Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 29. August 2007
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, lic. iur. Swen Tschannen
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Mai 2007 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung beruflicher Massnahmen mangels Vorliegens eines IV-relevanten Gesundheitsschadens verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Juni 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache der gesetzlichen Leistungen sowie eventualiter die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung beantragt hat (Urk. 1 S. 2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2007 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),
dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass nach Art. 16 Abs. 1 IVG Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht, und als erstmalige berufliche Ausbildung gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte gilt,
dass die Beschwerdegegnerin die Leistungsverweigerung damit begründete, es sei kein IV-relevantes Krankheitsbild ausgewiesen (Urk. 2),
dass die Beschwerdeführerin ihren vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2005 befristeten Lehrvertrag als Coiffeuse im Salon "A.___" (Urk. 7/7/7-8) aus gesundheitlichen Gründen am 27. Oktober 2004 per Ende des Monats auflöste (Urk. 7/7/6) und anlässlich der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 8. Januar 2006 als Grund ihre Schmerzen nannte (Urk. 7/2 Ziff. 6.2),
dass die vom Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, beigezogene Dr. med. C.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, im Bericht vom 29. April 2005 (Urk. 7/6/6-8) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entzündlich-rheumatischen Systemerkrankung im Sinne einer rheumatoiden Polyarthritis oder einer Kollagenose auf Grund der Labrobefunde sowie der durchgeführten Skelettszintigraphie verneinte, eine chronische Streptokokken-/Staphylokokken-Infektion thematisierte und angesichts der vergrösserten vereinzelten Lymphknoten im Bereich des Kieferwinkels und des seitlichen Halsdreieckes links eine Hals-Nasen-Ohren-Abklärung mit der Frage nach Indikation einer Tonsillektomie zur Herdsanierung vorschlug,
dass sie ferner auf eine im Jahr 2002 durchgeführte arthroskopische Teilmeniskektomie am rechten Knie mit nur befristetem Erfolg verwies und ein retropatelläres Beschwerde-Syndrom/Chondropathia patellae rechts betont bei Patelladysplasie Wyberg II bis III diagnostizierte,
dass Dr. B.___ die Beschwerdeführerin - nach durchgeführter Tonsillektomie - am 8. August 2005 (Urk. 7/6/5) ergänzend an den Spezialisten Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, überwies unter Hinweis auf eine im Jahr 1997 erfolgte Behandlung von Handgelenksschmerzen nach einem Zeckenstich mit Besserung nach der Gabe von Rocephin sowie eine im Jahr 1999 diagnostizierte Chondropathia patellae,
dass Dr. D.___ am 5. September 2005 (Urk. 7/6/10-11) ein fibromyalgieformes Beschwerdebild mit Arthralgien und Periarthralgien zahlreicher Gelenke sowie einen Status nach Lyme-Arthritis 1997 diagnostizierte und auf in der Untersuchung festgestellte bewegungsabhängige Schmerzen verwies,
dass er ausführte, aufgrund der Blutuntersuchungen bestehe mit grosser Wahrscheinlichkeit keine floride Lyme-Borreliose mehr, und auch ein Zusammenhang der jetzigen Beschwerden mit der früher bestandenen Lyme-Borreliose sei unwahrscheinlich, da solche fibromyalgieformen Beschwerden zeitlich im Anschluss an die Lyme-Borreliose aufträten, vorliegend aber ein zeitlicher Abstand von fünf Jahren bestehe,
dass Dr. D.___ am 19. Dezember 2005 (Urk. 7/6/9) über die Nachkontrolle mit einem unveränderten Zustand sowie gleichen Blutwerten berichtete und festhielt, es könne mit Eindeutigkeit eine durchgemachte oder noch floride Lyme-Borreliose im Stadium II oder III als Ursache der Beschwerden ausgeschlossen werden, vielmehr sei der serologische Befund als Narbe ohne Krankheitswert zu interpretieren,
dass Dr. D.___ am 24. Januar 2006 (Urk. 7/6/1-4) zu Händen der Beschwerdegegnerin bei identischer Diagnose und unter Verweis, dass sich am Beschwerdebild in absehbarer Zeit nichts ändern werde, eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Coiffeuse attestierte, eine Umschulung auf eine Arbeit mit leichter Belastung (Büro) empfahl und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ausging,
dass nach der Rechtsprechung die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden sind (BGE 132 V 65 Erw. 4) und eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit bei diesen Diagnosen nur ausnahmsweise anzunehmen ist (BGE 130 V 352),
dass indessen - neben der fibromyalgieformen Beschwerdesymptomatik - mit der Diagnose einer Chondropathia patellae bei Patelladysplasie Wyberg II bis III eine Pathologie ohne weiteres ausgewiesen ist,
dass die Lehrmeisterin am 24. Januar 2006 (Urk. 7/7) die Berufsaufgabe der Coiffeuse der Beschwerdeführerin denn auch damit begründete, dass diese fast nicht mehr habe laufen können,
dass daraus zu schliessen ist, dass nicht bloss die Gelenksbeschwerden in der Hand, sondern auch die eindeutig diagnostizierte Kniepathologie verantwortlich für die Probleme im bisherigen Beruf als Coiffeuse sind,
dass demgemäss nicht ohne weiteres gesagt werden kann, es sei kein IV-relevantes Krankheitsbild ausgewiesen,
dass namentlich Dr. D.___ von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Coiffeuse ausgegangen ist (Urk. 7/6/1-4), es indessen aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht möglich ist zu entscheiden, inwieweit eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschädigung vorliegt und welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in medizinisch-theoretischer Hinsicht noch möglich sind,
dass der angefochtene Einspracheentscheid demgemäss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie eine Begutachtung der Beschwerdeführerin in rheumatologischer und allenfalls - je nach Ergebnis - auch psychiatrischer Hinsicht durchführe, welche sich über die verbleibende Arbeitsfähigkeit (aufgrund der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschädigung) äussert und insbesondere die Zumutbarkeitskriterien einer allenfalls behinderungsangepassten Tätigkeit nennt,
dass - sofern sich aus der medizinischen Einschätzung ergeben sollte, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Coiffeuse tatsächlich nicht mehr ausüben kann - ein Anspruch auf Berufsberatung ohne weiteres gegeben ist und - bei allfälligem Antritt einer neuen Lehrstelle - dannzumal über die invaliditätsbedingten Mehrkosten und ein allfälliges Taggeld zu entscheiden sein wird,
dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass die von Dr. D.___ vorgeschlagene Bürotätigkeit im Hinblick auf den Schulabschluss der Beschwerdeführerin (Realschule bzw. Sekundarschule B, vgl. Urk. 7/10/2-6) und die Noten, welche sie anlässlich der im Zeitraum vom 6. September 2005 bis 11. Juli 2006 besuchten Kurse im Rechnungswesen erzielt hatte (Zertifikate, Urk. 7/10/8-10), wohl eher nicht in Frage kommen dürfte,
dass sich aus den Akten schliesslich ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Berufsberatung durch die Beschwerdegegnerin wenig kooperativ verhalten hat,
dass die Beschwerdegegnerin bei künftigen diesbezüglichen Schwierigkeiten die Beschwerdeführerin mittels Durchführung des Mahnverfahrens (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zur Mitwirkung anzuhalten hat,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,
dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und angesichts dieser Kriterien auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).