Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00900
IV.2007.00900

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 24. Juli 2008
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1952 geborene L.___ verfügt über keinen Berufsabschluss. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 arbeitete er - zunächst als Saisonnier (vgl. Urk. 15/35 S. 2) - ab dem 1. März 1990 als Gerüstbauhilfsarbeiter bei der A.___ AG in B.___ (vgl. Urk. 15/2, Urk. 15/6 S. 1 ff.). Aus wirtschaftlichen Gründen wurde dieses Arbeitsverhältnis auf Ende 2002 durch den Arbeitgeber gekündigt (vgl. Urk. 15/2 S. 4, Urk. 15/6 S. 1 und 6). Ab dem 23. Dezember 2002 war der Versicherte aufgrund von Rückenbeschwerden zu 100 % krankgeschrieben und erhielt Taggelder der Krankenkasse (vgl. Urk. 15/1, Urk. 15/2 S. 4 f., Urk. 15/6 S. 3, Urk. 15/10).
         Am 8. September 2003 meldete sich L.___ wegen Rückenbeschwerden, Rheuma und Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 15/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte daraufhin die erwerblichen Verhältnisse ab (vgl. Urk. 15/6, Urk. 15/12), holte beim behandelnden Dr. med. C.___, Facharzt für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, einen medizinischen Bericht ein (Urk. 11/9) und veranlasste eine rheumatologische Begutachtung des Versicherten in der D.___ (Gutachten vom 24. Februar 2004 [Urk. 15/14]; vgl. auch Urk. 15/17 S. 2). Da die Abklärungen einen Invaliditätsgrad von 11 % ergaben, wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 4. Mai 2004 ab (Urk. 11/18). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie nach Veranlassung einer psychiatrischen Begutachtung des Versicherten bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 16. Februar 2005 [Urk. 15/35]), mit Entscheid vom 28. Juli 2005 ab (Urk. 15/36).

2.       Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid liess der Versicherte am 14. September 2005 durch lic. iur. Pollux Kaldis beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben (Urk. 15/46). Dieses hiess die Beschwerde aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs des Versicherten auf das rechtliche Gehör im Einspracheverfahren mit Urteil vom 23. November 2006 (Prozess Nr. IV.2005.01077) insofern gut, als es den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese dem Versicherten das von ihr im Einspracheverfahren in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten des Dr. E.___ nachträglich zur Stellungnahme unterbreite und hernach erneut einen Einspracheentscheid erlasse. In Vollziehung des Urteils vom 23. November 2006 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten die Möglichkeit, zur Expertise des Dr. E.___ schriftlich Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 15/61-62), und wies die Einsprache hernach mit Entscheid vom 14. Mai 2007 erneut ab (Urk. 2).
3.       Dagegen liess der Versicherte, erneut vertreten durch lic. iur. Pollux Kaldis, mit Eingabe vom 18. Juni 2007 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, nach zusätzlichen medizinischen und beruflichen Abklärungen erneut über den Rentenanspruch zu befinden. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Im Rahmen des anschliessend durchgeführten zweiten Schriftenwechsels zeigte Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein dem Gericht die durch ihn erfolgte Ablösung von lic. iur. Pollux Kaldis als Rechtsvertreter des Versicherten an und stellte seinerseits vorsorglich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 18-19). In der Replik vom 3. März 2008 zog er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (vgl. auch Urk. 27) und hielt im Übrigen an den beschwerdeweise vorgebrachten Rechtsbegehren fest (Urk. 22). Innert angesetzter Frist reichte die Beschwerdegegnerin keine Duplik ein, weshalb Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 5. Mai 2008 geschlossen wurde (Urk. 26).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In formellrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorab geltend, es stelle sich die Frage, ob der angefochtene Einspracheentscheid nicht in Form eines Vorbescheids im Sinne von Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hätte ergehen müssen, da er nach Inkrafttreten dieser Bestimmung (per 1. Juli 2006) ergangen sei (vgl. Urk. 1 S. 3).
1.2     Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 132 V 93 Erw. 2.2 S. 96, 368 Erw. 2.1 S. 369).
         In den Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2006 ist festgehalten, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung, mithin am 1. Juli 2006, von der IV-Stelle bereits erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügungen bisheriges Recht zur Anwendung gelangt (lit. a). Gleiches gilt für die bei der IV-Stelle (lit. b) oder beim kantonalen Versicherungsgericht (lit. c) im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung hängigen Einsprachen beziehungsweise Beschwerden.
1.3     Am 1. Juli 2006 war die Beschwerde gegen den ersten Einspracheentscheid der IV-Stelle in Sachen des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2005 (Urk. 15/36) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hängig (vgl. Urk. 15/46, Urk. 15/57), es galt damals für das Beschwerdeverfahren also noch das alte Recht. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. November 2006 wurde zwar der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 4. Mai 2004 aufgehoben und die Sache zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückgewiesen; die dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung vom 4. Mai 2004 wurde jedoch nicht aufgehoben (Urk. 15/18; vgl. Urk. 15/57 S. 4). Die Verfügung vom 4. Mai 2004 ist nach Erlass des Urteils vom 23. November 2006 somit weiterhin nicht rechtskräftig (vgl. lit. a der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht in Anwendung der altrechtlichen Verfahrensvorschriften einen Einspracheentscheid erlassen.

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 14. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3    
2.3.1   Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.3.2   Hinsichtlich einer diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gilt es zu beachten, dass nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich eine Vermutung besteht, wonach die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess aber unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.       Im angefochtenen Einspracheentscheid lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit der Begründung ab, unter Berücksichtigung der rheumatologisch-somatischen Befunde seien dem Beschwerdeführer mittelschwere und leichte Tätigkeiten weiterhin im Vollzeitpensum zumutbar. Entsprechende Tätigkeiten seien ihm auch ohne vorgängige medizinische Massnahmen, etwa in Form einer stationären Rehabilitation, möglich. Auf die anderslautende hausärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne nicht abgestellt werden, zumal sich der Hausarzt Dr. C.___ selber nicht in der Lage gesehen habe, das detaillierte Beiblatt zum IV-Arztbericht seriös auszufüllen. Da die Unüberwindlichkeit der vom Psychiater Dr. E.___ diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung nicht ausgewiesen sei, scheine dem Beschwerdeführer auch aus psychiatrischer Sicht ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess ohne weiteres zumutbar zu sein. Unter diesen Umständen bestehe kein Rentenanspruch (vgl. Urk. 2 sowie Urk. 14).
         Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerdeschrift demgegenüber auf den Standpunkt, das von ihm mit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 8. September 2003 initiierte Verwaltungsverfahren sei erst mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2007 abgeschlossen worden. Rechtlich massgebend sei sein Gesundheitszustand bis zu diesem Zeitpunkt. Demzufolge sei das psychiatrische Gutachten des Dr. E.___ vom 16. Februar 2005, auf welches die IV-Stelle abgestellt habe, bei weitem nicht mehr aktuell. Die IV-Stelle sei daher durch das Sozialversicherungsgericht zu verpflichten, einen aktuellen Arztbericht von Dr. C.___ einzuholen und ein weiteres psychiatrisches Gutachten zur Beurteilung der durch die psychischen Leiden bewirkten Arbeitsunfähigkeit in Auftrag zu geben. Anschliessend seien die erforderlichen beruflichen Abklärungen zu tätigen. Nach Meinung der Fachärzte sei nach so langer Absenz vom Arbeitsmarkt ein Arbeitstraining und in diesem Rahmen allenfalls eine Abklärung der erwerblichen Leistungsfähigkeit erforderlich. Eine genauere Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit dränge sich deshalb besonders auf, weil er sich freiwillig für einen leichten Arbeitseinsatz beim Sozialamt gemeldet habe und diese Aktivität aus gesundheitlichen Gründen schliesslich habe abgebrochen werden müssen (vgl. Urk. 1 und Urk. 22).

4.      
4.1     Der Beschwerdeführer leidet seit Sommer 2001 unter lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlungen in beide Beine. Im September 2002 kam es zu einer Zunahme der Beschwerden (vgl. Urk. 15/7 S. 215/8 S. 5, Urk. 15/14 S. 5, Urk. 15/35 S. 3). Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer seit Dezember 2002 rheumatologisch behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. November 2003 ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrahlungen ins rechte Bein sowie ein mässiges cervicovertebrales Syndrom und erklärte den Beschwerdeführer für die bisher ausgeübte Tätigkeit im Gerüstbau ab dem 23. Dezember 2002 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Das Lumbovertebralsyndrom sei therapeutisch schwierig zu behandeln, der Gesundheitszustand sei als stationär einzustufen. Ursächlich für die Schmerzausstrahlungen seien vor allem Diskopathien im Bereich L4/5 sowie L5/S1.
4.2     Trotz Abgabe von Analgetika und ambulanter Physiotherapie kam es in der Folge zu keiner Reintegration in den Arbeitsprozess. Auf Veranlassung der IV-Stelle untersuchten die Rheumatologen der D.___ den Beschwerdeführer am 5. Februar 2004 und erstatteten ein Gutachten (vgl. Urk. 15/17 S. 2). Den Gutachtern gegenüber erwähnte er weiterhin anhaltende lumbale Schmerzen mit Ausstrahlungen in beide Beine. Im klinischen Untersuch konnte - bei fehlenden neurologischen Ausfällen, normaler Kraft und Sensibilität - keine funktionelle Beeinträchtigung festgestellt werden. Eine konventionell-radiologische Untersuchung zeigte eine lumbosacrale Übergangsvariante mit wahrscheinlicher Hemisakralisation von L5 rechts. Die Ärzte interpretierten das vorgefundene Beschwerdebild als chronifizierten Schmerz im Sinne eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits mit einer Generalisierungstendenz und einer erheblichen Dekonditionierung. Abschliessend empfahlen sie eine intensive Rekonditionierung durch intensive ambulante Physiotherapie mit medizinischer Trainingstherapie oder durch einen stationären Rehabilitationsaufenthalt von 3-4 Wochen. Danach sei - bei optimaler Kooperation des Beschwerdeführers - zu erwarten, dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten schweren Arbeit als Gerüstbauer auf ein 50%iges Pensum gesteigert werden könne. Für mittelschwere Belastungen bestehe (bereits aktuell) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Gutachten vom 24. Februar 2004 [Urk. 15/14]).
4.3     Vom 23. Juni bis zum 13. Juli 2004 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Therapie in der F.___ auf. Bei Eintritt erhoben die Ärzte eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Lenden- und Halswirbelsäule mit Endphasenschmerz sowie paravertebraler Druckdolenz cervical und lumbal. Der Neurostatus war unauffällig. In diagnostischer Hinsicht gingen sie im Wesentlichen von einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom mit/bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Osteochondrose L5/S1), muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung sowie psychosozialen Belastungsfaktoren aus und führten weiter ein chronisches cervicovertebrales Syndrom mit/bei muskulärer Dysbalance, eine Adipositas sowie den Verdacht auf eine depressive Verstimmung auf. Bei Klinikaustritt bestanden die cervicalen und lumbalen Schmerzen unverändert fort, insgesamt brachten die eingesetzten therapeutischen Mittel nur minimale Verbesserungen im Sinne einer leicht verbesserten Beweglichkeit der Lenden- und Halswirbelsäule. Die Ärzte erwähnten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit der Motivation und Kooperation, welche teilweise auch sprachlich bedingt sein könnten. Die Arbeitsfähigkeit liege bei 100 % (Urk. 15/46 S. 11 ff.).
4.4     Am 15. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. E.___ im Auftrag der IV-Stelle psychiatrisch begutachtet. Zuvor hatte bereits Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in einem undatierten Bericht festgehalten, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 21. Mai 2004 wegen einer Anpassungsstörung mit der Entwicklung einer längeren Depression ambulant behandle, und ihm aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 15/30). Dr. E.___ seinerseits diagnostizierte Verstimmungszustände bei einem chronischen Schmerzsyndrom als Ausdruck einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.8) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Der Beschwerdeführer habe über unverändert therapieresistente Schmerzen berichtet. Er könne die ihm aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit nicht akzeptieren und halte sich für körperlich behindert. Im Widerspruch dazu sei der Beschwerdeführer stempeln gegangen (vgl. dazu auch Urk. 15/8) und habe auf die lange Arbeitslosigkeit und die vergeblichen Versuche, eine Teilzeitarbeitsstelle zu finden, mit Enttäuschung reagiert. Zusätzlich sei es in diesem Zusammenhang zu Nervosität, Hoffnungslosigkeit und Verstimmungen gekommen. Seit Einführung der Therapie mit Surmontil gehe es ihm psychisch besser. Aufgrund der Anamnese und des vorgefundenen Zustandsbildes könne eine schwere Depression nicht mehr festgestellt werden. Es sei von schmerzbedingten Verstimmungszuständen unterschiedlicher Intensität mit Beeinflussung des Verhaltens auszugehen, welchen kein invalidisierendes Ausmass zukomme. Infolge der Verstimmungszustände, welche in einer Wechselwirkung zur somatoformen Schmerzstörung stünden, resultiere eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % (Urk. 15/35).

5.
5.1     Aus somatischer Sicht wurden ärztlicherseits insgesamt nur geringfügige objektivierbare pathologische Befunde dokumentiert. Im Wesentlichen liegt ein chronisches lumbospondylogenes beziehungsweise cervicovertebrales Syndrom bei muskulärer Dysbalance beziehungsweise Dekonditionierung mit einer wahrscheinlichen Hemisakralisation im Bereich L5 vor. Neurologische Ausfälle konnten nicht ausgemacht werden. Der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 17. November 2003 wegen der Rückenbeschwerden ab dem 23. Dezember 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen schweren Arbeit im Gerüstbau (vgl. Urk. 15/9). Die Spezialisten der D.___ gingen demgegenüber gestützt auf eine Untersuchung vom 5. Februar 2004 davon aus, dass der Beschwerdeführer bei fehlenden funktionellen Beeinträchtigungen aus rheumatologischer Sicht aktuell in einer mittelschweren Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei (vgl. auch Urk. 15/17 S. 3). In der bisherigen schweren Tätigkeit sei ihm - nach intensiver ambulanter Physiotherapie oder drei- bis vierwöchiger stationärer Rehabilitation - nach spätestens drei Monaten eine Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar (Urk. 15/14 S. 5 f.). Die Ärzte der F.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 23. Juni bis zum 13. Juli 2004 zur stationären Rehabilitation aufhielt, konnten ebenfalls lediglich geringfügige Befunde feststellen und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/46 S. 12). Angesichts der weitgehend übereinstimmenden und auf eingehenden Untersuchungen beruhenden Einschätzungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch die Spezialisten der D.___ sowie der F.___, welche je von einer der Parteien beauftragt worden waren, hat als erstellt zu gelten, dass es dem Beschwerdeführer spätestens Ende 2003/Anfang 2004 zumutbar war, in einer leidensangepassten, mittelschweren Tätigkeit 100%ig zu arbeiten. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst den Mitarbeitern des zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) im September 2003 angab, zu 100 % vermittlungsfähig zu sein (vgl. Urk. 15/8 S. 1).
        
         Auf den Bericht des behandelnden Dr. C.___ kann dagegen nicht abgestellt werden, da dieser sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit äusserte und sich im Übrigen auch nicht in der Lage sah, detailliert zu den funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 15/9). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine leidensangepasste Arbeit im 100 %-Pensum zumutete.
5.2     Neben den rein somatischen Beschwerden leidet der Beschwerdeführer an Verstimmungszuständen als Ausdruck einer Anpassungsstörung bei chronischen Schmerzen sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Aufgrund der eigenen Beobachtungen und der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers verzichtete der psychiatrische Gutachter Dr. E.___ auf die Diagnose einer Depression und ging lediglich von schmerzbedingten Verstimmungszuständen unterschiedlicher Intensität aus. Als Ursache der Verstimmungen führte er in erster Linie die Schmerzen an, erwähnte als weitere Gründe aber auch psychosoziale Faktoren wie die lange Arbeitslosigkeit und erfolglose Stellensuche. Den Verstimmungen komme kein invalidisierendes Ausmass zu.
         Hinsichtlich der von Dr. E.___ ebenfalls diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist zu beachten, dass eine solche Erkrankung - wie bereits ausgeführt (vorstehend Erw. 2.3.2) - rechtsprechungsgemäss nur in Ausnahmefällen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit bewirken kann. Mit Blick auf die medizinische Aktenlage sind keine Faktoren ersichtlich, welche dem Beschwerdeführer die Überwindung der somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise verunmöglichen könnten; insbesondere bildet die diagnostizierte Anpassungsstörung mit Verstimmungszuständen keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Sinne der genannten Rechtsprechung.
         Aus der abschliessenden Bemerkung des Dr. E.___, infolge der Verstimmungszustände, welche in einer Wechselwirkung zu den Schmerzen beziehungsweise der Schmerzstörung stünden, könne höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert werden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da Dr. E.___ in einem früheren Abschnitt des Gutachtens bereits festgehalten hatte, dass die Verstimmungszustände keine Invalidisierung bewirken würden, ist diese Bemerkung so aufzufassen, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Verstimmungszustände unterschiedlicher Intensität und der Schmerzstörung vereinzelt um bis zu 20 % eingeschränkt ist, dass eine solche Einschränkung jedoch nicht dermassen häufig vorkommt, dass sie ein invalidisierendes Ausmass annehmen würde. Aufgrund der obigen Ausführungen zur Auswirkung der Verstimmungszustände und der Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit kann aus dem Gutachten des Dr. E.___ aber ohnehin keine anhaltende und insofern invalidenversicherungsrechtlich relevante 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden.
         Der mit der Einschätzung des Dr. E.___ im Widerspruch stehende undatierte Kurzbericht von Dr. G.___, welche den Beschwerdeführer seit dem 21. Mai 2004 ambulant psychiatrisch betreute, vermag nicht zu überzeugen. Die dort aufgrund der diagnostizierten Anpassungsstörung mit Entwicklung einer längeren Depression attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde nicht mit Befunden unterlegt und ist daher nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 15/30). Aufgrund der Diagnose "Anpassungsstörung" und der im Gutachten des Dr. E.___ dokumentierten aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass bei der veranschlagten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in wesentlichem Ausmass invalidenversicherungsrechtlich nicht beachtliche psychosoziale Faktoren mitberücksichtigt wurden. Ferner drängt sich aufgrund der Ausführungen des Gutachters Dr. E.___ die Vermutung auf, dass die Phase 100%iger Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen lediglich durch eine besonders intensive Verstimmung verursacht wurde und nicht von längerer Dauer war. In diese Richtung weist auch die Tatsache, dass die Ärzte der F.___, wo sich der Beschwerdeführer während drei Wochen stationär aufhielt und durch einen klinischen Psychologen betreut wurde, in ihrem Austrittsbericht vom 19. Juli 2004 bei den Diagnosen lediglich den Verdacht auf eine depressive Verstimmung aufführten (vgl. Urk. 15/46 S. 11 f.).
         Insgesamt ist daher auch bezüglich der psychischen Symptome der Vorinstanz zu folgen und gestützt auf das nachvollziehbare psychiatrische Gutachten des Dr. E.___ von einer aus psychischen Gründen weitgehend uneingeschränkten erwerblichen Leistungsfähigkeit auszugehen.
5.3     Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die bei den Akten liegenden medizinischen Berichte seien bei Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2007 bei weitem nicht mehr aktuell gewesen. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) sowie in der Replik (Urk. 22) lassen sich indes keine expliziten Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen. In der Replik ist vielmehr von einem "nach wie vor" erheblichen psychischen Leiden die Rede (Urk. 22 S. 3). Der Beschwerdeführer liess dem Gericht auch keine aktuellen Berichte oder Atteste der behandelnden Ärzte einreichen, welche eine solche Entwicklung belegen oder zumindest durch Lieferung deutlicher Hinweise glaubhaft machen könnten. In den Akten fehlen im Übrigen auch jegliche Hinweise auf eine drohende Verschlimmerung der Gesundheit des Beschwerdeführers. Der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ ging von einem stationären Gesundheitszustand aus (vgl. Urk. 15/9 S. 2), die Ärzte der D.___ hielten die Beschwerden unter adäquater Therapie für besserungsfähig (vgl. Urk. 15/14 S. 6), und auch der Psychiater Dr. E.___, welcher lediglich eine geringgradige psychische Beschwerdesymptomatik erhob, stellte keine negative Prognose (vgl. Urk. 15/35 S. 5). Aus der Tatsache allein, dass sich der Beschwerdeführer offenbar noch in psychiatrischer Behandlung befindet (vgl. Urk. 22 S. 3), lässt sich ebenfalls nicht auf eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes schliessen, da bereits die Ärzte der F.___ sowie der psychiatrische Gutachter Dr. E.___, welche wie bereits gesagt keine schweren psychischen Beschwerden feststellten, die Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung empfahlen (vgl. Urk. 15/35 S. 5, Urk. 15/46 S. 12). Die Behauptung des Beschwerdeführers schliesslich, dass er einen freiwilligen Arbeitseinsatz beim Sozialamt aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen, führt ebenfalls nicht zwingend zum Schluss auf eine gesundheitliche Verschlechterung, zumal sich der eingereichten Arbeitsbestätigung keinerlei Angaben über gesundheitliche Probleme entnehmen lassen. Vielmehr entsteht daraus der Eindruck, dass die Arbeitgeber mit der geleisteten Arbeit sehr zufrieden waren (vgl. Urk. 3/1).
         Da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vom Beschwerdeführer somit weder substantiiert behauptet noch mittels aktueller ärztlicher Zeugnisse zumindest glaubhaft gemacht wurde und in den Akten Hinweise auf eine verschlechterte Gesundheitssituation fehlen, durfte sich die Vorinstanz für ihren Entscheid auf die vorliegenden Akten stützen. Wie sich vorstehend ergeben hat, reichen die Akten zur Feststellung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Dem Begehren um zusätzliche medizinische und erwerbliche Abklärungen kann nicht stattgegeben werden.
5.4     Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich der IV-Stelle wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet (vgl. dazu Urk. 15/6 S. 2, Urk. 15/16, Urk. 15/18). Es ergibt sich, dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung, welche zu einem den Anspruch auf eine Rente ausschliessenden Invaliditätsgrad von 11 % führte (vgl. vorstehend Erw. 2.4), zu bestätigen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid besteht demnach zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.       Die IV-Stelle hat bisher einzig über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente mittels Verfügung beziehungsweise Einspracheentscheid entschieden (vgl. Urk. 2, Urk. 15/18, Urk. 15/36). Sofern und soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung geltend machen möchte (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.), fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand. Der Beschwerdeführer wird sich daher mit einem entsprechenden substantiierten Leistungsgesuch direkt an die IV-Stelle zu wenden haben.

7.      
7.1     Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein hat in der Replik im Namen des Beschwerdeführers das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zurückgezogen (Urk. 22 S. 2, Urk. 27). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
7.2     Ebenfalls mit der Replik zog Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein das auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in seiner Person lautende Gesuch zurück (Urk. 22 S. 2).
         Das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von lic. iur. Pollux Kaldis (Urk. 1 S. 2 und 4) beziehungsweise um Übernahme der dem Beschwerdeführer aus der Vertretung durch lic. iur. Pollux Kaldis entstandenen Kosten ist abzuweisen, da nach der Praxis des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nur Inhaber des Anwaltspatentes als unentgeltliche Rechtsvertreter bestellt werden können.



Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Pollux Kaldis wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).