopfschmerzen und Beschwerden im Nacken und im Schultergürtel wie auch im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule mit Ausstrahlung nach suboccipital an. Er empfinde sich selber als depressiv (Urk. 8/31 S. 12 Mitte). Die Befunde seien inkonstant. Sie wechselten je nach Position. Bei der Wiederholung der Untersuchungen seien sie kaum mehr auslösbar. Es bestehe eine diskrete und korrigierbare Kyphosierung im oberen Abschnitt der Brustwirbelsäule (Urk. 8/31 S. 12 unten). Die Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sei durch die konsequente Gegeninnervation des Beschwerdeführers bei der Untersuchung zu erklären (Urk. 8/31 S. 13 unten). In abgelenktem Zustand sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule normal (Urk. 8/31 S. 21 unten). Es fänden sich keine Hinweise für eine Instabilität oder eine segmentale Funktionsstörung des Achsenskeletts (Urk. 8/31 S. 13 f.).
         Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt zum Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung fest, der Beschwerdeführer beschreibe sich selber als hoch intelligent. Er spreche fünf Sprachen fliessend (Urk. 8/31 S. 15 oben). Laut dem Beschwerdeführer hätten die bisher durchgeführten ambulanten und stationären Therapien keine Besserung gebracht (Urk. 8/31 S. 16 oben). Der Beschwerdeführer wirke in der Schilderung der Schmerzsymptomatik sehr leidend, doch bausche er die Schmerzen nicht auf. Er zeige keine Aggravation. Er wirke eher besonnen. Er könne die Schmerzen gut einordnen und habe ein Management gefunden, um im Alltag damit zurecht zu kommen. Im Gespräch zeige er narzisstische Züge. Es liege ihm viel daran zu zeigen, wie grossartig er sei und was er in seinem Leben mit seiner Intelligenz alles hätte erreichen können. In der Realität sei es zu Phasen von Arbeitslosigkeit gekommen und habe er für sein eigenes Geschäft Konkurs anmelden müssen. Eine depressive Symptomatik mit Krankheitswert liege nicht vor (Urk. 8/31 S. 19).
         Zusammenfassend hält Dr. F.___ fest, auf den Röntgenbildern zeige sich im Bereich der Brustwirbelsäule ein Status nach leichtem Morbus Scheuermann. Die Lendenwirbelsäule zeige eine normale Konfiguration mit beginnender Traktionsspornbildung an der Deck- und der Bodenplatte des vierten und fünften Lendenwirbelkörpers (Urk. 8/31 S. 21 unten). Aufgrund der geringen objektivierbaren Befunde, welche keine Funktionsstörung zur Folge hätten, bestehe aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Bankangestellter oder Informatiker keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dies gelte auch für andere körperlich belastendere Arbeiten (Urk. 8/31 S. 22 oben). Auf der psychodynamischen Ebene sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer den Unfall benötige, um sein Scheitern mit seinen narzisstischen Zügen zu vereinbaren. Solange er den Unfall dafür verantwortlich machen könne, dass er in seinem Leben nichts erreicht habe, werde eine Besserung der Schmerzsymptomatik schwierig zu erreichen sein (Urk. 8/31 S. 22 f.). Wie in den Voruntersuchungen seien keine neurologischen Ausfälle festgestellt worden. Die anlässlich der Rehabilitationen in der Rehaklinik Z.___ und der Rehaklinik A.___ (Urk. 8/31 S. 7) festgestellten geringen neuropsychologischen Defizite seien auch in der aktuellen Untersuchung in geringem Masse festzustellen gewesen. Die Defizite seien nicht auf eine Hirnschädigung zurückzuführen, sondern Ausdruck der aktuellen Schmerzen und allenfalls der Medikation. Eine erneute neuropsychologische Untersuchung führe mit Sicherheit nicht zu zusätzlichen Erkenntnissen (Urk. 8/31 S. 23). Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer in der früheren Tätigkeit als Bankfachmann oder Informatiker zu 70 % arbeitsfähig. Die Einschätzung gelte auch für alle anderen in Frage kommenden beruflichen Tätigkeiten. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit bestehe aufgrund der psychiatrischen Erkrankung, die die allgemeine Belastbarkeit des Beschwerdeführers leicht einschränke (Urk. 8/31 S. 23 Mitte). Aufgrund der Akten könne angenommen werden, dass nach dem Unfall vom Februar 2000 vorübergehend eine somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, wobei eine maximal dauernde Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr anzunehmen sei. Die im Bericht von Dr. D.___ vom 21. Februar 2006 postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sei nicht begründet (Urk. 8/31 S. 23 f. Ziff. 1).
3.7     PD Dr. med. I.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, erklärt in einer Stellungnahme vom 14. Mai 2007, beim Beschwerdeführer bestehe ein Status nach einem Verkehrsunfall vom 27. Februar 2000, wobei es zu einer Distorsion der Halswirbelsäule gekommen sei. Der Verdacht auf Folgeschäden sei im Y.___ fachärztlich abgeklärt worden. Das Krankheitsbild fraglicher Langzeitbeschwerden nach einer Distorsion der Halswirbelsäule sei den Y.___-Gutachtern bestens bekannt. Es werde regelmässig diagnostiziert und behandelt. Bei den Y.___-Gutachtern handle es sich um geeignete Fachärzte (Urk. 8/49 S. 1). Dr. G.___ gehe auf Seite 12 des Gutachtens detailliert auf die Beschwerden des Beschwerdeführers ein. Die Beurteilung im Y.___-Gutachten sei vollumfänglich nachvollziehbar (Urk. 8/49 S. 2).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer erlitt am 27. Februar 2000 bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsionsverletzung, wobei es zu den typischen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindel kam (Urk. 8/31 S. 6 Ziff. 2.4). Die Frage, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich noch an Spätfolgen leidet und ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, wird in den medizinischen Akten unterschiedlich beantwortet.
        
         Die Ärzte der Rehaklinik A.___ diagnostizierten im Juli 2004 eine persistierende zerviko-cephale Schmerzsymptomatik und reaktive depressive Stimmungsschwankungen (Urk. 8/7/8). Eine Untersuchung in der B.___ Klinik vom März 2005 ergab überdies intermittierend auftretende Parästhesien in den linken Arm und Lähmungsgefühle, an welchen der Beschwerdeführer seit November 2004 leidet (Urk. 8/7/13). Die Y.___-Gutachter stellten die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und nannten einen Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung.
4.2     Der Beschwerdeführer wurde im Y.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch eingehend untersucht. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7) fand auch eine neurologische Untersuchung statt, die keinen auffälligen Befund ergab (vgl. Urk. 8/31 S. 10 Ziff. 3.1 Mitte). Gemäss Dr. F.___ seien anlässlich der Begutachtung im Y.___ neuropsychologische Defizite geringer Art festgestellt worden. Die Defizite beruhten jedoch nicht auf einer Hirnschädigung, sondern seien Ausdruck der Schmerzen des Beschwerdeführers (Urk. 8/31 S. 23 oben). Den bereits in der Rehaklinik A.___ festgestellten leichten neuropsychologischen Einschränkungen in der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung (Urk. 8/7/9-10) wurde im Rahmen der Begutachtung daher Rechnung getragen, so dass von einer erneuten neuropsychologischen Abklärung wie auch von einer neurologischen Abklärung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer klagte bei der Untersuchung im Wesentlichen über Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Rücken, die Arme und das linke Bein sowie über Schlafstörungen. Die Y.___-Gutachter setzten sich mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden auseinander (Urk. 8/31 S. 8 oben, S. 12, S. 17 oben). Der Vorwurf der fehlenden Auseinandersetzung trifft daher nicht zu.
         Der Bericht der Ärzte der Rehaklinik A.___ vom 13. Juli 2005 lag den Y.___-Gutachtern vor (Urk. 8/31 S. 3 oben, S. 7 oben, S. 21 oben). Während die Ärzte der Rehaklinik dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierten, gingen die Y.___-Gutachter bei weitgehend übereinstimmendem Befund von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus. Nachdem die Ärzte der Rehaklinik A.___ und die Y.___-Gutachter in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht erheblich voneinander abweichen, konnte im Y.___-Gutachten auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Arztbericht vom 13. Juli 2004 verzichtet werden. Das Y.___-Gutachten genügt den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien an ein Gutachten (vgl. Erw. 1.3) vollumfänglich. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit dem Verhalten des Untersuchten auseinander. Die Begutachtung im Y.___ erweist sich daher als ausreichend.
4.3    
4.3.1   Für die Einschätzung der Y.___-Gutachter spricht, dass die Untersuchung vom November 2006 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids wiedergibt, was bei der Abklärung in der Rehaklinik A.___ vom April 2004 weniger der Fall ist. Im Bericht der Ärzte der Rehaklinik A.___ vom 13. Juli 2004 wurde auf die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers sodann nicht weiter eingegangen. Beim Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ fällt auf, dass dieser in seiner Beurteilung massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers abstellte, ohne diese ausreichend zu hinterfragen. Die Annahme, der Beschwerdeführer könne lediglich eine halbe bis eine Stunde eine geordnete Tätigkeit verrichten, beruht auf der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, wonach er nur eine halbe Stunde vor dem Computer verbringen könne (Urk. 8/16 S. 2 und 4). Dr. E.___ wie auch die Y.___-Gutachter bezeichneten den Bericht von Dr. D.___ denn auch als unklar und wenig aussagekräftig (Urk. 8/24 S. 4 unten) und erachteten die vorgenommene Einschätzung als unbegründet (Urk. 8/31 S. 24 oben).
         Die Abklärung im Y.___ ergab lediglich vereinzelte Triggerpunkte paracervikal und im Bereich des Schultergürtels sowie eine diskrete Kyphosierung im oberen Abschnitt der Brustwirbelsäule bei im Übrigen inkonstanten Befunden (Urk. 8/31 S. 12 unten). In Anbetracht des erhobenen Befundes erweist sich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als schlüssig und nachvollziehbar. Darauf ist abzustellen.
4.3.2   Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet eine somatoforme Schmerzstörung grundsätzlich keine Invalidität. Vielmehr besteht die Vermutung, dass eine somatoforme Schmerzstörung oder eine Somatisierungsstörung und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, „Flucht in die Krankheit“); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 Erw. 1.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 25. Oktober 2005, I 437/05 Erw. 2.3).
         Dr. H.___ verneinte ausdrücklich eine depressive Symptomatik mit Krankheitswert. Da lediglich ein Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung besteht, fehlt es an einer eigenständigen psychischen Erkrankung. Die Prüfung der weiteren Kriterien ergibt einen mehrjährigen und chronifizierten Krankheitsverlauf nach dem Verkehrsunfall vom Februar 2000. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den behandelnden Ärzten wiederholt an, dass er sich stark zurückgezogen habe (Urk. 8/16 S. 2 unten), was grundsätzlich für einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens spricht. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf wurde dagegen nicht festgestellt und es liegen nach den Akten auch keine Anzeichen für eine chronische körperliche Begleiterkrankung vor. Die Psychotherapie hat der Beschwerdeführer selber abgebrochen, da er sich mit Dr. D.___ überworfen hat (Urk. 8/31 S. 21 Mitte). Vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person kann demzufolge keine Rede sein. Die Kriterien sind damit in ihrer Mehrzahl nicht erfüllt, was dazu führt, dass die Folgen der Schmerzstörung vom Beschwerdeführer bei zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden sind.
4.4     Die Y.___-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20-30 % aus psychiatrischen Gründen (Urk. 8/31 S. 23). Eine depressive Symptomatik mit Krankheitswert verneinte Dr. H.___ (Urk. 8/31 S. 19 unten). Nachdem die Y.___-Gutachter lediglich einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung äusserten, ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung mit Krankheitswert leidet. Da dem Beschwerdeführer die Überwindung seiner Schmerzen nach dem Gesagten zuzumuten ist, ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden in Abweichung zu der im Y.___-Gutachten genannten Arbeitsunfähigkeit von 20-30 % zu verneinen. Die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt sich daher.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente hat. Die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2007 erweist sich daher im Ergebnis als rechtens, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer auszuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).