IV.2007.00931
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 21. Mai 2008
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Meier
MMA Monika Meier Anwaltsbüro
Gossauerstrasse 14, Postfach 244,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1976, war seit Juni 2004 im Restaurant A.___, B.___, als Küchenhilfe tätig (Urk. 6/8 S. 1, Urk. 6/22 S. 4 unten). Seit dem 11. Oktober 2004 ist sie arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 6/14/6 lit. B). Am 5. September 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Urk. 6/2 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 6/6-7, Urk. 6/10, Urk. 6/14) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/8) ein. Zudem veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten beim Medizinischen Zentrum C.___ (C.___), das am 26. März 2007 erstattet wurde (Urk. 6/22).
Mit Vorbescheid vom 12. April 2007 (Urk. 6/25) und Verfügung vom 22. Mai 2007 (Urk. 6/29 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 30 % ab.
1.2 Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. Juni 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer mindestens halben Rente. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2007 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. September 2007 wurde das Gesuch um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 22. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bei der Beschwerdeführerin.
2.2 In der anspruchsverneinenden Verfügung vom 22. Mai 2007 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein Invaliditätsgrad von 30 % vorliege und infolge dessen kein Rentenanspruch ausgewiesen sei.
2.3 Die Beschwerdeführerin dagegen machte - unter Hinweis auf Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie - geltend, es sei von einer lediglich 30%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 4). Ihr sei mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2002 (Urk. 6/7/7-8 = Urk. 6/14/15-16) und stellte dabei folgende Diagnosen (Urk. 6/7/7):
- Unspezifische Beschwerden rechter Arm, Differentialdiagnose (DD) leichtes Sulcus ulnaris Syndrom
Es handle sich um ein multifaktorielles Geschehen mit folgenden Komponenten: Es bestehe der Verdacht auf ein Sulcus ulnaris Syndrom diskreten Ausmasses. Zudem gebe es Zeichen für ein leichtes Thoracic outlet Syndrom sowie eine Parästhesieausbreitung im Radialis- und Medianusgebiet. Um zu einer Diagnose zu gelangen, sei eine detaillierte neurophysiologische Abklärung notwendig. Diese sei aktuell wegen bestehender Schwangerschaft nicht durchgeführt worden (Urk. 6/7/8).
Da sichere Paresen fehlten und die Parästhesien bereits nach kurzer Zeit jeweils verschwänden, schlage er ein abwartendes Vorgehen vor (Urk. 6/7/8 Mitte).
3.2 Im Bericht vom 25. November 2004 (Urk. 6/7/3-5 = Urk. 6/14/12-14) nannte Dr. E.___ folgende Diagnosen (Urk. 6/7/3):
- unklare Hyposensibilität rechter Arm, DD cervikale Wurzelläsion (C8), Thoracic outlet Syndrom, funktionell
- Diabetes mellitus Typ I
- gemischter Kopfschmerztyp
- Spannungskopfschmerz
- zum Teil migräneartiger Kopfschmerz
- Verdacht auf analgetikaverstärkten Kopfschmerz
Die klinische Untersuchung der Hyposensibilität habe kein eindeutiges Bild ergeben. Das Ausbreitungsgebiet der Hyposensibilität entspreche weder einem einzelnen Nerv noch einer einzelnen cervikalen Wurzel oder einer zentralen Region. Es fänden sich auch keine sicheren motorischen Ausfälle. Die Thoracic outlet Syndromtests führten zwar zu Schmerzen oder Schwere im Arm, sprächen jedoch nicht spezifisch an (Urk. 6/7/4).
Seit eineinhalb Jahren bestünden Kopfschmerzen, zum Teil typische Spannungskopfschmerzen, zum Teil auch migräneartig, ohne sicher die Kriterien einer Migräne zu erfüllen. Leider sei es zu einem Analgetikaabusus gekommen, so dass die jetzigen Schmerzen wahrscheinlich noch analgetikaverstärkt seien (Urk. 6/7/4).
Zur weiteren Abklärung veranlasste er eine radiologische Untersuchung der Halswirbelsäule (Urk. 6/7/4). Dabei zeigten sich keine auffälligen Befunde (Urk. 6/7/6 = Urk. 6/14/11, Urk. 6/14/10).
3.3 Dr. med. F.___, Assistenzärztin und Dr. med. G.___, Oberarzt, Rheumaklinik Kantonsspital M.___, untersuchten die Beschwerdeführerin am 7. September 2005 (Urk. 6/10/5-6 = Urk. 6/14/8-9). Als Diagnosen nannten sie ein myofasziales Schmerzsyndrom vor allem der Flexoren- und Pronatorregion des rechten Unterarmes mit möglicher sekundärer Ulnarisreizung vor allem in der Guyon-Loge. Als Nebendiagnose wurde ein Diabetes mellitus Typ 1, eine primäre Hypothyreose nach Hashimoto-Thyroiditis sowie eine depressive Episode genannt (Urk. 6/10/5).
Bei der langen Anamnese mit diffusen Schmerzen in der Hand und vor allem volarseits im Unterarmbereich stehe klinisch beim Untersuch ein myofasziales Problem der Flexoren und auch der Pronatoren im Vordergrund. Eine sekundäre Ulnarisreizung vor allem in der Guyon-Loge bei positivem Tinell- und Phalenzeichen sei gut möglich, eine relevante Einengung des Nervus ulnaris bestehe jedoch bei unauffälliger Neurographie Ende 2004 höchstwahrscheinlich nicht (Urk. 6/10/6).
3.4 Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Diabetologie und Endokrinologie sowie Innere Medizin, bei der die Beschwerdeführerin seit Mitte Mai 2005 in Behandlung ist, nannte in ihrem Bericht vom 16. September 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/10/1 lit. A):
- myofasciales Schmerzsyndrom August/September 2005
- depressive Episode
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Diabetes mellitus Typ 1 seit Februar 2000 sowie eine Hypothyreose bei Hashimoto-Thyroiditis seit 2001.
Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von ihr nicht festgelegt (Urk. 6/10/1 lit. B, Urk. 6/10/4).
Zur Therapie oder Prognose bezüglich des Schmerzsyndroms könne sie sich nicht äussern, da dies nicht ihr Fachgebiet sei (Urk. 6/10/2).
3.5 Dr. D.___, der die Beschwerdeführerin seit Mitte November 2004 behandelt, nannte in seinem Bericht vom 18. September 2005 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymia sowie eine Somatisierungsstörung. Die Beschwerden bestünden verstärkt seit 2004, in leichterer Form jedoch bereits seit der Aufdeckung des Diabetes mellitus 2000 (Urk. 6/6 S. 1).
Aus nervenärztlicher Sicht bestehe eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, eventuell in behinderungsangepasster Umgebung (Urk. 6/6 S. 1).
Der Zustand der Beschwerdeführerin sei stationär und die Arbeitsfähigkeit könne aus seiner Sicht durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Anderes müsste Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, beurteilen (Urk. 6/6 S. 1).
Der Therapieerfolg sei bislang nur mässig. Die Prognose sei derzeit eher ungünstig, eine Chronifizierung der seelischen Störung sei wahrscheinlich (Urk. 6/6/ S. 2).
Der Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Berufstätigkeit keine Tätigkeit mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr zu 30 % zumutbar (Urk. 6/7/2).
3.6 Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin FMH, Hausarzt, der die Beschwerdeführerin seit Mitte Mai 1996 behandelt, nannte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/14/6):
- chronische reaktive Erschöpfungsdepression
- chronische Überlastungssituation
- Diabetes mellitus Typ I
- chronisches myofasziales Schmerzsyndrom am rechten Arm
- chronische Hypothyreose bei Status nach Hashimoto-Thyroiditis
- Status nach 3 Schwangerschaften und Sectio caesarea 1997, 2001 (27. Schwangerschaftswoche mit späterem Kindstod) und 2002
In der bisherigen Tätigkeit habe vom 11. Oktober 2004 bis zum 14. November 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 15. November 2005 bis auf Weiteres betrage die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich 75 %, wobei der Gesundheitszustand stationär sei (Urk. 6/14/6).
Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr zu maximal 25 % zumutbar (Urk. 6/14/5).
3.7 Am 26. März 2007 erstattete Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, C.___, ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/22). Dieses basierte auf den vorhandenen Akten (Urk. 6/22 S. 1 ff.), den Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 6/22 S. 4 ff.), den anlässlich der Untersuchungen vom 7. und 13. März 2007 erhobenen Befunden (Urk. 6/22 S. 8 ff.) sowie auf einem rheumatologischen (Urk. 6/22 S. 11 ff.) und einem psychiatrischen (Urk. 6/22 S. 14 ff.) Konsilium.
Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/22 S. 18 Ziff. 4):
- chronisches myofasciales Schmerzsyndrom des rechten oberen Quadranten mit/bei
- Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance
- intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne klinisches Korrelat
- intermittierende Knieschmerzen rechts
- Somatisierungsstörung
- leichte depressive Episode
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Diabetes mellitus Typ 1, eine primäre Hypothyreose sowie einen Kopfschmerz vom gemischten Typ (Spannungskopfschmerz, Migräne).
Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, die die Beschwerdeführerin am 13. März 2007 konsiliarisch untersuchte, hielt in ihrem Bericht fest, dass sich in der Bildgebung durchwegs unauffällige Befunde im Bereich der Halswirbelsäule, der Ellbogen und des Kniegelenks gezeigt hätten (Urk. 6/22 S. 13 unten).
In der klinischen Untersuchung habe sich ein ausgedehntes myofasciales Schmerzsyndrom mit entsprechend abgrenzbaren Triggerpunkten bei sehr guter Halswirbelsäulenbeweglichkeit und Gelenksmobilisation gezeigt. Hinweise für eine periphere Neurokompression hätten sich keine gefunden (Urk. 6/22 S. 13 unten).
Zusammenfassend interpretiere sie die Beschwerden der Beschwerdeführerin im Rahmen eines chronischen myofascialen Schmerzsyndroms des rechten oberen Quadranten sowie intermittierender belastungsabhängiger lumbaler Rückenbeschwerden, welche aber zur Zeit nicht im Vordergrund stünden. Ebenfalls würden spontan keine Knieschmerzen erwähnt. Diese seien ebenfalls am ehesten myofascial bedingt mit einem abgrenzbaren Triggerpunkt im Musculus popliteus rechts (Urk. 6/22 S. 13 unten).
Aufgrund der klinisch-rheumatologisch sowie bildgebend objektivierbaren Befunde könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit begründet werden (Urk. 6/22 S. 14 oben).
Der Zustand sei potentiell therapeutisch besserungsfähig (Urk. 6/22 S. 14 oben).
Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die die Beschwerdeführerin am 7. März 2007 konsiliarisch untersuchte, führte aus, die Diagnose des behandelnden Psychiaters, Dr. D.___, könne im Sinne einer Somatisierungsstörung bestätigt werden. Entgegen seiner Diagnose einer Dysthymia bestehe aus ihrer Sicht affektiv durchaus ein Zustandsbild, das im Sinne einer leichten depressiven Episode interpretiert werden könne, dies auf dem Boden eines durchwegs chronisch depressiven Zustandsbildes (Urk. 6/22 S. 17).
Aufgrund der depressiven Symptomatik in Kombination mit den immer wieder bestehenden körperlichen Beschwerden und den damit verbundenen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit sicher um 30 % eingeschränkt (Urk. 6/22 S. 17 unten).
Zusammenfassend und bei Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe, im Reinigungsdienst und oder als Zimmermädchen zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 6/22 S. 20 unten). Eine qualitative Einschränkung gehe dahin, dass sie eine wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Tragen von Gewichten über 10 kg und ohne stereotype monotone Arbeitsweisen mit dem rechten Arm ausüben sollte. Die quantitative Einschränkung resultiere aus den psychischen Störungen mit der dadurch verminderten Belastbarkeit (Urk. 6/22 S. 20 unten).
Die Intensität der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sollte auf wöchentliche Sitzungen (statt einmal monatlich, vgl. Urk. 6/22 S. 7, Urk. 6/22 S. 15) erhöht werden (Urk. 6/22 S. 21 oben).
4.
4.1 Das C.___-Gutachten vom 26. März 2007 mit rheumatologischem (Urk. 6/22 S. 11 ff.) und psychiatrischem (Urk. 6/22 S. 14 ff.) Teilgutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich mit dieser und deren Verhalten umfassend auseinander (Urk. 6/22 S. 4 ff.). Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 6/22 S. 1 ff.), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist das Gutachten vom 26. März 2007 auch in psychiatrischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. Der Gutachter wies bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich darauf hin, die Frage, ab wann genau und in welchem Ausmass eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe, nicht genau beantworten zu können, da er die Beschwerdeführerin nicht zu einem früheren Zeitpunkt gesehen habe (Urk. 6/22 S. 21). Dies lässt auf eine sorgfältige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schliessen.
Das Gutachten vom 26. März 2007 erfüllt folglich die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darauf abgestellt werden kann.
4.2 Dr. D.___, der behandelnde Psychiater, attestierte der Beschwerdeführerin aus nervenärztlicher Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit, eventuell in behinderungsangepasster Umgebung (Urk. 6/6 S. 1 lit. B).
Zugleich hielt er in seinem Bericht vom 18. September 2005 fest, der Beschwerdeführerin sei seit mindestens 2004 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein 30 % Pensum zumutbar (Urk. 6/7/2). Hier ist somit von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 2004 die Rede. Fest steht aber, dass er die Beschwerdeführerin erst seit dem 16. November 2004 behandelt (Urk. 6/6 S. 2). Infolgedessen ist es ihm nicht möglich, sich aus eigener Anschauung zur Arbeitsfähigkeit vor dem entsprechenden Zeitpunkt zu äussern, weshalb seine diesbezügliche Beurteilung nicht zu überzeugen vermag.
Im Bericht vom 16. September 2005 machte der behandelnde Psychiater keine weiteren Ausführungen dazu, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit so erheblich beeinträchtigt sein sollte. Er zählte in der Hauptsache lediglich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden auf und hielt fest, dass die Therapie bislang nur mässig erfolgreich gewesen und die Prognose eher ungünstig zu stellen sei (Urk. 6/6 S. 2).
Die vom C.___-Gutachten abweichende Beurteilung durch Dr. D.___ ist insofern nachvollziehbar, als er als behandelnder Psychiater eine gewisse Nähe zur Beschwerdeführerin aufweist. Bei der Würdigung seines Berichts ist deshalb der Tatsache Rechnung zu tragen, dass er aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher geneigt ist, zu deren Gunsten auszusagen.
Der Bericht von Dr. D.___ weist verschiedene Widersprüche auf. Ferner begründete der behandelnde Psychiater nicht schlüssig, weshalb die Beschwerdeführerin im von ihm angegebenen Ausmass in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein soll. Die Beurteilung von Dr. D.___ vermag deshalb nicht zu überzeugen, weshalb nicht auf diese abgestellt werden kann.
4.3 Dr. I.___, der Hausarzt der Beschwerdeführerin, attestierte dieser in der bisherigen Tätigkeit vom 11. Oktober 2004 bis zum 14. November 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab dem 15. November 2005 bis auf weiteres eine solche von 75 % (Urk. 6/14/6 lit. B). Zugleich hielt er fest, der Beschwerdeführerin sei im bisherigen Tätigkeitsbereich gar keine Tätigkeit mehr zumutbar, behinderungsangepasst sei ihr eine solche noch im Umfang von maximal 25 % zumutbar (Urk. 6/14/5). Dabei führte er lediglich verschiedene Diagnosen an, ohne jedoch näher zu begründen, weshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in diesem Masse eingeschränkt sein soll. Die Beurteilung des Hausarztes ist infolge dessen nicht hinreichend begründet, weshalb auf seine Einschätzung ebenfalls nicht abgestellt werden kann.
4.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, das C.___-Gutachten gebe keinen Aufschluss darüber, ob zwischen der Anmeldung zum Bezug einer IV-Rente und der Begutachtung allenfalls eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Dies könne aufgrund der Ausführungen auf S. 21 des Gutachten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden (Urk. 1 S. 4).
Der Gutachter hielt fest, der behandelnde Psychiater beschreibe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit seit September 2005. Aufgrund der jetzigen Untersuchungen betrage die Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich jedoch 70 %. Aufgrund der Untersuchungen durch das C.___ müsse angenommen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit der Beurteilung durch Dr. D.___ wesentlich gebessert habe. Näheres könne hierzu nicht gesagt werden (Urk. 6/22 S. 21). Bei der entsprechenden Aussage des Gutachters des C.___ handelt es sich lediglich um eine von verschiedenen möglichen Erklärungen für die erhebliche Diskrepanz zwischen seiner Beurteilung und derjenigen des behandelnden Psychiaters. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres schliessen, dass zwischenzeitlich tatsächlich eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten war, denn eine andere Erklärung erweist sich als weit schlüssiger:
Bereits unter Ziffer 4.2. wurde ausgeführt, dass auf die Beurteilung durch Dr. D.___ nicht abgestellt werden kann, da dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in sich nicht schlüssig ist und eine nähere Begründung fehlt. Somit kann jedoch auch nicht auf seine Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Leistungsbegehrens abgestellt werden.
Dr. I.___, der Hausarzt der Beschwerdeführerin, attestierte dieser vom 11. Oktober 2004 bis zum 14. November 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab dem 15. November 2005 bis auf weiteres eine solche von 75 % (Urk. 6/14/6). Seiner Einschätzung nach hatte sich die Arbeitsfähigkeit somit bereits kurze Zeit nach der Anmeldung zum Leistungsbezug verbessert. Wie bereits unter Ziffer 4.3 ausgeführt, machte Dr. I.___ jedoch keinerlei Angaben dazu, weshalb die Beschwerdeführerin in diesem Mass in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein soll. Seine Einschätzung vermag deshalb ebenfalls nicht zu überzeugen. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Leistungsbegehrens kann deshalb auch hierauf nicht abgestellt werden.
Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass sowohl Dr. D.___ als auch Dr. I.___ den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär beurteilten (Urk. 6/6 S. 1; Urk. 6/14/6).
Es kann folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug und der Begutachtung durch das MRZ nicht wesentlich geändert hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Diskrepanz zwischen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter des MRZ und derjenigen von Dr. D.___ und Dr. I.___ in deren Nähe zur Beschwerdeführerin begründet ist.
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. D.___ und Dr. I.___ das C.___-Gutachten nicht umzustossen vermögen, weshalb auf dieses abzustellen ist. Folglich ist von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im bisherigen Tätigkeitsbereich auszugehen (Urk. 6/22 S. 20, Urk. 6/22 S. 21).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte bei der Bemessung des Invaliditätsgrades sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen richtigerweise bezogen auf die bisherige Tätigkeit, einmal in einem 100-%-Pensum und einmal bei einer 70%igen Erwerbstätigkeit, was de facto auf einen Prozentvergleich hinausläuft. Folglich wurde zurecht ein 30%iger Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ermittelt. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der rein rechnerische Vorgang der Invaliditätsbemessung nicht bestritten wurde und diesbezüglich deshalb kein Anlass zu weiteren Ausführungen besteht.
Da die Beschwerdegegnerin richtigerweise einen Invaliditätsgrad von 30 % ermittelte, erging die abschlägige Verfügung vom 22. Mai 2007 zurecht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Die Gerichtskosten werden ermessensweise auf Fr. 700.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Monika Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).