Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00914
IV.2007.00914

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 24. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 18. Mai 2007 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die der 1971 geborenen X.___ bisher aufgrund der Verfügung vom 6. Juni 1997 (Urk. 15/25) mit Wirkung ab 1. Februar 1996 ausgerichtete ganze Rente der Invalidenversicherung per 1. Juli 2007 auf eine Viertelsrente herab; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2).

2.         Dagegen richtet sich die beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereichte Beschwerde vom 21. Juni 2007, mit welcher die Versicherte beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2007 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 14).
         Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwalt Alexander Weber ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 23).
         Mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 (Urk. 26) reichte die Beschwerdeführerin die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2008 ein (Urk. 27/2); diese enthält auf Seite 2 die Bemerkung, dass mit ihr die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2007 ersetzt werden soll.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 18. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, vorlag, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).  
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund der im Rahmen der amtlichen Rentenrevision vorgenommenen medizinischen Beurteilung habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten insofern verbessert, als ihr heute eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar wäre. Im Haushaltbereich bestehe gemäss den am 13. Dezember 2005 getätigten Abklärungen noch eine Einschränkung von 46 %. Der nach der gemischten Methode berechnete Invaliditätsgrad betrage bei einer Qualifikation der Versicherten als teilerwerbstätige Person mit einem Pensum von 80 %, welche mit dem Restpensum von 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig sei, noch 42 %. Die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente werde deshalb auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Urk. 2).
2.2         Dagegen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass das Gutachten vom 31. August 2006, welches die IV-Stelle eingeholt habe, nicht beweiskräftig sei. Es stehe in Widerspruch zu weiteren ärztlichen Beurteilungen, namentlich zu derjenigen von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie und beruhe auf mangelhaften Grundlagen. Seit der erstmaligen Rentenzusprache hätten sich die Verhältnisse nicht verändert; die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu mehr als 70 % erwerbsunfähig und auch im Haushalt massiv eingeschränkt (Urk. 1).

3.
3.1     Dem der ursprünglichen Rentenzusprechung zugrunde liegenden Gutachten der Neurologischen Poliklinik des Spitals B.___ vom 20. November 1995 können folgende Diagnosen entnommen werden: Chronifiziertes cervicales sowie cervicocephales Schmerzsyndrom, leicht- bis mittelgradige neuropsychologische Defizite sowie neurovegetative Begleitsymptomatik nach HWS-Distorsionstrauma vom 28. Juni 1992 sowie Verkehrsunfall mit wahrscheinlichem mild head injury vom 31. März 1989; Verdacht auf diskretes radiculäres sensibles Ausfallsyndrom C 8 links sowie leichtgradige Restbeschwerden am rechten Oberschenkel bei Status nach Femurfraktur mit mediodorsalem Drehkeil, zurückzuführen auf den Unfall vom 31. März 1989, Status nach Plattenosteosynthese im Spital A.___ sowie Entfernung des Osteosynthesematerials am 14. August 1991 im Spital C.___.
         Die Gutachter hielten im Rahmen ihrer Beurteilung fest, dass die geringen Restbeschwerden von Seiten der Femurfraktur seit über zwei Jahren konstant und ihrer Ansicht nach für die Beurteilung der derzeitigen Arbeitsunfähigkeit irrelevant seien. Weiter führten sie aus, aufgrund der Aktenlage sei nicht eindeutig zu entscheiden, ob nach dem ersten Unfall eine leichte Hirnschädigung vorgelegen habe oder nicht. Die nur unvollständig vorliegenden Angaben aus dem Spital A.___ sowie die Angaben des Spitals C.___ seien widersprüchlich und liessen keinen eindeutigen Schluss zu. Es müsse jedoch angenommen werden, dass sich die Versicherte beim ersten Unfall zumindest ein leichtes Kopftrauma (mild head injury) zugezogen habe. Über den neurologischen sowie neuropsychologischen Zustand unmittelbar vor dem 2. Unfallereignis 1992 liessen sich keine objektivierbaren Aussagen machen, da keine entsprechenden Abklärungen durchgeführt worden seien. Die Angaben der Versicherten, dass sie zu jenem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, neben der Haushaltführung und der Betreuung ihres damals 1jährigen Sohnes einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang eines Pensums von ungefähr 40 % in ihrem Coiffeursalon nachzugehen, liessen darauf schliessen, dass zu diesem Zeitpunkt keine wesentlichen Einschränkungen vorgelegen hätten. Sie seien aber trotzdem der Ansicht, dass die aktuell vorliegenden neuropsychologischen Funktionsstörungen einem kumulativen Folgezustand nach den beiden Unfallereignissen entsprechen würden, zumal ein mild head injury anlässlich des ersten Unfalls angenommen werden müsse. Die Gutachter erwogen weiter, ob die nach dem zweiten Unfall im Vordergrund stehenden cervico-occipitalen und cervicocephalen Beschwerden durch eine residuelle Schädigung infolge des ersten Unfallereignisses verstärkt worden seien, werde in den Akten ebenfalls kontrovers beurteilt. Nach ihrer Ansicht habe sich die Versicherte beim ersten Unfallereignis von 1989, bei welchem sie aus dem Fahrzeug geschleudert worden sei, und zumindest eine Schädelkontusion erlitten habe, ein indirektes HWS-Trauma zugezogen. Somit könne zumindest von einer leichten Vorschädigung der HWS vor dem zweiten Unfall ausgegangen werden. Therapeutisch sei eine aktive Physiotherapie in Richtung medizinische Trainingstherapie, eventuell vorübergehend unter stationären Bedingungen in einer Rehabilitationsklinik, Fluctine oder Anafranil zur medikamentösen Schmerztherapie sowie bei ausbleibender Besserung eine gelegentliche Vorstellung in ihrer interdisziplinären Schmerzsprechstunde zu empfehlen. Sodann hielten die Gutachter fest, dass die Versicherte infolge der neuropsychologischen Funktionsstörungen, des cervicocephalen Schmerzsyndroms und der neurovegetativen Beschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse eingeschränkt sei. Aktuell würden sie ihre diesbezügliche Belastbarkeit auf ungefähr 1 Stunde täglich schätzen, würden jedoch mit einer Zunahme nach Durchführung von therapeutischen Massnahmen rechnen. Weiter hielten sie fest, dass sie die Beeinträchtigung als Hausfrau und Mutter auf ungefähr 50 % schätzen würden. Schliesslich führten die Gutachter aus, dass sie eine Beurteilung des Integritätsschadens 5 Jahre nach dem zweiten Unfall vorschlagen würden, da eine Besserung der Symptomatik weiterhin möglich sei (Urk. 15/20 S. 8-12).
3.2     Aus dem Abklärungsbericht vom 30. Oktober 1996 geht hervor, dass die Abklärungsperson der IV-Stelle zum Schluss kam, dass im Aufgabenbereich Haushalt eine Einschränkung von 45 % bestanden habe. Weiter wurde festgehalten, dass die Versicherte im Gesundheitsfall neben ihrer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 60 % nachgehen würde (Urk. 15/25).
3.3         Gestützt auf diese Einschätzungen hielt der damalige Medizinische Dienst der IV-Stelle dafür, dass auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bloss eine Arbeitsfähigkeit von 12 % vorliege (Urk. 15/33 S. 1 f.). In Anwendung der gemischten Methode wurde ein Invaliditätsgrad von 68 % ermittelt, was damals zu einem Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung führte (Urk. 15/35).

4.
4.1     Im Gutachten der Begutachtungsstelle Y.___ vom 31. August 2006 wurde ausgeführt, dass die Explorandin, welche seit dem Jahre 2003 ca. 4 x 2 Stunden pro Woche als Chauffeuse gearbeitet habe, am 14. August 2004 abermals Opfer eines Autounfalls mit in der Folge diagnostiziertem HWS-Distorsionstrauma Grad II geworden sei. Daraus habe ein verschlechterter Allgemeinzustand mit vom behandelnden Rheumatologen attestierter Arbeitsunfähigkeit von 80 % resultiert. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (Urk. 15/77 S. 19): Chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) mit begleitendem myofaszialem Schmerzsyndrom Nackenschultergürtel rechts mehr als links mit unspezifischer Brachialgie beidseits bei einem Status nach HWS-Distorsionstrauma 1992 und 08/2004 (ICD-10 S13.4), chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4) mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in das rechte Bein und Myotendinosen im dorsalen Beckenbereich rechts, Status nach Osteosynthese einer Femurfraktur rechts 1989 sowie leichte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2).
         Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter im Rahmen der multidisziplinären Gesamtbeurteilung fest, dass aus rheumatologischer Sicht aufgrund der rheumatologischen Diagnosen Tätigkeiten mit starker und mittelstarker Rückenbelastung bleibend nicht mehr zumutbar seien. Auch für eine Tätigkeit mit Autofahren, wie sie zuletzt von der Explorandin ausgeübt worden sei, was eine gute Funktionsfähigkeit der HWS voraussetze, bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für körperlich leichte Arbeiten mit nur leichter Rückenbelastung liege eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % vor, unter der Voraussetzung von regelmässigem Wechsel der Körperposition, keiner Überkopftätigkeit sowie keinen monoton repetitiven Haltungen oder Bewegungen. Weiter wurde ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht sollte die Explorandin aufgrund der verminderten Belastbarkeit keine Tätigkeit unter hohem Zeitdruck ausführen müssen. Einfach strukturierte, nicht zu komplexe Tätigkeiten sollten jedoch vollumfänglich möglich sein. Aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe für Tätigkeiten mit starker und mittelstarker Rückenbelastung bleibend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ebenso bestünden für Tätigkeiten mit Autofahren (Chauffeuse) bleibend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, adaptierte Arbeiten mit nur leichter Rückenbelastung liege eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit im Haushalt wurde im Gutachten festgehalten, dass den Ergebnissen der Haushaltabklärung vom 20. Dezember 2005 zugestimmt werden könne. Ein Pensum von 4 Stunden täglich in einer leichten, adaptierten Erwerbstätigkeit sei der Explorandin medizinisch-theoretisch neben der Haushaltstätigkeit zumutbar (Urk. 15/77 S. 19 f.).
         Unter dem Titel "Beginn der Arbeitsunfähigkeit" führten die Gutachter aus, aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeit würden sie davon ausgehen, dass die Einschränkung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit langjährig gemäss der bestehenden IV-Rentenzusprechung bestehe; die von ihnen beschriebene Situation gelte sicher seit dem 10. Juli 2006 (Urk. 15/77 S. 20).
4.2     Dem Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2005 kann entnommen werden, dass die Abklärungsperson der IV-Stelle zum Schluss kam, dass im Aufgabenbereich Haushalt aktuell eine Einschränkung von 46 % bestehe. Weiter wurde festgehalten, dass die Versicherte im Gesundheitsfall neben ihrer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 80 % nachgehen würde (Urk. 15/67).

5.         Während sich an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt seit der Rentenzusprechung nichts geändert hat, bemessen die Y.___-Gutachter die Arbeitsfähigkeit bezüglich einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit nunmehr mit 50 % beziehungsweise erachten ein diesbezügliches Pensum von vier Stunden pro Tag als zumutbar. Demgegenüber war der Medizinische Dienst bei der Rentenzusprechung bezüglich einer Verweisungstätigkeit nur von einer 12%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen.
         Mangels entsprechender Fragestellung (vgl. Urk. 15/74) äusserten sich die Y.___-Gutachter allerdings nicht zu den für die Rentenrevision oder allfällige Wiedererwägung entscheidrelevanten Fragen, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung erheblich verändert habe oder ob die ursprüngliche medizinische Beurteilung offensichtlich unrichtig gewesen sei. Es kann daher nicht entschieden werden, ob es sich bei der Zumutbarkeitsbeurteilung der Y.___-Gutachter lediglich um die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes handelt oder ob der aktuellen Beurteilung eine inzwischen eingetretene gesundheitliche Verbesserung zugrunde liegt. Dies umso weniger, als Anhaltspunkte für eine seit der Rentenzusprechung eingetretene Besserung fehlen, und sich sogar die Frage stellt, ob die von den Unfällen von 1989 und 1992 herrührenden cervico-occipitalen und cervicocephalen Beschwerden sowie die neuropsychologischen Einschränkungen, wie sie im Gutachten des Spitals B.___ bescheinigt worden sind, durch das erneute Distorsionstrauma der Halswirbelsäule vom 14. August 2004 verschlimmert worden sind. Eine diesbezügliche Stellungnahme kann dem Y.___-Gutachten nicht entnommen werden. Auch wurde - anders als bei der Begutachtung durch das Spitals B.___ im Jahr 1995 (Urk. 15/19) - keine neuropsychologische Abklärung durchgeführt (vgl. Urk. 15/77 S. 18). Es ist daher ungewiss, ob die von der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung im Y.___ nach wie vor geltend gemachten Konzentrationsstörungen (Urk. 15/77 S. 7, 14, 17) noch objektivierbar sind oder ob die neuropsychologischen Einschränkungen gar zugenommen haben.
         Bei dieser Beweislage kann die verfügte Rentenherabsetzung nicht abschliessend beurteilt werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.

6.
6.1     Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
6.2     Die lite pendente ergangene Verfügung vom 16. Oktober 2008 (Urk. 27/2) beinhaltet in erster Linie die aufgrund der Scheidung vom 21. Oktober 2005 notwendig gewordene Änderung der Rentenberechnung, die im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand ist. Soweit die Verwaltung erklärtermassen die hier angefochtene Verfügung ersetzen wollte, so erfolgte dies erst nach Abschluss des Schriftenwechsels und muss angesichts des Devolutiveffekts der Beschwerde wirkungslos bleiben. Davon abgesehen wurde mit der neuen Verfügung bezüglich des Streitgegenstandes dem vorliegenden Beschwerdeantrag nicht entsprochen, weshalb in der Sache materiell, wie dargelegt, zu entscheiden ist.

7.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.       Da die vertretene Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Alexander Weber, macht mit seiner Honorarnote vom 14. Oktober 2008 einen Aufwand von 15 Stunden und 42 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 185.-- geltend (Urk. 25). Vor dem Hintergrund, dass er im Wesentlichen bloss die Beweiskraft eines Gutachtens mit Berichten der behandelnden Ärzte in Frage stellt, mithin keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand als übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei Stunden für Aktenstudium sowie vier Stunden für das Abfassen einer sich auf das Wesentliche beschränkenden Beschwerdeschrift als gerechtfertigt betrachtet werden. Zweieinhalb weitere Stunden Aufwand können zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einer weiteren Eingabe begründen musste und das Urteil mit der Beschwerdeführerin noch zu besprechen hat. Die Prozessentschädigung ist somit auf Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und dem mit Verfügung vom 17. Januar 2008 bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Rentenrevision neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Alexander Weber, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).