IV.2007.00912

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 27. Januar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1981, war von Oktober 2002 bis März 2003 als Sekretärin und Aushilfe im Laden bei der L.___ GmbH in M.___ angestellt (Urk. 11/15 Ziff. 1 und 6). Seither arbeitete sie nicht mehr (Urk. 11/59 S. 8 Mitte).
1.2     Am 2. April 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Urk. 11/4 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/11, Urk. 11/17), Arbeitgeberberichte (Urk. 11/9, Urk. 11/15-16) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/10) ein und nahm berufliche Abklärungen vor (Urk. 11/1, Urk. 11/18-19).
         Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 11/20). Dagegen erhob die Versicherte am 22. August 2003 Einsprache (Urk. 11/21). Nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 11/26-27, Urk. 11/29) hiess die IV-Stelle die Einsprache mit Einspracheentscheid und Verfügung vom 11./13. August 2004 gut und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2004 eine ganze Rente zu (Urk. 11/37, Urk. 11/44, Urk. 11/52 S. 2 Ziff. 1.2). Hiegegen erhob die Versicherte am 7. Oktober 2004 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 11/52 S. 2 Ziff. 2). Mit Urteil vom 14. März 2005 hiess das Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 11./13. August 2004 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung zurückwies (Urk. 11/52 Dispositiv Ziff. 1).
1.3     Die IV-Stelle holte bei Dr. med. Y.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das dieser am 29. September 2005 erstattete (Urk. 11/59). Mit Verfügung vom 17. November 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 48 % mit Wirkung ab 1. Januar 2006 neu eine Viertelsrente zu (Urk. 11/64). Die dagegen am 29. November 2005 erhobene Einsprache (Urk. 11/65) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2005 ab (Urk. 11/72). Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2005 reichte die Versicherte am 25. Januar 2006 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht ein (Urk. 11/73/3-4). Am 12. Mai 2006 zog die Versicherte die Beschwerde zurück (Urk. 11/75/3), worauf das Gericht den Prozess mit Verfügung vom 16. Mai 2006 als erledigt abschrieb (Urk. 11/75/1-2).
1.4     Am 19. Februar 2007 stellte die Versicherte bei der Invalidenversicherung ein Gesuch um Erhöhung der Rente (Urk. 11/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/84-89) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2007 auf das Gesuch nicht ein (Urk. 11/91 = Urk. 2).

2.       Am 20. Juni 2007 (Urk. 4) überwies die IV-Stelle den bei ihr eingegangenen Bericht von Dr. med. Z.___ vom 7. Juni 2007 (Urk. 1 und 3) als Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2007 (Urk. 2) an das hiesige Gericht. Die Versicherte erklärte mit am 3. Juli 2007 beim Gericht eingegangenen Schreiben, sie ersuche um eine ganze Rente, da sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Jahren verschlechtert habe (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 11. September 2007 bestätigte die Versicherte, sie ersuche ab dem Jahr 2006 um eine höhere Rente (Urk. 14) und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 15/1-2). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 schloss das Gericht den Schriftenwechsel, nachdem die IV-Stelle innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte (Urk. 18). Am 23. Januar 2008 reichte die Versicherte dem Gericht einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 19).

3.       Am 12. November 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Überprüfung der Rente habe keine Änderung des Invaliditätsgrades ergeben. Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 22). Am 18. November 2008 reichte die Versicherte dem Gericht eine Kopie ihres Schreibens an die IV-Stelle vom 17. November 2008 (Urk. 20), das sich gegen die Mitteilung der IV-Stelle vom 12. November 2008 richtet, sowie einen Bericht von Dr. A.___ vom 17. November 2008 ein (Urk. 21). Am 12. Dezember 2008 reichte die Versicherte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 8. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.4     Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs. 4 IVV) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 Erw. 4.1 [I 457/04]).
1.5     Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.6     Die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 265 Erw. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren reicht nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 Erw. 3.2 in fine).

2.      
2.1     Mit Verfügung vom 17. November 2005, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2005, reduzierte die Beschwerdegegnerin die bis anhin ausgerichtete ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2006 auf eine Viertelsrente (Urk. 11/64, Urk. 11/72). Am 19. Februar 2007 beantragte die Beschwerdeführerin eine Erhöhung der Rente (Urk. 11/82).
         Die Beschwerdeführerin legte dem Gesuch vom 19. Februar 2007 einen Bericht von Dr. Z.___ vom 7. März 2007 (Urk. 11/86) sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. A.___ vom 5. März 2007 (Urk. 11/87) bei. Da die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss (BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5), ist vorliegend allein darüber zu befinden, ob die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Mai 2007 gestützt auf die ihr eingereichten und vorliegenden Arztberichte zu Recht auf das Gesuch um Erhöhung der Rente nicht eingetreten ist. In zeitlicher Hinsicht ist dabei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit dem Gesuch verglichen mit dem Sachverhalt, der dem Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2005 zugrunde lag, eine Verschlechterung glaubhaft gemacht hat.
2.2     Die Beschwerdeführerin erklärte zuhanden des Gerichts einzig, ihr Gesundheitszustand habe sich seit 2006 verschlechtert (Urk. 7 und Urk. 14).
         Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort vom 20. August 2007 demgegenüber auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft darzulegen. Seitens der Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ handle es sich vielmehr um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts (Urk. 10).

3.
3.1     Die folgenden Berichte geben die bis zum Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2005 durchgeführten medizinischen Abklärungen wieder (vgl. auch Erw. 5.1-5.6 im Urteil dies Sozialversicherungsgerichts vom 14. März 2005, Urk. 11/52 S. 8 ff.).
         Dr. med. B.___, Assistenzarzt, und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Oberarzt Psychiatrische Poliklinik, Kantonsspital M.___, diagnostizierten im Bericht vom 27. Juni 2003 eine Somatisierungsstörung (Urk. 11/17 S. 3 lit. A). Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie an Durchfall leide. Ab und zu habe sie Schmerzen in den Beinen. Sie arbeite aus diesem Grund nicht mehr. Den Tag über verbringe sie bei ihrer Mutter, die sie überall hin begleiten möchte (Urk. 11/17 S. 4 lit. D.4).
         Der Ernährungszustand der Beschwerdeführerin sei kachektisch. Anhaltspunkte für eine Anorexie bestünden nicht. Die Schmerzproblematik und der damit verbundene subjektive Leidensdruck der Beschwerdeführerin seien nicht erfassbar. Eine depressive Symptomatik sei nicht eruierbar (Urk. 11/17 S. 4 lit. D.5). Die Beschwerdeführerin leide seit ihrem 17. Lebensjahr an multiplen somatischen Beschwerden, die nach dem Tod ihres Bruders im Jahr 2000 zugenommen hätten. Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Untersuchung von einer Invalidisierung abzusehen. Inwieweit die Beschwerdeführerin in der Lage sei, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht schlüssig zu beantworten (Urk. 11/17 S. 4 f. lit. D.7).
3.2     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, hielt in seinem Bericht vom 29. September 2003 fest, objektiv bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 11/26 S. 4 lit. B). Theoretisch könne die Beschwerdeführerin einer normalen Tätigkeit nachgehen. Selber fühle sie sich aber nicht einmal im Stande, die normale Hausarbeit zu erledigen. Eine medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit sei nicht sinnvoll, da sich die Beschwerdeführerin subjektiv als zu 100 % arbeitsunfähig erachte. Die Beschwerdeführerin habe bis 2001 relativ schwere körperliche Arbeiten im Reinigungssektor verrichtet. In körperlicher Hinsicht sei seither keine Veränderung eingetreten (Urk. 11/26 S. 4 f.).
3.3     Dr. med. Z.___, Psychiatrie/Psychotherapie, stellte am 5. Dezember 2003 ohne weitere Begründung eine volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Beginn der Behandlung am 4. Juni 2003 fest (Urk. 11/27).
3.4     Dr. med. D.___ nannte im Gutachten vom 10. März 2004 als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltraktes und des respiratorischen und urogenitalen Systems sowie Angst und depressive Störung gemischt (Urk. 11/29 S. 5 oben).
         Nach den Angaben der Beschwerdeführerin bestehe seit 1998 eine körperliche Schwäche und Müdigkeit. Jede Aufnahme von Nahrung und Getränken führe zu Durchfällen (Urk. 11/29 S. 3 oben). Oft weine sie den ganzen Tag. Sie fühle sich traurig und unglücklich und spüre häufig eine innere Unruhe mit Zittern (Urk. 11/29 S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin sei deutlich unterernährt. Beinahe sei von einer Kachexie auszugehen (Urk. 11/29 S. 4 oben). Sie wirke nicht depressiv (Urk. 11/29 S. 4 unten). Die Beschwerdeführerin habe eine regressive Haltung eingenommen. Sie habe sich in die Obhut ihrer Mutter begeben, von der sie sich in jeder Beziehung abhängig fühle (Urk. 11/29 S. 5 Mitte). In der derzeitigen psychischen Verfassung und aufgrund ihres kachektischen körperlichen Zustandes könne der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Seit Anfang April 2003 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/29 S. 5 unten).
3.5     Das Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. September 2005 beruht auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 15. September 2005 und den von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 11/59).
         Dr. Y.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei von Juni 2003 bis Sommer 2004 bei Dr. Z.___ in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Vorübergehend sei sie mit Antidepressiva und Neurontin behandelt worden, ohne dass es zu einer Besserung der Symptomatik gekommen wäre (Urk. 11/59 S. 5 Ziff. 2 Mitte).
         Die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden von lebhafter Mimik und Gestik begleitet. Ein depressives Syndrom sei nicht festzustellen. Im Vordergrund stünden die multiplen körperlichen Beschwerden. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien diesbezüglich vage (Urk. 11/59 S. 7 Ziff. 3 Mitte). Ihren Angaben zufolge leide sie seit zirka 1998 an multiplen körperlichen Beschwerden wie Rücken- und Kopfschmerzen und Schmerzen in den Beinen, Inappetenz, Diarrhoe, Gewichtsverlust, häufiges Wasserlassen, Schwäche und Müdigkeit. Eine Tätigkeit bei einer Reinigungsfirma habe sie aufgrund der Schmerzen aufgegeben. Nach ihrer Heirat habe sie im Herbst 2002 in der Firma ihres Cousins eine Anstellung angenommen, damit ihr Ehemann in die Schweiz habe einreisen können. In dieser Zeit sei sie während drei bis vier Monaten zu 100 % erwerbstätig gewesen. Nachdem ihr die Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gründen im Frühjahr 2003 gekündigt worden sei, habe sie keine neue Stelle mehr angenommen (Urk. 11/59 S. 8 Ziff. 4 Mitte).
         Die multiplen Beschwerden seien im Sinne einer Somatisierungsstörung einzuordnen. Gleichzeitig bestehe eine atypische anorektische Symptomatik (Urk. 11/59 S. 8 Ziff. 4 unten). Differentialdiagnostisch komme auch die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen nach ICD 10 F68.0 in Betracht. Die Beschwerdeführerin zeige während der Untersuchung erstaunliche Kenntnisse der sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhänge, so dass der Eindruck einer zumindest bewusstseinsnahen Komponente bei der Symptompräsentation bestehe (Urk. 11/59 S. 11). Aufgrund der atypischen Anorexie mit Untergewicht bestehe eine körperlich bedingte verminderte Leistungsfähigkeit von schätzungsweise 50 %. Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der multiplen somatoformen Beschwerden bestehe nicht (Urk. 11/59 S. 8 Ziff. 5 unten). Somit bestehe, wahrscheinlich ab Sommer 2004, für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdeführerin habe von Spätherbst 2002 bis Frühjahr 2003 zu 100 % gearbeitet. Dies zeige, dass sie zum damaligen Zeitpunkt bei genügender Motivation in der Lage gewesen sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (Urk. 11/59 S. 9 Ziff. 5). Mittelfristig sollte zumindest theoretisch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen sein (Urk. 11/59 S. 9 Ziff. 6).
         Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Belastbarkeit eingeschränkt (Urk. 11/59 S. 9 Ziff. 7.1). Bei den gestellten Diagnosen handle es sich um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (Urk. 11/59 S. 10 Ziff. 7.2). Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ und Dr. D.___ seien von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen. Er, Dr. Y.___, gehe davon aus, dass bei Beendigung der ambulanten Psychotherapie 2004, eventuell schon früher, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin höchstens zu 50 % eingeschränkt (Urk. 11/59 S. 10 Ziff. 7.3-7.4). Die zusätzlich von Dr. D.___ diagnostizierte Angst- und depressive Störung gemischt sei zwischenzeitlich abgeklungen oder zumindest deutlich in den Hintergrund getreten. Möglicherweise sei die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dadurch zu erklären (Urk. 11/59 S. 10 f. Ziff. 7.5).

4.
4.1     Dr. Z.___ führte am 3. Februar 2007 aus, die Beschwerdeführerin leide laut Hausarzt Dr. A.___ an einem Gesamtvertebralsyndrom und multiplen Schmerzzuständen bei einer Somatisierungsstörung, einer atypischen anorektischen Symptomatik und einer reaktiven Depression. Die Muskelverspannungen seien im Kiefer- und Mundbereich besonders stark. Daneben leide die Beschwerdeführerin an einer Diarrhoe und plötzlich auftretender Müdigkeit. Die Beschwerdeführerin gerate in der Praxis regelmässig in erhöhte Angst, wenn an den Gefühlen gearbeitet werde. Die Angst äussere sich in starker Müdigkeit, die schlagartig auftrete. Der Hausarzt Dr. A.___ bescheinige die Symptome. Als Diagnose nannte Dr. Z.___ eine Somatisierungsstörung. Die Beschwerdeführerin sei sicher zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 11/80).
4.2     Ergänzend bemerkte Dr. Z.___ im Bericht vom 7. März 2007, eine erste Therapie habe vom 4. Juni 2003 bis 9. November 2004 gedauert. Die Beschwerdeführerin leide an erhöhter Angst, die sich in Form einer schlagartig auftretenden Müdigkeit, Benommenheit, Konzentrationsverlust und einem Druck im Kopf äussere. Als weitere Auswirkungen der Angst seien eine Somatisierungsstörung verbunden mit einer somatoformen autonomen Funktionsstörung und als Differentialdiagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu nennen (Urk. 11/86 S. 1).
         Die Beschwerdeführerin sei 2007 wieder in seiner Praxis erschienen, wobei sie nun an etwas anderen Symptomen leide. Das Typische an einer Somatisierungsstörung sei gerade, dass die Symptome wechseln würden. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, dass ihre schlagartige Müdigkeit mit ihrer starken Angst zu tun habe (Urk. 11/86 S. 1 unten). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Urk. 11/86 S. 2).
4.3     Der Hausarzt Dr. A.___ nannte in einem Arztzeugnis vom 5. März 2007 als Diagnosen eine anhaltende, invalidisierende somatoforme Schmerzstörung, eine somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltraktes und des respiratorischen und urogenitalen Systems und eine Angst- und depressive Störung gemischt (Urk. 11/87 oben). Die Beschwerden hätten sich seit 1998 auf den Rücken und die Beine ausgedehnt. Die Beschwerdeführerin habe Kopfschmerzen. Weiter bestehe eine Diarrhoe, ein massiver Gewichtsverlust, eine Atemstörung und eine Dysurie, verbunden mit Angst und einem Erstickungsgefühl, was die Beschwerdeführerin für Asthma halte. Es bestehe eine zunehmende depressive Störung mit Schwäche, Müdigkeit, Schlafstörung, Lust- und Freudlosigkeit sowie Zukunfts- und Todesängsten (Urk. 11/87 Mitte).
         Mit der Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin hätten die Beschwerden wie auch die körperliche Schwäche mit einer Kachexie zugenommen. Dr. Z.___ habe der Beschwerdeführerin aus diesem Grund schon 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. In der Haushaltführung sei die Beschwerdeführerin mindestens zu 50 % eingeschränkt, was Dr. Y.___ im September 2005 bestätigt habe. Zusammenfassend hätten sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin trotz intensiver therapeutischer Bemühungen in den letzten vier Jahren sukzessive verschlechtert. Eine Besserung sei in den nächsten Jahren nicht zu erwarten. Es sei von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen (Urk. 11/87 unten).
4.4     Dr. Z.___ führte in dem als Beschwerde dem Gericht übermittelten Arztbericht vom 7. Juni 2007 (Urk. 1, Urk. 3-4) aus, die erwähnten Symptome (schlagartige Müdigkeit, Benommenheit, Konzentrationsverlust) hätten im Verlauf der letzten Monate zugenommen. Die Müdigkeit erstrecke sich häufig über den ganzen Tag. Über die Benommenheit und ihre Schwierigkeiten, sich zu konzentrieren, könne die Beschwerdeführerin keine klaren Angaben machen. Oft erwache sie nachts wegen Schmerzen im Kiefer, Hals und Rücken. Am Morgen leide sie oft unter Erbrechen und Diarrhoe. Sie zittere am ganzen Körper, sei kraftlos und könne ihren Pflichten nicht nachkommen. Versuche sie trotzdem, sich „aufzuraffen“ und die Hausarbeit zu erledigen, komme es zu den beschriebenen Symptomen. Einer geregelten Arbeit könne die Beschwerdeführerin nicht nachgehen. Im Haushalt könne sie etwa 20 % eines vollen Pensums erledigen (Urk. 1).

5.      
5.1     Gemäss Dr. Z.___ leidet die Beschwerdeführerin aktuell an starker Angst, die sich in einer schlagartig auftretenden Müdigkeit, Benommenheit, einem Konzentrationsverlust und einem Druck im Kopf äussert (Urk. 11/86 S. 1 oben).
         Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 1998 an körperlicher Schwäche, Müdigkeit und Durchfällen leidet (Urk. 11/29 S. 3 oben). Die von Dr. Z.___ beschriebenen Symptome sind daher keineswegs neu. Dr. Z.___ geht in der Diagnose unverändert und übereinstimmend mit Dr. Y.___ von einer Somatisierungsstörung aus. Aus den Berichten von Dr. Z.___ vom 3. Februar und 7. März 2007 ist somit nicht ersichtlich, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hätte. Gegen eine Verschlechterung spricht weiter, dass Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Juni 2003 attestierte (Urk. 11/27), während er am 3. Februar und 7. März 2007 noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % ausging (Urk. 11/80, Urk. 11/86 S. 2), was eher auf eine Verbesserung als eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit schliessen lässt.
         Dr. A.___ stellte im Arztzeugnis vom 5. März 2007 fest, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den letzten vier Jahren sukzessive verschlechtert habe (Urk. 11/87 unten). Die Einschätzung von Dr. A.___ ist dahingehend zu relativieren, als allein zu beurteilen ist, ob sich der Sachverhalt seit dem 29. Dezember 2005 massgeblich verändert hat. Bei den von Dr. A.___ beschriebenen Symptomen wie Rücken-, Bein- und Kopfschmerzen, Diarrhoe, Gewichtsverlust, Atemstörungen, zunehmende depressive Störung mit Schwäche, Müdigkeit, Schlafstörungen, Lust- und Freudlosigkeit sowie Zukunfts- und Todesängsten (Urk. 11/87 oben) handelt es sich um die bereits bekannten Beschwerden (vgl. Urk. 11/29 S. 5). Dr. A.___, der nicht Facharzt für Psychiatrie ist, stellte in dem Zeugnis zur Hauptsache auf die Gutachten von Dr. D.___ und Dr. Y.___ sowie auf die Einschätzung durch Dr. Z.___ ab. Insofern vermag die Beschwerdeführerin auch mit dem Arztzeugnis von Dr. A.___ nicht zu belegen, dass es nach der Begutachtung durch Dr. Y.___ im September 2005 zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen ist.
5.2     Der Arztbericht von Dr. Z.___ vom 7. Juni 2007 (Urk. 1 und 3) und die nachträglich von der Beschwerdeführerin dem Gericht eingereichten Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 8. und 3. September 2007 (Urk. 15/1-2) wie auch der Bericht von Dr. N.___ vom 22. Januar 2008 (Urk. 19) können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da - wie erwähnt (vgl. Erw. 1.4 und Erw. 2.1) eine Änderung des massgeblichen Sachverhalts von der Beschwerdeführerin mit dem Revisionsgesuch gegenüber der Beschwerdegegnerin glaubhaft zu machen war. 
5.3     Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, es sei keine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden, weshalb sich das Nichteintreten auf das Rentenerhöhungsgesuch als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

7.       Die Beschwerdegegnerin hat nach Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2007 (Urk. 2) offenbar eine Rentenrevision eingeleitet. Am 12. November 2008 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass unverändert Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 22). Im ihrem Schreiben vom 17. November 2008 an die Beschwerdegegnerin erklärte sich die Beschwerdeführerin mit deren Beurteilung nicht einverstanden (Urk. 20). Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht je eine Kopie ihres Schreibens an die Beschwerdegegnerin und des Berichts von Dr. A.___ vom 17. November 2008 zugestellt (Urk. 20-21). Die von der Beschwerdegegnerin eingeleitete Revision ist vorliegend nicht Streitgegenstand, weshalb das Gericht nicht darüber zu befinden hat.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 und Urk. 20-23
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).