IV.2007.00899
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1948, besuchte die Schulen in Italien. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1970 arbeitete er ab Mai 1971 bei der A.___, später bei der B.___ als Rangierlokführer (Urk. 6/3, Urk. 6/11). Ab Januar 1995 ging er zudem bei der Stadt X.___ als Hilfsarbeiter einer Nebenerwerbstätigkeit nach (Urk. 6/10). Wegen verstärkter Rückenbeschwerden, unter denen er seit zirka 1982 leidet, war er ab September 2000 zu 50 % und ab Mai 2001 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/11). Die Nebenerwerbstätigkeit vermochte er bis Juli 2001 auszuüben (Urk. 6/10). Im September 2001 versuchte er bei der B.___ wieder eine Tätigkeit aufzunehmen, wobei er speziell leichte Arbeiten zu verrichten hatte. Dieser Arbeitsversuch musste jedoch bereits nach einigen Tagen wegen Rückenbeschwerden abgebrochen werden (Urk. 6/11). Von sich aus kündigte der Versicherte seine Stelle bei der Stadt X.___ per 30. November 2001 (Urk. 6/10). Die Stelle bei der B.___ wurde ihm im Zuge der Übernahme der B.___ durch C.___ und der damit verbundenen Schliessung der Produktionsstätte D.___ aus wirtschaftlichen Gründen per 30. November 2001 gekündigt (Urk. 6/11).
Am 10. Juli 2001 hatte sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 6/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 6/4-6, Urk. 6/10-11, Urk. 6/20-21), unter anderem liess sie den Versicherten durch Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, begutachten (Gutachten vom 25. Januar 2003, Urk. 6/25). Gestützt auf das Gutachten sprach sie ihm mit Verfügung vom 9. April 2003 mit Wirkung ab 1. September 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente zu (Urk. 6/30, vgl. auch Urk. 6/27). Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 12. Januar 2004 stellte der Versicherte ein Revisionsbegehren mit der Begründung, die Rückenschmerzen hätten sich seit dem Jahr 2003 verschlimmert, so habe er sich inzwischen wegen einer Diskushernie im Bereich L4/L5 zweimal einer Operation unterziehen müssen (Urk. 6/31, Urk. 6/33). Die IV-Stelle holte daraufhin von Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, die Berichte vom 11. Mai 2004, 11. August 2004 und 13. September 2004 ein (Urk. 6/34, Urk. 6/38-39). Aus diesen Berichten folgerte die IV-Stelle nach Rücksprache mit ihrem ärztlichen Dienst, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bleibe es beim Anspruch auf eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % (Urk. 6/42). Dementsprechend wies sie das Revisionsbegehren mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 ab (Urk. 6/43). Daran hielt sie mit Entscheid vom 17. Januar 2005 fest (Urk. 6/57). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Mai 2006 insofern gut, als es die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/63). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten erneut durch Dr. E.___ begutachten (Gutachten vom 18. September 2006, Urk. 6/68). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Mai 2007 eine vom 1. März bis 31. August 2004 befristete ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu und bestätigte für den weiteren Zeitraum den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % (Urk. 2).
2. Dagegen erhob M.___ mit Eingabe vom 20. Juni 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente auch ab 31. August 2004 (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 3. August 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 22. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 87-88 IVV) analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. April 2003 (Urk. 6/30) eine Verschlechterung erfahren hat, die sich in relevanter Weise auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt. In Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2004 eine ganze Rente zugesprochen wurde, bleibt angesichts des Beschwerdebegehrens (Urk. 1 S. 2) lediglich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer über den 31. August 2004 hinaus eine ganze Rente zusteht.
3.2 Die ursprüngliche Verfügung vom 9. April 2003 stützte sich auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 25. Januar 2003 (Urk. 6/25, Urk. 6/30). Dr. E.___ stellte im Wesentlichen die Diagnosen eines chronischen panvertebralen, vor allem lumbospondylogenen Syndroms bei hochthorakaler Kyphose, hyperlordotischer Fehlhaltung und geringgradigen degenerativen Veränderungen zervikal, sowie von weichteilrheumatischen Schulter- und Nackenbeschwerden bei muskulärer Dysbalance und Verdacht auf Dekonditionierung. Bezugnehmend auf die Diagnosen in den medizinischen Vorakten (Urk. 6/4, Urk. 6/6, Urk. 6/10/3-4) und die eigenen Untersuchungen führte Dr. E.___ aus, die Untersuchung ergebe einen 54jährigen, übergewichtigen Mann mit ausgeprägter und fixierter Kyphose bei Status nach Morbus Scheuermann. Daneben finde sich eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance mit Verkürzungen im Bereiche des Schultergürtels sowie auffallender Abschwächung der Abdominalmuskulatur. Die Brustwirbelsäule sei im Bereiche der Kyphose strukturell in der Beweglichkeit eingeschränkt, die Beweglichkeit der übrigen Etagen sei höchstens haltungsbedingt und durch muskuläre Verkürzungen limitiert. Eine schmerzhafte segmentale Beweglichkeit lasse sich nicht eruieren, anderseits sei die untere Lendenwirbelsäule im Rahmen der statischen Fehlbelastung etwas vermehrt empfindlich. Hinweise für ein lumboradikuläres Syndrom könne er keine feststellen, hingegen Beckenkammtendinosen im Sinne einer spondylogenen Symptomatik. Die Schulter- und Nackenschmerzen seien myofaszialer oder weichteilrheumatischer Art im Rahmen der muskulären Dysbalance. Hinweise für eine radikuläre Symptomatik liessen sich auch auf dieser Etage nicht finden. Eine Periarthropathia humeroscapularis tendinotica liege aktuell weder rechts noch links vor, ebenso würden absolut keine Hinweise auf eine Epikondylopathie oder ein Karpaltunnelsyndrom vorliegen. Diese Diagnosen könne er daher nicht bestätigen. Sollten derartige Beschwerden nur wechselnd vorhanden sein, könne es sich sicher nicht um eine schwere und invalidisierende Symptomatik handeln. Die auf den konventionell radiologischen Bildern erkennbaren degenerativen Veränderung seien zudem als äusserst geringgradig zu bezeichnen (Urk. 6/25 S. 13 f.).
Gestützt auf diese Beurteilung kam Dr. E.___ zum Schluss, die bisherige Tätigkeit als Rangierarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Indes sei dieser für eine adaptierte, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 6/25 S. 14).
3.3
3.3.1 Zur Begründung des Revisionsbegehrens vom 12. Januar 2004 reichte der Beschwerdeführer am 4. Februar 2004 ein ärztliches Zeugnis von Dr. F.___ ein, in dem ihm zumindest vorläufig eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, da er sich am 4. November und 9. Dezember 2003 wegen einer Diskushernie im Bereich L4/L5 mit Reizsyndrom rechts je einer Operation habe unterziehen müssen (Urk. 6/33). Im Bericht vom 11. Mai 2004 erklärte Dr. F.___, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2004 nochmals operiert worden und bis auf Weiteres arbeitsunfähig sei (Urk. 6/34). Am 11. August 2004 bestätigte Dr. F.___, dass der Beschwerdeführer nach wie vor arbeitsunfähig sei. Allenfalls käme eine intellektuelle Tätigkeit in Frage. Dafür würden dem Beschwerdeführer aber die nötigen Voraussetzungen fehlen (Urk. 6/38). Im Bericht vom 13. September 2004 hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer klage zunehmend über Beschwerden in der Brustwirbelsäule. Zudem habe er am 7. September 2004 wegen eines Tumors am Schulterblatt operiert werden müssen. Entgegen den medizinischen Abklärungen im Jahre 2003 habe er den Beschwerdeführer nie für voll arbeitsfähig gehalten. Er sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für leichte körperliche Tätigkeiten teilarbeitsfähig sei (Urk. 6/39).
3.3.2 Im Bericht vom 13. Januar 2005 führte Dr. F.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. E.___ vom 25. Januar 2003 mit Gewissheit verschlechtert. So habe der Beschwerdeführer im Dezember 2003 wegen eines Bandscheibenvorfalls operiert werden müssen. Wegen eines Duralecks habe er sich am 22. Januar 2004 erneut einer Operation unterziehen müssen. Der Beschwerdeführer weise zudem ein leichtes sensomotorisches Ausfallsyndrom (Lähmung rechtsseitig) auf und die Beschwerden, die durch diese Instabilität verursacht würden, seien eindeutig glaubhaft. Aufgrund dieser Situation sei der Beschwerdeführer auch für leichte Tätigkeiten nicht voll arbeitsfähig. Im Weiteren erwähnte Dr. F.___, dass dem Beschwerdeführer am 7. September 2004 im Bereich des linken Schulterblattes eine Fettgewebegeschwulst operativ habe entfernt werden müssen, wobei die Operationswunde bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vollständig ausgeheilt sei; zudem weise der Beschwerdeführer einen Morbus Scheuermann im Bereich der Brustwirbelsäule auf, der zu einer verstärkten Kyphosierung führen werde (Urk. 6/58).
3.4 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hielt im Urteil vom 30. Mai 2006 fest, Dr. F.___ habe dem Beschwerdeführer in den Berichten vom 13. September 2004 und 13. Januar 2005 eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert. Doch könne aufgrund dieses Attests nicht ohne Weiteres von einer verminderten Arbeitsfähigkeit als Folge der Diskushernie ausgegangen werden, zumal nach Ansicht von Dr. F.___ eine volle Arbeitsfähigkeit nie gegeben gewesen sei. Wegen dieser Diskrepanz zur gutachterlichen Beurteilung, die - vor dem Bandscheibenvorfall - von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen sei, bleibe unklar, ob und inwiefern die ohnehin bestehende Wirbelsäulenproblematik durch den Bandscheibenvorfall in relevanter Weise dauernd verschärft worden sei, denn die von Dr. F.___ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei allenfalls nicht auf organische Befunde zurückzuführen, sondern lediglich Ausdruck einer unterschiedlichen Beurteilung des selben medizinischen Sachverhaltes. Neu sei, dass der Beschwerdeführer an einem leichten sensomotorischen Ausfallsyndrom mit rechtsseitigen Lähmungserscheinungen leide. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Symptomatik eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zeitige, könne aufgrund der vorhandenen Angaben wiederum nicht beurteilt werden. Im Weiteren weise Dr. F.___ in den Berichten vom 13. September 2004 und 13. Januar 2005 darauf hin, dass dem Beschwerdeführer am 7. September 2004 eine Fettgewebegeschwulst im linken Schulterblatt habe operativ entfernt werden müssen. Im Bericht vom 13. Januar 2005 habe Dr. F.___ sodann ausgeführt, dass die Operationswunde bis heute noch nicht vollständig ausgeheilt sei und der Beschwerdeführer infolge der nun eintretenden Verwachsungen unter leichten Restschmerzen leide. Eine dadurch bedingte weitergehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit habe Dr. F.___ allerdings nicht geltend gemacht.
Aufgrund der Angaben von Dr. F.___ zur gesundheitlichen Situation und deren unklaren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit drängten sich nach Auffassung des Sozialversicherungsgerichts weitere medizinische Abklärungen auf. Da die von Dr. F.___ beschriebenen Symptome grösstenteils im Zusammenhang mit Befunden standen, die bereits bei der ersten Prüfung des Rentenbegehrens vorgelegen hatten, erachtete es das Sozialversicherungsgericht als naheliegend, vorab Dr. E.___ zur Frage Stellung nehmen zu lassen, ob sich die bestehende Symptomatik verschlechtert habe und gegebenenfalls in welchem Ausmass (Urk. 6/6 Erw. 2.4-5).
4. Nach erfolgter Rückweisung beauftragte die IV-Stelle Dr. E.___ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. Diese wurde am 12. September 2006 durchgeführt. Dr. E.___ stellte die Diagnosen eines chronischen panvertebralen Syndroms bei hochthorokaler Kyphose, hyperlordotischer Fehlhaltung, geringgradigen degenerativen Veränderungen zervikal und lumbal, Status nach Dekompression L4/5 und Reoperationen wegen Duraleck am 9. Dezember 2003 und 22. Januar 2004, einer muskulären Dysbalance bei Fehlhaltung und Verdacht auf Dekonditionierung und eines Verdachts auf kombiniertes Aoertenvitium, eines Status nach Weichteiloperation der linken Schulter am 7. September 2004, eines Status nach Weichteilverletzung Dig. III links sowie einer Adipositas. Er führte aus, heute klage der Versicherte über konstante Schmerzen im Rücken und im rechten Bein. Die früheren Schulter- und Armschmerzen seien nicht mehr erwähnt worden. Die klinische Untersuchung sei im Vergleich zu 2003 ohne relevante Veränderung. Es imponiere der Hohl-Rundrücken bei ausgeprägter fixierter Brustkyphose mit immer flektiert gehaltenem Kopf sowie die sekundäre muskuläre Dysbalance mit Verkürzungen im Bereich der Schulterfixatoren und Abschwächung der Abdominalmuskulatur. Die anlässlich der letzten Begutachtung vom 14. Januar 2003 geklagte Schmerzhaftigkeit lumbal mit Ausstrahlung gluteal und in den Oberschenkel rechts lasse sich nicht konstant auslösen. Scheinmanöver würden diese Schmerzen ebenso provozieren. Neu sei eine tieflumbale Operationsnarbe, die wechselnd als sehr stark schmerzhaft angegeben werde. Generell seien die Dolenzen in diesem Bereich sehr wechselhaft, so dass auch kaum schmerzhafte Beckenkammtendinosen im Sinne einer spondylogenen Symptomatik objektiviert werden könnten. Ein radikuläres Syndrom liege klinisch nicht vor. Die zeitweise angegebenen Schwächen seien nicht konstant, sondern willkürlich, und würden nicht einem organischen Befund entsprechen. Die im Röntgenbild vom 10. November 2004 beschriebene Zusammensinterung (allmähliche Höhenminderung) auf der Etage L4 sei bereits aufgrund der nicht ganz orthograd angefertigten Röntgenaufnahme nicht nachvollziehbar. Ebenfalls sei eine Instabilität auf dieser Etage nicht ableitbar. Zudem fänden sich auch klinisch keine Instabilitätszeichen wie Aufrichtschmerz oder einen konstanten Reklinationsschmerz (Urk. 6/68 S. 14 ff.).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, aufgrund der neu erhobenen Befunde ergäben sich keine relevanten Änderungen. Wohl bestehe nun ein Status nach Diskushernienoperation lumbal. Dieser sei jedoch absolut regulär und beeinträchtige die Restarbeitsfähigkeit für eine adaptiere Tätigkeit nicht (Urk. 6/68 S. 17). Jedoch sei davon auszugehen, dass die Ausübung einer Arbeitstätigkeit dem Versicherten postoperativ nicht möglich gewesen sei. Diesbezüglich scheine eine Arbeitsunfähigkeit nach der Rückenoperation im Dezember 2003 bis maximal Ende Mai 2004 und nach der Schulteroperation im September 2004 bis maximal Ende Oktober 2004 ausgewiesen. Danach sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder uneingeschränkt zumutbar gewesen (Urk. 6/68 S. 18).
In Bezug auf die Berichte von Dr. F.___ führte Dr. E.___ nochmals explizit aus, die von Dr. F.___ erwähnte postoperative Zusammensinterung der operierten Etage könne er nicht nachvollziehen, und zwar umso weniger als die damaligen Röntgenbilder qualitativ ungenügend seien und keine weiteren Abklärungen mehr stattgefunden hätten. Sodann sei das von ihm erwähnte sensomotorische Ausfallsyndrom mit Lähmungen rechtsseitig nicht näher beschrieben und sei heute nicht mehr feststellbar. Entweder hätten diese beschriebenen Befunde nicht existiert oder sie hätten sich zurückgebildet (Urk. 6/68 S. 19).
5. Das Gutachten von Dr. E.___ erfüllt die Kriterien, welche rechtsprechungsgemäss an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen gestellt werden (BGE 125 V 352 Erw. 3a, vgl. dazu Erw. 2.4). Es kann darauf abgestellt werden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine konkreten Einwände dagegen vor (Urk. 1). Aus dem Gutachten vom 18. September 2006 von Dr. E.___ ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. April 2003, abgesehen von den operations bedingten Verschlechterung zwischen Dezember 2003 und Mai 2004 sowie für die Monate September und Oktober 2004, nicht in relevanter Weise verändert hat. Insbesondere bewirken die von Dr. F.___ in den Berichten vom 11. Mai, 11. August, und 13. September 2004 sowie vom 13. Januar 2005 festgehaltenen Befunde, angesichts derer das hiesige Sozialversicherungsgericht eine rentenrelevante Änderung der Verhältnisse nicht ausschliessen konnte, keine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustands. Zunächst war unklar, ob der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach erfolgter Begutachtung am 14. September 2003 zweimal wegen einer Diskushernie L4/5 operieren lassen musste, eine relevante Verschärfung der ohnehin bestehenden Wirbelsäulenproblematik bewirkte (Urk. 6/63 S. 7 ff.). Laut dem Gutachten vom 18. September 2006 ist der Status nach Diskushernienoperation jedoch absolut regulär (Urk. 6/68 S. 17). Eine relevante (langfristige) Verschlechterung liegt diesbezüglich somit nicht vor. Die von Dr. F.___ beschriebene Sinterung des Segmentes in der Brustwirbelsäule auf der Höhe L4 sowie das von Dr. F.___ festgehaltene leichte sensomotorische Ausfallsyndrom mit rechtsseitigen Lähmungserscheinungen konnten von Dr. E.___ im Gutachten vom 18. September 2006 nicht bestätigt werden (Urk. 6/68 S. 19). Zum einen liess sich solches den radiologischen Bildern nicht entnehmen. Zum anderen zeigten sich klinisch keine Befunde, anhand welcher die Angaben von Dr. F.___ hätten verifiziert werden können. Zu den von Dr. F.___ erwähnten Verwachsungen im Bereich des linken Schulterblattes, welche im Anschluss an eine operative Entfernung einer Fettgewebegeschwulst aufgetreten seien, machte Dr. E.___ im Gutachten vom 18. September 2006 keine näheren Angaben. Lediglich in den Diagnosen erwähnte er einen Status nach Weichteiloperation der linken Schulter am 7. September 2004 (Urk. 6/68 S. 14). Daraus und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich gegenüber Dr. E.___ keine Beschwerden angab (Urk. 6/68 S. 9), ist zu schliessen, dass diese Verwachsungen nach der operativen Behandlung im September 2004 ausgeheilt sind und keine Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers haben, zumal Dr. E.___ dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober (richtig: November, vgl. hierzu Urk. 6/68 S. 18 Ziff. 4, wo Dr. E.___ ausführte, nach der Schulteroperation vom 7. September 2004 sei der Beschwerdeführer bis maximal Ende Oktober 2004 arbeitsunfähig gewesen) 2004 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierte (Urk. 6/68 S. 18).
Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ab 1. November 2004 die Ausübung einer ganztägigen adaptierten Tätigkeit zumutbar ist, womit der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt unverändert 52 % beträgt. Allerdings bestand laut Dr. E.___ nach den Rückenoperationen vom 9. Dezember 2003 und 22. Januar 2004 bis maximal Ende Mai 2004 und nach der Schulteroperation vom 7. September 2004 bis maximal Ende Oktober 2004 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/68 S. 18). In Anwendung von Art. 88a IVV hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht ab dem 1. März 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Hingegen kann ihr insoweit nicht beigepflichtet werden, als sie die ganze Rente bereits ab 1. September 2004 herabsetzte. Denn aufgrund der bevorstehenden operativen Entfernung einer Fettgeschwulst im Bereich des linken Schulterblattes konnte zu jenem Zeitpunkt noch nicht von einer Stabilisierung der im Juni 2004 hinsichtlich der Rückenoperationen im Lendenbereich eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Vielmehr war diese Voraussetzung nach Massgabe von Art. 88a Abs. 1, zweiter Satz in fine am 1. Februar 2005 (s. vorne Erw. 2.3) erfüllt. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als für die Zeit ab 1. September 2004 bis zum 31. Januar 2005 ein ganzer Rentenanspruch verneint wurde und die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Hinsichtlich des Rentenanspruchs ab 1. Februar 2005 ist die Beschwerde abzuweisen, weil für den übrigen Zeitraum gestützt auf den Invaliditätsgrad von 52 % ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht.
6. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem teilweisen Obsiegen den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichtes in Sachen B. vom 11. Dezember 2007, I 74/07, Erw. 5.1).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2007 insoweit aufgehoben, als ab 1. September 2004 bis zum 31. Januar 2005 ein ganzer Rentenanspruch verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 31. August 2004 hinaus bis zum 31. Januar 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfe auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).