Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00928
IV.2007.00928

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Eggenberger


Urteil vom 23. März 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Alex Frei
Advokaturbüro Frei & Auer
Bahnhofstrasse 32a, Postfach, 8360 Eschlikon TG

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1962 geborene A.___ war seit 2. April 1991 als Schuhmonteur bei der B.___ AG tätig (Urk. 6/4 S. 1). Diese Anstellung wurde ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden auf den 28. Februar 2001 gekündigt. Am 4. April 2001 meldete sich der Versicherte wegen einer Kniegelenksentzündung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 6/7-14). Mit Schreiben vom 23. Mai 2001 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass noch weitere medizinische Abklärungen notwendig seien (Urk. 6/11). Am 22. Oktober 2001 erging das Gutachten des Kantonsspitals F.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik (Urk. 6/12 S. 1-9). Mit Verfügung vom 25. Januar 2002 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2001 eine ganze Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und zweier Kinderrenten zugesprochen (Urk. 6/17). Mit Beschwerde vom 27. Februar 2002 an das hiesige Gericht (Urk. 6/31 S. 3-11) beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler, die Erhöhung der Rentenbeträge. Am 17. April 2003 (Urk. 6/54) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) habe. Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2003 (Urk. 6/55) wurde die Beschwerde vom 27. Februar 2002 abgewiesen. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit Urteil vom 26. August 2003 der IV. Kammer des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bezüglich der Rentenhöhe gutgeheissen (Urk. 6/57). Mit Schreiben vom 10. Mai 2005 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass im Rahmen der von Amtes wegen durchzuführenden Revision ein unfassendes medizinisches Gutachten notwendig sei (Urk. 6/64). Am 2. Oktober 2006 erging das Gutachten des Medizinischen Zentrums G.___ (Urk. 6/78). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Es ergebe sich folglich eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'264.-- und somit ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 6/83). Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Frei, mit Eingabe vom 8. Februar 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 6/88), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Mai 2007 und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Juni 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 9. August 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 13. August 2007 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). In der Replik vom 6. Oktober 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 11). In der Duplik vom 22. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 22. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil 9C_562/2000 vom 3. November 2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.6     Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).       
2.      
2.1 Gemäss IV-Stelle ist der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Fabrikarbeiter nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte wechselbelastende Tätigkeiten, überwiegend sitzend, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltung) sei er jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2). Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Zusprechung der Rente nicht verändert habe, weshalb eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG nicht möglich sei. Sodann liege kein Fall einer zulässigen Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vor. Auch sei die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Gutachten vom 2. Oktober 2006 viel zu optimistisch. Schliesslich müsse ihm ein Leidensabzug von 25 % gewährt werden (Urk. 1).
2.2 Strittig und zu prüfen ist die revisions- beziehungsweise wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente. Entscheidend dabei ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 25. Januar 2002 (Urk. 6/17) verbessert hat, oder ob diese Verfügung zweifellos unrichtig war. Diese Frage beurteilt sich nach den bei Erlass der Rentenverfügung vom 25. Januar 2002 (Urk. 6/17) geltenden Verhältnissen. Diese Verfügung wurde zwar mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. August 2003 aufgehoben, doch das Gericht - wie schon zuvor das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - prüfte lediglich die Rentenhöhe, beziehungsweise die geleisteten Beiträge sowie die massgebende Beitragsdauer und nicht den nunmehr strittigen Invaliditätsgrad (Urk. 6/57). Dieser blieb damals unangefochten und wurde deshalb auch keiner materiellen Prüfung unterzogen beziehungsweise erwuchs in Teilrechtskraft.

3.
3.1     Die letzte, dem Beschwerdeführer eröffnete und bezüglich des Invaliditätsgrads in Rechtskraft erwachsene Verfügung datiert vom 25. Januar 2002 (Urk. 6/17). Mit dieser wurde dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen. Ihr zugrunde lag im Wesentlichen das Gutachten der Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik des Kantonsspitals F.___ vom 22. Oktober 2001 (Urk. 6/12 S. 1-9, 6/14). Darin werden folgende Diagnosen gestellt:
- Rezidivierender Kniegelenkserguss links unklarer Ätiologie, wahrscheinlich mechanischer Ursache, zellarmes Punktat (200 Leukozyten), Status nach wiederholten Punktionen und intraartikulären Steroidapplikationen, Status nach Radiosynoviorthese mit Yttrium 05/00, Status nach Nadelarthroskopie 06/00, Status nach arthroskopischer vorderer und hinterer Synovektomie des linken Knies am 9. Oktober 2000, Status nach offener Synovektomie am linken Knie am 24. April 2001, seit Mitte August 2001 Beschwerderezidiv;
- Status nach lumbospondylogenem Schmerzsyndrom 2000 bei Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung.
         Weiter wird im Gutachten ausgeführt, dass bei fehlender Besserung der jetzigen Situation mit rezidivierenden Kniegelenksergüssen und Punktionsbedürftigkeit alle 1 bis 3 Wochen die Belastbarkeit des linken Kniegelenks deutlich reduziert sei. So würden die Angaben des Beschwerdeführers mit maximalen Steh- beziehungsweise Gehzeiten von 15 Minuten oder Sitzzeiten bis maximal 2 Stunden realistisch erscheinen. Durch eine wechselbelastende Tätigkeit könnten die Belastungslimiten des Beschwerdeführers besser ausgeschöpft werden. Für mittelschwere und schwere körperliche Arbeit sei er im aktuellen Zustand nicht arbeitsfähig. Für eine leichte, behinderungsangepasste Arbeit mit der Möglichkeit zu genügenden Wechselbelastungen, insbesondere unter Berücksichtigung der verminderten Kniebelastbarkeit links und unter Gewährung von genügend Ruhepausen, sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mittel- bis langfristig realistisch. Da der weitere Krankheitsverlauf jedoch schwer vorauszusagen und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit denkbar sei, sei eine erneute Beurteilung in einem Jahr durchzuführen.
3.2         Anlässlich des Revisionsverfahrens werden im Arztbericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 26. März 2003 (Urk. 6/51 S. 1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:
- Rezidivierende Gonarthrose links mehr als rechts, unklarer Ätiologie;
- Subacromiales Impingement Schulter rechts mit AC-Gelenksarthrose und Tendinopathie der Supraspinatussehne rechts;
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom;
- Sculus ulnaris-Syndrom rechts.
         Weiter führt Dr. C.___ aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere und ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar sei.
         In seinem Bericht vom 20. April 2004 (Urk. 6/63) stellt Dr. C.___ dieselben Diagnosen. Zusätzlich diagnostiziert er aber noch eine reaktive Depression.
3.3     Im Gutachten des G.___ vom 2. Oktober 2006 (Urk. 6/78-17) werden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- Chronifizierte Belastungsbeschwerden am Kniegelenk links mit retropatellärem Knorpelschaden, beginnender medialer Gonarthrose;
- Rezidivierende lumbovertebrale bis lumbospondylogene Beschwerden rechts bei beginnender Chondrose und kleiner Diskushernie L5/S1, steilem Kreuzbeinbasiswinkel;
- Schulterschmerzen rechts bei unauffälliger Schulteruntersuchung.
         Weiter wird im Gutachten ausgeführt, dass es sich um eine Mehretagenproblematik handle, wobei die Kniebeschwerden dominierten, weil dort, bedingt durch die Arthrosebildung, eine deutliche Belastbarkeitsverminderung bestehe. Dies habe zur Folge, dass dem Versicherten stehende beziehungsweise gehende Tätigkeiten nicht mehr möglich und zumutbar seien. Auch bezüglich des lumbalen Achsenskelettes ergebe sich eine leichte Belastbarkeitsverminderung vor allem bedingt durch das Übergewicht, die Kombination mit dem steilen Kreuzbeinbasiswinkel und den zusätzlich sich ungünstig auswirkenden degenerativen Veränderungen der Lumbalwirbelsäule. Dies habe zur Folge, dass der Versicherte für repetitive Tätigkeiten in gebückter Stellung beziehungsweise in ausschliesslich stehender Position und repetitivem Heben von Gewichten nicht arbeitsfähig sei. Die Einschränkung am Schultergelenk rechts sei dagegen bei heute praktisch unauffälliger Untersuchung nicht von Bedeutung, es sei aber immerhin von Überkopfarbeiten abzusehen. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers trotzdem 100 %. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Der Gesundheitszustand habe sich lediglich insofern geändert, als nun eine leichte depressive Episode bestehe. Eine wesentliche Änderung der Restarbeitsfähigkeit sei in der Zwischenzeit nicht eingetreten. Eine angepasste Tätigkeit wäre ab der Kündigung im Jahr 2001 möglich gewesen. Zu den vorhandenen Arztberichten würden keine wesentlichen Diskrepanzen bestehen.

4.
4.1         Vergleicht man die zitierten Gutachten der Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik des Kantonsspitals F.___ vom 22. Oktober 2001 (Urk. 6/12 S. 1-9) und des G.___ vom 2. Oktober 2006 (Urk. 6/78), lässt sich feststellen, dass beide dieselben Diagnosen stellen. Im Gutachten des G.___ werden zusätzlich noch die Schulterschmerzen rechts bei unauffälliger Schulteruntersuchung aufgeführt, doch seien diese (mit Ausnahme der Überkopfarbeit) für die Arbeitsfähigkeit ohne Bedeutung. Im Gutachten des G.__ wird denn auch festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht geändert habe und auch keine Diskrepanz zu den bestehenden Arztberichten bestehe. Auch Dr. med. D.___ vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) führt in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2006 aus, dass nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, sondern es werde derselbe Sachverhalt im Gutachten des G.___ anders bewertet als im Gutachten der Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik des Kantonsspitals F.___ vom 22. Oktober 2001 (Urk. 6/81 S. 3).
         Somit liegt bloss eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit vor. Es fehlt daher - jedenfalls im Zeitpunkt der Rentenaufhebung - an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
4.2     Zu prüfen bleibt, ob die Rentenverfügung vom 25. Januar 2002 (Urk. 6/17), welche damals bezüglich der heute strittigen Frage des Invaliditätsgrades nicht angefochten wurde und somit in formelle Rechtskraft erwuchs (siehe vorne Erw. 2.2), zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war. Danach ist die Verwaltung jederzeit befugt, von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
         Dies wäre dann zu bejahen, wenn die aus dem Gutachten der Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik des Kantonsspitals F.___ vom 22. Oktober 2001 abgeleitete 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie in einer angepassten Tätigkeit nicht zu erklären respektive zweifellos unrichtig wäre. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist es unstrittig und durch sämtliche sich bei den Akten befindenden Arztberichte ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiter dauernd zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 6/12 S. 1-9; 6/51 S. 1-4; 6/78). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wird im Gutachten der Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik des Kantonsspitals F.___ vom 22. Oktober 2001 davon ausgegangen, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mittel- bis langfristig realistisch sei. Der weitere Krankheitsverlauf sei jedoch schwer vorauszusagen. Zur Zeit der Untersuchung würden die Angaben des Beschwerdeführers mit maximalen Steh- beziehungsweise Gehzeiten von 15 Minuten oder Sitzzeiten bis maximal 2 Stunden realistisch erscheinen und die morphologisch-strukturellen Befunde und klinischen Untersuchungsbefunde würden sich mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers decken. Das Gutachten des G.___ geht indes von einer seit jeher bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus. Diese unterschiedliche Beurteilung gegenüber dem Gutachten der Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik des Kantonsspitals F.___ wird nicht weiter begründet. Sodann ist zu beachten, dass das Gutachten des Kantonsspitals F.___ vom 22. Oktober 2001 nach eingehenden Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten ergangen ist. Die damaligen Beschwerden und die Ergebnisse der Untersuchung werden ausführlich beschrieben. Die daraus resultierenden Diagnosen wie auch die Beurteilung basieren demnach auf einer allseitigen und objektiv durchgeführten Begutachtung. Diesem Gutachten ist somit volle Beweiskraft zuzuerkennen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb) und es kann darauf abgestellt werden, wenn festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt sowohl in seiner angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig war. So wird denn auch bei der Beurteilung der körperlichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers vom 22. August 2006 durch das G.___ (Urk. 6/78 S. 23) festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur manchmal sitzen oder stehen könne und vorgeneigtes Sitzen und Stehen gar nur selten möglich sei. Dies weist darauf hin, dass die Feststellungen im Gutachten vom 22. Oktober 2001, welches der Ausrichtung einer ganzer Rente zugrunde lag, nicht offensichtlich falsch sein können.
4.3     Da es nach dem Gesagten zwischen dem Erlass der Rentenverfügung vom 25. Januar 2002 (Urk. 6/17) und der Rentenaufhebung per 30. Juni 2007 (vgl. Verfügung vom 22. Mai 2007 [Urk. 2]) zu keiner wesentlichen Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen ist und keine Anhaltspunkte dafür, dass der erstgenannte Entscheid (Urk. 6/17) zweifellos unrichtig wäre, bestehen, hatte die IV-Stelle - zumindest zum fraglichen Zeitpunkt - weder im Rahmen einer Revision noch unter dem Titel einer substituierten Begründung Anlass zu einer Rentenaufhebung. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.

5.
5.1     Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, vom 22. Mai 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 30. Juni 2007 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex Frei
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).