Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00909
IV.2007.00909

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 28. November 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1957 im A.___ geborene B.___ ist gelernte Grundschullehrerin. 1995 reisten sie, ihr Mann und die vier Kinder als Flüchtlinge in die Schweiz ein. Seither war die Versicherte ausschliesslich als Hausfrau und Mutter tätig. Am 10. Dezember 2002 beantragte sie unter Hinweis auf eine Schilddrüsenkrankheit, starke Migräne und psychische Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 14. März 2003 (Urk. 10/8) verneinte die IV-Stelle den Leistungsanspruch. Die Einsprache vom 25. März 2003 (Urk. 10/9) wurde mit Entscheid vom 16. April 2003 abgewiesen (Urk. 10/13). Mit Urteil vom 16. März 2004 hiess das hiesige Gericht die von der Versicherten am 26. Mai 2003 erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass sie den angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. April 2003 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie weitere Abklärungen vornehme (Urk. 10/25).
         Daraufhin beauftragte die IV-Stelle das C.___ (nachfolgend MEDAS) mit einer Begutachtung (Gutachten vom 10. März 2006, Urk. 10/50). Sodann liess sie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt an Ort und Stelle abklären (Urk. 10/52). Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Juli 2006 die beabsichtigte Zusprechung einer Viertelsrente ab Mai 2005 mit (Urk. 10/56). Daneben forderte sie die Versicherte mit Verweis auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (Schadensminderungspflicht) auf, sich einer intensiven regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Anpassung der antidepressiven Medikation durch einen Facharzt sowie einer milieutherapeutischen Behandlung im Sinne eines Halbtages- oder Tagesklinikaufenthaltes zu unterziehen (Urk. 10/54). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten (Urk. 10/60) sprach sie ihr mit Verfügung vom 18. Mai 2007 eine Viertelsrente ab 1. Mai 2004 zu (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob B.___ am 20. Juni 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung, insbesondere einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2001. Daneben ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. Laur, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Am 6. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin einen Beleg für die von ihrer Familie erhaltene wirtschaftliche Sozialhilfe ein (Urk. 8). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 28. August 2007, womit die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 9), wurde mit Verfügung vom 4. September 2007 der Schriftenwechsel geschlossen, der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Laur als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist ein allfälliger Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 329).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004 : oder psychischen) Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3
2.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
2.3.2   Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
2.3.3   Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
         Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1     Im Urteil vom 16. März 2004 wies das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin an, die nötigen Abklärungen vorzunehmen, um festzustellen, ob die Adipositas per magna durch geeignete Behandlung oder durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden könne, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit den weiteren bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge habe. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin folgende Fragen zu klären (Urk. 10/25):
- die ausser der Adipositas per magna tatsächlich vorhandenen (allenfalls auch psychischen) Gesundheitsschäden,
- die Arbeitsfähigkeit im Haushalt ohne Gewichtsreduktion,
- das Mass der zumutbaren Gewichtsreduktion, die dafür erforderliche Zeitspanne und die hierfür geeignete Behandlungsmethode sowie
- die zumutbare Arbeitsfähigkeit während und nach der Gewichtsreduktion.
3.2     Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 10. März 2006 sowie auf den Bericht vom 26. Mai 2006 über die Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt begründet die Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Mai 2004 damit, dass aus ärztlicher Sicht eine mittelschwere bis schwere depressive Störung bestehe. Mit dem Hinweis, dass einer psychischen Beeinträchtigung keine invalidisierende Wirkung zukommen könne, bevor sie nicht einmal behandelt worden sei, lässt sie die einjährige Wartezeit mit der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung im Mai 2003 beginnen. Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, setzt sie die unter Berücksichtigung der Mithilfe der übrigen Familienmitglieder ermittelte Einschränkung im Haushalt von 43 % dem Invaliditätsgrad gleich (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 9).
         Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihr stehe spätestens ab Dezember 2001 eine Invalidenrente zu. Zur Frage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit sei das MEDAS-Gutachten vom 10. März 2006 unvollständig und ergänzungsbedürftig (Urk. 1 S. 3 f.). Des Weiteren könnten aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. März 2004 keine Schlüsse hinsichtlich der Frage der Qualifikation gezogen werden. Vielmehr wäre sie im Gesundheitsfall allerspätestens ab Schuleintritt des jüngsten, 1994 geborenen Kindes einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen (Urk. 1 S. 4-7). Ausserdem sei die Haushaltsabklärung der Beschwerdegegnerin wegen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr aktuell. Darüber hinaus trage sie den tatsächlichen Behinderungen und Einschränkungen zu wenig Rechnung und sei falsch bemessen. Bei effektiver Berücksichtigung ihrer Einschränkungen und Beschwerden ergebe sich eine Behinderung in der Haushaltsführung von gut 65 % (Urk. 1 S. 7-12).

4.
4.1     Im MEDAS-Gutachten vom 10. März 2006 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 10/50 S. 12):
1.  Mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.11 und F32.2) mit/bei:
     - schwieriger Flüchtlings- und Migrationsproblematik
2.  Morbide Adipositas mit/bei:
     - BMI = 42 kg/m2
     - gynoider Fettverteilung
     - kein Nachweis eines metabolischen Syndroms
     - allgemeiner Leistungsintoleranz
         Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten hingegen folgende Diagnosen:
3.  Substituierte Hypothyreose mit/bei:
     - Status nach Radio-Jod-Therapie wegen Morbus Basedow 1998
     - Aktuell klinisch und laborchemisch euthyreote Stoffwechsellage
4.  Therapierefraktäre Migraine accompagnée
         Unter „Jetztiges Leiden” wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Einreise in die Schweiz unter verschiedenen gesundheitlichen und psychischen Störungen, die dazu geführt hätten, dass sie jetzt nur noch im Bett herumliege und überhaupt nichts mehr unternehmen könne. Sie habe die Flucht aus ihrer Heimat und den damit verbundenen sozialen Abstieg nie wirklich verkraften können und sei zunehmend depressiv und krank geworden. Knapp drei Jahre nach ihrer Ankunft in die Schweiz sei sie an einer Schilddrüsenüberfunktion erkrankt. Infolge der Radio-Jod-Therapie habe sie stets zugenommen, bis auf das aktuelle Gewicht von 110 kg, wobei sämtliche Versuche abzunehmen gescheitert seien. Sie sei durch ihr äusseres Erscheinungsbild sehr gestört und völlig leistungsintolerant. Am störendsten seien die praktisch täglichen Migränenanfälle, die mit Nausea und Erbrechen verbunden seien. An das Leben in der Schweiz habe sie sich nie angepasst. Sie fühle sich sehr schlecht integriert. Weder ihr Mann noch sie selbst hätten die Sprache gelernt oder sich beruflich neu orientieren können (Urk. 10/50 S. 5 f.).
         Die internistische Untersuchung ergab ausser der morbiden Adipositas keine Anomalien. Anlässlich der mit Hilfe eines Übersetzers durchgeführten psychiatrischen Exploration fielen die Ratlosigkeit und die erhebliche Störung der Vitalgefühle auf. Der psychiatrische Konsiliararzt gab an, die Beschwerdeführerin habe insgesamt annähernd alle Symptome, welche der Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung entsprächen. Diese depressive Reaktion sei am ehesten auf dem Boden einer schwierigen Flüchtlings- und Migrationsproblematik entstanden. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde kamen die Gutachter zum (gemeinsamen) Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mittelschweren bis schweren depressiven Störung zurzeit zu 80 % arbeitsunfähig sei. Die Adipositas bewirke an sich nur qualitative Einschränkungen insofern, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres massiven Übergewichtes keine schweren körperlichen Arbeiten durchführen könne. Hingegen wäre sie für eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit somatisch gesehen arbeitsfähig. Im Haushaltsbereich schätzten die Gutachter die auf die psychiatrische Erkrankung zurückzuführende Einschränkung auf etwa 50 % ein (Urk. 10/50 S. 13-15).
         Hinsichtlich der Massnahmen zur Gewichtsreduktion hielten die Gutachter dafür, dass eine intensive psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Anpassung der antidepressiven Medikation dringend indiziert sei. Wichtig seien zudem eine milieutherapeutische Behandlung im Sinnes eines Halbtages- oder Tagesklinikaufenthaltes sowie eine Fortsetzung des Deutschunterrichts trotz vorbestehender kognitiver Einschränkungen. Denn nur durch die Verbesserung der Assimilation in der Schweiz sei eine gewisse Chance vorhanden, die depressive Symptomatik positiv zu beeinflussen. Aus internistischer Sicht sei bei einem BMI von 42 nur noch eine Magenbypassoperation erfolgversprechend. Für diesen Eingriff sei die Beschwerdeführerin allerdings wenig motiviert. Zur besseren Einstellung der Migräne empfahlen die Gutachter abschliessend den Versuch einer Basismedikation mit einem Betablocker (Urk. 10/50 S. 14 f.).
4.2     Gegen das MEDAS-Gutachten vom 10. März 2006 bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei hinsichtlich der Frage des Beginns der festgestellten Arbeitsunfähigkeit unvollständig und ergänzungsbedürftig, denn ihr Gesundheitsschaden sowie die daraus hervorgehende Arbeitsunfähigkeit sei bereits seit 1995/1996 massgeblich eingeschränkt. Spätestens seit 1998 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 3 f.). Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Fettleibigkeit nicht als invalidisierend betrachtet werden kann, denn laut den Arztberichten bewirkt sie weder körperliche noch geistige oder psychische Schäden und sie ist auch nicht die Auswirkung von solchen Schäden. Ausserdem kann sie nach der Einschätzung der MEDAS-Gutachter durch geeignete Behandlung reduziert werden. Da aus internistischer Sicht keine weiteren Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt und auch keine solche geltend gemacht wurden, kommt lediglich die psychiatrische Erkrankung als relevanter Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Frage. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin erst seit Mai 2003 in fachärztlicher Behandlung (Urk. 10/59), woraus zu schliessen ist, dass sie sich erst zu jenem Zeitpunkt durch ihre psychischen Beschwerden wesentlich eingeschränkt fühlte.
         Im Übrigen ist das MEDAS-Gutachten vom 10. März 2006 für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Ausserdem ist es in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten sind in einer Weise begründet, dass sie prüfend nachvollzogen werden können. Das Gutachten erfüllt somit die von der Rechtsprechung (BGE 125 V 352 Erw. 3a) aufgestellten Kriterien, weshalb darauf abgestellt werden kann.
         Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2003 an einem (psychischen) Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG leidet.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig ein. Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung der Abklärungsperson im Bericht vom 26. Mai 2006 über die Abklärung der Behinderung im Haushalt (Urk. 10/52) sowie auf die Erwägungen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 16. März 2004.
         Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass aus dem Urteil des hiesigen Gerichts keine Schlüsse hinsichtlich der Frage der Qualifikation gezogen werden können. Zu berücksichtigen sei vielmehr, dass sie im A.___ neben ihren Aufgaben als Ehefrau und Mutter von drei, schliesslich vier Kindern stets einer vollen beruflichen Tätigkeit als Primarlehrerin nachgegangen sei. Die Ausbildung und langjährige berufliche Tätigkeit im A.___ zeigten, dass sie über eine gute Intelligenz und Auffassungsgabe verfüge, weshalb es ihr im Gesundheitsfall zweifellos gelungen wäre, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Angesichts der Familienverhältnisse wäre dies auch dringend angezeigt gewesen, zumal ihr Ehemann in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Dieser hätte die Betreuung der Kinder übernehmen können. Allerspätestens ab Schuleintritt des jüngsten, 1994 geborenen Kindes wäre sie im Gesundheitsfall wieder einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen (Urk. 1 S. 4-7).
5.2     Anlässlich der Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt gab die Beschwerdeführerin gemäss Bericht vom 26. Mai 2006 an, im A.___ fünfzehn Jahre lang als Lehrerin voll gearbeitet zu haben. Dank der Beschäftigung von Hausangestellten sei die Betreuung der vier Kinder gewährleistet gewesen. Dabei sei sie selber neben ihrer beruflichen Tätigkeit auch den Aufgaben als Hausfrau und Mutter nachgekommen. Hier in der Schweiz wäre sie auch gerne als Lehrerin tätig gewesen. Ihre gesundheitliche Verfassung habe dies jedoch verunmöglicht. Seitdem sie einen Deutschkurs aus gesundheitlichen Gründen sofort wieder habe abbrechen müssen, habe sie keine Weiterbildung mehr versucht. Sie habe sich auch nie näher erkundigt, welche Voraussetzungen überhaupt nötig wären, um auch hier in der Schweiz als Lehrerin tätig sein zu können. Sie hätte sich aber auch vorstellen können, Sekretariatsarbeiten zu erledigen. Ohne Behinderung hätte sie die entsprechenden Kurse besucht. Konkrete Gedanken und Vorstellungen über ihre berufliche Zukunft habe sie sich jedoch nicht gemacht, da es ihr eigentlich, seit sie hier in der Schweiz lebe, gesundheitlich nur schlecht gehe (Urk. 10/52 S. 2).
5.3     Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Einreise in die Schweiz den Wunsch hatte, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Jedoch lassen viele Hinweise darauf schliessen, dass sie trotz der prekären finanziellen Lage ihrer Familie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre und lediglich den Haushalt besorgt hätte. So unternahm sie, abgesehen von einem abgebrochenen Deutschkurs, keine Anregungen, um sich hierzulande kulturell und beruflich zu integrieren, obwohl die ersten dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden (Schilddrüsenüberfunktion) erst etwa drei Jahre nach ihrer Ankunft in der Schweiz auftraten und die finanzielle Lage der Familie bereits damals prekär war. Ausserdem ist zu beachten, dass es ihr nach der Einschätzung der MEDAS-Gutachter selbst nach Ausbruch der psychischen Erkrankung zumutbar wäre, Deutschunterricht zu nehmen. Überdies weisen auch die Antworten der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle darauf hin, dass Haushalt und Kinderbetreuung auch im Gesundheitsfall weitgehend zum Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin gehört hätten. Keine Hinweise liegen dagegen dafür vor, dass der Ehemann diesen Aufgabenbereich übernommen hätte, während sich die Beschwerdeführerin um ihre bestmögliche berufliche Integration bemüht hätte, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Aufgrund dieser Aktenlage ist es mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3) nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig gewesen wäre. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerdegegnerin als Nichterwerbstätige erweist sich damit als korrekt.

6.
6.1     Gemäss Abklärungsbericht vom 26. Mai 2006 lebte die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt mit ihrem Ehemann, der zweiten, 1982 geborenen Tochter und den beiden, 1986 und 1994 geborenen Söhnen in einer 4 ½-Zimmer-Wohnung. Im Bereich Haushaltsführung besteht laut Abklärungsbericht eine Behinderung von 0,9 %, im Bereich Ernährung von 15,3 %, im Bereich Wohnungspflege von 11 %, im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen von 0 %, im Bereich Wäsche und Kleiderpflege von 6,3 %, im Bereich Kinderbetreuung von 4 % und im Bereich Verschiedenes von 5 %. Die Abklärungsperson stellte dabei fest, dass der Ehegatte und die drei älteren Kinder einen gewichtigen Teil der Aufgaben, welche die Beschwerdeführerin nicht mehr versehen könne, übernommen hätten. Insgesamt ergebe sich im Haushaltsbereich eine 42,5%ige Behinderung (Urk. 10/52 S. 3-7).
6.2     Zur grundsätzlichen Kritik der Beschwerdeführerin an der Haushaltabklärung, insbesondere hinsichtlich eines allfälligen Widerspruchs des Abklärungsergebnisses zu den medizinischen Einschätzungen des Hausarztes, des behandelnden Psychiaters sowie der MEDAS-Gutachter (Urk. 1 S. 8), ist festzuhalten, dass beim Betätigungsvergleich nach Art. 28 Abs. 2bis IVG so wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG  auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden kann. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Insbesondere kommt der ärztlichen Schätzung der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltabklärung zu. Die nach Massgabe der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (vgl. dazu u.a. das Urteil M. des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 17. Juli 2006, I 883/05, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Im übrigen bezeichneten die MEDAS-Gutacher die durch die psychiatrische Erkrankung bewirkte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltbereich als “nur etwa 50 %" (Urk. 10/50 S. 15 Ziff. 2a).
6.3     Für den Beweiswert des Abklärungsberichtes vom 26. Mai 2006 ist wesentlich, dass dieser von einem für Haushaltabklärungen zuständigen Mitarbeiter der IV-Stelle verfasst wurde, der Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Weiter wurden die Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie berücksichtigt. Schliesslich ist der Berichtstext plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Demzufolge erfüllt der Bericht die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für den Beweiswert eines Abklärungsberichts, weshalb er eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt. Demzufolge soll das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur eingreifen, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. u.a. das Urteil M. des EVG vom 17. Juli 2006, I 883/05, Erw. 4.3 mit Hinweisen). Sodann entspricht die im Abklärungsbericht vom 26. Mai 2006 enthaltene Umschreibung der Tätigkeitsbereiche den Vorgaben der Randziffern 3090 ff. des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (Stand 1. Januar 2004). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche ist eine Ermessensfrage. Sie hält sich innerhalb der im erwähnten Kreisschreiben angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden.
6.4     Weiter wandte die Beschwerdeführerin ein, sie könne schwere Arbeiten in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen sowie Wäsche und Kleiderpflege nicht mehr erledigen, was stärker zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 10 f.). Dem ist zu entgegnen, dass zwar die MEDAS-Gutachter davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres massiven Übergewichtes keine schweren körperlichen Arbeiten ausführen könne, dies jedoch bei der Invaliditätsbemessung unberücksichtigt zu bleiben hat, da - wie bereits in Erw. 4.2 festgehalten - die Adipositas nicht als invalidisierend betrachtet werden kann. Im Übrigen wurde seitens der Abklärungsperson zu Recht berücksichtigt, dass von den beiden erwachsenen Kindern und insbesondere vom nicht erwerbstätigen Ehemann die Übernahme eines Teils der schweren Haushaltarbeiten im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet werden kann. Von einer Ermessensüberschreitung bei der Einschätzung durch die Abklärungsperson kann nicht die Rede sein, weshalb auch diesbezüglich kein Anlass besteht, den Abklärungsbericht zu beanstanden.
6.5     Schliesslich ist festzuhalten, dass  das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
         Die in der Beschwerde geltend gemachten Veränderungen im Haushalt der Beschwerdeführerin (Ehemann ab 20. Mai 2007 wegen Erkrankung an Krebs in Spitalpflege, Mutterschaft der älteren Tochter, Militärdienst des älteren Sohnes; Urk. 1 S. 7) können zwar unter Umständen die Beurteilung der Beeinträchtigung im Haushalt beeinflussen. Da sich diese Tatsachen jedoch erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht haben, sind sie allenfalls in Rahmen eines Revisionsverfahrens zu berücksichtigen.
6.6     Aufgrund des Gesagten kann auf den Abklärungsbericht vom 26. Mai 2006 abgestellt werden. Gestützt darauf ist von einer Einschränkung und damit von einem Invaliditätsgrad von rund 43 % auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.       Nach Einsicht in die Kostennote vom 22. Oktober 2007 (Urk. 12) ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Laur, für ihren persönlichen Aufwand mit Fr. 1'578.05 (inklusive Mehrwertsteuer) und für ihre Barauslagen mit Fr. 67.05 (inklusive Mehrwertsteuer), somit insgesamt mit Fr. 1'645.10 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, wird mit Fr. 1'645.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).