Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 29. Januar 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2007 einen Rentenanspruch von M.___ bei einem Invaliditätsgrad von 23 % verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Juni 2007, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gestellt und in materieller Hinsicht die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2005, eventualiter die Rückweisung zur Vornahme zusätzlicher medizinischer Abklärungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, und in formeller Hinsicht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt hat (Urk. 1 S. 2), sowie nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2007 (Urk. 7),
unter dem Hinweis, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im unangefochten gebliebenen Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2006 beim Beschwerdeführer von einen Invaliditätsgrad von 22 % ausging, wobei sie einzig die Kniebeschwerden als Unfallfolgen anerkannte (Urk. 8/55);
in Erwägung,
dass vorab zum Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels festzuhalten ist, dass ein zweiter Schriftenwechsel mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel nur dann durchzuführen ist, wenn in einer vorangegangenen Rechtsschrift neue erhebliche Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgebracht wurden (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 26. Januar 2006, Erw. 1, I 662/05); dies vorliegend nicht der Fall ist, enthält doch die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 13. August 2007 (Urk. 7) keine derartigen Ausführungen oder Beilagen; dem entsprechenden Verfahrensantrag daher nicht stattgegeben werden kann,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen - unter anderem - des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 in Kraft getreten sind; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen); der angefochtene Einspracheentscheid am 18. Mai 2007 erging, weshalb die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen; bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind, handelt,
dass die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter IVV), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sowie zur ärztlichen Aufgabe im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 1 ff.) zutreffend wiedergegeben sind, weshalb darauf verwiesen werden kann,
dass zwischen den Parteien unbestritten (Urk. 1 S. 7 f.) und durch die Berichte des SUVA-Kreisarztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatolgie des Bewegungsapparates, vom 17. Januar 2005 (Urk. 8/22) und vom 4. Mai 2006 (Urk. 8/49/6-12) ausgewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer durch die unfallbedingten Kniebeschwerden (rechtes Knie: schwere Gonarthrose; linkes Knie: leichte mediale Gonarthrose) seine angestammte Tätigkeit als Lagerist nicht mehr zumutbar ist; jedoch bezogen auf das beidseitige Knieleiden ein Ganztageseinsatz in einer behinderungsangepassten Tätigkeit möglich ist; weitere unfallfremde - und damit für die Unfallversicherung nicht relevante - Beschwerden (Lumbovertebralsyndrom bei degenerativ veränderter distaler Lendenwirbelsäule, LWS, und einer leichten Fussheberparese) bestehen,
dass jedoch strittig und zu prüfen ist, inwiefern und in welchem Umfang unfallfremde Gesundheitsbeeinträchtigungen die durch die Kniesituation bereits eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinflussen (vgl. Urk. 1 und Urk. 2),
dass sich gemäss Aktenlage zur krankheits- und unfallbedingten Arbeitsfähigkeit Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 8/23 und Urk. 8/32), Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie (Urk. 8/51 und Urk. 3/3) und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 8/67/3) äusserten,
dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 21. Juli 2005 (Urk. 8/23) nebst den bereits erwähnten Diagnosen eine nicht-stenosierende Koronarsklerose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte (Urk. 8/23/5); der Gesundheitszustand stationär beziehungsweise sich verschlechternd sei (Urk. 8/23/5); die Arbeitsfähigkeit deutlich reduziert sei, wobei er jedoch keine genaueren prozentuellen Angaben abgeben könne (Urk. 8/23/7); er eine multidisziplinäre Begutachtung unter Einbezug von einem Orthopäden und einem Rheumatologen vorschlage (Urk. 8/23/7),
dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 29. Oktober 2005 seit dem 1. Oktober 2005 als zu 100 % arbeitsunfähig schrieb (Urk. 8/32),
dass Dr. C.___ im Bericht an den Beschwerdeführer vom 25. September 2006 nebst den bereits erwähnten Befunden zusätzlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige Depression diagnostizierte (Urk. 8/51); er in Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit, das heisst eine leichte, wechselbelastende Arbeit, mit wahlweisem Sitzen oder Stehen und insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und nicht mehr als 2 kg langfristig, keine Überkopfarbeit, keine Arbeit in vornübergeneigter Haltung, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als gegeben erachtete,
dass Dr. C.___ im Bericht an das Sozialamt E.___ vom 26. April 2007 (Urk. 3/3) bestätigte, dass grundsätzlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestünde; jedoch seit einigen Wochen zunehmende invalidisierende Schulterbeschwerden links bestünden; diese Problematik zuerst abgeklärt und anschliessend eine entsprechende Behandlung durchgeführt werden müsse; dem Beschwerdeführer deshalb bis auf weiteres keine Tätigkeit mehr zumutbar sei,
dass der RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2007 - worauf sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid beruft (Urk. 2 S. 3) - dafür hielt (Urk. 8/67/3), dass die von Dr. C.___ geschätzte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit mangels objektiver Befunde nicht nachvollziehbar sei; ein somatischer Gesundheitsschaden zwar plausibel ausgewiesen sei; jedoch bei fehlender psychiatrischer Behandlungsnotwendigkeit nicht von einem psychischen Gesundheitsschaden ausgegangen werden könne; die Arbeitsfähigkeit in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, unter Vermeidung kniender oder kniebeugender Körperhaltung sowie überwiegender Geh- und Stehbelastung 100 % betrage,
in weiterer Erwägung,
dass der Bericht von Dr. B.___ vom 21. Juli 2005 (Urk. 8/23) keine verlässliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält; die im rund drei Monate später erstellten Arztzeugnis (Urk. 8/32) festgehaltene 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht begründet ist, weshalb sie nicht nachvollziehbar ist; insbesondere nicht klar ist, ob sich die geäusserte Einschätzung nun lediglich auf die bisherige oder ebenfalls auf eine angepasste Tätigkeit bezieht; das Arztzeugnis ausserdem auch nicht den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen entspricht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c),
dass die medizinischen Berichte von Dr. C.___ (Urk. 8/51 und Urk. 3/3) keine Anamnese und keine Auseinandersetzung mit den Vorakten enthalten; sie deshalb hinsichtlich ihres Beweiswertes nicht die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c); insbesondere die von Dr. C.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen mangels Begründung nicht nachvollziehbar sind; somit auf seine Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit ebenfalls nicht abgestellt werden kann,
dass jedoch auch die Stellungnahme von Dr. D.___ aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen vermag; zum einen entgegen seiner Ansicht unter Hinweis auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. A.___ vom 4. Mai 2006 (Urk. 8/49/6-12) in Bezug auf die krankhaften Rückenbeschwerden objektive Befunde (dehydrierte Bandscheiben unterhalb L3, deutliche Protrusion L4/5, vgl. Urk. 8/49/10) vorliegen; Dr. A.___ zudem das MRI der LWS vom 2. Mai 2006 betreffend darauf hinwies, dass der Befund des Radiologen noch beizuziehen sei (Urk. 8/49/10); zum anderen in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer sich in psychiatrische Behandlung (Medizinisches Zentrum F.___) begab (vgl. Urk. 8/31/3-4); deshalb ohne psychiatrischen Bericht nicht beurteilt werden kann, ob ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt; insbesondere die auf die medizinische Empirie gestützte Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist (BGE 132 V 393 E. 3.2), erst spielt, wenn die psychisch relevanten Verhältnisse geklärt sind (Urteil des Bundesgerichts, sozialrechtliche Abteilung, in Sachen D. vom 10. Dezember 2007, 9C_694/2007, Erw. 3.3.2); dies bei der gegebenen Aktenlage nicht zutrifft,
dass somit nicht feststeht, ob und allenfalls inwieweit die unfallfremden Beschwerden - neben den unfallbedingten Knieschmerzen - einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben,
dass nach dem Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Durchführung von umfassenden medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist,
dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 600.-- anzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), wobei sie entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und dementsprechend auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
dass sich damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung als gegenstandslos erweist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Allgemeine Pensionskasse der G.___
- SUVA Zürich
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).