Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 5. Mai 2008
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
A.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 C.___, geboren 1948, arbeitete vom 1. August 1988 bis zum 31. Dezember 2000 als Kehrichtlader bei der I.___, J.___ (Urk. 8/8 Ziff. 1, Ziff. 6). Nachdem er das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, bezog C.___ bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Arbeitslosenentschädigung bis Mitte April 2002 (Urk. 8/5/1). Am 26. August 2002 meldete er sich wegen belastungsabhängigen, chronischen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/7; Urk. 8/13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/8) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/6) ein.
1.2 Mit Verfügung vom 8. August 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/17). Die dagegen am 16. August 2003 erhobene Einsprache (Urk. 8/18/1) wies die IV-Stelle am 27. Oktober 2003 ab (Urk. 8/23). Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. November 2003 Beschwerde (Urk. 8/27/3), die das hiesige Gericht mit Urteil vom 4. Januar 2005 in dem Sinne guthiess, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache zwecks Einholung eines interdisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/35; Prozess-Nr. IV.2003.00451).
1.3 In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine MEDAS-Abklärung am Medizinischen Zentrum D.___ (Zentrum D.___), Zürich (Urk. 8/39). Das entsprechende Gutachten wurde am 22. September 2006 erstattet (Urk. 8/47). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/55; Urk. 8/59; Urk. 8/71; Urk. 8/79) am 25. Mai 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 35 % erneut einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/81 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 25. Mai 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Juni 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Rente, eventualiter Einholung eines Obergutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 11. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Mit Verfügung vom 15. November 2007 (Urk. 10) wurde beim Zentrum D.___ eine ergänzende medizinische Stellungnahme vom 25. November 2002 eingeholt (Urk. 15/1), die in der Folge den Parteien unterbreitet wurde (Urk. 16). Diese äusserten sich dazu mit Eingabe vom 9. Januar 2008 (Urk. 19) beziehungsweise 28. Februar 2008 (Urk. 22 und Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 25. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Gemäss § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist nach einer Rückweisung dem neuen Entscheid jene rechtliche Beurteilung zu Grunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wurde.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Kehrichtlader nicht mehr ausüben könne. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie zum Beispiel Verpacken, Kontrollieren oder Montage sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei nicht von behinderndem Ausmass; für die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens bestehe kein Anlass (Urk. 2 S. 2).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es könne nicht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden, da dieses nicht auf einer umfassenden Abklärung beruhe. Die psychiatrische Untersuchung habe kaum eine Viertelstunde gedauert. Dabei sei vor allem die Familienanamnese erhoben und wenig auf die geklagten Beschwerden eingegangen worden. Hingegen habe Dr. med. E.___ eine neue Beurteilung vorgenommen und gehe von einem chronischem psychischen Leidensbild von erheblichem Krankheitswert aus. Es sei auf diese Beurteilung abzustellen (Urk. 1 S. 5 f.).
3.
3.1 Die im Zeitpunkt des Urteils vom 4. Januar 2005 vorliegenden Arztberichte wurden dort zusammengefasst wie folgt dargestellt (Urk. 8/35 Erw. 3. 1-8):
3.2 Mit Bericht vom 3. Juli 2002 (Urk. 8/3/5) diagnostizierten die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich (Rheumaklinik) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform, muskulärer Dysbalance, Diskusprotrusion L5/S1 und Schmerzausweitung. Im psychologischen Konsilium habe vor allem eine allgemeine Überforderung und Enttäuschung im Vordergrund gestanden. Zudem sei der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung geäussert und deshalb ein zusätzliches psychiatrisches Konsilium vorgeschlagen worden. Diese Massnahme habe der Beschwerdeführer ebenso wie einen stationären Aufenthalt abgelehnt und Gespräche mit einer Sozialarbeiterin für unnötig befunden (Urk. 8/13/6).
3.3 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der den Beschwerdeführer seit April 2002 behandelte, stellte mit Bericht vom 16. September 2002 (Urk. 8/7/5) folgende Diagnose (Urk. 8/7/5 lit. A):
1. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Wirbelsäulenfehlhaltung und Fehlform
- muskuläre Dysbalance
- Diskusprotrusion L5/S1
- Schmerzausweitung
2. Cervicovertebrogenes Syndrom
Es bestehe seit dem 11. März 2002 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit; Urk. 8/7/5 lit. B). Der Beschwerdeführer sei seit 2000 nicht mehr arbeitstätig, sei ausgesteuert und lebe vom Sozialamt. Angesichts der länger dauernden Schmerzsymptomatik scheine eine Rückkehr in die bis anhin ausgeführte Arbeit nicht mehr zumutbar, zumal der Beschwerdeführer angeblich auch bei einem Arbeitsversuch beim Tragen geringer Lasten wieder über eine Verschlimmerung der Schmerzen geklagt habe. Eine mögliche Umschulung oder Teilzeitarbeit in einer angepassten Tätigkeit wäre allenfalls zumutbar (Urk. 8/7/5 lit. D Ziff. 8). Im Formular Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung gab Dr. F.___ am 9. September 2002 an, psychische Funktionen des Beschwerdeführers (Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) seien eingeschränkt. Es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/7/4).
3.4 In einem weiteren Bericht vom 23. Oktober 2002 (Urk. 8/13/3-4) wiederholten die Ärzte der Rheumaklinik die bereits gestellte Diagnose. Am 5. und 6. August 2002 habe eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit stattgefunden. Aufgrund einer deutlichen Selbstlimitierung hätten nicht alle vorgesehenen Tests durchgeführt werden können; die Testserie sei am zweiten Tag frühzeitig abgebrochen worden. Das arbeitsbezogen relevante Problem könne aufgrund der Selbstlimitierung und des Schmerzverhaltens bei den Tests nicht abschliessend beurteilt werden. Es zeigten sich Hinweise für eine Dekonditionierung. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei als schlecht beurteilt worden. Aufgrund der begrenzten Testauswahl habe die Konsistenz nicht abschliessend beurteilt werden können; die Testauswahl habe einige Inkonsistenzen gezeigt. Für die weitere Behandlung habe aufgrund der ausgeprägten Selbstlimitierung und der fehlenden Zielsetzung des Beschwerdeführers keine arbeitsbezogene Rehabilitationsbehandlung vorgeschlagen werden können. Theoretisch wäre eine die Muskulatur kräftigende und stabilisierende Therapie bei deutlicher Dekonditionierung sinnvoll. Dafür fehle dem Beschwerdeführer zur Zeit aber die Motivation und das Verständnis (Urk. 8/13/4).
Aus rheumatologischer Sicht könnten keine Befunde erhoben werden, die gegen eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten oder mittelschweren Tätigkeit sprächen (Urk. 8/13/4).
3.5 Mit Bericht vom 4. Februar 2003 (Urk. 8/13/1-2) diagnostizierten die Ärzte der Rheumaklinik wiederum ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform, Dekonditionierung, eine Diskusprotrusion L5/S1 sowie Zeichen der Symptomausweitung und Selbstlimitierungen in den Belastungstests (Urk. 8/13/1 lit. A).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig (Urk. 9/13/2 lit. C Ziff. 1). Man habe dem Beschwerdeführer eine psychiatrische Beurteilung empfohlen, die dieser abgelehnt habe (Urk. 8/13/2 lit. C Ziff. 6).
3.6 In einer Stellungnahme vom 13. August 2003 (Urk. 8/19/1) hielt Dr. F.___ fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin über sehr starke, belastungsabhängige Schmerzen klage. In der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit an der Rheumaklinik habe keine abschliessende Beurteilung betreffend Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit und möglichen Rehabilitationsprogrammen getroffen werden können. Die theoretisch mögliche Durchführung leichter Tätigkeiten bleibe somit fraglich, insbesondere bei dem unverändert ausgeprägten Beschwerdebild (Urk. 8/19/1).
3.7 In einer weiteren Stellungnahme vom 5. November 2003 (Urk. 8/27/6) führte Dr. F.___ aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sein werde, seinen bisherigen Beruf in der Kehrichtverbrennungsanlage auszuüben. Da eine Prüfung seiner Leistungsfähigkeit nicht habe abschliessend durchgeführt werden können, habe auch keine Arbeitsbeschreibung erstellt werden können. Klinisch habe sich nichts wesentlich verändert. Es stelle sich die Frage nach einer neuen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/27/6).
3.8 Mit Bericht vom 22. März 2004 stellte Dr. F.___ folgende Diagnose (Urk. 8/32/7-8):
1. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Wirbelsäulenfehlhaltung und Fehlform
- muskuläre Dysbalance
- Diskusprotrusion L5/S1
- Schmerzausweitung
2. Cervicovertebrogenes Syndrom
3. Insertionstendinose im Bereich der Tuberositas rechts bei DD Fehl-/ Überlastung
Eine Tätigkeit im angestammten Beruf scheine wegen der persistierenden Schmerzsituation nicht mehr möglich. Tätigkeiten, auch zu Hause, führten immer wieder zu Schmerzexazerbationen mit Beschwerden im Bereich des Rückens lumbal wie cervical und im Knie. Zur genauen Festlegung eines neuen Einsatzgebietes sollte eine erneute Beurteilung hinsichtlich der Frage nach der Arbeitsbelastbarkeit durchgeführt werden (Urk. 8/32/7).
3.9 In seinem Bericht vom 4. September 2004 (Urk. 8/34/5) diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus ICD 10 F60.30, eine histrionische Persönlichkeitsstörung ICD 10 F60.4 sowie eine Somatisierungsstörung ICD 10 F45.0. Diese Diagnosen hätten Krankheitswert und wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, der seit dem 5. Juli 2004 in seiner Behandlung stehe. Dieser sei depressiv und aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen zu 50-60 % arbeitsunfähig. Das Leiden sei seit zirka anfangs 2002 vorhanden und wirke sich seit diesem Zeitpunkt auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/34/5).
3.10 Gestützt auf diese Berichte gelangte das hiesige Gericht zum Schluss, dass eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Zudem bestünden mehrfach Hinweise, dass eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen sei. Zweckmässigerweise sei eine interdisziplinäre Begutachtung vorzunehmen, der sich der Beschwerdeführer in einer Weise zu unterziehen habe, die Rückschlüsse auf seine Leistungsfähigkeit zulasse (Urk. 8/35 Erw. 4.3, Erw. 5.2).
4.
4.1 In Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 4. Januar 2005 veranlasste die Beschwerdegegnerin die Begutachtung des Beschwerdeführers durch das Zentrum D.___ (Urk. 8/39). Nach Durchführung einer internistischen (Urk. 8/47 S. 7 f.), einer rheumatologischen (Urk. 8/47 S. 9 ff.) und einer psychiatrischen (Urk. 8/47 S. 14 ff.) Untersuchung gelangten die Gutachter unter Berücksichtigung der Akten und der Anamnese (Urk. 8/47 S. 1 ff.) mit Bericht vom 22. September 2006 zu folgender Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/47 S. 16):
1. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit und bei:
- pseudoradikulären Ausstrahlungen
- leichter Fehlhaltung der Wirbelsäule
- reaktiven Tendomyosen lumbal
- altersnormalem Röntgenbefund
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 8/47 S. 16):
2. Leichtes Cervicalsyndrom mit und bei
- wenig Funktionseinschränkung und reaktiven Tendomyosen
- radiologisch Osteochondrosen C4 bis C6 mit Unkovertebralarthrose
3. Verdacht auf metabolisches Syndrom mit und bei
- Adipositas Grad I (BMI 31,9)
- erhöhten Blutzuckerwerten
- arterieller Hypertonie
4. Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.23)
Der von Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Konsiliarärztin des Zentrum D.___, erhobene psychiatrische Befund habe ergeben, dass der Beschwerdeführer wach, allseits orientiert und von normaler Intelligenz sei. Die kognitiven Funktionen seien intakt, der Denkprozess formal geordnet. Es fänden sich keine Hinweise für wahnhaftes Erleben, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Die Grundstimmung sei ausgeglichen, der Beschwerdeführer sei jedoch rasch verstimmbar und reagiere leicht gereizt bei der Besprechung von subjektiv unangenehmen Inhalten, was er selber auch wahrnehmen könne. Er sei affektiv schwingungsfähig und beweglich. Die Mimik und Gestik sei lebhaft, der Antrieb normal. Der Beschwerdeführer beschreibe seine Befindlichkeit als nervös; Tagesschwankungen und Ängste würden verneint. Er gebe Durchschlafstörungen mit nächtlichem Grübeln an. Eine Suizidalität werde verneint. Der Beschwerdeführer sehe einen gewissen Zusammenhang zwischen psychischer Befindlichkeit und Schmerzempfinden, vertrete aber die Haltung, dass er hauptsächlich wegen der jahrelangen schweren Arbeit Schmerzen habe und deshalb nicht mehr arbeiten könne (Urk. 8/47 S. 15).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die MEDAS-Ärzte fest, dass seitens des Rückens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Anamnese und des klinischen Befundes eine qualitative Einschränkung bezüglich ausschliesslich körperlicher Schwerarbeiten bestehe, worunter auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Kehrichtabfuhr gehöre. Der übrige Bewegungsapparat sei funktionell weitgehend unauffällig. Radiologisch zeigten sich ausser zervikal auffallend wenig bis fehlende degenerative Veränderungen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeit (Urk. 8/47 S. 18).
Internistisch fänden sich keine schwerwiegenden Pathologien, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen vermöchten; diese sei auch aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 8/47 S. 18 f.). In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne repetitives Tragen und Heben von schweren Lasten über 10 kg und ohne Witterungseinflüsse sei der Beschwerdeführer seit 1999 zu 100 % arbeitsunfähig (richtig: arbeitsfähig; Urk. 8/47 S. 20).
Diese Einschätzung stehe in Übereinstimmung mit der von den Ärzten der Rheumaklinik vorgenommenen Beurteilung. Hingegen könne man die von Dr. G.___ vorgenommene Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen zu 50-60 % arbeitsunfähig sei, gegenwärtig nicht mehr nachvollziehen. Der Beschwerdeführer sei zwar dysphorisch-gereizt, halte sich für ungerecht behandelt und für vollständig arbeitsunfähig, eine schwere Persönlichkeits- oder Somatisierungsstörung könne man aber im Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung nicht nachweisen. Seine Befindlichkeitsstörung sei im Rahmen einer Anpassungsstörung zu interpretieren, die keinen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 8/47 S. 20).
4.2 Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem sich der Beschwerdeführer seit 5. März 2007 in Behandlung befindet, stellte mit Bericht vom 30. April 2007 (Urk. 8/78) folgende Diagnosen (Urk. 8/78 S. 5):
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typus ICD-10 F60.30
- larviert-protrahierte depressive Entwicklung im Rahmen einer ausgeprägten Anpassungsstörung mit Krankheitswert ICD-10 F43.23
- anhaltende somatoforme, mit den rheumatologisch festgestellten Diagnosen kombinierte Schmerzstörung ICD-10 F45.4
- anamnestisch langjährige Abstinenz bei Status nach langjährigem Alkoholmissbrauch sowie Nikotinabhängigkeit ICD-10 F10.20, F17.20
- arterielle Hypertonie
- Diabetes Mellitus Typ II
- Status nach Lungentuberkulose
Der psychische Befund habe ein klares Bewusstsein ohne quantitative oder qualitative Störungen ergeben. Der Beschwerdeführer sei sowohl zeitlich, örtlich, bezüglich seiner Person als auch bezüglich der Situation voll orientiert. Die Sprache sei klar, undifferenziert, die Gestik und Mimik wirkten entsprechend der jeweiligen Stimmung adäquat. Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration schienen unauffällig zu sein. Die Merkfähigkeit sei herabgesetzt, das Altgedächtnis unauffällig. Das Denken sei formal logisch, zusammenhängend und umständlich, inhaltlich bestünden Wertlosigkeitsgedanken. Wahnvorstellungen und Wahrnehmungsstörungen liessen sich nicht eruieren. Die affektive Grundstimmung sei verzweifelt-gereizt, innerlich unruhig und geprägt durch massive Insuffizienzgefühle und emotionale Labilität. Das Selbstvertrauen sei vermindert. Keine Suizidgedanken. Der affektive Kontakt komme gut zu Stande. Hinweise für Depersonalisations- oder Derealisationszeichen seien nicht vorhanden, hingegen sozialer Rückzug (Urk. 8/78 S. 4).
Es liege zweifellos ein chronisches psychisches Leidensbild von erheblichem Krankheitswert vor. Der Beschwerdeführer sei durch seine erhöhte Reizbarkeit und die Störung der Impulskontrolle in zwischenmenschlichen Beziehungen deutlich beeinträchtigt. Die zuvor knapp kompensierte Persönlichkeitsstörung habe nach der Exazerbation der seit Jahren bestehenden Schmerzsymptomatik, dem Verlust der letzten Arbeitsstelle und deren psychosozialen Folgen in eine ausgeprägte Anpassungsstörung im Sinne einer larviert-protrahierten depressiven Entwicklung dekompensiert. Die seit Jahren durchgeführten Behandlungsbemühungen hätten keinen Erfolg gezeigt, sondern es sei im Laufe der Zeit zu einer Zunahme der Beschwerden gekommen. Durch diese persistierende Störung sei der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Tätigkeit ganz erheblich beeinträchtigt. Er sei in der freien Marktwirtschaft weder arbeits- noch eingliederungsfähig und psychisch in keiner Art belastbar. Aufgrund seiner eher bescheidenen intellektuellen Ressourcen und der zusätzlichen depressiven Entwicklung habe er kaum Bewältigungsstrategien. Zusätzlich belastend sei der bei einer Routineuntersuchung festgestellte Diabetes (Urk. 8/78 S. 5).
Es sei bei fortgesetzter psychiatrischer Behandlung in absehbarer Zeit keine relevante Steigerung der psychischen Belastbarkeit beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die weitere Prognose sei ungünstig (Urk. 7/78 S. 6).
4.3 Dr. H.___ nahm am 25. November 2007 zum Bericht von Dr. E.___ wie folgt Stellung (Urk. 15/1):
Die Darstellung der Anamnese und der Befunde seien sowohl im MEDAS-Gutachten wie bei Dr. E.___ in wesentlichen Punkten deckungsgleich, hingegen lägen Unterschiede in der Bewertung vor. Die von Dr. E.___ vorgenommene Zuordnung der vom Beschwerdeführer anamnestisch mehrfach angegebenen Tätlichkeiten zur Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung impulsiven Typus sei äusserst spekulativ. Die angegebenen Tätlichkeiten seien insofern in ihrer Wertigkeit zu relativieren, als dass sie den Beschwerdeführer weder in der beruflichen Entwicklung noch in der Lebensführung - durch Kontakte mit der Polizei oder Justiz - beeinträchtigt hätten. Nach den diagnostischen Leitlinien von ICD-10 und DSM IV seien neben wiederholter Tätlichkeiten keine weiteren Kriterien für die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung erfüllt, weshalb diese Diagnose nicht zulässig sei. Die Störung im affektiven Bereich sei erst mit der nachfolgend diskutierten Anpassungsstörung aufgetreten und werde auch vom Beschwerdeführer nicht als zeitübergreifendes Merkmal angegeben, sondern erst mit den Problemen rund um die körperlichen Beschwerden und die Stellenlosigkeit erlebt (Urk. 15/1 S. 1).
Dr. E.___ erhebe den abweichenden Befund einer Merkfähigkeitsstörung, die nicht erläutert und diagnostisch nicht gewürdigt werde. Im von Dr. E.___ erhobenen Befund fehlten Angaben zur affektiven Schwingungsfähigkeit bei diversen beschriebenen Affekten und gutem affektivem Kontakt, zu Tagesschwankungen und zum Antrieb (Urk. 15/1 S. 1 f.).
Die in beiden Berichten erhobenen Befunde könnten nach den diagnostischen Leitlinien des ICD-10 höchstens einer leichten depressiven Symptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung zugeordnet werden. Soweit stimmten beide Beurteilungen überein. Die Diagnose einer eigenständigen affektiven Erkrankung acht Monate später sei aufgrund der von Dr. E.___ erhobenen Befunde nicht schlüssig. Wahrscheinlich habe Dr. E.___ bei seiner Beurteilung überwiegend auf anamnestische Angaben und Schilderungen des Beschwerdeführers und nicht auf selbst erhobene Befunde abgestellt. Naturgemäss sei aber die Selbsteinschätzung eines Leidens nicht immer deckungsgleich mit den objektivierbaren Befunden. Die Diagnose einer leichten depressiven Symptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung rechtfertige versicherungspsychiatrisch keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15/1 S. 2).
Dr. H.___ verzichtete auf eine weitere Diskussion der von Dr. E.___ gestellten Diagnosen, insbesondere der somatoformen Schmerzstörung, da diese nicht invalidenversicherungsrelevant seien, und hielt an ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest (Urk. 15/1 S. 2).
4.4 Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 (Urk. 23) nahm Dr. E.___ seinerseits zum Bericht von Dr. H.___ vom 25. November 2007 Stellung und hielt fest, dass seine Darstellung der Anamnese und der Befunde nicht deckungsgleich sei mit derjenigen im MEDAS-Gutachten; weiter lägen nicht nur Unterschiede in der Bewertung vor. Dr. H.___ habe lediglich eine unvollständige Anamnese erhoben und die wichtigsten Daten bezüglich der historischen Persönlichkeitsentwicklung, die für die heutige psychiatrische Diagnose relevant seien, fehlten. Das familiäre Milieu mit wichtigen äusseren Einflüssen auf die Entwicklung der Persönlichkeit, die Entwicklung in der Kindheit und Jugend mit bestimmten Verhaltensweisen sowie die Entwicklung der Alkoholabhängigkeit seien von Dr. H.___ aus nicht verständlichen Gründen nicht exploriert worden (Urk. 23 S. 1).
Einige der in ICD-10 F60-69 beschriebenen Zustandsbilder und Verhaltensmuster entstünden früh im Verlauf der individuellen Entwicklung als Folge konstitutioneller Faktoren wie auch sozialer und familiärer Erfahrungen, was beim Beschwerdeführer der Fall sei. Er habe bei diesem eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typus, ICD-10 F60.30, diagnostiziert. Dabei handle es sich um eine Persönlichkeitsstörung mit deutlicher Tendenz, impulsiv zu handeln, ohne Berücksichtigung von Konsequenzen und mit wechselnder, instabiler Stimmung. Die Fähigkeit, vorauszuplanen, sei gering, und Ausbrüche intensiven Ärgers könnten oft zu gewalttätigem und explosivem Verhalten führen. Dieses Verhalten werde oft ausgelöst, wenn impulsive Handlungen von anderen kritisiert oder behindert würden (Urk. 23 S. 2).
Dr. H.___ verwechsle diese Diagnose wahrscheinlich mit der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung Borderline Typus ICD-10 F60.31, die weitere Kriterien erfüllen sollte: Dr. H.___ führe aus, dass nach den diagnostischen Leitlinien von DSM-IV neben wiederholten Tätlichkeiten des Beschwerdeführers keine weiteren Kriterien erfüllt seien, was nicht korrekt sei. Der Beschwerdeführer sei in der freien Marktwirtschaft weder arbeits- noch eingliederungsfähig und psychisch in keiner Art belastbar. Die bisherigen von Dr. H.___ vorgenommenen Beurteilungen sollten revidiert werden (Urk. 23 S. 2).
5.
5.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer körperlich schweren Arbeit wie der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Kehrichtabfuhr nicht mehr arbeitsfähig ist. Ausgewiesen und unbestritten ist sodann auch, dass dem Beschwerdeführer aus rein somatischen Gründen eine behinderungsangepasste leichte oder mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist (vgl. Urk. 1 S. 3). Streitig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
5.2 Die MEDAS-Begutachtung vom 16. bis 18. August 2006 (Urk. 8/47 S. 1) ergab, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht an einer Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.23) leide, die sich aber nicht auf seine Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 8/47 S. 16). Demgegenüber diagnostizierte Dr. E.___ mit Bericht vom 30. April 2007 (Urk. 8/78) in psychischer Hinsicht eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typus (ICD-10 F60.30), eine larviert-protrahierte depressive Entwicklung im Rahmen einer ausgeprägten Anpassungsstörung mit Krankheitswert (ICD-10 F43.23) sowie eine anhaltende somatoforme, mit den rheumatologisch festgestellten Diagnosen kombinierte Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; Urk. 8/78 S. 5). Dr. E.___ hielt den Beschwerdeführer deshalb für vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/78 S. 5).
5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; vgl. vorstehend Erw. 1.3).
5.4 Bezüglich Parteigutachten wie demjenigen von Dr. E.___ ist Folgendes zu ergänzen: Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Auch Parteigutachten enthalten Äusserungen eines Sachverständigen, die zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Expertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Trotz dieser beschränkten Bedeutung verpflichtet es, wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen eine solche Expertise, das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu überprüfen, ob das Parteigutachten in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts - heute Bundesgericht - in Sachen B. vom 7. April 2006, I 750/05, Erw. 1.3; BGE 125 V 353 Erw. 3b/dd und c).
5.5 Dr. H.___ stützte ihre im Rahmen der MEDAS-Untersuchung vorgenommene Einschätzung der psychisch bedingten vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die mit Hilfe eines Übersetzers erhobene Anamnese und den psychiatrischen Befund (Urk. 8/47 S. 14 f.) und stellte dabei fest, dass der Beschwerdeführer von ausgeglichener Grundstimmung sowie lebhafter Mimik und Gestik sei. Der Antrieb sei normal. Er sei jedoch rasch verstimmbar und reagiere auf subjektiv unangenehme Inhalte gereizt, was er selbst auch wahrnehmen könne. Anhaltspunkte für eine depressive Störung im engeren Sinn oder eine Fehlverarbeitung der Schmerzen im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung fand Dr. H.___ nicht (Urk. 8/47 S. 15) Die diagnostizierte Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation erscheint angesichts der genannten Befunde und der Anamnese als schlüssig, insbesondere da Dr. H.___ in der Befunderhebung klar zwischen anamnestischen Befunden wie der nervösen Befindlichkeit des Beschwerdeführers oder seinen Durchschlafstörungen und objektiv feststellbaren Einschränkungen unterschied, wobei letztere lediglich in der raschen Verstimmbarkeit und leichten Reizbarkeit des Beschwerdeführers bestanden hätten. Diese Beeinträchtigung lässt jedoch nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen. Die MEDAS-Einschätzung vermag auch deshalb zu überzeugen, weil Dr. H.___ die psychosoziale Situation des Beschwerdeführers zwar in ihre Diagnose miteinfliessen liess, daraus jedoch richtigerweise keine Arbeitsunfähigkeit ableitete: Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Eine solche verselbständigte psychische Störung wurde von Dr. H.___ zwar diagnostiziert, eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch nachvollziehbar verneint.
Zudem nahmen Dr. H.___ beziehungsweise die MEDAS-Ärzte Bezug auf die bestehenden Akten (vgl. Urk. 8/47 S. 1 f.), insbesondere auf die frühere Diagnose von Dr. G.___, der mit Bericht vom 4. September 2004 (Urk. 8/34/5) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus ICD 10 F60.30, eine histrionische Persönlichkeitsstörung ICD 10 F60.4 sowie eine Somatisierungsstörung ICD 10 F45.0, diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % angenommen hatte: Diese - ohnehin unbegründete, vgl. Urk. 8/34/5 - Einschätzung könne gegenwärtig nicht mehr nachvollzogen werden, da im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung keine schwere Persönlichkeits- oder Somatisierungsstörung nachgewiesen werden könne. Der Beschwerdeführer sei dysphorisch-gereizt, halte sich für ungerecht behandelt und voll arbeitsunfähig, seine Befindlichkeitsstörung sei aber im Rahmen einer Anpassungsstörung zu interpretieren (Urk. 8/47 S. 20).
5.6 Gegenüber Dr. E.___ beschrieb der Beschwerdeführer bezüglich seiner Kindheit, dass sein Grossvater vor seinen Augen einen Bruder erschossen habe und er immer noch heftige Erinnerungen an diesen Tag habe. Zudem habe er in der Jugend den Schuldirektor mit Faustschlägen verletzt und im Alter von 25 Jahren in alkoholisiertem Zustand das Haus einer Nachbarin angegriffen. Er habe in seiner Tätigkeit als Musiker viel Alkohol getrunken (Urk. 8/78 S. 1 f.). Weiter berichtete der Beschwerdeführer über Stressempfindungen wie Hitzewallungen und Beklemmungsgefühle, er habe das Gefühl, sein Kopf sei eingeklemmt und er leide manchmal an furchtbaren Angstzuständen, wobei er das Gefühl habe, dass man ihn totschlagen und wie ein Geflügel rupfen werde. Er habe Schwierigkeiten, seine Wutausbrüche zu kontrollieren, und habe eine Tendenz zu Selbstverletzungsverhalten wie zum Beispiel mit dem Kopf gegen die Türe schlagen und sich selbst ohrfeigen. Er habe im Rahmen eines solchen Wutausbruches einmal seine Ehefrau mit einer Gabel in den Oberschenkel gestochen (Urk. 8/78 S. 3 f.).
5.7 Mit Ausnahme des Vorfalls, bei dem er seine Ehefrau verletzt habe (vgl. Urk. 8/47 S. 10), hat der Beschwerdeführer anlässlich der MEDAS-Untersuchung wie auch gegenüber früheren Ärzten keine dieser Angaben gemacht: Zwar wies er bereits früher auf ein aggressives Verhalten hin (vgl. Urk. 8/13/5 S. 1), in den Akten finden sich ansonsten aber keine Angaben solcher Art, wie der Beschwerdeführer sie gegenüber Dr. E.___ vorbrachte. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer so gravierende Beeinträchtigungen wie die genannten Angstzustände nicht auch gegenüber den MEDAS-Ärzten erwähnte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer diese Angaben zur Verdeutlichung seines Leidens machte, fand die Untersuchung durch Dr. E.___ doch im Anschluss an den negativen Vorbescheid (Urk. 8/55) statt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da das Gutachten von Dr. E.___ den beweismässigen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.3) nicht zu genügen vermag: Zum einen ging Dr. E.___ bei seiner Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei, nicht auf die von den MEDAS-Ärzten vorgenommene Beurteilung ein, berücksichtige somit die Vorakten nur ungenügend. Insbesondere aber stützte er seine Diagnose auf zumindest fragwürdige Angaben des Beschwerdeführers, weshalb seine Beurteilung, insbesondere die Diagnose der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, nicht als genügend nachvollziehbar erscheint. Die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung begründete Dr. E.___ sodann nicht weiter: Obwohl deren Hauptmerkmal ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz ist (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 5. Auflage, S. 191), finden sich im Gutachten von Dr. E.___ keine eigenen Beobachtungen zur Schmerzsituation des Beschwerdeführers. Anlässlich der MEDAS-Untersuchung wurde denn auch ein altersnormal unauffälliges Bewegungsverhalten festgestellt (vgl. Urk. 8/47 S. 10). Aktenwidrig ist sodann die Feststellung von Dr. E.___, die seit Jahren durchgeführten Behandlungsbemühungen hätten keinen Erfolg gezeigt (Urk. 8/78 S. 5), hat der Beschwerdeführer doch frühere psychiatrische Beurteilungen abgelehnt (vgl. Urk. 8/13/6; Urk. 8/13/2 lit. C Ziff. 6) und beim Psychiater Dr. G.___ lediglich neun Termine wahrgenommen (vgl. Urk. 8/47 S. 7 oben; Urk. 8/78 S. 3).
Weitgehend unbehelflich sind sodann die Ausführungen von Dr. E.___ vom 26. Februar 2008 (Urk. 23) zur Stellungnahme von Dr. H.___, da Dr. E.___ darin hauptsächlich die klinisch-diagnostischen ICD-Leitlinien, teilweise wörtlich, zitiert (vgl. Urk. 23 S. 2; Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 5. Auflage, S. 225, S. 230) und seine Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in der freien Marktwirtschaft weder arbeits- noch eingliederungsfähig und psychisch in keiner Art belastbar sei, wiederum nicht weiter begründete (vgl. Urk. 23 S. 2).
5.8 Insgesamt vermag die von Dr. E.___ vorgenommene Einschätzung die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens nicht zu erschüttern (vgl. vorstehend Erw. 5.4). Dabei ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Spezialärzte ebenso wie Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines fachärztlich diagnostizierten psychischen Leidens mit Krankheitswert aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die psychiatrischen Befunde nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweisen, dass der betroffenen Person die Verwertung ihrer Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind, sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.3). Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint das MEDAS-Gutachten als schlüssig.
5.9 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
6.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend vom letztmals bei der I.___ im Jahr 2000 erzielten Jahreslohn von Fr. 66'090.-- für das Jahr 2005 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 71'262.-- (vgl. Urk. 8/53). Dies ist an sich unbestritten. Gemäss MEDAS-Gutachten ist der Beschwerdeführer jedoch seit 1999 in seinem angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig (vgl. Urk. 8/47 S. 19). Da sein letzter effektiver Arbeitstag aber der 22. Dezember 2000 war (vgl. Urk. 8/8 Ziff. 4), ist für den Beginn des Wartejahrs (Art. 29 IVG) und somit auch für den Einkommensvergleich vom Jahr 2002 auszugehen. Somit resultiert unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung im Bereich Unterrichtswesen, Gesundheits- und Sozialwesen, sonstige öffentliche Dienstleistungen, persönliche Dienstleistungen für die Jahre 2001 und 2002 in Höhe von 2,1 % und 1,7 % (Die Volkswirtschaft 9/2007 S. 99 Tabelle B102 lit. M, N, O) für das Jahr 2002 ein hypothetisches Valideneinkommen in Höhe von Fr. 68'625.-- (Fr. 66'090.-- x 1,021 x 1,017).
6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.5 Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004 S. 53, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4).
6.6 Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 S. 43, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40 x 41,7).
6.7 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin gewährte einen behinderungsbedingten Abzug von 20 % (vgl. Urk. 8/53 S. 2), was angesichts der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne repetitives Heben von schweren Lasten über 10 kg und ohne Witterungseinflüsse (vgl. Urk. 8/47 S. 20), als grosszügig erscheint. Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 45'606.-- (Fr. 57'008.-- x 0,8).
6.8 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 68'625.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 45'606.-- ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33,5 % oder gerundet (BGE 130 V 121) 34 %. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gutachten von Dr. E.___ vom 30. April 2007 aufzuerlegen (Urk. 1 S. 7; Urk. 11). Weiter reichte der Beschwerdeführer die Kostennote für die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 26. Februar 2008 ein (Urk. 22 S. 1).
Das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Gutachten hat nach dem Gesagten nichts Wesentliches zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beigetragen. Weder war es für die Entscheidfindung notwendig, noch stellte das urteilende Gericht darauf ab. Bei den dadurch entstandenen Auslagen handelt es sich daher nicht um durch den Rechtsstreit verursachte notwendige Kosten, die dem Beschwerdeführer zu vergüten wären (vgl. BGE 115 V 62). Gleiches gilt für die Stellungnahme von Dr. E.___ zum Bericht von Dr. H.___, wurden doch die Parteien und nicht Dr. E.___ mit Verfügung vom 29. November 2007 (Urk. 16) aufgefordert, sich zum Bericht von Dr. H.___ zu äussern. Im Übrigen war auch diese Stellungnahme von Dr. E.___ nicht entscheidwesentlich, weshalb von einer Übernahme der dabei entstandenen Kosten abzusehen ist.
7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung der Kosten für die von ihm veranlassten Arztberichte wird abgewiesen.
3. Der Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).