IV.2007.00910
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, lic. iur. A.___
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. Mai 2007 einen Rentenanspruch von S.___, geboren 1957, mangels Vorliegens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Juni 2007, mit welcher S.___, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, die Zusprechung einer Rente und eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 27. August 2007 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind,
dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass, weil die angefochtene Verfügung am 22. Mai 2007 erging, die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) ist und die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG),
dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist,
dass dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),
dass der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt,
dass, insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, diese nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen sind (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen).
dass dabei auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen kann, wobei das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 Prozent zu bewerten ist, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2),
dass bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt wird, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a),
dass bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt wird, und für die Tätigkeit im Aufgabenbereich die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt wird,
dass in diesem Falle der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen sind und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ist (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung),
dass sich die Invalidität dadurch bestimmt, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3),
dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben, um den Invaliditätsgrad bemessen zu können,
dass es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4), und dass die ärztlichen Auskünfte im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage sind, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc),
dass sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin ab 1990 im Familienbetrieb ihres Ehemannes, der Firma X.__ AG, als kaufmännische Angestellte halbtags, während 22,5 Stunden pro Woche beschäftigt war, was in der Unternehmung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit vom 42,5 Stunden einem Pensum von 53 % entspricht (Urk. 7/26 S. 3),
dass sie ab Anfang 2004 Schmerzen hatte, diese Tätigkeit ab dem 13. September 2004 aus gesundheitlichen Gründen zwischenzeitlich aufgeben musste und im März 2005 die Arbeit in einem etwa um die Hälfte reduzierten Pensum, was einer Arbeitszeit von rund elf Stunden entspricht, wieder aufnahm (vgl. Urk. 7/17 1 f. und 8 f., Urk. 7/26 S. 3),
dass nach Lage der Akten feststeht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 53 % im Erwerbsbereich tätig wäre und im Rahmen der verbleibenden 47 % den Haushalt besorgen würde (vgl. Urk. 2 S. 2 f., Urk. 6, Urk. 7/26 S. 8, Urk. 10),
dass die zwei über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin berichtenden Ärzte, nämlich der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, sowie Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumakrankheiten, in diagnostischer Hinsicht miteinander darin einig gehen, dass die Beschwerdeführerin seit 2004 an einer seronegativen chronischen Polyarthritis, einem generalisierenden Schmerzsyndrom beziehungsweise fibromyalgischen Weichteilschmerzsyndrom hauptsächlich im Bereich der Wirbelsäule bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule beidseits, einer Periarthropathia coxae rechts, einer Heberden-Arthrose, einer beginnenden OSG-Arthrose rechts sowie möglicherweise einer beginnenden USG-Arthrose links leidet, und dass sich diese Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. Urk. 7/13 S. 5, Urk. 7/19 S. 3, Urk. 7/22 S. 3),
dass Dr. B.___ am 11. November 2005 festhielt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Beschwerden in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt (sie könne noch die Hälfte ihres ungefähr 16-stündigen Pensums leisten; Urk. 7/13 S. 4), wohingegen ihr Dr. C.___ in seinem Bericht vom 5. Dezember 2005 eine Arbeitsfähigkeit halbtags während 16 Stunden pro Woche bescheinigte (Urk. 7/12 S. 4),
dass die Dres. B.___ und C.___ in ihren Berichten vom 22. Juni 2006 beziehungsweise vom 8. August 2006 einhellig zur Einschätzung gelangten, die Beschwerdeführerin sei - bei stationärem Gesundheitszustand und Fortbestehen der bereits diagnostizierten Beschwerden - unter den derzeit sehr günstigen Arbeitsbedingungen im Familienunternehmen (frei wählbare Arbeitszeit) in der früher ausgeübten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 7/19 S. 3, Urk. 7/22 S. 3 f.),
dass die von den beiden Ärzten attestierte zumutbare Restarbeitsfähigkeit in ihren früheren Berichten zwar divergierte, dass jedoch zu berücksichtigen ist, dass die sich aus dem Durchschnitt der in den Berichten vom 11. November 2005 sowie vom 5. Dezember 2005 enthaltenen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen ergebende zumutbare Arbeitszeit von zwölf Stunden pro Woche in etwa der von den Dres. B.___ und C.___ in ihren neusten Berichten bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50 % des früher ausgeübten Pensums entspricht,
dass mit Blick auf diese im Wesentlichen übereinstimmenden und nachvollziehbar mit den erhobenen Befunden begründeten ärztlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen ohne Weiteres erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ihr bisheriges Erwerbspensum nur noch, aber immerhin zu 50 % ausüben kann, wobei auch die Abklärungsperson der IV-Stelle im Rahmen der Abklärung vor Ort am 24. Januar 2007 zu demselben Ergebnis gelangte (vgl. Urk. 7/26 S. 3 f.),
dass daraus folgt, dass dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Sache sei zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (vgl. Urk. 1, Urk. 10), nicht stattgegeben werden kann,
dass die Beschwerdeführerin weiterhin - auch nach Eintritt ihres Gesundheitsschadens - im Familienbetrieb ihres Ehemannes arbeitet, dort nach Ansicht der Ärzte auch optimal eingegliedert ist, indem sie zwischendurch immer wieder auch Pausen einlegen und die Arbeit einteilen kann, (vgl. Urk. 7/13 S. 4, Urk. 7/22 S. 4, Urk. 7/26 S. 3 f.) und in den letzten Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein deutlich unter den marktüblichen Ansätzen liegendes Einkommen erzielte (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 7/9, Urk. 7/15),
dass es sich daher rechtfertigt, zur Festsetzung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich auf eine ziffernmässig möglichst genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen im Rahmen des Einkommensvergleichs zu verzichten und den Invaliditätsgrad mittels eines Prozentvergleichs zu ermitteln,
dass mit Blick auf die nachvollziehbare ärztliche Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Leiden in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt ist, eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 50 % resultiert,
dass dies, gewichtet mit dem Faktor 0,53, einen Teilinvaliditätsgrad von 26,5 % ergibt,
dass demgegenüber der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Einschränkung im Erwerbsbereich sei zur Ermittlung des Teilinvaliditätsgrades auf ein volles Pensum zu beziehen (vgl. Urk. 10 S. 2), nicht gefolgt werden kann, da die Beschwerdeführerin als Gesunde unbestrittenermassen nur zu 53 % im Erwerbsbereich tätig wäre, was gemäss Rechtsprechung massgeblich ist (BGE 125 V 153 Erw. 5),
dass sich aus dem ausführlichen Bericht vom 30. Januar 2007 über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Urk. 7/26) unbestrittenermassen (vgl. Urk. 10 S. 1) ergibt, dass die gesundheitsbedingte Einschränkung der Beschwerdeführerin in diesem Bereich 8,4 % beträgt, was multipliziert mit dem Faktor 0,47 einen Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 4 % ergibt,
dass aus der Addierung der beiden Teilinvaliditätsgrade ein Invaliditätsgrad von 30,5 % beziehungsweise gerundet 31 % resultiert, welcher nicht genug hoch ist, um den Anspruch auf eine Rente zu begründen (vgl. vorstehend),
dass die angefochtene Verfügung daher zu Recht besteht, was zur Abweisung der Beschwerde führt,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- ausgangsgemäss zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin gehen (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).