Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 6. Februar 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Rechtsanwälte
Zürcherstrasse 191, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1963, arbeitete bis 13. Februar 2004 (letzter effektiver Arbeitstag) als Werkhofmitarbeiter bei der B.___ AG in ___" (Urk. 8/13/1). Infolge anschliessender krankheitsbedingter Abwesenheit wurde ihm per Ende Oktober 2004 gekündigt (Urk. 8/13/6). Am 11. April 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 8/2). Nachdem die IV-Stelle zusätzliche Arztberichte und beim Arbeitgeber Erkundigungen eingeholt sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto hatte erstellen lassen, lehnte sie mit Verfügung vom 23. September 2005 das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, es liege nur ein Invaliditätsgrad von 21 % vor (Urk. 3/2). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Der Hausarzt, Dr. med. C.___, meldete mit Bericht vom 30. Januar 2007 den Versicherten bei der IV-Stelle erneut zur Beurteilung des Leistungsanspruchs an, da sich die gesundheitliche Situation nicht verbessert habe und unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 60 - 80 % bestehe (Urk. 8/27). Mit Datum vom 26. Februar 2007 und 8. März 2007 bestätigte der Versicherte diese Neuanmeldung (Urk. 8/29).
Der Neuanmeldung waren der Bericht des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts I.___, vom 12. Januar 2006 (Urk. 8/26/30), die Berichte des Spitals K.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 27. Februar 2006 (Urk. 8/26/9-13), vom 10. März 2006 (Urk. 8/26/34), vom 20. März 2006 (Urk. 8/26/3-6) und vom 17. Juli 2006 (Urk. 8/26/1-2) sowie der Bericht der Urologischen Klinik des Spitals K.___ vom 26. April 2006 (Urk. 8/26/7-8) beigelegt. Gestützt darauf als auch auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. März 2007 (Urk. 8/30/1) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. März 2007 mitgeteilt, dass auf sein Leistungsbegehren nicht eingetreten werde, da keine neuen Tatsachen geltend gemacht würden (Urk. 8/32). Nachdem der Versicherte gegen diesen Vorbescheid keine Einwendungen erhoben hatte, wurde am 22. Mai 2007 Nichteintreten verfügt (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diese Verfügung liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Dr. B. Wyler am 21. Juni 2007 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten, und es seien ihm, bei Bejahung seines Leistungsanspruchs, die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Im Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 1).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-38).
Antragsgemäss wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. September 2007 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12).
Nach Eingang der Replik vom 23. November 2007 (Urk. 16) und der Verzichtserklärung der Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 20) wurde am 6. Dezember 2007 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
1.2 Die Beschwerdegegnerin stellte in Abrede, der Beschwerdeführer habe das Vorliegen neuer tatsächlicher Verhältnisse glaubhaft dargelegt. Der Hausarzt bestätige denn auch, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert habe. Auch aus den zusätzlich eingereichten Unterlagen gehe kein neuer medizinischer Sachverhalt hervor, welcher eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades nahe legen würde. Da die Situation aus medizinischer Sicht unverändert sei und kein höherer Invaliditätsgrad als bisher angenommen werden könne, sei auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 2 und Urk. 7 S. 2).
1.3 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, sein Gesundheitszustand habe sich markant verschlechtert (Urk. 1 S. 7), die Beschwerden im Jahre 2007 seien nicht mit jenen aus dem Jahre 2005 deckungsgleich, die Spondylarthrose LWK 4/5 und Spondylolisthesis hätten stark zugenommen und verursachten dadurch dauerhaft Schmerzen. Zudem habe sich das depressive Syndrom stark verschlimmert. Schliesslich weise die Prostatitis im Gegensatz zum Zustand im Jahre 2005 eindeutig Krankheitswert auf. Aus diesen Gründen liege ein Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor. Damit habe der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin glaubhaft dargetan, dass sich die medizinische Situation verändert habe. Unter diesen Umständen sei die Angelegenheit zur genauen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 16 S. 4).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 22. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
2.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hatte, dass sich seit der einen Anspruch ablehnenden Verfügung vom 23. September 2005 (Urk. 8/25) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2007 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 30. Januar 2007 (Urk. 8/29) hätte eintreten müssen.
3.2 Bis zur abweisenden Verfügung vom 23. September 2005 liegen folgende Akten auf:
3.2.1 Dr. med. D.___ vom Spital L.___ hielt im Röntgenbefund vom 17. Februar 2004 fest, dass beim Beschwerdeführer eine Spondylolisthesis L5/S1 von etwa 7mm aufgrund einer Spondyloyse zu erkennen sei. Dadurch bestünden eine vermehrte Belastung und degenerative Veränderung in den Intervertebralgelenken L4/L5 und besonders bei L5/S1. Die übrigen ossären Verhältnisse der Lendenwirbelsäule seien regelrecht, es bestehe keine auffällige Höhenreduktion der Bandscheibenfächer (Urk. 8/1).
3.2.2 Im Bericht des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts I.______ vom 15. April 2004, welcher nachträglich vom Beschwerdeführer eingereicht wurde, war eine Spondyloyse L5 bds. ohne Wirbelverschiebung beschrieben worden. Zudem bestehe eine flachbogige Erschlaffung von L3 ohne Duralsackkompression. Eine foraminelle oder Spinalkanalstenose liege nicht vor. Bei den Iliosakralgelenken bestünden keine Hinweise auf ein entzündliches Geschehen oder nennenswerte degenerative Veränderungen (Urk. 8/26/27).
3.2.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, welcher den Beschwerdeführer auf Zuweisung seines Hausarztes Dr. C.___ untersuchte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Mai 2004 chronifizierende Rückenschmerzen ohne klares somatisches Korrelat und äusserte einen dringenden Verdacht auf Symptomausweitung (Urk. 8/10/12).
3.2.4 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. C.___, stellte am 21. Mai 2004 fest, beim Beschwerdeführer bestünden ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und eine Spondylolisthesis L5/S1. Er sei für eine leichte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/10/17).
3.2.5 Im Bericht von Dr. E.___ vom 20. Dezember 2004 diagnostizierte dieser diskrete degenerative Veränderungen, stellte keine Hinweise für Spondarthropathie fest, äusserte aber den dringenden Verdacht auf Symptomausweitung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung und erklärte, dass beim Beschwerdeführer mindestens für körperlich leichte Arbeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 8/10/13-14). Dieselben Angaben machte der Arzt im Bericht vom 25. Januar 2005 (Urk. 8/10/10-11).
3.2.6 Dr. med. F.___, Facharzt FMH Urologie, Spital M.___, diagnostizierte im Bericht vom 5. Januar 2005 chronische Rückenschmerzen und eine subakute bis chronische Prostatitis mit ausgeprägter irritativer und obstuktiver Symptomatik (Urk. 8/26/24-25).
3.2.7 Die Klinik N.___, welcher der Beschwerdeführer mit dem Ziel der Gesamtbeurteilung der psychischen und somatischen Situation zugewiesen worden war, stellte im Bericht vom 29. März 2005 folgende Diagnosen: 1. Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei degenerativen Veränderungen, Spondylolyse L5 beidseits (segmentale Instabilität L5/S1 mit Anterolisthese um 5 mm in Inklination ggü. Reklination); 2. Verdacht auf chronische Prostatitis mit/bei Status nach sechs Wochen Ciproxin-Therapie. Ferner hielten die Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer psychologisch durch Gesprächstherapien unterstützt worden sei (Urk. 8/1/2). Sie attestierten während zwei Wochen ab Austritt aus der Klinik eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, danach eine solche von 50 % und vertraten die Ansicht, dass in Zusammenarbeit mit dem Hausarzt eine Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittlere Tätigkeit von 75 % und später eine solche von 100 % anzustreben sei (Urk. 8/1/3).
3.2.8 Gemäss Bericht des Spitals O.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 15. August 2005, welcher ebenfalls der Neuanmeldung beilag, wurden beim Beschwerdeführer ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei anamnestisch degenerativen LWS-Veränderungen und Spondyloyse L5 beidseits mit Listhesis, eine Dysurie unklarer Aethiologie, anamnestisch Verdacht auf Prostatitis, antibiotisch behandelt, und ein depressives Zustandsbild mit psychosozialer Überlastungssituation diagnostiziert. Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung bestünden keine (Urk. 8/26/17-18).
3.3 Die medizinische Aktenlage nach der abweisenden Verfügung vom 23. September 2005 präsentiert sich wie folgt:
3.3.1 PD Dr. med. G.___ vom Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts I.___ machte in seinem Bericht vom 12. Januar 2006 folgende Beurteilung: "Kein Nachweis einer spinalen intra-, extraduralen oder intramedullären Raumforderung. Leichtgradige Foraminalstenose L5/S1. Multisegmentale Chondrose der lumbalen Bandscheiben, nicht raumfordernde Bandscheibenprotrusion C3/C4, C6/C7 sowie lumbal auf Höhe L1/L2 und L3/L4 bis L5/S1" (Urk. 8/26/30).
3.3.2 Im Bericht des Spitals K.___ vom 27. Februar 2006 (Urk. 8/26/9-11) wurden nach ambulanter Untersuchung vom 21. Januar und 24. Februar 2006 folgende Diagnosen genannt:
"1. chronisches lumbovertebrales Syndrom
- degenerative Veränderungen
- MRI HWS/BWS/LWS (Radiodiagnost. Institut) vom 11.1.06: leicht- gradige Foraminalstenose L5/S1
- Spondylolyse L5 beidseits mit segmentaler Instabilität L5/S1 mit Anterolisthesis um 5mm in Inklination
- Vd. a. Schmerzverarbeitungsstörung
2. Verdacht auf chronische Prostatitis
- St. n. 6-wöchiger Ciprofloxacintherapie".
In der Beurteilung führten die Ärzte aus, dass sich ihnen ein schmerzbetonter Patient präsentiert habe, welcher oft aufgrund seiner Schmerzen habe pausieren müssen und teils aktiv gegen die Untersuchung gehalten habe. Es hätten fünf positive Waddellzeichen festgestellt werden können, weshalb bei ihnen der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung aufgekommen sei. Zur Arbeitsfähigkeit trafen sie keine Feststellung, da diese Beurteilung durch den interdisziplinären Schmerzrapport (ICF) erfolge (Urk. 8/26/10).
3.3.3 Am 10. März 2006 erstattete das Spital K.___ aufgrund eines stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom 28. Februar bis zum 10. März 2006 einen Kurzaustrittsbericht, worin nachstehende Diagnosen aufgeführt wurden (Urk. 8/26/34):
"1. Chronisches lumbovertebrales, DD: lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei
- Spondylolyse L5 bds. mit Instabilität L5/S1 (Anterolisthesis um 5 mm in Inklination gegenüber Reklination)
- MRT LWS vom 11.1.06: multisegmentale Chondrose, Diskus- protrusion L1/2 und L3 bis S1
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung
- schwierige Kontextfaktoren (v.a. finanziell zunehmende Probleme)
2. Verdacht auf chronische Prostatourethritis mit/bei
- Status nach 3-monatiger antibiotischer Therapie mit Ciprofloxacin".
3.3.4 Im Bericht des Spitals K.___ vom 20. März 2006 wurden mit zwei Präzisierungen (hervorgehoben mit Kursivschrift) die soeben zitierten Diagnosen wiederholt (Urk. 8/26/3):
"1. Chronisches lumbovertebrales, DD: lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei
- Spondylolyse L5 bds. mit Instabilität L5/S1 (Anteroslisthesis um 5 mm in Inklination gegenüber Reklination) mit leichtgradiger Foraminalstenose beidseits
- MRT LWS vom 11.1.06: multisegmentale Chondrose, Diskus- protrusion L1/2 und L3 bis S1 ohne Wurzelkompression
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung
- schwierige Kontextfaktoren (v.s. finanziell zunehmende Probleme)
2. Verdacht auf chronische Prostatourethritis mit/bei
- Status nach 3-monatiger antibiotischer Therapie mit Ciprofloxacin".
Weiter wurde ausgeführt, dass die Ärzte einen kaum belastbaren, sich in schmerzbedingt schlechtem Allgemeinzustand befindenden Patienten vorgefunden hätten, welcher in der Untersuchung Stauchungsschmerz der Wirbelsäule bei unauffälliger Neurologie und (fünf) positive Waddellzeichen gezeigt habe (Urk. 8/26/3). Ansonsten weise der Patient einen guten Allgemein- und Ernährungszustand und gut entwickelte Muskeltrophik auf. Der internistische Befund sei unauffällig (Urk. 8/26/6). Für leichte wechseltätige Arbeit sei der Patient zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/26/4).
3.3.5 In der Beurteilung von Dr. med. H.___, Urologische Klinik des Spitals K.___, vom 26. April 2006 verwies dieser auf den Kurzaustrittsbericht der Rheumatologischen Klinik desselben Spitals vom 10. März 2006, stellte die Diagnose einer chronischen Prostato-Urethritis DD neurogene Schmerzsymptomatik bei chronischem Lumbovertebralsyndrom und äusserte den Verdacht einer Schmerzverarbeitungsstörung bei schwierigen Kontextfaktoren (Urk. 8/26/7).
3.3.6 Am 17. Juli 2006 erstattete das Spital K.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, einen weiteren Bericht und nannte folgende Diagnosen (Urk. 8/26/1):
"- Chronisches lumbovertebrales bis -spondylogenes Schmerzsyndrom beid- seits mit
- Spondylolyse L5 beidseits und Instabilität (Anterolisthesis um 5 mm in Funktionsaufnahmen) mit leichtgradiger Foraminalstenose beid- seits
- multisegmentale Chondrose und Diskusprotrusionen, ohne Neurokompressi- on (MRI LWS 11.1.06)
- unauffälliges MRI des Beckens am 13.6.06
- Übergang in lokales Schmerzsyndrom und Schmerzverarbei- tungsstörung, schwierige Kontextfaktoren
- Chronische Prostata-Urethritis
- Status nach 3monatiger Antibiotikatherapie mit Ciprofloxacin (gemäss urologische Beurteilung 10.4.06)".
Klinisch seien fünf positive Waddelzeichen, eine Fixierung auf die Beschwerden sowie eine absolute Unbeweglichkeit der LWS durch Gegenspannen des Patienten aufgefallen, weshalb ein chronisches lokales Schmerzsyndrom mit dringendem Verdacht einer Schmerzverarbeitungsstörung und schwierige Kontextfaktoren im Vordergrund stünden. Aus funktionell-rheumatologischer Sicht begründe sich für geeignete Tätigkeiten (leichtere Arbeiten mit Wechselposition) keine Arbeitsunfähigkeit. Für schwere körperliche Arbeiten bestehe demgegenüber eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/26/2).
3.3.7 In der Neuanmeldung von Dr. C.___ vom 30. Januar 2007 zu Händen der IV-Stelle teilte dieser schliesslich mit, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich trotz intensiver medizinischer Massnahmen nicht verändert. Er leide unverändert an persistierenden Rückenschmerzen, die durch keine Therapie hätten verbessert werden können. Aufgrund der Art und des Ausmasses der schmerzbedingten psychischen Störung und deren Funktionsdefizits sei unverändert von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 - 80 % auszugehen (Urk. 8/27).
4.
4.1 Ein Vergleich der medizinischen Unterlagen ergibt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft darzutun, dass sich sein Gesundheitszustand in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hätte (siehe Erw. 2.4).
4.2 Das Bestehen eines chronischen Lumbovertebralsyndroms mit Spondylolyse L5 beidseits, segmentaler Instabilität L5/S1 mit Anterolisthese sowie degenerativer Veränderungen an den Intervertebralgelenken L4/L5 wurde vor dem September 2005 bereits mehrfach festgestellt (siehe insbesondere Urk. 8/1, Urk. 8/26/27 und Urk. 8/1/2). Ebenso wurde im Bericht des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts I.___ vom 15. April 2004 bereits davon berichtet, dass die Bandscheibe L3/4 flachbogig erschlafft sei und dorsal die Wirbelkörperkanten überrage (Urk. 8/26/27).
Demgegenüber weisen die diagnostischen Befunde - welche nach dem 23. September 2005 erhoben wurden - nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, auf eine markante Verschlechterung des Gesundheitszustandes hin. In den Berichten des Spitals K.___ wurden ebenfalls ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit Spondylolyse L5 beidseits und segmentaler Instabilität sowie degenerative Veränderungen diagnostiziert (siehe Erw. 3.3.2-3.3.4 und 3.3.6). Wenngleich dem Bericht des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts I.___ vom 12. Januar 2006 (Urk. 8/26/30) - auf welchen die Berichte des Spitals K.___ durchgehend verweisen - zu entnehmen ist, dass eine leichtgradige Foraminalstenose L5/S1, eine multisegmentale Chondrose der lumbalen Bandscheiben und Bandscheibenprotrusionen festgestellt wurden, ist damit in keiner Weise dargetan, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massiv verschlechtert und die Schmerzen stark zugenommen hätten. Demselben Bericht ist nämlich ebenso zu entnehmen, dass kein Nachweis einer intra-, extraduralen oder intramedullären Raumforderung habe erbracht werden können und dass auch die Bandscheibenprotrusionen nicht raumfordernd seien. Im Bericht des Spitals K.___ vom 17. Juli 2006 (siehe Erw. 3.3.6) wird präzisiert, dass die multisegmentale Chondrose und Diskusprotrusionen keine Neurokompression verursachten (Urk. 8/26/1). Selbst wenn von einer leichtgradigen Veränderung im Bereich der Wirbelsäule ausgegangen wird, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine damit einhergehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes darzutun, welche den Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hätte. Gemäss Einschätzung der Rheumatologen des Spitals K.___ wurde der Beschwerdeführer nämlich nach wie vor für leichte wechseltätige Arbeiten als zu 100 % arbeitsfähig erachtet (Urk. 8/26/4 und Urk. 8/26/2). Die Einschätzung der Rheumatologen betreffend Zumutbarkeit einer leichten Tätigkeit stimmt mit den diesbezüglichen früheren Feststellungen überein und ist nachvollziehbar.
4.3 Gleichermassen waren im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. September 2005 auch bereits eine chronische Prostatitis und die damit einhergehenden Beschwerden namhaft gemacht. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Prostatitis habe im Jahre 2005 noch keinen Krankheitswert aufgewiesen, geht fehl: Gemäss Bericht des Urologen Dr. F.___, Urologie des Spitals M.___, vom 5. Januar 2005 litt der Beschwerdeführer bereits Ende Dezember 2004 an einer subakuten bis chronischen Prostatitis mit ausgeprägter Symptomatik, weshalb er mit einem Antibiotikum (Ciprofloxacin), einem selektiven Alpha-1-Blocker (Xatral Uno) und einem Antiphlogistikum (Voltaren 100mg ret.) medikamentös behandelt wurde (siehe Erw. 2.3.6 und Urk. 8/26/24-25).
Derselbe Befund ist dem Bericht der Urologischen Klinik des Spitals K.___ vom 26. April 2006 zu entnehmen (siehe Erw. 3.3.5). Auch im April 2006 wurde der Beschwerdeführer mit einem Alpha-Blocker (Pradiv) und einem Antibiotikum (Doxycycline 100mg) behandelt (Urk. 8/26/8).
Mithin ist eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes auch in Bezug auf die seit 2004 diagnostizierte und behandelte Prostatistis nicht glaubhaft dargetan.
4.4 Dass sich das depressive Syndrom des Beschwerdeführers stark verschlimmert hätte, ist ebenfalls nicht glaubhaft dargelegt. Der Beschwerdeführer war gemäss Bericht der Klinik N.___ vom 29. März 2005 mit Gesprächstherapien psychologisch unterstützt worden (Urk. 8/10/1), und im Bericht des Spitals O.___ vom 15. August 2005 wurde ein depressives Zustandsbild mit psychosozialer Überlastungssituation diagnostiziert (Urk. 8/26/17). Den nach Erlass der Verfügung vom 23. September 2005 verfassten ärztlichen Berichten ist eine Diagnose betreffend Depression indes nicht zu entnehmen. Soweit in den Berichten des Spitals K.___ auf den Verdacht einer Schmerzverarbeitungsstörung hingewiesen wird, ist anzuführen, dass bereits im Dezember 2004 eine solche Entwicklung erwähnt wurde (Urk. 8/10/13). Eine Veränderung in dieser Hinsicht ist demzufolge ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Schmerzverarbeitungsstörung - welche zu den somatoformen Schmerzstörungen zu zählen ist - als solche noch keine Invalidität begründet (Urteil EVG vom 1.3.04 i.S. D., I 316/03). Vorliegend bestehen denn auch keine Hinweise darauf, dass von diesem Grundsatz abzuweichen wäre, weil die Schmerzstörung ein derartige Schwere aufwiese, dass dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner verbleibenden Arbeitskraft nicht mehr zumutbar wäre. Selbst wenn man vom Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung ausginge, würde dies folglich keine relevante Änderung des Invaliditätsgrades begründen. Die davon abweichende Ansicht des Hausarztes, Dr. C.___, vermag daran nichts zu ändern. Seine unbegründete Einschätzung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der schmerzbedingten psychischen Störung und deren Funktionsdefizit unverändert zu 60 - 80 % arbeitsunfähig, ist im Übrigen - in Anbetracht der medizinischen Aktenlage - nicht nachvollziehbar und vermag nicht zu überzeugen. Dies erst recht nicht im Hinblick auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer offenbar teilweise aktiv gegen die Untersuchungen gehalten hat und dass fünf (von fünf) Waddellzeichen positiv getestet wurden (Urk. 8/26/10 und Urk. 8/26/3). Und schliesslich soll und darf das Gericht der Erfahrungstatsache Rechung tragen, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die Neuanmeldung von Dr. C.___ ist somit - zusammenfassend - ebenfalls nicht geeignet, eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu belegen.
4.5 Schliesslich ist bemerkenswert, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. C.___, in der Neuanmeldung vom 30. Januar 2007 sogar selber ausdrücklich - und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht nicht gerade klar - feststellte, dass sich dessen Gesundheitszustand nicht verändert habe (Urk. 8/27). Dazu bedarf es keiner weiteren Ausführungen.
4.6 Die Berichte der Klinik P.___vom 24. Juli 2007 (Urk. 17/4) und vom 2. Oktober 2007 (Urk. 17/5) basieren auf Untersuchungen, welche nach der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2007 stattfanden. Da sie keine zusätzlichen Anhaltspunkte über die medizinische Situation im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum enthalten, ist auf diese Berichte bereits aus diesem Grunde nicht einzugehen. Dazu kommt, dass darin keinerlei Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit gemacht wurden, was zur Beurteilung des Invaliditätsgrades unterlässlich ist. Die Ärzte hielten lediglich fest, dass sich operativ kaum etwas verbessern lasse, was wohl den Schluss zulässt, dass (auch) die im Juli und Oktober 2007 geklagten Schmerzen nicht mit korrelierenden, schlüssig feststellbaren Befunden hinreichend erklärbar sind.
Was die Beantwortung der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an Dr. C.___ gestellten Fragen (Bericht vom 20. November 2007, Urk. 17/1) betrifft, ist anzufügen, dass auch diese nicht geeignet ist, eine wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft zu machen, verweist doch Dr. C.___ im Wesentlichen auf bereits zitierte Berichte, ohne dass daraus zusätzliche Erkenntnisse gezogen werden könnten.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte und Unterlagen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine damit einhergehende Veränderung des Grades der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise im Rahmen der Neuanmeldung nicht glaubhaft macht.
5. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gesuch vom 30. Januar 2007 (Urk. 8/29) nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Dr. B. Wyler, machte mit Honorarnote vom 24. Januar 2008 einen Aufwand von 29.92 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und Barauslagen von Fr. 292.55 und damit ein Gesamthonorar von Fr. 6'753.55 inkl. MWSt geltend.
6.2 Nach Massgabe von § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ist ein unnötiger Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht zu ersetzen.
6.3 Der von Rechtsanwältin Dr. B. Wyler gemachte Aufwand von 29,92 Stunden erweist sich im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses als unangemessen.
Angesichts der gut 130 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, wovon über die Hälfte für die Beurteilung der Streitsache nicht von Relevanz ist, der sechsseitigen Beschwerdeschrift (S. 2-7), den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, der dreiseitigen Replik (S. 2-4) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. B. Wyler auf Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 2400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).