IV.2007.00930

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       Der am 1. August 1945 geborene X.___ reiste im Jahr 1969 in die Schweiz ein (Urk. 8/1/1). Zuletzt arbeitete er ab 1. Dezember 1993 für die Y.___ AG als Servicetechniker Fotografie und teilweise Endoskopie (Urk. 8/41/1). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aufgrund der „langen Absenzen“ (letzter Arbeitstag: 3. August 2004 [Urk. 8/41/1]) per 31. Oktober 2005 (Urk. 8/41/10). Seither ist der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 8/51).
         Am 20. September 2005 meldete sich der Versicherte wegen Bein- und Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er beantragte Umschulung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und Rentenleistungen (Urk. 8/36/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/39-41, 44, 50-53, 58, 61, 62 und 81). Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 8/65/2) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Mai 2007 mit Wirkung ab dem 1. August 2005 eine halbe Rente (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung vom 24. Mai 2007 erhob der Vertreter des Versicherten am 25. Juni 2007 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei abzuändern und dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. September 2007 mit Verweis auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Oktober 2006, 12. und 29. März 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7 mit Verweis auf Urk. 8/63/4-5, Urk. 8/82/1-2), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. September 2007 geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5     Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte aus, anhand der ausgewiesenen Befunde sei der Beschwerdeführer in der Belastbarkeit der Schultern, vor allem links sowie bezüglich des posttraumatischen Spitzfusses rechts eingeschränkt. Die Schultersymptomatik links habe sich gebessert. Aufgrund der Befunde sei für die angestammte berufliche Tätigkeit eine verminderte Arbeitsfähigkeit von 50 % plausibel und zumutbar. Der Beschwerdeführer leide ausschliesslich unter somatischen Diagnosen, die nicht zwangsläufig mit psychischen einhergehen müssten. Eine psychiatrische Mitbehandlung werde nicht durchgeführt. Eine der Behinderung angepasste berufliche Tätigkeit könne er zu 100 % ausführen. Aufgrund des Alters würden sie jedoch die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit berücksichtigen und er habe somit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente seit dem 1. August 2005 (Urk. 2).
         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, im August 2004 habe sich sein Gesundheitszustand verschlimmert und nach 35 Jahren Arbeit habe er diese niedergelegt. Dabei habe er volle Unterstützung des Hausarztes, Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeinmedizin, gefunden. Wenn man die ärztlichen Berichte und sein Alter berücksichtige und seine Aussagen akzeptiere, sei es ganz klar, dass man ihm eine ganze Rente zusprechen sollte (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, inwiefern eine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich verwertbar ist.

3.
3.1     Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, die etwa von 1995 bis Dezember 2005 die Hausärztin des Beschwerdeführers war (Urk. 8/36/6, Urk. 8/50/4, Urk. 8/51), diagnostizierte in ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 7. Oktober 2005 Folgendes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Subacromiales Impingement Schulter beidseits bei Supraspinatuspartialruptur rechts, posttraumatische Spitzfussstellung rechts bei Status nach komplexer Unterschenkel- und Fussfraktur rechts, derzeit Hyperkeratose plantar zwischen MPIII- und MPIV-Gelenk Fuss rechts mit Hypästhesien plantarseits der dazugehörigen Zehen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 5. März 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/39/1, Urk. 8/61). Die Notwendigkeit einer beruflichen Umstellung aus medizinischer Sicht und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen und in behinderungsangepassten Tätigkeiten seien nach Besserung zu prüfen (Urk. 8/39/4).
3.2     Dr. med. B.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik C.___, erhob im Arztbericht zuhanden der IV-Stelle vom 7. Oktober 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: beidseitiges subracromiales Impingementsyndrom bei rechtsseitig dehiszenter transmuraler Supraspinatusruptur und cranialer Infraspinatusruptur und linksseitig transmuraler anteriorer Supraspinatusruptur bei beidseits AC-Arthrose und posttraumatische Spitzfussstellung rechts bei Status über 40 Jahre nach komplexer Unterschenkel- und Fussfraktur mit schwerer Weichteiltraumatisierung rechts. Als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussend diagnostizierte er eine Hyperkeratose plantar zwischen MP III und MP IV Fuss rechts mit Hypästhesien der dazugehörigen Sehnen (Urk. 8/40/5). Aufgrund der schweren Unterschenkelverletzung seien Arbeiten im Stehen und Gehen praktisch unmöglich (Urk. 8/40/3). Das Konzentrationsvermögen des Beschwerdeführers sei uneingeschränkt, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähig- und Belastbarkeit seien altersbedingt eingeschränkt. Aufgrund des Alters und der erheblichen Belastung an beiden Schultern und der rechten unteren Extremität sei aus seiner Sicht eine berufliche Umorientierung nicht mehr möglich. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer per sofort ein halbtägiges Pensum (15 bis 20 Stunden pro Woche) zumutbar (Urk. 8/40/4). Die Arbeitsfähigkeit (wohl: Arbeitsunfähigkeit) beurteile er bisher (seit der Erstkonsultation des Beschwerdeführers) auf 100 % und denke auch, dass sie langfristig 100 % bleiben werde. Er empfehle eine gutachterliche Beurteilung im Sinne einer definitiven Arbeitsunfähigkeitsbestimmung (Urk. 8/40/5-6).
3.3     Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem Bericht an die IV-Stelle vom 8. März 2006 in Übereinstimmung mit Dr. B.___ (vgl. soeben Erw. 3.2) und in Ergänzung zu ihrem ersten Bericht vom 7. Oktober 2005 eine komplette Supraspinatus- und craniale Infraspinatusruptur Schulter rechts bei beidseits vorhandener AC-Arthrose (Urk. 8/50/1).
3.4     Dr. B.___ hält in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 10./11. April 2006 fest, aufgrund der posttraumatischen Residuen an der unteren Extremität bleibe die Belastbarkeit eingeschränkt und eine Arbeit im Stehen werde nicht möglich sein (Urk. 8/52/3). Wie bereits in seinem ersten Bericht vom 7. Oktober 2005 beurteilte er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als 50%ig. Die Diagnosen seien unverändert. Am 27. Januar 2006 sei eine offene Supraspinatusrekonstruktion mit AC-Resektion und Acromioplastik an der linken Schulter durchgeführt worden. Aktuell, postoperativ bestehe eine beschränkte Beweglichkeit bei postoperativer Frozen shoulder (Urk. 8/52/4). Am 20. April 2006 untersuchte er den Beschwerdeführer erneut und erhob gleichentags zuhanden von Dr. Z.___ die zusätzliche Diagnose einer leichten Frozen shoulder links bei Status nach offener Supraspinatusrekonstruktion, AC-Resektion und Acromioplastik links vom 27. Januar 2006 (Urk. 8/53/5).
3.5     Der Hausarzt, Dr. Z.___, diagnostizierte im Arztbericht an die IV-Stelle vom 15. Mai und 6. Juni 2006 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes: subracromiales Impingement beidseitis bei kompletter Supraspinatus- und cranialer Infraspinatusruptur rechts und transmuraler Supraspinatusruptur anterior links und beidseitiger AC-Arthrose, bei Status nach offener Supraspinatusrekonstruktion, AC-Resektion und Acromioplastik links vom 27. Januar 2006 und bei leichter postoperativer Frozen shoulder links, posttraumatische Spitzfussstellung und Atropuie des rechten Beines bei Status nach Unterschenkel- und Fussüberrolltrauma mit komplexer Unterschenkel- und Fussfraktur als Kind, bei Hyperkeratose plantar zwischen MP-III- und MP-IV-Gelenk Fuss rechts mit Hypästhesien plantarseits der dazugehörigen Zehen, morton-neuralgische Beschwerden interdigital 2/3, 3/4 und rezidivierende, zum Teil hospitalisationsbedürftige Infektionen des rechten Beins. Der Beschwerdeführer sei weiterhin (seit 5. März 2004) zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/53/1). Die bisherige Berufstätigkeit sei ihm überhaupt nicht mehr zumutbar, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit müsse vom Verlauf der Schulterprobleme abhängig gemacht werden (Urk. 8/53/4). Die Beinbehinderung qualifiziere den Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht für Arbeiten mit Beinarbeit und Belastung der Beine. Der Beschwerdeführer könne maximal 15 Minuten am Stück laufen und leide unter Beinkrämpfen (Urk. 8/53/2).
3.6     Dr. B.___ führte im Verlaufsbericht vom 4. September 2006 zuhanden der IV-Stelle respektive im Konsultationsbericht vom 20. Juli 2006 aus, im Vergleich zum Juni 2006 habe sich die Beweglichkeit der operierten linken Schulter verbessert. Es bestünden in den Bewegungsendstellungen noch Schmerzen. Die Diagnosen hätten sich nicht verändert. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe weiterhin zu 100 %, sicherlich bis zur nächsten klinischen Verlaufskontrolle in zwei Monaten (etwa 20. September 2006; Urk. 8/58 S. 3 und 5).
3.7     Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 22. Dezember 2006 zuhanden von Dr. Z.___, welchem eine Untersuchung vom 21. Dezember 2006 zugrunde lag, unklare Beschwerden in Knie und oberem Sprunggelenk links, Schulterschmerzen beidseits, links bei Status nach offener Supraspinatusrekonstruktion, AC-Resektion und Acromioplastik Januar 2006, Status nach Autounfall als Knabe in der Türkei mit offenem Trümmerbruch des rechten Unterschenkels/Fusses mit zweijähriger Hospitalisation und multiplen rekonstruktiven Eingriffen und Status nach mehrfachem Erysipel Unterschenkel rechts. Er müsse offen gestehen, dass er sich über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht äussern möge. Er sei der Ansicht, dies müsse Gegenstand einer intensiven Begutachtung sein, bei der sämtliche gesundheitlichen Aspekte des Beschwerdeführers berücksichtigt würden (Urk. 8/69/4).
3.8     Mit Schreiben vom 11. Januar 2007 wandte sich Dr. Z.___ an die IV-Stelle und bat um Aufbietung des Beschwerdeführers zu einer stationären Begutachtung. Seine Diagnosen gemäss Bericht vom 15. Mai und 6. Juni 2006 ergänzte er um zunehmende Schmerzen im Bereich des linken Beines bei Dysbalance infolge posttraumatischer Spitzfussstellung und Atrophie des rechten Beins. Seine damalige Diagnose der rezidivierenden, zum Teil hospitalisationsbedürftigen Infektionen des rechten Beins ergänzte er dahingehend, dass der Beschwerdeführer deswegen insgesamt fünfmal hospitalisiert gewesen sei, zuletzt im August 2006 im Spital E.___. Die erste Infektion sei in der Schweiz, im Jahr 1993, aufgetreten (Urk. 8/69/1).

4.
4.1 Aufgrund im Wesentlichen übereinstimmender Diagnosen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer, was seine Einschränkungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit betrifft, an Folgendem leidet: subracromiales Impingement beidseits bei kompletter Supraspinatus- und cranialer Infraspinatusruptur rechts und transmuraler Supraspinatusruptur anterior links und beidseitiger AC-Arthrose, bei Status nach offener Supraspinatusrekonstruktion, AC-Resektion und Acromioplastik links vom 27. Januar 2006 und bei leichter postoperativer Frozen shoulder links, posttraumatische Spitzfussstellung und Atropuie rechts bei Status nach Unterschenkel- und Fussüberrolltrauma mit komplexer Unterschenkel- und Fussfraktur als Kind, bei Hyperkeratose plantar zwischen MP III und MP IV-Gelenk Fuss rechts mit Hypästhesien plantarseits der dazugehörigen Zehen, mortonneuralgische Beschwerden interdigital 2/3, 3/4 und bei rezidivierenden, zum Teil hospitalisationsbedürftigen Infektionen des rechten Beins und zunehmende Schmerzen im Bereich des linken Beines bei Dysbalance infolge posttraumatischer Spitzfussstellung und Atrophie des rechten Beins (Urk. 8/39/1, Urk. 8/40, Urk. 8/50, Urk. 8/52-53, Urk. 8/69 S. 1 und 4).
4.2.1   Dem Zusatz zum Fragebogen für Arbeitgebende vom 21. Oktober 2005 ist zu entnehmen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicetechniker um eine Tätigkeit gehandelt hat, die manchmal im Sitzen, manchmal im Gehen und manchmal im Stehen ausgeübt wird und dass diese Tätigkeit ein häufiges Heben und Tragen von 0-10 Kilogramm (kg) und ein manchmaliges von 10-25 kg beinhaltet hat. Die Servicearbeiten Endoskopie seien sogar zur Hauptsache stehend auszuführen (Urk. 8/41 S. 4 f.). Wenn daher die Dres. B.___ und Z.___ (Urk. 8/53/4, Urk. 8/58/3) dem Beschwerdeführer übereinstimmend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestieren, vermögen ihre Einschätzungen aufgrund der ausgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu überzeugen. Im Feststellungsblatt der IV-Stelle führte der RAD-Arzt Dr. med. F.___, FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 25. Oktober 2006 hingegen an, in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Servicetechniker, mit vermehrtem Heben und Tragen, sowie häufigem Stehen und Gehen sei eine verminderte Arbeitsfähigkeit von 50 % plausibel (Urk. 8/63/4). Diese Beurteilung erachtet auch RAD-Arzt Dr. med. G.___ als medizinisch plausibel (Stellungnahme RAD vom 12. März 2007; Urk. 8/82/1). Die RAD-Ärzte begründen jedoch ihre Beurteilung der 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht (Urk. 8/63/4, Urk. 8/82/1) und es ist aufgrund der einstimmigen Befunde (vgl. vorstehend Erw. 4.1) auch nicht ersichtlich, wie sie zu begründen wäre. Dres. B.___ und Z.___ geben in ihrer medizinischen Beurteilung bezüglich des Beschwerdeführers grösstenteils übereinstimmend an, der Beschwerdeführer könne nie Gewichte über 10 kg heben und tragen und selten Gewichte zwischen 0 und 10 kg (Urk. 8/52/3 und Urk. 8/53/3). Diese Beurteilungen zeigen, dass die Möglichkeiten des Beschwerdeführers mit den Anforderungen der angestammten Tätigkeit gemäss Angaben des Arbeitgebers nicht übereinstimmen (Urk. 8/41 S. 4 f.) und es ist somit entgegen der Ansicht der IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen.
4.2.2   In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit geht Dr. B.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine halbtägige Beschäftigung zumutbar sei, macht aber keine Angaben dazu, wie eine solche Tätigkeit aussehen könnte (Urk. 8/40/4). Dr. Z.___ geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar ist (Urk. 8/53/1). Gemäss RAD-Arzt Dr. F.___ wäre dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit, die vorwiegend im Sitzen stattfinden würde und kein wesentliches, Schulter belastendes Tätigkeitsprofil aufweise, eine unverminderte Arbeitsfähigkeit von 100 % medizinisch-theoretisch zumutbar (Stellungnahme vom 25. Oktober 2006 im Feststellungsblatt der IV; Urk. 8/63/4). Diese Beurteilung erachtet auch RAD-Arzt Dr. G.___ als medizinisch plausibel (Stellungnahme vom 12. März 2007; Urk. 8/82/1). Die verantwortlichen RAD-Ärzte gehen somit von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit aus. Dr. D.___ macht diesbezüglich keine Angaben (Urk. 8/69/4).

5.
5.1     Vorliegend bestehen - wie vorstehend in Erw. 4.2.2 erwähnt - betreffend die Möglichkeit und den Umfang einer behinderungsangepassten Tätigkeit abweichende Meinungen und Unklarheiten. Eine Rückweisung der Sache ist jedoch nur angebracht, wenn nicht aufgrund antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr verwertbar ist (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 5. März 2007, I 45/06 mit Hinweisen).
5.2     Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240 unten sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 29. August 2002, I 97/00, Erw. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 5. August 2005, I 376/05 mit Hinweisen).
         Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend erscheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität sodann namentlich auch an den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kriterien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 5. August 2005, I 376/05 mit Hinweis).
5.3     Vorliegend gilt es somit zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer war in dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis) gut 61 Jahre alt. Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit lediglich dreieinhalb Jahre. Bereits aufgrund der ausgewiesenen Beschwerden sowohl in den oberen als auch in den unteren Extremitäten unterläge eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit erheblichen Einschränkungen (vgl. Erw. 5.1 vorstehend). Zusätzlich ist altersbedingt von einer eingeschränkten Anpassungsfähigkeit auszugehen (vgl. auch Urk. 8/52/4 unter "Psychische Funktionen"). Auch die IV-Stelle scheint der Ansicht zu sein, dass das Alter des Beschwerdeführers bezüglich der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine beträchtliche Rolle spielt, führt sie doch aus, der Beschwerdeführer könnte ihrer Meinung nach eine der Behinderung angepasste berufliche Tätigkeit zu 100 % ausführen, aufgrund des Alters würde sie jedoch die Einschränkung von 50 % in der angestammten Tätigkeit berücksichtigen (vgl. Urk. 2 S. 2).
5.4     Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit realistischerweise wirtschaftlich nicht verwertbar wäre und somit von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Folglich ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2005 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Mai 2007 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).