Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 29. Januar 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg
Bahnhofstrasse 11, Postfach 670, 8630 Rüti ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1950 geborene A.___ war bis am 30. April 2005 bei der B.___ AG als Elektromonteur (Urk. 7/9) sowie bis am 31. Mai 2005 bei der Wohnbaugenossenschaft C.___ als Hauswart tätig (Urk. 7/15). Am 10. Februar 2006 meldete sich der Versicherte wegen Osteoporose, Arthrose beider Hüften und eines Meniskusrisses bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 7/4-12) und teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 22. Mai 2006 mit, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei (Urk. 7/13). Diese erfolgte am 6. Juni 2006 durch Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Urk. 7/14). Mit Vorbescheid vom 12. September 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Daraus ergebe sich ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 7/18). Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 7/27), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Mai 2007 und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 23. Mai 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Juni 2007 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei anzuweisen, ein psychiatrisches Gutachten durchzuführen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen, subeventualiter sei eine neue orthopädische Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 23. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer bei einer wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, unter Vermeidung vom Tragen schwerer Lasten zu 100 % arbeitsfähig sei. Solche Tätigkeiten würden sich beispielsweise in der Montage, Verpackerei oder Qualitätskontrolle finden. Somit sei dem Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 57'831.- zumutbar, was zu einem Invaliditätsgrad von unter 40 % führe (Urk. 2). Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass Dr. D.___ eine depressive Verstimmung festgestellt habe. Dieser Punkt und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seien bisher nicht fachärztlich abgeklärt worden. Zudem habe Dr. E.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch bei leichter Arbeitstätigkeit attestiert, weshalb das zumutbare Invalideneinkommen des Beschwerdeführers maximal Fr. 2'500.- betrage (Urk. 1).
2.2 Strittig und zu prüfen ist somit, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und welches Einkommen er noch erzielen kann.
3.
3.1 Im Arztbericht von Dr. F.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin/Rheumatologie, vom 29. Juli 2005 (Urk. 7/6/6) werden folgende Diagnosen festgehalten: Symptomatische laterale Meniskusläsion rechts, rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom, Osteochondrose L5/S1 und Chondrose L4/5, Idiopathische Osteoporose, leichtgradige asymptomatische zentrale Hüftarthrosen beidseits. Weiter hält Dr. F.___ fest, dass er den Beschwerdeführer wegen seines Rückens und der Osteoporose früher zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben habe. Seit dem 1. Juni sei er jetzt "wegen dieser Kniegeschichte" zu 100 % arbeitsunfähig. Er nehme verschiedene Medikamente, unter anderem Deanxit.
3.2 Im Arztbericht von Dr. F.___ vom 4. März 2006 (Urk. 7/6 S. 1-2) werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: Lumbovertebrales Syndrom, Osteochondrose L5/S1, Chondrose L4/5, laterale Meniskusläsion und Gonarthrose rechts, Idiopathische Osteoporose. Weiter hält Dr. F.___ fest, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektromonteur ab dem 21. Januar 2005 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig sei. Der Gesundheitszustand sei stationär und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden.
3.3 Im Arztbericht von Dr. E.___ vom 5. April 2006 (Urk. 7/10) werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: Chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Osteochondrose L5/S1 und Chondrose L4/S5, Idiopathische Osteoporose, Hüftarthrosen beidseits, Coxarthrosen beidseits, laterale Meniskushinterhornläsion rechts, Daumengrundgelenkversteifung links nach Hyperextensionstrauma. Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beziffert Dr. E.___ mit 50 % bis auf weiteres. Sodann hält er fest, dass der Gesundheitszustand stationär sei und die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne. Der Beschwerdeführer werde wegen reaktiver depressiver Verstimmung mit Deanxit behandelt. Es liege ein chronisches lumbales Rückenschmerzsyndrom vor, ohne Aussicht auf wesentliche Besserung durch die eingeleiteten therapeutischen Massnahmen. Im Fragebogen zur Arbeitsbelastung hält Dr. E.___ bei den psychischen Funktionen fest, dass das Konzentrationsvermögen sowie die Belastbarkeit wegen der Depression eingeschränkt seien.
3.4 Im Gutachten von Dr. D.___ vom 17. Juni 2006 (Urk. 7/14) werden folgende Diagnosen festgehalten: Chronisches lumbovertebrales Syndrom bei geringen Verschleisserscheinungen, diskrete Coxarthrose beidseits (ohne klinische Relevanz), klinisch nicht relevante laterale Meniskusläsion rechts, Status nach Daumengrundgelenksarthrodese links. Weiter hält Dr. D.___ fest, dass er bei der Untersuchung eine depressive Verstimmung gefunden habe. Nach seiner Überzeugung sei dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar. Das Belastungsprofil sehe folgendermassen aus: Tätigkeit mit Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend ausgeübt, unter Vermeiden von Tragen und Heben von schweren Lasten. Ein solches Belastungsprofi sei seit jeher zumutbar gewesen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Auswirkungen seiner depressiven Verstimmung auf die Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt worden seien. Dr. med. G.___ vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) hielt diesbezüglich fest, dass ein psychischer Gesundheitsschaden in der vorliegenden medizinischen Berichterstattung, bei fehlender psychiatrischer Behandlungsnotwendigkeit, bisher nicht ausgewiesen sei. Es würden lediglich die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers vorliegen. Es sei bei Dr. E.___ nachzufragen, ob der Beschwerdeführer bei ihm wegen einer depressiven Erkrankung in Behandlung gewesen sei (Urk. 7/36 S. 2). Mit Schreiben vom 14. März 2007 (Urk. 7/33 S. 9) teilte Dr. E.___ daraufhin mit, dass der Beschwerdeführer eine reaktive Depression entwickelt habe und seit Herbst 2005 mit Deanxit behandelt werde.
Dr. F.___ hält bereits in seinem Bericht vom 29. Juli 2005 (Urk. 7/6) fest, dass der Beschwerdeführer Deanxit einnehme. Dr. E.___ geht in seinem Bericht vom 5. April 2006 (Urk. 7/10) davon aus, dass das Konzentrationsvermögen sowie die Belastbarkeit wegen der Depression eingeschränkt seien. Schliesslich hält auch Dr. D.___ fest, dass er bei der Untersuchung des Beschwerdeführers eine depressive Verstimmung gefunden habe. Entgegen den Auffassung von Dr. G.___ vom RAD liegen somit bezüglich der Depression nicht nur die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers vor.
4.2 Der Anspruch des Beschwerdeführers kann aufgrund des vorliegenden Aktenstandes nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist unklar, inwieweit die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Depression tatsächlich Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit hat, zumal er diesbezüglich auch noch nie fachärztlich untersucht wurde. Es kann zwar festgehalten werden, dass die diagnostizierte Depression bisher offensichtlich nicht stationär behandlungsbedürftig war, doch lässt sich aus dieser Feststellung nichts über die Arbeitsfähigkeit herleiten. Die Sache ist demnach zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen in Bezug auf die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers vornehme und in eine Gesamtbeurteilung miteinbeziehe.
5.
5.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hermann Rüegg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).