Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00898
IV.2007.00898

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 6. September 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Rechtsanwältin Pascale Hartmann
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1967, ohne Berufausbildung, zuletzt als Produktions- und Lagermitarbeiterin erwerbstätig, meldete sich am 12. März 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2).
         Nach medizinischen (Urk. 12/5-6, Urk. 12/8) und beruflich-erwerblichen Abklärungen (Urk. 12/3-4, Urk. 12/12) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 12. Oktober 2001 eine berufliche Massnahme in Form eines zweimonatigen Abklärungsaufenthaltes ab 22. Oktober 2001 im Beruflichen Trainingszentrum A.___ zu (Urk. 12/15). Gemäss Bericht der genannten Institution vom 12. November 2001 wurde die Massnahme vorzeitig am 7. November 2001 abgebrochen (Urk. 12/18). Mit Verfügung vom 21. Februar 2002 erfolgte die formelle Einstellung (Urk. 12/23).
         Mit Verfügung vom 5. März 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf ergänzende medizinische Abklärungen (Urk. 12/32) mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine ganze Rente zu (Urk. 12/34, Urk. 12/42). Mit Verfügung vom 20. April 2004 bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Rentenanspruch (Urk. 12/56).
         Am 27. Oktober 2005 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Absolvierung eines Berufsförderungskurses bei der Stiftung B.___ zwischen dem 10. Oktober 2005 und dem 17. März 2006 (Urk. 12/66). Nach Abschluss des Förderungskurses stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Mai 2006 fest, bezüglich berufliche Massnahmen bestehe kein weiterer Handlungsbedarf mehr (Urk. 12/79).
         Nach erneuten medizinischen Abklärungen (Urk. 12/80, Urk. 12/85) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. März 2007 die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 12/88). Dagegen erhob die Versicherte am 18. April 2007 Einwände (Urk. 12/91-92). Mit Verfügung vom 16. Mai 2007 bestätigte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. Juni 2007 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Das in der Beschwerdeeingabe ebenfalls gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zog die Versicherte am 13. Juli 2007 zurück (Urk. 6). Am 2. August 2007 beantragte die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 17. August 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Auf die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Rentenanspruch besteht, und auf das Verfahren bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend hingewiesen (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründet die Aufhebung der Rente damit, die jüngsten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass wiederum von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft ausgegangen werden könne. Die nunmehr diagnostizierte Neurasthenie begründe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Das massgebliche Gutachten von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Februar 2007 sei formal und inhaltlich korrekt sowie schlüssig. Die gestellte Diagnose sei zutreffend nach den Richtlinien der Internationalen Statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme (ICD-10) verschlüsselt worden und der Experte habe nachvollziehbar die Gründe dargelegt, weshalb die Diagnose einer Angststörung mit Panikattacken sowie einer sozialen Phobie nicht mehr gestellt werden könne (Urk. 12/95/2, Urk. 2 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, sie sei wieder in der Lage, in der freien Wirtschaft eine Vollerwerbstätigkeit ausüben zu können. Das Gutachten von Dr. C.___ stehe in direktem Gegensatz zu den bisherigen Beurteilungen und es widerspreche den effektiven Erfahrungen sowohl am Arbeitsplatz als auch denjenigen im Rahmen der beruflichen Massnahme.
         Aus den Ausführungen im Gutachten ergebe sich, dass sich Dr. C.___ in erster Linie mit den medizinischen Vorakten auseinandergesetzt habe. Mit den tatsächlichen Erfahrungen im Beruflichen Trainingszentrum A.___ im Jahre 2001 sowie mit denjenigen im Berufsförderungskurs im Jahr 2005 und 2006 habe sich der Gutachter hingegen nicht auseinandergesetzt. Es sei insbesondere unklar, ob dem Gutachter der Schlussbericht der Stiftung B.___ vorgelegen habe.
         Es sei auch unklar, ob der Gutachter gewusst habe, dass sie seit August 2006 im Umfang von 50 % für die Stiftung tätig sei, und dass es sich hierbei um einen stark betreute Tätigkeit handle (sog. integrierter Arbeitsplatz).
         Von einer innert dreier Monate realisierbaren Reintegration in den Arbeitsprozess könne nicht gesprochen werden. Solches sei nicht möglich. Dies gehe aus dem Schlussbericht der Stiftung B.___ klar hervor. Die von Dr. C.___ gestellte Diagnose sei nach Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ungenau und entspreche nicht den Richtlinien der Klassifikation ICD-10 (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 2).

3.
3.1     Der Zusprechung der ganzen Rente im März 2003 lag insbesondere die Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. D.___ Braun zu Grunde.
         Diese führte im Bericht vom 13. Januar 2003 aus, die Beschwerdeführerin leide an einer Angststörung mit Panikattacken (ICD-10 F41.0), an einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1), an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.10), ferner an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach Unfall im Kindesalter mit Verdacht auf eine leichte kognitive Störung wegen Gehirnschädigung (ICD-10 F06.7) und zusätzlich an rezidivierenden Infekten (Urk. 12/32/3).
         Ängste seien erstmals 1990 im Zusammenhang mit Partnerproblemen aufgetreten. 2000 seien zusätzlich Ängste in Form von Albträumen und Panikattacken in sozialen Situationen hinzugekommen. Nach sexuellen Übergriffen am letzten Arbeitsplatz Ende 2000 leide die Beschwerdeführerin auch an mittelschweren depressiven Episoden. Aktuell fielen in erster Linie die soziale Phobie und die generalisierten Ängste sowie rezidivierende somatische Erkrankungen (Blasen und Nasen-Halsinfekte) ins Gewicht. Die bestehenden Ängste seien nur schwer beeinflussbar. Ein verhaltenstherapeutisch-kognitiver Ansatz sowie eine medikamentöse Therapie hätten zu einer Stabilisierung geführt, nicht aber zu einer Heilung. Theoretisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, doch machten die rezidivierenden somatischen Erkrankungen diese zunichte. Real bestehe seit 2000 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose in Bezug auf eine Arbeitsintegration sei schlecht (Urk. 12/32/4).
3.2     Im Verlaufsbericht vom 19. Januar 2004 führte Dr. D.___ Braun unveränderte Diagnosen an und hob hervor, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter sozialphobischen Ängsten, indessen habe sie gelernt, alltägliche Situationen mit weniger Angst zu tolerieren (Hilfe zur Selbsthilfe). Unter Stress träten die sozialen Ängste indessen derart in Erscheinung, dass die Beschwerdeführerin jeweils nicht mehr in der Lage sei, die Situation zu kontrollieren und sie reagiere mit Rückzug. Immerhin gelinge es ihr aber, in derartigen Situationen Hilfe zu mobilisieren. Die soziale Kompetenz habe sich durch eine neue Partnerschaft verbessert. Bezüglich Depression sei es ab Herbst 2003 zum einen wegen Problemen in der Beziehung und zum anderen aufgrund immer wieder auftretender Infekte zu einem Rezidiv gekommen (Urk. 12/52/3-4).
3.3     Im Verlaufsbericht vom 13. April 2004 führte Dr. D.___ Braun aus, alle Störungen hätten einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die depressiven Episoden seien zur Zeit leichten Grades. Die rezidivierenden Infekte träten nach wie vor auf. Auch die übrigen Störungen seien unverändert. Angst und Panikattacken hätten aufgrund äusserer Belastungen (Korrektur der Zähne) zugenommen. In Bezug auf eine Heilung sei die Prognose ungünstig. In Bezug auf eine Verhinderung einer weiteren Verschlechterung bestünden Verbesserungsmöglichkeiten. Mit einer Verbesserung der erwerblichen Leistungsfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 12/54/5-6).
3.4     Im Bericht vom 15. März 2005 führte Dr. D.___ Braun aus, inzwischen bestehe für eine leichte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Es müsste sich um eine Tätigkeit handeln, bei welcher sich die Beschwerdeführerin zurückziehen könne und bei welcher sie auch Pausen machen könne. Eine Tätigkeit im kaufmännischen Gewerbe oder im Bereich EDV-Anwendung kämen in Frage. Wichtig seien eine geordnete Tagestruktur, wiederkehrende Arbeitsabläufe, Rückzugsmöglichkeiten, eine gute Anleitung bezüglich geforderter Leistungen sowie eine entsprechende Begleitung und Förderung (Urk. 12/60/5-7).
3.5     Dr. C.___ führte im Gutachten vom 12. Februar 2007 aus, die Beschwerdeführerin leide infolge eines in der Kindheit erlittenen Unfalles an einer kognitiven Teilleistungsschwäche, welche bei der Untersuchung insbesondere als Rechenstörung zu Tage getreten sei, sowie an einer neurotischen Belastungs- und somatoformen Störung. Die Persönlichkeit weise anamnestisch deutliche abhängige und selbstunsichere Züge auf. Von aussen lasse sich auf den ersten Blick weder auf die kognitive Beeinträchtigung noch auf eine Persönlichkeitsbesonderheit schliessen. Hierfür sei zweifellos ein beträchtlicher Kompensationsaufwand nötig. Dies sei der Beschwerdeführerin während Jahren so gut gelungen, dass eine volle Erwerbstätigkeit möglich gewesen sei. Die Persönlichkeitsbesonderheit sei ab 1990 als Angststörung und ab 2000 im Zusammenhang mit dem Ende einer langjährigen Partnerschaft als Sozialphobie aufgetreten. Gemäss den aktuellen Angaben scheine wegen rascher Ermüdbarkeit, Drehschwindeln und Schlafstörungen das Hauptgewicht der Störung auf einer Neurasthenie (ICD-10 F48.1) zu liegen. Der den Störungen zu Grunde liegende innere Konflikt bestehe sowohl in der Diskrepanz zwischen dem eigenen tiefen Selbstwertgefühl und den (zu) hohen Idealvorstellungen in Bezug auf das eigenen Können (Urk. 12/85 S. 16 f. Ziff. 4).
         Eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit sei ab Untersuchungszeitpunkt nicht mehr ausgewiesen. Der begonnene Wiedereinstieg sei während maximal drei Monaten im Umfang von 50 % fortzuführen. Ab dann sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Zu beachten sei, dass die Führung des Haushaltes einen Teil dieser Leistung von 100 % ausmache. Ein Gesundheitsschaden, der eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausmache, liege nicht vor. Sollte die Beschwerdeführerin einen solchen doch geltend machen, müsste mittels einer neuropsychologischen Untersuchung das aktuelle Ausmass der kognitiven Beeinträchtigung ermittelt werden. Sollte seitens der Versicherten nach drei Monaten nach wie vor eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht werden, sei eine stationäre Behandlung ins Auge zu fassen (Urk. 12/85 S. 17 ff. Ziff. 4 ff.).

4.
4.1     Beim Vergleich der erwähnten ärztlichen Beurteilungen fällt auf, dass Dr. C.___ die bisher gestellten Diagnosen einer Angststörung und einer sozialen Phobie nicht mehr stellte, sondern neu von einer Neurasthenie ausgeht. Zwar zählt die Neurasthenie gemäss der Klassifikation ICD-10, wie die anderen beiden Leiden, zum Kreis der neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen (ICD-10 F40-F48). Der von Dr. C.___ angegebene Code F48.1 ist aber innerhalb der Gruppe unrichtig. Der Code F48.1 bezeichnet das Depersonalisations- und Derealisationssyndrom. Der Neurasthenie hingegen ist der Code F48.0 zugeordnet.
         Während die bis zur Begutachtung durch Dr. C.___ gestellten Diagnosen anhand der beschriebenen Befunde jeweils nachvollziehbar sind (vgl. z.B. Urk. 12/6/5-8, Urk. 12/32/3-6), legte Dr. C.___ seine Diagnose nicht schlüssig dar. Unter Hinweis auf von der Beschwerdeführerin angegebene Schwindel, Schlafstörungen und eine rasche Ermüdbarkeit erwähnte er in wenig bestimmter Weise, das jetzige Hauptgewicht der Störung scheine in einer Neurasthenie zu bestehen (Urk. 12/85 S. 16 Ziff. 5). Um neue Befunde handelt es sich indessen nicht. Bereits im Bericht des E.___ vom 16. März 2001 werden zum Beispiel Schwindel und Schlafstörungen erwähnt (Urk. 12/6/5). Die Beschwerdeführerin erwähnte bei der Exploration des Weiteren auch nach wie vor vorhandene Angstzustände (vgl. Urk. 12/85 S. 12 unten). Weshalb gemäss Dr. C.___ die Diagnosen einer Angststörung sowie einer Sozialphobie bei dieser Sachlage nicht mehr gegeben sind, legte er nicht näher dar. Aufgrund der Befundsituation wären nähere Ausführungen hierzu geboten gewesen.
         Keine Erörterung fand des Weiteren die in den übrigen medizinischen Unterlagen diagnostizierte depressive Problematik. Übereinstimmung besteht lediglich betreffend kognitive Teilleistungsschwächen, wobei Dr. C.___ eine neuropsychologische Untersuchung als angezeigt erachtete, sollte die Beschwerdeführerin einen Gesundheitsschaden mit andauernder Einschränkung geltend machen (vgl. Urk. 12/85 S. 17 Ziff. 7.1). Es erhebt sich somit die Frage, ob überhaupt vollständige Abklärungen erfolgten. Die Frage, ob eine neuropsychologische Untersuchung angezeigt ist, ist aufgrund medizinischer Kriterien zu beantworten, und nicht vom Verhalten der Beschwerdeführenden abhängig zu machen.
         Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. C.___ betreffend Diagnostik zu viele Fragen offen lässt, weshalb darauf entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden kann. Überdies bestehen Anhaltspunkte für weitere formelle Mängel. Beispielsweise macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Exploration habe im privaten Wohnzimmer von Dr. C.___ stattgefunden (vgl. Urk. 12/91 S. 1). Sollte dies zutreffen, wäre die Beanstandung gerechtfertigt. Ein derartiges Vorgehen wäre nur bei Vorliegen besonderer Umstände statthaft.
4.2     Das Gutachten von Dr. C.___ weist auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der erwerblichen Leistungsfähigkeit Mängel auf. Der für die Beurteilung der erwerblichen Leistungsfähigkeit wichtige Bericht der Stiftung B.___ vom 4. April 2006 (Urk. 12/77) stand Dr. C.___ offenbar nicht zur Verfügung. In der Aktenzusammenfassung im Gutachten ist er nicht erwähnt.
         Aus dem erwähnten Bericht ergibt sich, es könne als beachtlicher Erfolg gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin den Berufsförderungskurs (31. Oktober 2005 bis 17. März 2006) durchgehalten und regulär abgeschlossen habe. Sie habe vom unterstützenden Programm profitieren und ihre Fähigkeiten und Begrenzungen realistischer einzuschätzen gelernt. Es sei ihr überdies gelungen, sich auf ein angemessenes Anschlussprogramm festzulegen. Es habe sich gezeigt, dass sie über eine ernsthafte Arbeitshaltung und über ein grosses Interesse an einer beruflichen Reintegration verfüge. Die Belastbarkeit sei aber erheblich reduziert. Sie sei auf eine intensive Unterstützung angewiesen, um einen Arbeitstag bewältigen und um Lernschritte machen zu können. Im Anschluss an den Berufsförderungskurs sei sie unbedingt auf eine wohlwollende Begleitung und ein freundliches Umfeld angewiesen. Unter diesen Umständen sei eine weitere Entwicklung möglich.
         Zur Zeit sei die krankheitsbedingte Einschränkung dergestalt, dass der Schonraum eines stark beschützenden Arbeitsplatzes erforderlich sei. Erwerbsfähig sei die Beschwerdeführerin noch nicht. Es sei möglich, dass ihr eine kontinuierliche Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz die nötige Sicherheit im fachlichen und sozialen Bereich biete und dadurch die Erlangung einer psychischen Stabilität möglich sei. Gelinge dies, seien weitere berufliche Schritte in einem späteren Zeitpunkt möglich.
        
         Die Präsenzzeit im Kursrahmen habe 70 %, die effektive Leistung rund 20 % betragen. Möglich seien ausführende, einfache Tätigkeiten, im Rahmen einer guten Arbeitseinführung, einer wohlwollenden Arbeitsbegleitung, bei vorhandenen Bezugspersonen, bei regelmässiger Standortbestimmungen am Arbeitsplatz sowie bei einer weiterführenden psychiatrischen Behandlung. Im Anschluss an den Förderungskurs habe sich die Beschwerdeführerin für einen geschützten Arbeitsplatz bei der Stiftung im Versandbereich mit einem Pensum von 50 % beworben (Urk. 12/77 S. 6 f.).
         Der Bericht zeigt bezüglich erwerblicher Leistungsfähigkeit ein sehr differenziertes Bild auf. Mit Blick auf dieses vermag die eher pauschale Beurteilung von Dr. C.___, nach einer Angewöhnungszeit von drei Monaten sei der Beschwerdeführerin wieder ein volles Arbeitspensum in der freien Wirtschaft zumutbar, nicht zu überzeugen. Auch zur Beurteilung von Dr. D.___, welche eine für eine angepasste Tätigkeit lediglich ein Pensum von 50 % als möglich erachtete (vgl. Urk. 12/60/7 Ziff. 5), äusserte sich Dr. C.___ in keiner Weise.
         Da angesichts der qualifizierten Ausführungen im Bericht der Stiftung B.___ vom 4. April 2006 nicht nur eine volle Leistungsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zweifelhaft erscheint, sondern vielmehr begründete Anhaltspunkte bestehen, eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei bis auf weiteres (noch) nicht möglich, womit auch der Beurteilung von Dr. D.___ nicht ohne weiteres gefolgt werden kann, besteht weiterer Abklärungsbedarf.
4.3     Zusammenfassend ergibt sich, das erneut eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen und die erwerblichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin aktuell und auf längere Sicht unter Würdigung aller diesbezüglich relevanter Erkenntnisse durch den Facharzt zu evaluieren sind. Zu prüfen sein wird auch die Durchführung einer neuropsychologischen Exploration. Ausserdem zu berücksichtigen sind gegebenenfalls auch die Auswirkungen der seit Jahren aktenkundigen rezidivierenden Infekte (vgl. Urk. 12/32/3-4, Urk. 12/54/5) und der Endometriose (vgl. Urk. 12/6/6, Urk. 12/60/5 lit. A). Eine Beurteilung dieser Leiden durch einen Facharzt fehlt bis jetzt. Zwecks Durchführung der erforderlichen Abklärungen ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.
5.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Prozessentschädigung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Als angemessen erweisen sich Fr. 1’300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).