Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00908
IV.2007.00908

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 20. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1999 geborene X.___ wurde von ihrer Mutter Y.___ am 2. März 2007 wegen Unkonzentriertheit, Aufmerksamkeitsstörung, Abklenkbarkeit, Lernstörung und Verhaltensstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 10/1). Nachdem die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 10. April 2007 (Urk. 10/5) und die Stellungnahme von Dr. med. A.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 13. April 2007 (Urk. 10/6/2) eingeholt hatte, teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. April 2007 (Urk. 10/7) mit, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde. Am 9. Mai 2007 (Urk. 10/10) erhob die Mutter der Versicherten Einwand gegen den Vorbescheid und legte den Bericht des Schulpsychologischen Beratungsdienstes des Bezirks B.___ vom 21. Dezember 2006 (Urk. 10/9) auf. Mit Verfügung vom 21. Mai 2007 (Urk. 2) lehnte die IV-Stelle das Begehren um Kostenübernahme für medizinische Massnahmen ab.

2.         Dagegen erhob Y.___ am 1. Juni 2007 Beschwerde (Urk. 1), die sie am 20. Juni 2007 mit den Anträgen ergänzte, die Verfügung vom 21. Mai 2007 sei aufzuheben und es sei X.___ Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des ADS zu erteilen. Im Weiteren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2007 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-17) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. August 2007 (Urk. 11) geschlossen wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 21. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).          Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.3     Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine).
1.4     Als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind.
         Nach der verordnungskonformen Verwaltungspraxis (vgl. hierzu BGE 122 V 114 f. Erw. 1b) gelten die Voraussetzungen von Ziffer 404 GgV Anhang als erfüllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei sie nicht unbedingt gleichzeitig, sondern sukzessive auftreten können. Werden bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt, sind die Voraussetzungen für Ziffer 404 GgV Anhang nicht erfüllt (Rz 404.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, KSME, Stand November 2005).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang vorliegt und damit, ob ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen besteht.
2.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch, da keine Störung des Antriebs im Sinne einer ausgeprägten Hyper- oder Hypoaktivität vorliege, womit die nötigen Voraussetzungen für die Anerkennung eines POS nach Ziffer 404 GgV nicht kumulativ ausgewiesen seien (Urk. 2 und 9).
2.3         Demgegenüber brachte die Mutter der Beschwerdeführerin vor, sie könne der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht folgen, lägen doch gemäss Bericht von Dr. Z.___ klare ADS-Symptome vor (Urk. 3).

3.      
3.1     Am 21. Dezember 2006 (Urk. 10/9) berichtete C.___, Psychologin  FSP, Schulpsychologischer Beratungsdienst Bezirk B.___, dass die Beschwerdeführerin vorerst zurückhaltend gewirkt, sich aber gut auf die Untersuchung eingelassen habe. Das intellektuelle Leistungspotenzial sei altersgemäss entwickelt, wobei die Beschwerdeführerin bei der visuellen Merkfähigkeit, beim abstrakt-logischen Denken und der visuellräumlichen Orientierung Schwächen aufweise. Bei der Testung der visuellräumlichen Orientierung sei sie jedoch davon überzeugt gewesen, überfordert zu sein und habe resigniert, bevor sie überhaupt versucht habe, die Aufgabe zu lösen. Mit Strukturierungshilfe und emotionaler Unterstützung habe sie die Aufgabe aber dennoch lösen können. Könne die Beschwerdeführerin sowohl den auditiven als auch visuellen Kanal benutzen, so sei mittels auditiver Stärke die Schwäche in der visuellen Speicherfähigkeit kompensierbar. C.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei motiviert und gebe sich Mühe. Indes fehle oft eine Arbeitsstrategie und sie zeige Mühe, offene Aufgaben zu strukturieren. Ihre Ausdauer sei sehr klein, die Konzentration schwankend, sie arbeite fahrig und ermüde schnell.
         Zusammenfassend hielt die Psychologin fest, dass die Beschwerdeführerin über ein durchschnittliches intellektuelles Leistungspotenzial verfüge. Die Leistungen beim Lesen, Schreiben und Rechnen entsprächen etwa dem, was Mitte der ersten Klasse verlangt werde. Ihre Arbeitshaltung sei geprägt von kurzer Ausdauer, schwankender Konzentration und grundsätzlicher Motivation, wobei diese sehr schnell einbreche, wenn die Beschwerdeführerin anstehe oder meine, eine Arbeit nicht bewältigen zu können. Sie sei sehr stark auf Beziehung angewiesen, brauche sehr viel Wärme und emotionale Unterstützung, um ihr Potenzial umsetzen zu können und nicht bei der kleinsten Schwierigkeit aufzugeben. C.___ hielt dafür, dass die Einschulungsklasse der Beschwerdeführerin die Gelegenheit geboten hätte, im kleinen Rahmen schulische Erfolgserlebnisse zu sammeln. In der jetzigen Situation sei indes eine Umteilung zu vermeiden, sei sie doch sehr auf Konstanz in den Beziehungen angewiesen. Wichtig sei, die Beschwerdeführerin emotional zu unterstützen und ihr Selbstvertrauen zu stärken.
         Die Psychologin notierte schliesslich, dass aus der Untersuchung, den Berichten der Lehrpersonen und der Mutter hervorgehe, dass es für die Beschwerdeführerin schwierig sei, konzentriert zu arbeiten. Ein ADHS sei daher nicht auszuschliessen. Da es jedoch schwierig sei zu beurteilen, inwiefern die gezeigten Symptome (Konzentrationsschwankungen, kleine Ausdauer, Ablenkbarkeit, unstrukturiertes Vorgehen, Mühe mit dem Umsetzen von Arbeitsaufträgen, wenn diese an die ganze Gruppe gehen) mit der psychischen Situation der Beschwerdeführerin zu tun hätten oder durch ein ADHS begründet seien, empfehle sie, diese Frage durch einen Spezialisten klären zu lassen.
3.2     Mit Bericht vom 10. April 2007 (Urk. 10/5) diagnostizierte Dr. Z.___ ein ADS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom, ICD-10: F90.8), eine emotionale Störung des Kindesalters (Scheu und Ängstlichkeit), ein infantiles POS (GG 404) sowie eine Intelligenz nach HAWIK III IQ 93-96 bei auditiven (komplexe Merkfähigkeitsschwäche) und visuellen (Gestalt- und dreidimensionale Wahrnehmungsschwäche) Teilleistungsstörungen. Der Arzt notierte, dass alle Diagnosen erstmals am 23. Januar 2007 gestellt worden seien (Urk. 10/5/1). Eine Behandlung finde seit dem 3. Oktober 2006 bis auf Weiteres statt. Dr. Z.___ führte aus, dass folgende Beschwerden angegeben worden seien: starke Konzentrationsschwäche, unselbständiges Arbeiten, starke Vergesslichkeit, Lernschwierigkeiten, abfallende Schulleistungen, motorische Ungeschicklichkeit und scheues Verhalten bei emotionalen Störungen wie Ängstlichkeit und Zurückgezogenheit in der Schule. Zu Hause widerspreche die Beschwerdeführerin, zeige Widerstand, sei leicht verärgert und beschuldige andere für eigenes Fehlverhalten. Schliesslich bestehe eine Geschwisterrivalität. An Befunden erhob der Kinderpsychiater eine ADS-Symptomatik in Schule und Untersuchung, eine auditive Merkfähigkeitsschwäche (Kopfrechnen), visuelle Teilleistungsstörungen (Gestalt sowie dreidimensional), eine visuografomotorische Schwäche und einen leichten motorischen Entwicklungsrückstand. Die Beschwerdeführerin werde mittels kinderpsychiatrischer Therapie und Stimulantien bis auf Weiteres behandelt.
3.3     In Beantwortung des Fragenkataloges der Beschwerdegegnerin (Urk. 13) zum infantilen POS vom 10. April 2007 (Urk. 10/5/3) notierte Dr. Z.___, dass ihm die Beschwerdeführerin aufgrund von Aufmerksamkeits- und Konzentrationsproblemen, Ablenkbarkeit, Vergesslichkeit, Leistungs- und Emotionsproblemen in Schule und zu Hause sowie wegen motorischer Ungeschicklichkeit zugewiesen worden sei. Ihm gegenüber habe sie sich als scheu-unsicheres, ruhiges Mädchen gezeigt, welches wenig geredet habe. Es sei ihr nicht gelungen, bei der Sache zu bleiben. Die Beschwerdeführerin sei ablenkbar, feinmotorisch unreif, ungenau und unkonzentriert und leide an einer Merkfähigkeitsstörung (Kopfrechnen) und visuellen Wahrnehmungsschwächen. Von der Mutter, der Lehrerin und in der Untersuchung sei ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom festgestellt worden. In Bezug auf Verhaltensstörungen im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität und Kontaktfähigkeit führte Dr. Z.___ Verhaltensstörungen zu Hause, leichtes Wütendwerden und Wutanfälle auf. Die Beschwerdeführerin sei ärgerlich, renitent und habe aggressive Durchbrüche gegenüber dem Bruder. Befinde sie sich ausser Hauses, so zeige sie sich scheu-ängstlich und zurückgezogen, rede wenig und sehr leise. Unter dem Titel Antriebsstörungen nannte der Psychiater motorische Ungeschicklichkeit, einen feinmotorischen Entwicklungsrückstand und Langsamkeit. Im Übrigen bestünden visuelle und auditive Teilleistungsstörungen, deutliche Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit sowie eine Merkfähigkeitsstörung. Dr. Z.___ verneinte Hirnerkrankungen, Unfälle sowie psychische Beschwerden als mögliche Ursachen der genannten Symptome.
3.4     Dr. A.___, RAD, hielt am 13. April 2007 (Urk. 10/6/2) dafür, dass keine Störung des Antriebes im Sinne einer ausgeprägten Hyper- oder Hypoaktivität beschrieben werde. Es sei zwar möglich, dass ein ADS vorliege, die juristisch-diagnostischen Kriterien zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 GgV Anhang seien indes nicht sämtliche erfüllt.
3.5     In ihren Einwendungen gegen den Vorbescheid brachte die Mutter der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2007 (Urk. 10/10) vor, dass sehr auffallende Verhaltensstörungen zu Hause zu beobachten seien. Die Beschwerdeführerin sei meist sehr gereizt und werde schnell wütend. Auswärts sei sie jedoch sehr scheu und zurückhaltend. Müsse sie - da sie sehr leise spreche - aufgefordert werden, ihre Fragen oder Antworten zu wiederholen, so entstünden Frust und kleine Aggressionen. Ihr erteilte Aufgaben vergesse sie oft bereits innert 60 Sekunden. Im schulischen Bereich, zu Hause sowie in den Abklärungen seien eine ausgeprägte Störung des Antriebs im Sinne einer Hypoaktivität und eine motorische Ungeschicklichkeit sowie ein motorischer Rückstand festgestellt worden. Schliesslich berichtete die Mutter, dass die Beschwerdeführerin durch die regelmässige Einnahme von Ritalin in der Schule als auch zu Hause starke Fortschritte erzielt habe. Das Arbeitstempo sei verbessert worden, das Selbstwertgefühl in Kürze etwas gestiegen. Dadurch sei das Verhalten der Beschwerdeführerin ausgeglichener und die Stimmung entspannter.

4.
4.1     Aus den Akten ergibt sich und ist zudem unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei altersgemäss entwickelter Intelligenz Schwächen bei der Merkfähigkeit aufweist und nur über eine kurze Ausdauer sowie eine schwankende Konzentration verfügt. Ebenfalls zu Recht unbestritten ist, dass die Diagnose eines POS rechtzeitig vor Vollendung des 9. Altersjahres gestellt wurde und ein Behandlungsbeginn ebenfalls vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Ob jedoch das Vorliegen sämtlicher, von der Verwaltungspraxis geforderten Merkmale im Sinne von Rz 404.5 KSME (vgl. Erw. 1.4) erfüllt sind, ist strittig.
4.2         Während Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 10. April 2007 neben einem ADS auch ein infantiles POS diagnostizierte (Erw. 3.2), das Vorliegen aller fünf geforderten Kriterien, insbesondere auch eine Antriebsstörung (Erw. 3.3), und somit ein POS als Geburtsgebrechen bejahte (Erw. 3.3), verneinte Dr. A.___ vom RAD das Vorliegen einer krankhaften Störung des Antriebs (Erw. 3.4).
4.3         Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann aus den Akten nicht auf eine krankhafte Störung des Antriebs geschlossen werden. Zwar beschrieb die Psychologin C.___ eine nur kurze Ausdauer und eine schwankende Konzentration, bezeichnete die Beschwerdeführerin aber als grundsätzlich motiviert. Aus dem schulpsychologischen Bericht geht vielmehr hervor, dass die Beschwerdeführerin sehr stark auf Beziehungen angewiesen ist und sehr viel Wärme und emotionale Unterstützung braucht (Erw. 3.1). Dieses Bedürfnis an menschlicher Unterstützung lässt eher soziale und familiäre Gründe denn krankhafte Ursachen der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Symptome vermuten. Von Antriebsstörungen, welche als krankhaft zu qualifizieren wären, kann daher nicht gesprochen werden. Aus dem genannten Bericht sind denn die Voraussetzungen für das Vorliegen des Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 GgV Anhang nicht ersichtlich. Wohl empfahl die Psychologin abzuklären, ob die gezeigten Symptome mit der psychischen Situation der Beschwerdeführerin zu tun haben könnten oder durch ein ADHS begründet seien (Erw. 3.1). Den Verdacht eines POS nannte sie aber nicht. Nach der Rechtsprechung sind Aufmerksamkeitsdefizitsyndrome und POS differenziert zu betrachten und können einander nicht gleichgesetzt werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Bundesgerichts in Sachen E. vom 14. Januar 2008, 8C_300/2007, Erw. 3.3). So wird mit einer Aufmerksamkeitsstörung das Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 GgV Anhang nicht rechtsgenüglich belegt.
         Auch der äusserst kurze Bericht von Dr. Z.___, welcher sich vorwiegend auf fremde Angaben stützt (Erw. 3.2), ändert nichts an der Tatsache, dass nicht alle erforderlichen Voraussetzungen eines POS im Sinne der Invalidenversicherung nachgewiesen sind. Weder kann in einem scheuen Verhalten noch in einem leichten motorischen Entwicklungsrückstand eine ausgeprägte Störung des Antriebs erblickt werden. Ebenso wenig vermögen weder motorische Ungeschicklichkeit noch Langsamkeit (Erw. 3.3) das Kriterium der krankhaften Beeinträchtigung des Antriebs zu erfüllen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ an eigenen Befunden neben einer ADS-Symptomatik lediglich Schwächen in der Wahrnehmungs- und Merkfähigkeit erhob. Angaben zu Antriebs- oder Verhaltensstörungen fehlen (Erw. 3.2). Die gleichentags beantworteten Fragen betreffend infantiles POS (Erw. 3.3) liefern diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse.
         Schliesslich ist auch die Feststellung der Mutter der Beschwerdeführerin, durch die Einnahme von Ritalin habe die Beschwerdeführerin starke Fortschritte erzielt (Erw. 3.5), nicht geeignet, eine krankhafte Störung des Antriebs zu belegen, wird dieses Medikament doch auch zur Therapie eines ADS eingesetzt. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben nur auf ein ADS hinwies (Urk. 3), lässt überdies vermuten, dass einzig dieses Symptom von den Experten thematisiert wurde.
4.4     Aus den Erwägungen folgt, dass der medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 GgV Anhang verneint hat, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.

5.      
5.1     Weil die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist (vgl. Urk. 14/2-3) und der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2007 (Urk. 3) ist daher zu entsprechen.
5.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 20. Juni 2007 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).