IV.2007.00902
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 27. Oktober 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, lic. iur. Swen Tschannen
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene, verheiratete X.___ schloss ihre Ausbildung zur medizinischen Masseurin SVBM im Jahr 1998 mit Diplom ab (vgl. Urk. 13/1 S. 1 f. und 4 f., Urk. 13/2 S. 7). Seit 1. Juli 1997 betreibt sie als Selbständigerwerbende eine Gesundheitspraxis (vgl. Urk. 13/1 S. 5, Urk. 13/5). Aufgrund einer Fingerpolyarthrose, eines Lumbovertebralsyndroms und weiterer Beschwerden wurde die Versicherte vom behandelnden Rheumatologen vom 11. Januar bis zum 30. Juni 2005 und erneut ab dem 11. September 2005 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 13/2, Urk. 13/8 S. 33, Urk. 13/11 S. 5 f. und 12 ff.) und erhielt Krankentaggelder (vgl. Urk. 13/1 S. 4, Urk. 13/13 S. 39).
Unter Hinweis auf ihr Leiden meldete sich die Versicherte am 22. Juli 2006 bei der Invalidenversicherung mit dem Begehren um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen in Form von Umschulung an (Urk. 13/1). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/21-22, Urk. 13/24) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 24. Mai 2007 die Kostengutsprache für eine Umschulung ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Swen Tschannen von der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, am 20. Juni 2007 "vorsorglich" Beschwerde (Urk. 1). In einer weiteren, nachgebesserten (vgl. dazu Urk. 3-5) Beschwerdeeingabe vom 27. Juni 2007 beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz (Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2007 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Beschwerdeabweisung (Urk. 12). Mit Replik vom 3. Oktober 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 16). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte (vgl. Urk. 17-18), wurde Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 20. Februar 2008 geschlossen (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 24. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist einzig der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung (vgl. Urk. 2, Urk. 6, Urk. 13/1 S. 6).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.4 Für die Entstehung eines Anspruchs auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG wird vorausgesetzt, dass die versicherte Person schon vor Eintritt der Invalidität ein ökonomisch relevantes Einkommen erzielt hat. Ein solches ökonomisch massgebliches Erwerbseinkommen liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE 118 V 13 Erw. 1c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 18. August 2008, 8C_163/2008, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
2.5 Der Anspruch auf Umschulung setzt sodann voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.6 Der Eintritt gesundheitlich bedingter Umschulungsbedürftigkeit ist, entsprechend dem System des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts (Art. 4 Abs. 2 IVG), ein besonderer Versicherungsfall. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, das heisst eine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG vorliegt, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der Verfügung vom 24. Mai 2007 (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 519/04, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 8. August 2008 in Sachen M., 8C_163/2008, Erw. 2.2 und 3.2).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung begründete die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um Kostengutsprache für Umschulungsmassnahmen damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse bestehe. Aufgrund der Geschäftszahlen sei davon auszugehen, dass sie seit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit und mithin auch bereits vor der Familiengründung nur eine Teilzeiterwerbstätigkeit als Masseurin ausgeübt habe. Nach der Geburt ihrer beiden Kinder müsse sie nun einen grösseren Haushalt betreuen, was umso mehr für eine nur teilzeitliche Erwerbstätigkeit spreche. Es sei ihr ohne Weiteres zuzumuten, mit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit von 50 % als medizinische Masseurin zusammen mit den Einkünften aus den Massagekursen sowie aus der Untervermietung von Praxisräumen ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches demjenigen vor Eintritt des Gesundheitsschadens mindestens gleichwertig sei. Im Übrigen stehe es ihr aufgrund ihrer Qualifikationen bei Bedarf auch offen, körperlich weniger belastende Dienstleistungen im Massage-, Wellness- und Körperpflegebereich anzubieten (Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei seit Jahren zu 100 % als selbständigerwerbende Masseurin, Heilpraktikerin und Massagelehrerin mit eigener Praxis und eigener Schule tätig. Aufgrund der grossen Einkommensschwankungen in den letzten Jahren sowie stark ins Gewicht fallender Investitionen und Ausbildungskosten könne kein konkreter Einkommensvergleich vorgenommen werden. Der Einkommensvergleich habe gestützt auf hypothetische Einkommensgrössen oder allenfalls als Prozentvergleich zu erfolgen (vgl. Urk. 6). In der Replik ergänzte sie ihre Ausführungen dahingehend, dass - gehe man von einer gemischten Tätigkeit sowohl im Erwerbs- als auch im Haushaltbereich aus - noch ein Haushaltabklärungsbericht erstellt werden müsse. Des Weiteren seien die ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit nicht klar und nicht aktuell, weshalb auch diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich seien (Urk. 16).
4.
4.1
4.1.1. Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte im Attest vom 27. Oktober 2005 bei der Beschwerdeführerin eine beidseitige Fingerpolyarthrose, ein mehrheitlich statisch bedingtes Lumbovertebralsyndrom bei Beckenschiefstand rechts mit sekundärer thorakolumbaler Skoliose sowie muskulärer Haltungsinsuffizienz, eine Achillodynie beidseits und eine Epicondylitis humeri-radialis links. Gemäss Dr. Y.___ ist die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als medizinische Masseurin, welche eine starke mechanische Beanspruchung der Hände mit sich bringt, hauptsächlich aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen in den Fingergelenken zu 50 % eingeschränkt (vgl. Urk. 13/2 S. 3 f., Urk. 13/11 S. 4 ff. und 13 f.; vgl. auch Urk. 13/27 S. 2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne starke mechanische Belastung der Hände mutete Dr. Y.___ ihr demgegenüber eine Arbeit im Vollzeitpensum zu (vgl. Urk. 13/11 S. 4 ff.). Daran hielt der Rheumatologe auch im Bericht vom 23. August 2006 (Urk. 13/11 S. 5) und der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 17. August 2006 (Urk. 13/11 S. 4) fest.
4.1.2 Es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abstellen auf die unbestritten gebliebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit durch den Rheumatologen Dr. Y.___ verbieten würden. Es ist daher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Arbeit auszugehen. Was die 50%ige Restarbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als medizinische Masseurin anbelangt, steht - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - zweifelsfrei fest, dass Dr. Y.___ die attestierte Einschränkung auf ein 100%iges Arbeitspensum als medizinische Masseurin bezog. Am 17. August 2006 führte er nämlich aus, sie sei in der bisherigen Berufstätigkeit halbtags arbeitsfähig beziehungsweise könne noch 50 % eines wöchentlichen Arbeitspensums absolvieren (Urk. 13/11 S. 4). Auf die unter Hinweis auf die mangelnde Aktualität der medizinischen Akten beantragten weiteren medizinischen Abklärungen kann verzichtet werden (vgl. Urk. 16). Zum einen machte die Beschwerdeführerin nämlich keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (vgl. Urk. 16 S. 2), zum andern ging der sie seit langem behandelnde Dr. Y.___ in seinem letzten Bericht vom 23. August 2006 in prognostischer Hinsicht von einem stationären Beschwerdeverlauf aus (vgl. Urk. 13/11 S. 2 und 6). Es ist daher davon auszugehen, dass von weiteren medizinischen Abklärungen keine relevanten neuen Erkenntnisse über den Gesundheitszustand zu erwarten sind (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 124 V 90 Erw. 4b S. 94).
4.2 Nach dem Besuch der Primar- und Realschule absolvierte die Beschwerdeführerin eine Berufsausbildung zur Damencoiffeuse, welche sie 1985 abschloss. Ab 1986 arbeitete sie bei einer Firma als Büroangestellte und war in den Bereichen Kundenempfang, Telefon sowie Sekretariat tätig. 1988 wechselte sie zur Z.___, wo sie in den ersten Jahren im Backoffice und nach entsprechender Ausbildung im Schalterdienst als Kundenberaterin tätig war. Während dieser Zeit nahm sie die Ausbildung zur medizinischen Masseurin auf, welche sie 1998 mit dem Verbandsdiplom abschloss. Die Stelle bei der Z.___ gab sie Ende Juni 1997 auf; ab 1. Juli 1997 war sie dann als selbständigerwerbende Masseurin tätig, anfänglich noch zu Hause und ab 1999 in gemieteten Praxisräumen, die sie teilweise untervermietete. Nebst medizinischer Massage betrieb sie auch ein Solarium, verkaufte Öle, Sprays etc. und bot Wellness-Massagen sowie eine Fachausbildung an. Sie bildete sich verschiedentlich weiter, so unter anderem in den Bereichen Kosmetik und Naturheilpraxis (vgl. Urk. 13/1 S. 5, Urk. 13/2 S. 7, Urk. 13/5, Urk. 13/20). Am 1. Juni 2004 wurde ihr erstes Kind geboren, am 5. September 2006 kam das zweite Kind zur Welt (Urk. 13/16).
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 13/5) kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens ein für den Umschulungsanspruch ökonomisch relevantes Einkommen im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend Erw. 2.3) erzielt hat.
4.3 Die IV-Stelle ging von einer nur teilzeitlichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin aus, ohne das genaue prozentuale Ausmass der Tätigkeit im Erwerbs- sowie im Haushaltbereich zu ermitteln (vgl. Urk. 2). Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu diesem Thema sind widersprüchlich. Ihre Vorbringen in der Replik können grundsätzlich auch dahingehend interpretiert werden, dass sie als Teilerwerbstätige gelten möchte (vgl. Urk. 16). Aufgrund ihrer klaren Stellungnahme gegenüber dem zuständigen Berufsberater der IV-Stelle (vgl. Urk. 13/20) sowie ihrer Ausführungen im Einwand vom 18. Mai 2007 (Urk. 13/24) gegen den Vorbescheid vom 18. April 2007 (Urk. 13/21) ist indes davon auszugehen, dass sie als Gesunde trotz Haushalt und Kindern weiterhin vollerwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin hat nämlich in glaubwürdiger Weise erklärt, dass die Kinderbetreuung unter der Woche während zwei Tagen von ihrer Mutter übernommen würde, und dass der Ehemann abends und samstags nach den Kindern schaue (vgl. Urk. 12/20 S. 3). Die medizinischen Massagen dürften unter der Woche erfahrungsgemäss wohl hauptsächlich zu Randstunden erfolgen, wo der Ehemann nach Aussagen der Beschwerdeführerin die Kinderbetreuung übernehmen kann. Die anfallenden Verwaltungsarbeiten - soweit von der Beschwerdeführerin selbst erledigt - wie beispielsweise im Zusammenhang mit der Untervermietung von Praxisräumen (vgl. Urk. 13/20 S. 2), kann die Beschwerdeführerin sodann ohne Weiteres auch nebst der Kinderbetreuung erledigen. Da sie zusätzlich noch während zwei Wochentagen und am Samstag von ihren Haushalts- und Erziehungsaufgaben entbunden ist, ist es absolut glaubwürdig, wenn sie ausführt, dass sie als Gesunde nebst der Kinderbetreuung noch rund 40 Stunden pro Woche arbeiten könnte. Davon ist im Folgenden auszugehen.
4.4
4.4.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme eine Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet.
4.4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vergleichseinkommen zur Ermittlung der erwerblichen Einschränkung seien gestützt auf hypothetische Einkommensgrössen zu ermitteln. Es trifft zwar zu, dass das aus der selbständigen Erwerbstätigkeit generierte Einkommen in den letzten Jahren schwankte (vgl. Urk. 13/5, Urk. 13/13). Das Abstellen auf hypothetische Einkommensgrössen, beispielsweise die Tabellenlöhne der jährlich vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, ist aufgrund der nachfolgenden Ausführungen dennoch nicht erforderlich.
4.4.3 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin heute als Gesunde ihre Massagepraxis mit einem gesamthaften Beschäftigungspensum von 100 % betreiben würde (vgl. Urk. 13/20, Urk. 13/24; vgl. auch Erw. 4.3).
Aus dem IK-Auszug und den Steuerunterlagen geht das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zwischen 1997 und 2005 hervor (vgl. Urk. 13/5, Urk. 13/13). Die Steuerunterlagen der Jahre 2003 bis 2005 weisen zudem jeweils eine detaillierte Zusammenstellung der in den einzelnen Geschäftsbereichen der Massagepraxis jährlich erwirtschafteten Einnahmen auf. Daraus wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2004 und 2005 auch (an sie ausbezahlte) Krankentaggelder bei den Einnahmen verbuchte (vgl. Urk. 13/13 S. 17 f., S. 27 f., S. 37 f.), welche nicht durch Arbeitsleistung generiert wurden. Da ausserdem feststeht, dass die ersten Beschwerden in den Fingern nach einem Unfall im Jahr 2004 auftraten (vgl. Urk. 13/8 S. 37, Urk. 13/11 S. 12 ff.), liegt mit dem in den Jahren 2004 und 2005 erwirtschafteten Einkommen kein Jahreseinkommen mehr vor, welches von der Beschwerdeführerin als Gesunde erzielt wurde. Demnach sind nur die bis und mit 2003 erwirtschafteten Jahreseinkommen zur Ermittlung des Einkommens, welches sie heute im Gesundheitsfall erzielen könnte, heranzuziehen.
Da eine tendenzielle Zunahme der Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Verlauf der Jahre zu beobachten ist (vgl. Urk. 13/5, Urk. 13/13), ist zugunsten der Beschwerdeführerin für die Ermittlung ihrer erwerblichen Leistungsfähigkeit als Gesunde vom (bisher höchsten) Einkommen im Jahr 2003 auszugehen. Dieses wurde durch Einnahmen aus den Tätigkeitsbereichen Massage/Verkäufe, Massagekurse sowie durch Mietzinseinnahmen generiert (vgl. Urk. 13/13 S. 18). Aufgrund der ärztlichen Einschätzung der ihr trotz Behinderung noch zumutbaren Tätigkeiten ist unbestrittenermassen (vgl. dazu Urk. 13/21 S. 1 und Urk. 13/24) davon auszugehen, dass ihr die Leitung von Massagekursen sowie die Untervermietung von Praxisräumen auch heute noch uneingeschränkt zumutbar ist. Die Arbeit als medizinische Masseurin kann sie aufgrund der Polyarthrose hingegen nur noch im Rahmen eines 50%igen Beschäftigungspensums ausüben (vorstehend Erw. 4.1). Aus den detaillierten Geschäftszahlen der Massagepraxis für das Jahr 2003 ergibt sich, dass sie in diesem Jahr aus der Massagetätigkeit einen Ertrag von Fr. 50'232.50 erwirtschaftete (vgl. Urk. 13/13 S. 18). Geht man von einer Jahresarbeitszeit als Vollerwerbstätige von 1920 Stunden (48 Wochen mal 40 Stunden) und aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin von einem durchschnittlichen Honorar von Fr. 100.-- pro Stunde (vgl. Urk. 13/20 S. 2) aus, entspricht dies dem Einkommen aus gerundet 502 Arbeitsstunden und mithin einem 26%igen Beschäftigungspensum (502 geteilt durch 1920). Zusätzlich ist indes noch zu berücksichtigen, dass in den Einnahmen von Fr. 50'232.50 auch nicht separat ausgeschiedene beziehungsweise bezifferbare Einkünfte aus der Verkaufstätigkeit enthalten sind, weshalb das effektiv von der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 für die Massagetätigkeit aufgewendete Arbeitspensum noch tiefer sein dürfte. Im Folgenden ist der Einfachheit halber und zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie als Gesunde im massgebenden Beurteilungszeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend Erw. 2.6) die Tätigkeit als medizinische Masseurin im Rahmen eines 26%igen Pensums ausüben würde.
4.4.4 Da die Beschwerdeführerin auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin in selbständiger Erwerbstätigkeit ihre Massagepraxis führt (vgl. Urk. 6 S. 1), ist keine ziffernmässig genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen vorzunehmen, sondern es kann, wie beantragt, ein Prozentvergleich vorgenommen werden (vgl. zum Prozentvergleich BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2). Bei einem heute als Gesunde hypothetisch ausgeübten Beschäftigungspensum als medizinische Masseurin von höchstens 26 % resultiert diesfalls aufgrund der Tatsache, dass ihr diese Tätigkeit auch mit Gesundheitsschaden mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % (von einem 100 %-Pensum) zumutbar wäre, keine Erwerbseinbusse. Die rechtsprechungsgemäss geforderte Erwerbseinbusse von etwa 20 % (vorstehend Erw. 2.4) ist damit nicht erreicht, was einen Anspruch auf Umschulung ausschliesst. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es vorliegend um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss gehen die Ver-fahrenskosten von Fr. 600.-- zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).