IV.2007.00927

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 30. November 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Vanja Spiljak Maas
Advokaturbüro Spiljak Maas
Dufourstrasse 32, 8008 Zürich

diese substituiert durch lic. iur. Fabiano Marchica
Advokaturbüro Spiljak Maas
Dufourstrasse 32, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1953 geborene S.___ meldete sich, nachdem er am 22. Juli 2001 und am 17. Juni 2002 Unfälle erlitten hatte, wegen Beschwerden im Rücken, in den Schultern und dem rechten Ohr am 15. Juli 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 16/1).
         Nach Einholung eines Gutachtens bei der A.___ (Urk. 16/84), stellte die IV-Stelle dem Versicherten im Vorbescheid vom 15. August 2006 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Juli 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % in Aussicht und hielt weiter fest, aufgrund einer in der Folgezeit eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit bestehe ab dem 1. Mai 2006 ein Invaliditätsgrad von 81 % (vgl. Urk. 16/98-99).
         Dagegen liess der Versicherte am 22. August 2006 Einwand erheben und verlangen, es sei festzustellen, dass er aufgrund seiner psychischen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dementsprechend sei der Invaliditätsgrad neu zu berechnen und es sei zu verfügen, dass er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % habe (vgl. Urk. 16/102). Unter Berücksichtigung dieser Einwände hielt die IV-Stelle in der Verfügung vom 24. Mai 2007 (Urk. 2) an der im Vorbescheid genannten Begründung des Rentenanspruchs fest und verfügte im Dispositiv:
    "Ab 1. Juli 2002 haben Sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente aufgrund eines IV-Grades von 100 %. Ab 1. Mai 2006 (drei Monate nach Verbesserung) ist bei Ihnen ein IV-Grad von 81 % ausgewiesen."

2.       Mit Eingabe vom 25. Juni 2007 erhob S.___, vertreten durch Rechtsanwältin Vanja Spiljak Maas, diese substituiert durch lic. iur. Fabiano Marchica, Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Mai 2007 und stellte den Antrag, es sei festzustellen, dass er gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Juli 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Zusätzlich beantragte er die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung. Ausserdem sei ihm in der Person von Rechtsanwältin Vanja Spiljak Maas beziehungsweise lic. iur. Fabiano Marchica ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Das Gericht forderte den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 4. Juli 2007 unter Anderem auf, sich zur Frage des Rechtsschutzinteresses zu äussern, was dieser am 20. August 2007 tat (Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 5. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 20. November 2007 zur Kenntnis gegeben werde (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zu Grunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer angefochtenen Feststellungsverfügung im vorinstanzlichen Verfahren gegeben waren. Das erstinstanzliche Gericht muss auf eine Beschwerde gegen eine Feststellungsverfügung, welche mangels schutzwürdigen Interesses an der verlangten Feststellung ergangen ist, eintreten und diese aufheben (BGE 129 V 289).
1.2         Entsprechend dem Wortlaut im Dispositiv enthält die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2007 (Urk. 2) sowohl Elemente einer Leisungs- (die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Juli 2002) als auch Elemente einer Feststellungsverfügung (die Feststellung des Invaliditätsgrades von 100 % ab dem 1. Juli 2002 und von 81 % ab dem 1. Mai 2006). Da an den Erlass einer Feststellungsverfügung besondere Voraussetzungen geknüpft sind, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die IV-Stelle überhaupt auf den vom Beschwerdeführer im Einwand vom 22. August 2006 (Urk. 16/102) gestellten Antrag, es sei festzustellen, dass er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % habe, eintreten und im Verfügungsdispositiv die Höhe des Invaliditätsgrades feststellen durfte.

2.       Der Beschwerdeführer macht geltend, dem vorinstanzlich festgestellten Invaliditätsgrad von 81 % liege die Annahme zugrunde, dass er seit dem 1. Mai 2006 zu 30 % arbeitsfähig sei. Der errechnete Invaliditätsgrad von 81 % ab dem 1. Mai 2006 entspreche aber nicht der medizinischen Aktenlage, da mehrere Arztberichte von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit ausgingen. Unter Berücksichtigung dieser Berichte würde auch für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2006 ein Invaliditätsgrad von 100 % resultieren. Bei Rentenrevisionen sei es geltende Praxis der IV-Stellen, für die Ermittlung des neuen Invaliditätsgrades im Falle einer Veränderung des Gesundheitszustandes vom alten Invaliditätsgrad auszugehen und nur die zwischenzeitliche Veränderung zu berücksichtigen. Es werde also nicht nochmals von Grund auf eine neue Berechnung des damaligen Invaliditätsgrades vorgenommen. Gehe die IV-Stelle daher im Revisionsfall vom aktuell strittigen Invaliditätsgrad von 81 % aus, sei es offensichtlich, dass im Falle einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und gestützt darauf auch einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit beim neu zu ermittelnden Invaliditätsgrad die Schwelle eines gerade noch für eine ganze Rente anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades von 70 % schneller unterschritten werde, als wenn von einer 100%igen Invalidität ausgegangen werde. Er sei daher, wenn er sich den bestrittenen Invaliditätsgrad von 81 % entgegenhalten lassen müsse, aufgrund der schlechteren Ausgangslage in einem zukünftigen ordentlichen Revisionsverfahren bereits jetzt in seiner Rechtsposition benachteiligt, und es drohe ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Ein Rechtsschutzinteresse beziehungsweise schützenswertes Interesse an der Feststellung der Höhe des Invaliditätsgrades sei daher zu bejahen. Dem Einwand, er könne nach durchgeführter Rentenrevision immer noch ein Rechtsmittel ergreifen, müsse das Prinzip der Verfahrensökonomie entgegengehalten werden (Urk. 7 S. 3 ff.).

3.
3.1    
3.1.1   Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - analog zu Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) - ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 130 V 391 Erw. 2.4, 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b und 121 V 317 Erw. 4a, mit Hinweisen).
3.1.2   Ein schützenswertes Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades setzt rechtsprechungsgemäss voraus, dass dieser sofortige Auswirkungen auf die Rente zeitigt oder dass der höhere Invaliditätsgrad andere Ansprüche beeinflusst, wie etwa den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 11. September 2002 in Sachen O., I 185/00, Erw. 4) oder - im Bereich der Unfallversicherung - die als Komplementärrente ausgerichtete Invalidenrente der Unfallversicherung (BGE 115 V 416), oder aber dass kurz bevorstehende Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten sind (BGE 106 V 91; Urteile des EVG vom 11. Oktober 2005 in Sachen B., I 313/04, Erw. 3.1, und vom 30. April 2001 in Sachen K., I 9/01, je mit Hinweisen).
3.2
3.2.1   Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.2.2   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 114 Erw. 5.4, 130 V 77 Erw. 3.2.3). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
4.      
4.1     Da nach dem geltenden Recht ein Invaliditätsgrad zwischen 70 % und 100 % zum Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung führt, wirkt sich die beantragte Abänderung des ab dem 1. Mai 2006 geltenden Invaliditätsgrades von 81 % auf 100 % nicht auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers aus. In diesem Sinne besteht kein Feststellungsinteresse an der Festlegung des Invaliditätsgrades in der Verfügung.
4.2    
4.2.1   Soweit der Beschwerdeführer eine Benachteiligung in einem zukünftigen ordentlichen Revisionsverfahren befürchtet, ist Folgendes zu sagen:
4.2.2   Im Falle einer Rentenrevision sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zur Zeit der letztmaligen rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs basierte, als Vergleichsbasis für die Feststellung einer zwischenzeitlichen wesentlichen Veränderung des Invaliditätsgrades relevant. Unbeachtlich ist dabei eine allfällige unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes. Eine anderslautende ärztliche Beurteilung der zumutbaren Arbeitsleistung betrifft lediglich ein Element der Beurteilung und ist, wird keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dargetan, im Rahmen der Revision nicht beachtlich (vgl. ZAK 1985 S. 332).
         Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich - wie erwähnt - einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung (BGE 115 V 418 Erw. 3b). Sodann bezieht sich die materielle Rechtskraft eines Erlasses in der Regel nur auf das Dispositiv und nicht auf die Erwägungen beziehungsweise die Begründung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 11. Dezember 2002, B 22/02, mit Hinweisen).
4.2.3   Im Fall einer künftigen Rentenrevision wird es die Aufgabe der Verwaltung sein, den Sachverhalt, wie er die Grundlage der Leistungsverfügung vom 24. Mai 2007 mit der Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juli 2002 gebildet hatte, mit dem Sachverhalt zu vergleichen, wie er sich im Revisionszeitpunkt darstellen wird. Weil die Begründung, mithin der Grad der Invalidität, nicht an der Rechtskraft der Verfügung teilhat, ist es der Verwaltung bei der Feststellung des zur ersten Verfügung führenden Sachverhaltes unbenommen, im Rahmen der ganzen Rente den Invaliditätsgrad gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers - je nach ihrer Überzeugung - gestützt auf dessen Arztberichte statt mit 81 % mit 100 % zu bezeichnen. Mit anderen Worten wird es die Aufgabe des Beschwerdeführers sein, im Revisionsverfahren auf diese seine Vorbringen zur Würdigung des Sachverhaltes hinzuweisen. Sollte die Verwaltung aus seiner Sicht dieser Aufgabe nicht hinreichend gerecht werden, ist es ihm unbenommen, die Revisionsverfügung, wenn sie ihm im Resultat schliesslich eine geringere Invalidenrente zusprechen sollte, mittels Beschwerde beim Gericht anzufechten und auf diesen Umstand hinzuweisen. Es entsteht ihm somit kein Nachteil, da er die gewünschte Würdigung des medizinischen Sachverhaltes auch noch in einem späteren Revisionsverfahren mit der Weiterzugsmöglichkeit an das Gericht geltend machen kann. Unter diesem Gesichtspunkt entfällt somit ein schützenswertes aktuelles Interesse an der Feststellung der genauen Höhe des Invaliditätsgrades in der angefochtenen Verfügung.
4.3     Andere Umstände, die ein schützenswertes Interesse an der Feststellung eines Invaliditätsgrades von 100 % im Dispositiv begründen könnten, insbesondere andere Ansprüche, welche durch den Invaliditätsgrad beeinflusst werden könnten, werden nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich.
4.4     Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer kein aktuelles schützenswertes Interesse an der Feststellung des beantragten Invaliditätsgrades in der angefochtenen Verfügung. Die Verwaltung hätte im Dispositiv der Verfügung vom 24. Mai 2007 nicht die Höhe des Invaliditätsgrades feststellen dürfen. Dies ist im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen durch entsprechende Abänderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung zu korrigieren. Ferner ist auf die Beschwerde, soweit damit erneut die Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades beantragt wird, wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (vgl. Urteil des EVG vom 23. Februar 2001 in Sachen T., I 132/00, Erw. 5). Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich, die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, den der Beschwerdeführer zur Aktenvervollständigung im Zusammenhang mit der Neuberechnung des Invaliditätsgrades verlangt hat (Urk. 1 S. 5).
        
5.       Der Beschwerdeführer verlangt weiter die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von mindestens 50 % (Urk. 1 S. 2). Da es sich bei der Integritätsentschädigung nicht um ein Rechtsinstitut der Invalidenversicherung sondern der Unfallversicherung handelt und die Vorinstanz dementsprechend auch nicht darüber verfügt hat, ist auf dieses Begehren mangels eines Anfechtungsobjektes nicht einzutreten.

6.         Zusammenfassend ergibt sich, dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen dahingehend abzuändern ist, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juli 2002 zuzusprechen ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

7.      
7.1     Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (Art. 61 lit. f ATSG in Verbindung mit § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; BGE 103 V 47, 100 V 62 und 98 V 117).
7.2     Da es dem eine ganze Invalidenrente erhaltenden Beschwerdeführer offensichtlich an einem schützenswerten Interesse an der Feststellung eines Invaliditätsgrades von 100 % ermangelt, ist seine Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass ein unvertretener Versicherter in einem ähnlichen Fall eine Beschwerde einreichen würde. Dies führt zur Abweisung des Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung.

8.       Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- gehen zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Dispositiv der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2007 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- lic. iur. Fabiano Marchica
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).