Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 18. September 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1954 geborene X.___ besuchte in A.__ die Primarschule und war nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1980 in der Baubranche erwerbstätig, von 1987 an als Tischmonteur für die Y.___ (Urk. 8/3, Urk. 8/5). Infolge seit Oktober 2004 aufgetretener gesundheitlicher Beschwerden musste der Versicherte seine Tätigkeit im Februar 2005 aufgeben und das Arbeitsverhältnis wurde per 30. November 2005 seitens des Arbeitgebers aufgelöst (Urk. 8/9, Urk. 8/11 S. 5). Am 31. Januar 2006 meldete sich der Versicherte wegen multipler Beschwerden bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 S. 6 ff.). Nach erfolgten Abklärungen sprach diese dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Mai 2007 und Wirkung ab 1. Juli bis 31. Oktober 2006 eine ganze und ab 1. November 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 8/46 f. = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 21. Juni 2007 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer auch für die Zeit nach dem 1. November 2006 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei der Fall zur Einholung eines Obergutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2007 unter Hinweis auf die vorliegenden Akten die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 7) und der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18. November 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückgezogen hatte (Urk. 11), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. November 2007 geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 21. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.5 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2005 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und ab Juli 2006 von einer vollständigen Invalidität auszugehen sei. Ab August 2006 sei in einer leidensangepassten Tätigkeit neu von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was ab November 2006 zu einem Invaliditätsgrad von 50 % und zur Zusprache einer halben Rente führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, zumindest hätte angesichts der sich widersprechenden ärztlichen Meinungen ein Obergutachten eingeholt werden müssen. Im Übrigen sei der Einkommensvergleich falsch durchgeführt worden, da bei einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 50 % nicht einfach die Hälfte des ursprünglichen Einkommens als Vergleichsbasis angenommen werden könne (Urk. 1 S. 5).
2.3
2.3.1 Auf Veranlassung des Hausarztes wurde der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2005 an der A.___ genauer untersucht. Die verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten ein chronisches zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit linksseitiger zervikospondylogener und beidseitig lumbospondylogener Schmerzausstrahlung (leichte Wirbelsäulenfehlhaltung, -fehlform, muskuläre Dysbalance, insuffiziente Rumpfmuskulatur, nach foraminal reichende Diskushernie C5/6 rechts, degenerative Veränderungen betont C5/6 und C6/7 [MRI HWS vom 14. Oktober 2005], fibrostotische Spondylophyten LWK 2, 3, 3/4 [Rx LWS vom 5. Oktober 2005]), Arthralgien/Periarthralgien an Fingergelenken (bislang keine Hinweise für entzündliche Genese), chronische Kribbelparästhesien betont Dig. III - V links (keine Hinweise für Karpaltunnelsyndrom), chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter (Status nach transossärer Supraspinatus-Akromioplastik und AC-Gelenks-Resektion rechts bei Supraspinatus-Sehnenruptur und AC-Gelenks-Arthrose [operative Intervention am 26. April 2005], kleiner Riss im Ansatzbereich der Supraspinatus-Sehne, kleine Knochenzyste im Humeruskopf [Arthro-MRI vom 2. September 2005]), Verdacht auf sekundäre Osteoporose (DEXA 2005: T-Score L3 - 2.8, L4 - 2.6, DD hypogonadotroper Hypogonodismus). Aus theoretisch rheumatologischer Sicht sollte eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne längerdauernde Zwangspositionen und insbesondere ohne Hantieren von mehr als leichten bis maximal mittelschweren Lasten in nicht achsenabweichenden Positionen sowie mit reduzierter Überkopfarbeit mit höchstens leichten Gewichten als zumutbar eingestuft werden. Die bisherige, allerdings mittlerweile gekündigte Position als Fabrikarbeiter erscheine nur unter Leistungs- und Umfangsreduktion zumutbar (Urk. 8/7).
2.3.2 Dr. med. B.___, praktizierender Arzt, verwies in seinem Bericht vom 6. März 2006 insbesondere auf den obgenannten Bericht der A.___ und hielt überdies fest, dass die psychische Verschlechterung in den letzten Monaten auffallend sei. Es sei zu einer deutlich depressiven Entwicklung gekommen und er habe den Beschwerdeführer zur Abklärung und Behandlung an Dr. Z.___ zugewiesen. Die Arbeitsfähigkeit aus rein somatischer Sicht in einer leichten Tätigkeit betrage seines Erachtens ca. 50 %. Aus psychiatrischer Sicht seien weitere Abklärungen nötig (Urk. 8/11 S. 5 ff.).
2.3.3 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Juli 2006 eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auf dem Boden anhaltender psychosozialer, somatischer Belastung (ICD-10 F43.21). Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung alleine könne in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit bewirken. Aufgrund des diagnostizierten schwerwiegenden depressiven Leidens müsse aber zur Zeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wobei die Prognose nicht zuletzt wegen der Chronifizierung schlecht sei (Urk. 8/19).
2.3.4 Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2006 eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01), eine massive psychische Überlagerung histrionischer Prägung der somatisch bedingten Beschwerden (ICD-10 F54 und F44.7) sowie eine einfache, wenig differenzierte, belastungsunfähige Persönlichkeit (ICD-10 F60). Der Beschwerdeführer habe tüchtig gearbeitet, bis es am 13. Februar 2005 angeblich zu einem Riss im Sehnenbereich der rechten Schulter gekommen sei. Ein operativer Eingriff habe den Zustand subjektiv verschlechtert und es sei kurz darauf zu einer Schmerzausdehnung gekommen. Der Patient sei zunächst in Abständen von ein bis zwei Monaten zum Psychiater gegangen, habe aber vom 13. Juli bis 12. Dezember 2006 eine lange Pause gemacht, da er Hoffnung auf Besserung ohne ärztliche Hilfe verspürt habe. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen lasse sich approximativ ab Mitte 2005 erkennen. Die vom behandelnden Psychiater attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit könne von Mitte 2005 bis Ende Juli 2006 gelten. Seither sei es zu einer Verbesserung gekommen, so dass von da an von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 8/28).
2.4 In somatischer Hinsicht genügt der Bericht der A.___ den von der Rechtsprechung gestellten Beweisanforderungen, insbesondere basiert er auf einer konkreten Testung und legt den Sachverhalt in einer nachvollziehbaren Weise dar. Zum Bericht von Dr. B.___ ist anzumerken, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt auch für den Bericht von Dr. Z.___, bei welchem der Beschwerdeführer bis zum 13. Juli 2006 in Behandlung stand. Das Gutachten von Dr. C.___ legt den Sachverhalt demgegenüber in einer neutralen und umfassenden Weise dar, so dass auf die darin enthaltenen Ergebnisse abgestellt werden kann, wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung tut. Vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Juli 2006 ist somit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wurde. Ab August 2006 beträgt die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in der Folge 50 %.
3.
3.1 Ab 1. Juli 2006 hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2 Für den Zeitraum ab August 2006 ist vom 2005 effektiv erzielten Einkommen von Fr. 60'450.-- auszugehen (Urk. 8/9 S.2), was per 2006 einem solchen von rund Fr. 61'117.-- entspricht (Die Volkswirtschaft, 6-2008, S. 91, Nominallohnindex Männer, Stand 2005: 1992, Stand 2006: 2014).
Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2008; LSE) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2006 bei einer 40-Stundenwoche im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'852.-- (LSE 2006, S. 35, T1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 5'058.20 (Die Volkswirtschaft, 6-2008, S. 90), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 60'698.-- entspricht. Davon ist aufgrund des Alters des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass er nur noch körperlich leichte Tätigkeiten verrichten kann, ein Abzug von 15 % vorzunehmen, was bei einem zumutbaren Pensum von 50 % zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 25'796.-- und einer Invalidität von rund 58 % führt ([Fr. 61'117.-- - Fr. 25'796.--] x 100 / Fr. 61'117.-- = 57.79).
Der Beschwerdeführer hat somit in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. November 2006 Anspruch auf eine halbe Rente.
4. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).