Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 14. November 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1956 geborene X.___ meldete sich am 23. März 2005 wegen Thrombose und verschiedener Operationen zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2 und Urk. 8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den Auszug der Versicherten aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/5) bei. Sie verlangte von Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, den Arztbericht vom 6. Mai 2005 (Urk. 8/11). Am 29. Juli 2005 reichten die C.___ AG (nachfolgend: C.___), bei welchen die Versicherte vom 1. Juni 1991 bis zum 29. Februar 2004 als D.___ angestellt war, den Fragebogen für den Arbeitgeber ein (Urk. 8/15). Die IV-Stelle verlangte von Dr. B.___ den Arztbericht vom 27. Dezember 2005 (Urk. 8/19/1-4), welchem weitere medizinische Unterlagen beilagen (Urk. 8/19/5-7). Am 21. Juni 2006 wurde Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung der Versicherten betraut (Gutachten vom 28. August 2006, Urk. 8/30). Mit Schreiben vom 5. September 2006 (schliesslich am 6. Oktober 2006 uneingeschrieben zugestellt, Urk. 8/32) wurde die Versicherte zur Schadenminderung gemahnt (Eintritt in eine psychiatrische Klinik zur sofortigen stationären Behandlung mit anschliessender nachhaltiger, ambulanter, fachärztlicher psychiatrischer Therapie). Die IV-Stelle stellte die Überprüfung der Auflage auf Oktober 2007 in Aussicht (Urk. 8/31). Am 8. November 2006 verfasste eine Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin den Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2. November 2006 (Urk. 8/36). Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2006 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von rund 48 % ab dem 22. März 2004 in Aussicht (Urk. 8/39). Dagegen liess die Versicherte am 31. Januar 2007 durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Rechtsanwältin Petra Kern, Einwände erheben (Urk. 8/42), welche am 12. März 2007 begründet wurden (Urk. 8/47). Mit Verfügung vom 1. Mai 2007 wurde der Versicherten ab dem 1. Juni 2007 eine Viertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 48 % zugesprochen und die Verfügung über den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 31. Mai 2006 in Aussicht gestellt (Urk. 2).
1.2 Gegen diese Verfügung liess X.___ durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Rechtsanwältin Petra Kern, am 20. Juni 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Beschwerdeführerin sei für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 31. März 2007 eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab dem 1. April 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). Mit der Beschwerde liess sie die Berichte der G.___ über die Hospitalisation der Versicherten vom 12. April bis zum 25. Mai 2007 (Urk. 3/6), den Bericht von Dr. med. H.___, Oberärztin, vom 7. Juni 2007 über den Aufenthalt der Versicherten im I.___ vom 25. Mai bis zum 11. Juni 2007 (Urk. 3/7) und den Bericht von Dr. med. J.___, Chefarzt, Neurologie FMH und Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation der K.___, vom 14. Juni 2007 (Urk. 3/8) auflegen. Am 27. August 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 4. September 2007 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 9).
Dieses Verfahren wurde unter Prozess Nr. IV.2007.00907 angelegt.
2.
2.1 Mit Verfügungen vom 15. Oktober 2007 wurden der Versicherten für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 31. Mai 2007 eine Viertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 48 % (Urk. 10/2/1) sowie für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 31. Januar 2006 eine einfache ordentliche Kinderrente für den Sohn Z.___ zugesprochen (Urk. 10/2/2). Gleichzeitig erhielt sie die Abrechnung über die Rentenleistungen von März 2004 bis Mai 2007 (betreffend die Versicherte) bzw. für die Zeit von März 2004 bis Januar 2006 betreffend Kinderrente. Der Versicherten wurde die Auszahlung der entsprechenden Rentenbetreffnisse in den nächsten Tagen an die Sozialen Dienste Zürich in Aussicht gestellt. Am 15. Oktober 2007 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, dass sie sich seit dem 19. Juli 2007 auf unbestimmte Zeit im A.___ in Zürich aufhalten werde (Urk. 10/8/63).
2.2 Gegen die Verfügungen vom 15. Oktober 2007 liess X.___ am 16. November 2007 wiederum durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Rechtsanwältin Petra Kern, Beschwerde erheben mit den Anträgen, dass der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 31. März 2007 eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab dem 1. April 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei. Alsdann ersuchte sie in prozessualer Hinsicht um Vereinigung der beiden hängigen Beschwerdeverfahren und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 10/1). Am 7. Januar 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um teilweise Gutheissung der Beschwerde insoweit, als sie in Aussicht stellte, die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung zu ziehen und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zudem stellte sie die Zustellung eines neuen Rentenbeschlusses in den nächsten Tagen in Aussicht, stimmte der Vereinigung der beiden Verfahren zu und ersuchte das Gericht nach Eingang der Wiedererwägungsverfügung um Abschreibung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen (Urk. 10/7). Am 11. Januar 2008 (Urk. 10/9/1) reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht die Mitteilung des Beschlusses vom 11. Januar 2008 ein (Urk. 10/9/2-3), worin sie die zuständige Ausgleichskasse um Berechnung der Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Juli 2007 und um Erstellung einer entsprechenden Verfügung ersuchte.
Dieses Verfahren wurde unter Prozess Nr. IV.2007.01430 angelegt.
3. Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 vereinigte das Gericht den Prozess Nr. IV.2007.01430 mit dem Prozess Nr. IV.2007.00907 und führte ihn unter letzterer Nummer weiter. Zudem wurde der Prozess Nr. IV.2007.01430 als erledigt abgeschrieben. In Bewilligung des Gesuches vom 20. Juni 2007 bzw. vom 16. November 2007 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und sie um Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ersucht (Urk. 11). Am 19. Februar 2008 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Erhöhung der Invalidenrente ab dem 1. Juli 2007 einverstanden, nicht hingegen mit der Qualifikation als Teilerwerbstätige, und beantragte deshalb die Zusprache einer Dreiviertelsrente für die Zeit ab dem 1. März 2004 bis zum 30. Juni 2007 und die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. Juli 2007 (Urk. 13). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. April 2008 (Urk. 16).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 1. Mai (Urk. 2) und am 15. Oktober 2007 (Urk. 10/2/1) ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.5 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7
1.7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.7.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.7.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.8 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
2.
2.1 Zur Begründung ihrer Verfügung vom 1. Mai 2007 stellt sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 22. März 2003 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Sie würde ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihre Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin mit einem Pensum von 71 % versehen, die restlichen 29 % entfielen auf den Haushaltsbereich (Urk. 2). Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 bestehe hingegen Anspruch auf eine ganze Rente (Verfügung vom 15. Oktober 2007, Urk. 10/7). Dagegen lässt die Beschwerdeführerin insbesondere vorbringen, sie sei als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren, nachdem aufgrund der gesamten Umstände mit Wegfall der Kinderbetreuung, Rückkehr des Ehemanns in sein Heimatland und der Erwartungen hinsichtlich Erwerbstätigkeit von Seiten der Sozialhilfebehörden davon auszugehen sei, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem Pensum von 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Zudem sei sie ab dem 12. April 2007 (Eintritt einer schweren Hirnblutung) vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 1 und Urk. 10/1). In der Replik hielt die Beschwerdeführerin dafür, dass sie sich mit der Erhöhung der Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 einverstanden erklären könne, nicht hingegen mit der Qualifikation als Teilzeiterwerbstätige und der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode (Urk. 13).
2.2 Streitig und zu prüfen ist mithin die Rentenhöhe ab dem 1. März 2004 bis zum 30. Juni 2007, diesbezüglich insbesondere die der Invaliditätsbemessung zugrunde liegende Qualifikation. Unbestritten geblieben ist (nach Eingang der Replik und des Beschlusses vom 11. Januar 2008), dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bis zum 12. April 2007 als zu 50 % arbeitsfähig erachtet wurde und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2007 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines 100%igen Invaliditätsgrades zusteht.
3.
3.1
3.1.1 Laut Arztbericht von Dr. B.___ vom 6. Mai 2005 (Urk. 8/11) leidet die Beschwerdeführerin unter Morbus embolicus bei frei flottierendem 35 x 70 mm Thrombus aortal mit Status nach mehreren Milzinfarkten und Splenektomie im August 2003 und nach Milzruptur mit zwei Verschlüssen der Aorta Poplitea links, unterdessen oral dauerantiokaguliert und ASS-mediziert, unter einer Depression mit rezidivierenden mittelschweren Schüben bei Broken Home-Herkunft, schlechter schulischer Grundausbildung, fehlender Berufsausbildung, Emigration in die Schweiz mit dürftiger Integration, gescheiteren Ehen und aktuell sozialer Isolation, unter Adipositas mit Body-Mass-Index (BMI) 31, unter arterieller Hypertonie zeitweise trotz Behandlung symptomatisch, unter weichteilrheumatischen Schmerzen vor allem bei Depressionen sowie unter einem chronischen Panvertebralsyndrom bei Haltungsinsuffizienz. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben der Status nach multiplen gynäkologischen Operationen bei Infektionen, verdächtiger Portiozytologie, Stressinkontinenz und Gicht. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 22. März 2003 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
3.1.2 Zum Verlauf seit dem 6. Mai 2005 hielt Dr. B.___ am 27. Dezember 2005 in der Diagnose zusätzlich eine Exazerbation (Juni und Juli 2005) des Zervikolumbovertebralsyndroms und die Gewichtszunahme (BMI 32.5 seit Dezember 2005) fest (Urk. 8/19). Der Zustand habe sich verschlechtert. Die vergangenen sieben Monate seien geprägt gewesen von starken sozialen Belastungen mit dem Weggehen der Tochter, der Betreuung der Enkelkinder, einer Wohnungsdurchsuchung und Drogendelikten des Schwiegersohns. Dies habe zu starken Rückenschmerzen und verstärkten Depressionen geführt.
3.2 Dem Gutachten von Dr. E.___ vom 28. August 2006 (Urk. 8/30) ist die Diagnose einer Depressivität mit milder Angstsymptomatik (in Bezug auf die physische Gesundheit nach schwerer Erkrankung) zu entnehmen. In der Depressivität enthalten sei eine eigentliche depressive Störung, die sich wahrscheinlich aus anfänglichen Anpassungsstörungen entwickelt habe und bisher anhaltend sei, die psychosoziale Misere, dysfunktionale Verhaltensmuster und subjektive Bewertungen sowie ein sekundärer Krankheitsgewinn durch das Einnehmen der Krankenrolle. Erkrankungsbedingte und invaliditätsfremde Faktoren verstärkten sich gegenseitig und perpetuierten wechselwirkend die Krankheitsentwicklung. Das klinische Erscheinungsbild entspreche einer mittelgradigen depressiven Störung, die durch fortdauernde somatische und psychosoziale Probleme in Gang gehalten werde. Es sei wahrscheinlich, dass das chronische Schmerzsyndrom durch die Depressivität mitunterhalten, respektive verstärkt werde und seinerseits ebenfalls wieder die Stimmung negativ beeinflusse. Die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit gestalte sich aufgrund der Vermischung von krankheitsbedingten mit persönlichkeitsbedingten und invaliditätsfremden Faktoren mit deren negativer Wechselwirkung als schwierig. Entsprechend der mittelgradigen und anhaltenden depressiven Störung sei sicherlich von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Durch die gegenseitige Verstärkung von Depression, persönlichkeitsbedingten Bewältigungsstrategien und Haltungen und der anhaltenden psychosozialen Belastung sei die Arbeitsfähigkeit gesamthaft zu 70 % bis 80 % eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt erscheine aus psychiatrischer Sicht nicht erheblich eingeschränkt und werde massgeblich durch die somatischen Bedingungen bestimmt. Der genaue Beginn der dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich anhand des aktuellen klinischen Bildes und der psychiatrischen Untersuchung nicht festlegen. Die diesbezügliche Angabe des Hausarztes (Einschränkung ab März 2003) erscheine aber nachvollziehbar. In einer der körperlichen Kondition angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 20 % bis 30 % arbeitsfähig.
3.3 Laut Arzt- und Operationsberichten der G.___ erlitt die Beschwerdeführerin am 12. April 2007 eine schwere Hirnblutung (Grad 3 nach Hunt & Hess), deren Behandlung mit Komplikationen und mehreren Operationen verbunden war (Urk. 3/6). Zwecks Regionalisierung hielt sich die Beschwerdeführerin vom 25. Mai bis zum 11. Juni 2007 im I.___ auf (Urk. 3/7) und wurde anschliessend zur Rehabilitation in die K.___ verlegt. Dr. J.___ hielt am 14. Juni 2007 (Urk. 3/8) zu Händen der Rechtsvertreterin fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Hirnblutung in kognitiver Hinsicht schwer beeinträchtigt sei. Es sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit dem Ereignis auszugehen. Der Wiedereintritt ins Erwerbsleben wurde als fraglich beurteilt. Gemäss Austrittsbericht der K.___ vom 24. Juli 2007 hat die Beschwerdeführerin wenig Fortschritte erzielt und wurde wegen des geringen Rehabilitationspotentials und der starken Pflegebedürftigkeit am 19. Juli 2007 ins A.___ in Zürich verlegt (Urk. 10/8/57).
4. Aus den medizinischen Akten erhellt, dass eine Wechselwirkung zwischen somatischen und psychischen gesundheitlichen Einschränkungen vorliegt, wobei die psychischen Probleme im Vordergrund stehen. Indessen vermag die von der Gutachterin festgehaltene 50%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund mittelschwerer Depression und der erhobenen Befunde nicht vollständig zu überzeugen, immerhin war die Beschwerdeführerin mit den erhobenen mangelnden Ressourcen bis März 2003 zu mindestens 71 % erwerbstätig (Tätigkeit bei den C.___ zu 71 % seit 1991 und Ausübung von Nebenerwerbstätigkeiten seit 2000 bei der M.___ AG und seit 2001 bei der V.___ Zürich AG, IK-Auszug, Urk. 8/9). Zudem litt sie gemäss Hausarzt, bei welchem sie sich (erst) seit dem 21. Mai 2003 in Behandlung befindet, seit 2001 an depressiven Zuständen (Urk. 8/11), soll indessen vom ehemaligen Hausarzt Dr. N.___ ab Anfang 2003 vollständig arbeitsfähig geschrieben worden sein (vgl. Urk. 8/18/3).
Weil jedoch von weiteren Abklärungen keine schlüssigeren Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die fragliche Zeit zu erwarten sind, nachdem sie seit dem 12. April 2007 unter kognitiven Einschränkungen leidet, würde eine an sich angezeigte erneute psychiatrische Begutachtung keine besser verwertbaren Resultate über den Vorzustand zeitigen können. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin infolge mittelgradiger depressiver Störung seit März 2003 zu 50 % arbeitsunfähig ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin wuchs als drittes von sieben Kindern in einer armen dominikanischen Kleinbauernfamilie auf und gebar zwischen 1982 und 1988 vier Kinder. In der Folge trennte sie sich vom Vater der Kinder und emigrierte 1989 in die Schweiz, wo sie einen Tessiner heiratete und das Schweizer Bürgerrecht erwarb (Urk. 8/7, Urk. 8/11/2 und Urk. 8/30). Im Juni 1991 nahm sie eine Stelle bei den C.___ als D.___ im Umfang von 71 % (27.7 Stunden pro Woche bei einer Normalarbeitszeit im Betrieb von 39 Stunden) an. Der Jahreslohn betrug bei der Beschäftigung von 71 % Fr. 30'230.-- zuzüglich Ortszuschlag von Fr. 3'406.-- jährlich und Zulagen von rund Fr. 290.-- monatlich. Es handelte sich vorwiegend um Nachtarbeit und um unregelmässige Arbeitszeiten (Urk. 8/15). Von ihrem Ehegatten wurde sie nach zehn Jahren geschieden und heiratete 2001 einen Dominikaner, der wegen krimineller Handlungen zunächst im Ausland inhaftiert war und später in sein Heimatland zurückkehrte. Die Beschwerdeführerin war alleinerziehend und betreute zusätzlich auch die Enkelkinder (Urk. 8/11/2). Gemäss IK-Auszug hatte sie neben der Tätigkeit bei den C.___ von 2000 bis Mai 2004 eine Stelle bei der M.___ AG und von 2001 bis 2002 eine Stelle bei derV.___ AG inne. Bei der M.___ AG verdiente sie stets Fr. 2'400.-pro Jahr und bei der V.___ AG Fr. 2'278.-- bzw. Fr. 1'360.-- (Urk. 8/9 und Urk. 10/8/64). Laut Fragebogen für den Arbeitgeber vom 29. Mai 2005 existierte die Stelle in der Wagenreinigung, wie sie von der Beschwerdeführerin verrichtet worden war, ab dem Jahr 2000 nicht mehr, sodass sie von der Arbeitgeberin in eine Neuorientierung geschickt wurde und zuletzt in einer externen Unternehmung im Bereich Büroreinigung tätig war, wo nicht mehr dasselbe Einkommen zu erzielen war wie bis anhin. Nachdem der Beschwerdeführerin vorgeworfen worden war, zum zweiten Mal eine zumutbare Lösung im Rahmen einer beruflichen Neuorientierung selbstverschuldet verhindert zu haben, lösten die C.___ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 29. Februar 2004 auf. Aus der Kündigung geht hervor, dass der Beschwerdeführerin eine Stelle bei der O.___ Zürich im Umfang von 50 % angeboten worden war und sie den Einzelarbeitsvertrag am 11. März 2003 unterzeichnet hatte, ab dem 22. März 2003 indessen der Arbeit fern blieb (Urk. 8/15/7-10). Anlässlich der Abklärung vor Ort im Haushalt am 2. November 2007 erwähnte sie hinsichtlich Erwerbstätigkeit lediglich den Einsatz bei den C.___ und die Problematik im Zusammenhang mit der Kündigung. Die Nebenerwerbstätigkeiten führte sie nicht an. Auf Nachfrage führte sie aus, dass sie heute ohne Behinderung weiterhin dieselbe Tätigkeit im bisherigen Ausmass ausüben würde (Urk. 8/36/2).
5.2
5.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin ausführen lässt, sie sei zu 100 % als Erwerbstätige zu charakterisieren, kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass es zwar zutreffen mag, dass sie bei den C.___ nicht mehr als zu 71 % tätig sein konnte. Die Aufnahme der Nebenerwerbstätigkeiten fällt indessen, entgegen ihren Vorbringen (Urk. 1, Urk. 10/8/1 und Urk. 13), nicht direkt mit der Scheidung vom ersten Ehemann zusammen und der zweite Ehemann reiste laut Anmeldung erst im Oktober 2002 in die Schweiz ein (Urk. 8/10/7/3). Zudem war das jüngste Kind zum Zeitpunkt der Aufnahme der Nebenerwerbstätigkeiten bereits ca. 13-jährig, eine frühere Steigerung wäre aus betreuungstechnischen Gründen sicherlich schon früher möglich gewesen, sofern dies gewünscht gewesen wäre. Insgesamt arbeitete die Beschwerdeführerin mit und ohne Ehemänner, trotz steigendem Alter der Kinder und seit Anbeginn bestehender finanzieller Probleme seit 1991 bis Anfang 2000 - mithin vor Eintritt des Gesundheitsschadens - nie mehr als 71 % (Pensum bei den C.___).
5.2.2 Hinsichtlich der Nebenerwerbstätigkeiten geht aus dem IK-Auszug hervor (Urk. 10/8/5), dass die Beschwerdeführerin auch unter Anrechnung dieser zusätzlichen Tätigkeiten nie eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte. Angesicht der in der Reinigungsbranche im Jahr 2003 herrschenden Mindestlöhne von zwischen Fr. 12.-- und Fr. 13.-- pro Stunde (www.sgb.ch, Vertrags- und Lohnverhandlungen 2002-2003), resultiert bei einem etwas erhöht veranschlagten Stundenlohn von Fr. 15.-- (immerhin verfügte die Beschwerdeführerin über langjährige Kenntnisse in der Reinigung) aufgrund des Einkommens von Fr. 2'400.-- bei der M.___ AG ein Jahrespensum von 160 Stunden, was rund drei Stunden pro Woche entsprechen würde. Bezüglich der Nebenerwerbstätigkeit bei der V.___ AG, welche monetär von Fr. 2'278.-- für die Monate Oktober bis Dezember 2001 auf Fr. 1'360.-- für das ganze 2002 zurückging (zu einem Zeitpunkt für den keine gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen ist, die Reduktion mithin nicht gesundheitsbedingt erfolgt ist), ist bei einem Stundenlohn von ebenfalls Fr. 15.-- für das Jahr 2002 mit einer Beschäftigung von rund zwei Stunden zu rechnen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) betrifft diese Pensum jedoch nicht das tägliche, sondern das wöchentliche Pensum. Insgesamt ist mithin ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch unter Anrechnung der Nebenerwerbstätigkeiten nie auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit gekommen ist. Die gesamte Erwerbstätigkeit bewegte sich eher im Bereich von maximal 80 % (27,7 Stunden bei den C.___ sowie maximal fünf Stunden in den Nebenerwerbstätigkeiten ergibt 32,7 Stunden, verglichen mit der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden [ab 2001] bzw. von 41,6 Stunden [ab 2004] bzw. von 41,7 Stunden [seit 2006, Die Volkswirtschaft 10-2008 S. 94 Tabelle B9.2], ergibt nur rund 78 %). Selbst bei Annahme einer Erwerbstätigkeit von 80 % würde indessen kein höherer Rentenanspruch resultieren, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
6.
6.1 In Anwendung der gemischten Methode mit einem Anteil von 71 % im Erwerbsbereich und 29 % im Haushalt und ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 49'914.-- (letzter Lohn laut Fragebogen für den Arbeitgeber von Fr. 48'303.-- im Jahr 2002 [Urk. 8/15/2]), einem Invalideneinkommen von Fr. 22'082.-- (basierend auf der Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik, Ausgabe 2005, Tabelle 1, Tabellengruppe A, und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % infolge Einschränkung in der Leistungsfähigkeit und der zumutbaren Tätigkeit von 50 %), errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 56 % bzw. gewichtet von 39,76 % (71 % x 56 %), was zuzüglich der gewichteten Einschränkung im Haushaltsbereich von 7,83 % (29 % x 27 %) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 47,59 % ergab (Urk. 8/37/5 und Urk. 8/38).
6.2 Aus den Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin als Reinigerin gemäss den Stellenangeboten der C.___ im Zuge der betriebsbedingten Neuorientierung weniger verdienen würde, als sie als D.___ verdient hat. Zudem existiert die von ihr ausgeübte Stelle bei den C.___ seit 2000 nicht mehr, da sie aus betrieblichen Gründen ausgelagert wurde (Urk. 8/15/4-5). Dementsprechend kann eine Hochrechnung des bei den C.___ erzielten Lohnes als Zugsreinigerin auf 100 % nicht in Frage kommen, zumal es diese Stelle laut Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) auch nie im Umfang von 100 % gegeben hat. Die Anrechnung des Lohnes bei den C.___ wäre mithin höchstens bis zum Stellenangebot bei der O.___ im März 2003 (Urk. 10/8/15/7) geboten gewesen, danach kommt die Anwendung von Tabellenlöhnen zum Zug, weil die Beschwerdeführerin - unabhängig von ihren gesundheitlichen Problemen - die angestammte Stelle nicht mehr ausüben könnte, weil es sie nicht mehr gibt.
6.3 Ausgehend vom frühmöglichsten Rentenbeginn per 1. März 2004 (Ablauf der einjährigen Wartezeit seit dem 22. März 2003) bilden die standardisierten Bruttolöhne der LSE 2004 (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis) die Basis, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) der Tabellengruppe A unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden ab 2004 auszugehen ist (BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Ausgehend vom Tabellenlohn für Frauen von Fr. 3'893.-- resultiert, hochgerechnet auf 41,6 Stunden pro Woche, ein Wert von rund Fr. 48'585.-- (Fr. 3'893.-- x 12 x 41,6/40).
6.4 In Bezug auf das Valideneinkommen resultieren somit bei einem maximalen Pensum von 80 % (vgl. Erw. 5.2.2) Fr. 38'868.-- (Fr. 48'585.-- x 80 %). Diesem steht ein Invalideneinkommen von rund Fr. 21'863.-- gegenüber, ausgehend von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % und einem Abzug aus der Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % (Fr. 48'585.-- x 50 % x 90 %). Daraus ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'005.-- bzw. ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von rund 43,8 % oder von 35 % gewichtet (43,8 % x 80 %).
7.
7.1 Aus dem von der Abklärungsperson erstellten Bericht über die am 2. November 2006 erfolgte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 10/8/36) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt insgesamt zu 26,9 % eingeschränkt ist, bzw. gewichtet von 7,8 % (29 % von 26,9 %. Dieser Bericht, der den zu Hause wohnhaften Kindern die Übernahme eines Teils der Haushaltsarbeiten zumutet, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, nachdem er von einer qualifizierten Person verfasst wurde, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Er berücksichtigt auch die Angaben der Beschwerdeführerin. Alsdann erweist sich der Berichtstext plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen, und er steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Damit erweist er sich als voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit), was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird.
7.2 In Abweichung von diesem Bericht resultiert aufgrund der zu berücksichtigenden Nebenerwerbstätigkeiten nunmehr bloss noch eine rund 20%igen Haushaltstätigkeit, was eine gewichtete Einschränkung im Haushalt von rund 5,9 % ergibt (Einschränkung von 29,6 % x 20 %).
8. In Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung resultiert somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 41 %, zusammengesetzt aus dem gewichteten Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 35 % und demjenigen im Haushaltsbereich von 5,9 %.
Insgesamt erweist sich die Zusprechung einer Viertelsrente ab dem 1. März 2004 als rechtens, nachdem ein höherer Rentenanspruch vor dem 1. Juli 2007 weder aufgrund der medizinischen noch der erwerblichen Situation ausgewiesen ist.
9. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
Ausgangsgemäss und weil die von der Beschwerdegegnerin zu verantwortende, unzulässige, zeitlich gestaffelte Verfügungsart (BGE 131 V 164) zwei Beschwerdeverfahren generierte, was Mehrkosten verursachte, sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Infolge der mit Verfügung vom 16. Januar 2008 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Kosten von Fr. 400.-- vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2007 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 400.-- vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, Rechtsanwältin Petra Kern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).