IV.2007.00919

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 27. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. Juni 2007 einen Rentenanspruch von X.___, geboren 1951, verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. Juni 2007, mit welcher der Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und eventuell die Rückweisung an die IV-Stelle zur medizinischen Abklärung und Neubeurteilung beantragen lässt (Urk. 1 S. 2), in das Schreiben vom 27. Juni 2007 (Urk. 6), mit welchem X.___ einen Bericht von PD Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, vom 18. Dezember 2006 (Urk. 7/4) einreichen lässt, sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 24. August 2007 (Urk. 10),
unter Hinweis auf die den Schriftenwechsel abschliessende Gerichtsverfügung vom 4. September 2007 (Urk. 12),

in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung am 8. Juni 2007 erging, so dass die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind, handelt,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass für die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Personen gemäss Art. 16 ATSG ein Einkommensvergleich vorgenommen wird (Art. 28 Abs. 2 IVG),
dass dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen), worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneinte, weil gestützt auf die medizinischen Unterlagen kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und der Versicherte mit leichten, seinen Leiden angepassten Tätigkeiten in einer Umgebung mit normaler Luftqualität und Raumtemperatur gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 1 % ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöge (Urk. 2 und 10),
dass der Beschwerdeführer hiergegen zunächst in formeller Hinsicht vorbringen lässt (Urk. 1 S. 2), die angefochtene Verfügung sei mangelhaft begründet, hätten sich doch dem Vorbescheid mehr Ausführungen über den Standpunkt der Beschwerdegegnerin entnehmen lassen als in der angefochtenen Verfügung, weshalb die Beschwerdegegnerin an der Grenze zur Verweigerung der Begründungspflicht agiere,
dass er weiter ausführen lässt (Urk. 1 S. 2 ff.), er habe schon vor der Anmeldung bei der Invalidenversicherung immer eine leichte Tätigkeit in normaler Luftqualität und Temperatur ausgeübt, weshalb die Begründung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich einer leidensangepassten Beschäftigung nicht nachvollziehbar sei,
dass er angesichts seines Leidens täglich Medikamente einnehmen müsse, ihm kleinste Anstrengungen im Alltag wie Treppensteigen - deswegen habe er sich sogar eine neue Wohnung suchen müssen - und das Begehen von steilen Wegen sehr zusetzen würden, er dabei beinahe zu erstricken drohe, und auch das geradeaus Gehen sehr schlimm sei,
dass er unter diesen Umständen ausser Stande sei, eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu finden, da ihn schon kleinste Bewegungen stark beeinträchtigen würden,
dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers unter anderem sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, weshalb dieser Frage vorab nachzugehen ist,
dass die Verwaltung zwar verpflichtet ist, sich mit den von der versicherten Person erhobenen Einwendungen auseinanderzusetzen, weshalb ein pauschaler und rein formelhafter Entscheid ohne jede konkrete, prüfend nachvollziehbare inhaltliche Auseinandersetzung mit den erhobenen Vorbringen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt,
dass hierbei darauf hinzuweisen ist, dass sich der Versicherte im Vorbescheidverfahren rechtskundig vertreten liess, die Beschwerdegegnerin seine Einwendungen vom 23. März 2007 zur Kenntnis genommen, auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet hat und die Einwendungen des Versicherten durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilen lassen, und in der Folge den im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid mit Verfügung vom 8. Juni 2007 getroffen hat,
dass die Begründung wohl etwas knapp ausgefallen ist, was die Beschwerdegegnerin selber eingesteht (Urk. 10 S. 1), sich die Gründe für den Entscheid aber im Zusammenhang mit dem Vorbescheid durchaus nachvollziehen lassen, weshalb eine Missachtung der Begründungspflicht und Verletzung des rechtlichen Gehörs unter den gegebenen Umständen, zumal der Beschwerdeführer selbst aus diesem formellen Grund keine Rückweisung beantragt, zu verneinen ist,
dass der Versicherte laut seinen Angaben zunehmend unter einer allgemeinen Kraftlosigkeit leidet, in staubigen oder rauchigen Räumen Atemnot verspürt und starke Temperaturunterschiede oder Feuchtigkeitsgefälle, wie sie in Grossküchen herrschen, nicht mehr erträgt, deswegen bei PD Dr. med. Y.___ in Behandlung steht und sich am 16. Juni 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 11/2),
dass streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte aufgrund seiner Beschwerden in der Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf als gelernter Koch beziehungsweise in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Diagnose von Dr.  Y.___, Lungen Zentrum Z.___, im Wesentlichen an einem COPD ("Chronic Obstructive Pulmonary Disease") mit Emphysem bei Nikotinabusus, ca. 60py, sistiert seit September 2005, und unter Gehbeschwerden bei Status nach Operation des Hallux valgus beidseits vor ca. 15 Jahren leidet,
dass Dr. Y.___, dem Beschwerdeführer, den er seit 1998 kennt, eine seit Februar 2005 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit als Koch bescheinigt hat (Urk. 11/15/5), der Arzt eine berufliche Umstellung (z. B. Bürotätigkeit) empfiehlt, er eine solche Beschäftigung als grundsätzlich vollzeitlich zumutbar erachtet, indes anmerkt, die soziale Tauglichkeit sei zu prüfen,
dass der Arzt weiter ausführte (Urk. 11/15/6), der Versicherte leide angesichts der bestehenden mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung unter Anstrengungsdyspnoe und habe aufgrund der Hallux-Deformitäten auch Beinbeschwerden, im Vordergrund ständen aber Störungen im persönlichen Befinden, da er durch den Konkurs im Februar 2005 in einer schwierigen Lebensphase sein gesellschaftliches und berufliches Fundament verloren habe, er dadurch, dass es ihm äusserst schwer falle, Instruktionen, Befehle und Anordnungen entgegen zu nehmen, nicht mehr in der Lage sei, sich in eine neue berufliche Situation einzufügen, weswegen er sich bereits 1988 selbständig gemacht habe,
dass diese Darstellung durch den behandelnden Arzt nicht mit der Aktenlage übereinstimmt, hat doch der Beschwerdeführer laut dem Auszug aus seinem individuellen Konto vom 28. Juli 2006 (Urk. 11/12) von 1969 bis 2002 sämtliche AHV-Beiträge als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet (vgl. ferner die Lohnausweise der A.___ AG für die Jahre 2001 bis 2003, Urk. 11/11),
dass laut den Einträgen im Handelsregister des Kantons Zürich (vgl. Internetausdruck vom 18. Februar 2009, Urk. 13/1-3) zwar die A.___ AG, bei welcher der Beschwerdeführer vom ___ bis zum ___ 2003 Mitglied des Verwaltungsrates gewesen war, zufolge Konkurses am ___ 2003 aufgelöst wurde (Urk. 13/1 S. 2), dasselbe auch der am ___ 1992 eingetragenen B.___ AG, deren Verwaltungsrat der Beschwerdeführer vom ___ 1994 bis zum ___ 1997 angehört hatte, am ___ 1997 widerfuhr (Urk. 13/2), während die C.___ & Co nicht erst, wie vom Beschwerdeführer im Anmeldungsbogen dargestellt (Urk. 11/2 S. 7), im November 2003, sondern bereits am ___ 1997 gegründet worden war und - entgegen der Darstellung des Versicherten gegenüber Dr. Y.___ (Urk. 11/15/5) - nicht infolge Konkurses, sondern offensichtlich durch Gesell-schafterbeschluss aufgelöst und der Eintrag am ___ 2005 gelöscht worden ist (Urk. 13/3),
dass mithin die vom Versicherten angeführten Umstände zur Untermauerung der ihm erwachsenen psychischen Belastungen infolge Konkurses im Februar 2005 in dieser Form nicht mit den Akten korrelieren,
dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit in seinem angestammten Beruf tatsächlich aufgegeben hat, dies jedoch insofern ohne Bedeutung ist, als ihm die Weiterführung aufgrund seines Lungenleidens aus medizinischer Sicht ohnehin nicht mehr zumutbar ist (Urk. 11/15 S. 5) und von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Koch/Küchenchef ausgegangen werden muss,
dass der Versicherte jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten ist, alles zu tun, um die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit seinem Gesundheitszustand entsprechend einzusetzen,
dass es ihm aus medizinischer Sicht zumutbar ist (vgl. die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit; Urk. 11/15/3), leichtere Tätigkeiten auszuführen, bei welchen er weder schwere Lasten tragen oder heben, nicht grob-manuell hantieren, keine Arbeiten über Kopfhöhe ausführen und nicht knien muss; ihm aber auch kürzere Wegstrecken auf ebenem Gelände möglich sind, er bei seiner Tätigkeit oft sitzen und stehen kann und lediglich die Einschränkung hinsichtlich Kälte, Hitze und Nässe zu beachten ist,
dass er dabei ohne Weiteres auch auf seine organisatorischen Fähigkeiten in der Gastronomie zurückgreifen kann, zumal er im Motel D.___ vom 18. August 1991 bis zum 31. März 1992 den gesamten Personalbereich einschliesslich Einstellung von Service- und Küchenpersonal betreute, ihm auch die Réception mit Gästeankunft und -abreise unterstand und er mit der Gästebuchhaltung, Tages- und Monatskassenabschlüssen betraut war (vgl. das Arbeitszeugnis vom 31. März 1992; Urk. 11/18/12-13),
dass Dr. Y.___ sodann auch das Konzentrations- und Auffassungsvermögen des Beschwerdeführers als uneingeschränkt bezeichnete und er lediglich Vorbehalte hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit anbrachte (Urk. 11/15/4),
dass jedoch darauf hinzuweisen ist, dass fehlende Sozialkompetenz wie sie sich aus der dargelegten Problematik im Umgang mit Autorität und der Entgegennahme von Weisungen und Instruktion ergibt, nur dann von Relevanz wäre, wenn sie auf krankhaftes psychisches Geschehen zurückgehen würde, wofür indes dem Bericht von Dr. Y.___ keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, es sich somit auch erübrigt, weitere Abklärungen zu treffen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht an der Fähigkeit fehlt, die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit umzusetzen, sondern vielmehr an der Motivation, was - wie auch das Alter des 56jährigen Versicherten - als invaliditätsfremd nicht von der Invalidenversicherung zu tragen ist,
dass an dieser Sachlage auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Medikamente einnehmen muss, nichts ändert, denn er ist nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 Erw. 4a) - wie erwähnt - gehalten, unter willentlicher Anstrengung und der Ausschöpfung sämtlicher therapeutischer Möglichkeiten (BGE 127 V 298 Erw. 4b/cc) zur Überwindung seiner Beschwerden beizutragen,
dass mithin aufgrund der Akten von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten in einem angepassten Umfeld ohne grosse Temperaturschwankungen und Geruchsimmissionen auszugehen ist,
dass der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten ist, dass Valideneinkommen rechtsprechungsgemäss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen I. vom 11. Juli 2005, I 243/05, Erw. 3.1 mit Hinweisen) anhand der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln ist, da der Beschwerdeführer gemäss den Akten - wie dargelegt - seine Erwerbstätigkeit zufolge der Auflösung der C.___ & Co im Februar 2005 und nicht aus gesundheitlichen Gründen verlor,
dass mithin einem teuerungsbedingt aufgewerteten Valideneinkommen von gerundet Fr. 52'764.-- (Urk. 11/24/2) ein Invalideneinkommen von Fr. 52'047.-- gegenübersteht, wobei die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % berücksichtigt hat (Urk. 11/24/2), so dass aufgrund der Gegenüberstellung der beiden Einkommen ein Invaliditätsgrad von einem Prozent resultiert,
dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2007 rechtens und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist und die Gerichtskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).