Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 2. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco
Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, arbeitete zuletzt von Juli 1999 bis Oktober 2001 als Hilfsarbeiter für die Y.___ Z.___ (Urk. 10/7 Ziff. 1 und 5, Urk. 10/18 S. 6 Ziff. 3.2.2 oben).
Am 25. Oktober 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 10/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/3, Urk. 10/18), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/7) und Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 10/2, Urk. 10/17) ein.
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/22-26) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2007 einen Rentenanspruch (Urk. 10/27 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 23. Mai 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Juni 2007 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 17. September 2007 bestellte das Gericht in Bewilligung des Gesuchs vom 25. Juni 2007 Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon ZH, als unentgeltlichen Rechtsvertreter, gewährte dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 23. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Der Beschwerdeführer brachte vor, nach dem Bericht von Dr. A.___ vom 15. Juli (richtig: November) 2005 sei ihm in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich ein Halbtagespensum zumutbar. Die Situation habe sich seither nicht wesentlich verbessert. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die C.___-Gutachter anlässlich der Begutachtung vom November 2006 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ausgegangen seien (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2, S. 5 Ziff. 4).
Die Beschwerdegegnerin hält das C.___-Gutachten dagegen für umfassend. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei ausreichend abgeklärt worden. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 9).
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist seit Januar 2002 bei Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, in Behandlung (Urk. 10/3/5 lit. D.1).
Dr. A.___ führte im Bericht vom 15. November 2005 zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe seit gut zwei Jahren Schmerzen im Ellenbogen und im Vorderarm links. Objektiv fänden sich zumindest eine bilokulär ausgeprägte Periostitis im Bereich des lateralen Epicondylus und entsprechend hart gespannte, derbe Muskelstrukturen. Trotz wiederholter eingehender Physiotherapie, zahlreichen gezielten lokalen Infiltrationen, und einer Triggerpunktbehandlung sei keine anhaltende Besserung der Beschwerden zu erzielen. Gleichzeitig hätten sich komplexe, ebenfalls therapieresistente Schulterbeschwerden entwickelt (Urk. 10/3/5 lit. D.3). Der Beschwerdeführer klage über Beschwerden im rechten Knie bei längerem Stehen oder Gehen. Nachts habe er Schmerzen im linken Ellenbogen und im Bereich der Schultern (Urk. 10/3/6 lit. D.4). In der Untersuchung fänden sich mehrere druckdolente Stellen am linken Epicondylus humeri lateralis, weniger deutlich medialis, mit derben Muskelsträngen. Im Bereich der linken Schulter und des Nackens seien zahlreiche chronisch hart gespannte Zustände (Myotendinosen) feststellbar. Ein Computertomogramm der linken Schulter habe einen normalen Befund ergeben (vgl. Urk. 10/3/8). Weiter bestehe eine mediale Druckdolenz und mässig gradige Periostosen am rechten Kniegelenk, vorwiegend medial (Urk. 10/3/6 lit. D.5). Die aktuelle psychische Konstellation des Beschwerdeführers (Stichwort: Faust im Sack) trage möglicherweise chronifizierend zu den rheumatischen Beschwerden bei (Urk. 10/3/6 lit. D.7).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ (Urk. 10/3/5 lit. A):
- chronische, therapieresistente, komplizierte Epicondylitis humeri, vorwiegend radialis, rechts
- Cervico-brachial-Syndrom rechts
- koronare Herzkrankheit (KHK) mit Status nach RICA-Stent bei subtotaler Stenose
- Status nach Myokardinfarkt 2002
- Status nach Meniskektomie links 2002 mit Restbeschwerden
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er
- Diabetes mellitus II, insulinpflichtig
- Verdacht auf beginnende Polyneuropathie
- Dyslipidämie
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit über einem Jahr eine Ar-beitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/3/1 lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ein Halbtagespensum zumutbar (Urk. 10/3/4).
3.2 Die Beschwerdegegnerin gab am 12. Oktober 2006 beim Aerztlichen Begutachtungsinstitut, B.___ (C.___), ein Gutachten in Auftrag (Urk. 10/19). Das Gutachten vom 22. Dezember 2006 ist von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, unterzeichnet. Das Gutachten beruht auf der polydisziplinären Untersuchung des Beschwerdeführers vom 6. November 2006 und den von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 10/18 S. 1).
Die C.___-Gutachter nannten als Diagnosen (Urk. 10/18 S. 14 Ziff. 5.1-5.2):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, aktuell entgleist
- langfristig ungünstig eingestellt mit HbA1c von 14.4 %
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Verhaltensauffälligkeiten bei körperlichen Störungen
2. zervikobrachial betontes multilokuläres Schmerzsyndrom, aktuell weitestgehend ohne klinisches Korrelat
3. koronare Herzkrankheit
- Status nach PTCA und Stent-Einlage am 13. Mai 2002
- kardiovaskuläre Risikofaktoren
4. anamnestisch Inguinalhernie beidseits
5. Status nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie links 2002
Der Beschwerdeführer schildere seinen Gesundheitszustand als schlecht, da er seit viereinhalb Jahren an einem Diabetes mellitus leide. Zudem habe er Sehstörungen, die bisher nicht weiter abgeklärt worden seien (Urk. 10/18 S. 5 Ziff. 3.2.1).
Der Diabetes mellitus sei aktuell völlig entgleist. Der massiv erhöhte HbA1c-Wert weise auf stark erhöhte Blutzuckerwerte in der Vergangenheit hin. Entsprechend bestünden Einschränkungen für sämtliche Tätigkeiten, bei denen eine potentielle Eigen- oder Fremdgefährdung bei unsachgemässer Durchführung zu befürchten sei. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten im Strassenverkehr, auf Gerüsten oder Leitern sowie an gefährlichen Maschinen. Zudem müsse die Möglichkeit bestehen, dass sich der Beschwerdeführer auch während der Arbeitszeit regelmässig Insulin applizieren könne (Urk. 10/18 S. 7 Ziff. 3.4).
Dr. D.___ führte zur psychiatrischen Untersuchung aus, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen am Rücken, an den Ellenbogen, an den Schultern und am Kopf, die somatisch nicht zu objektivieren seien. Er fühle sich durch die Beschwerden stärker eingeschränkt, als es den objektiven Tatsachen entspreche. Es bestehe eine erhebliche psychische Überlagerung der bekannten Krankheiten und Beschwerden. Eine depressive Störung sei nicht vorhanden. Konzentrations-, Antriebsstörungen oder depressive Verstimmungen seien nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer pflege ausgedehnte soziale Kontakte. Die gelegentlichen Angstträume seien nicht derart ausgeprägt, um eine psychiatrische Diagnose zu rechtfertigen (Urk. 10/18 S. 9 Ziff. 4.1.4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (10/18 S. 10 Ziff. 4.1.5). Der Beschwerdeführer sei 2004 während drei Monaten in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Hinweise dafür, dass er jemals an einer psychiatrischen Störung gelitten habe, bestünden nicht (Urk. 10/18 S. 10 Ziff. 4.1.7).
Dr. F.___ stellte zur orthopädischen Untersuchung fest, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen in den Beinen. Zudem schwitze er in der Nacht häufig. Die Symptomatik bestehe seit etwa drei Jahren. Sie sei vermutlich durch den Diabetes mellitus bedingt. Die Angaben des Beschwerdeführers über seine Beschwerden seien sehr diffus, da er im Verlauf des Gesprächs auch über Kopf-, Schulter- und Nackenschmerzen und über Schmerzen in den Ellenbogen berichte. Zusammengefasst habe er fast am ganzen Körper Schmerzen. Die in der Vergangenheit durchgeführten therapeutischen Massnahmen für den Rücken und die Schultern hätten keine anhaltende Wirkung gezeigt (Urk. 10/18 S. 10 f. Ziff. 4.2.1). Das Gangbild auf der Treppe und in ebenem Terrain sei unauffällig. Auch der Kauergang sei problemlos möglich, so dass eine relevante Knieproblematik klinisch weitgehend ausgeschlossen werden könne. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich eine freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte. Auch palpatorisch seien keine Schmerzen oder Verspannungen festzustellen. Gesamthaft bestehe eine freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfaltung. An den oberen Extremitäten gebe der Beschwerdeführer auf Nachfrage Schmerzen im Bereich des Epicondylus humeri radialis links mit Ausstrahlung in den Schulterbereich und nach distal in den Vorderarm an. Eine klassische Tennisellbogensymptomatik sei unwahrscheinlich (Urk. 10/18 S. 13 Ziff. 4.2.4 Mitte). Neurologisch bestünden keine Hinweise für eine Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems. Eine spinale Kompressionsproblematik oder eine Läsion eines grösseren peripheren Nervs könne klinisch weitgehend ausgeschlossen werden. Die vorliegenden Röntgenbilder der Brust- und Lendenwirbelsäule hätten einen altersentsprechenden Befund ohne wesentliche degenerative Veränderungen ergeben. Hinsichtlich des Bewegungsapparates lägen daher keine relevanten pathologischen Befunde vor (Urk. 10/18 S. 13 Ziff. 4.2.4 unten). Im Bericht von Dr. Bir-cher werde eine chronische therapieresistente Epicondylitis humeri radialis rechts, ein Zervikobrachialsyndrom rechts und ein Status nach einer Meniskektomie links mit Restbeschwerden beschrieben, deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unklar sei. Eine in Erwägung gezogene Operation habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Die genannten Beschwerden seien anlässlich der heutigen Untersuchung nicht mehr zu objektiveren. Der Beschwerdeführer gebe nun Beschwerden vorwiegend am linken Ellenbogen an, bei einem blanden Befund auf der rechten Seite (Urk. 10/18 S. 14 Ziff. 4.2.6).
In der Gesamtbeurteilung stellten die Gutachter einen wenig strukturierten Tagesablauf des Beschwerdeführers fest, da dieser bereits morgens nicht übermässig zeitig aufstehe und er auch tagsüber nur gelegentlich leichteren Aktivitäten nachgehe (Urk. 10/18 S. 15 Ziff. 6.1). Der Beschwerdeführer selber sehe sich aus somatischen Gründen als arbeitsunfähig, was in deutlichem Gegensatz zur Beurteilung der C.___-Gutachter stehe. Dies sei wohl dadurch zu erklären, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, er müsse sich körperlich vollständig gesund fühlen und dürfe zu keiner Zeit Schmerzen verspüren, um einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können (Urk. 10/18 S. 16 Ziff. 6.3). Dem Beschwerdeführer sei sowohl die Rückkehr in die angestammte als auch eine alternative Tätigkeit zumutbar. Da er sich selber nicht in der Lage sehe, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, seien berufliche Massnahmen nicht zu empfehlen (Urk. 10/18 S. 17 Ziff. 6.6). Zusammengefasst bestehe für körperlich schwere Arbeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten bestehe unter Annahme einer adäquaten Behandlung des sehr schlecht eingestellten Diabetes mellitus eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 %. Aufgrund der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers erscheine die Prognose bezüglich einer Rückkehr in den Arbeitsprozess als ungünstig (Urk. 10/18 S. 17 Ziff. 6.7). Dem Beschwerdeführer seien sowohl die meisten der bisher ausgeübten Tätigkeiten als auch eine adaptierte Tätigkeit ohne Einschränkung zumutbar. Die Verwertung der Arbeitskraft dürfte aber aus invaliditätsfremden Gründen scheitern (Urk. 10/18 S. 17 Ziff. 7.2).
3.3 Dr. med. G.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, hielt in der Stellungnahme vom 29. Januar 2007 zu den vorliegenden Akten fest, auf das C.___-Gutachten sei abzustellen. Der Beschwerdeführer habe als Kellner, Hauswart und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Für eine solche Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/21 S. 6 oben).
4. Das C.___-Gutachten beruht auf der umfassenden, polydisziplinären Untersuchung des Beschwerdeführers. Es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit der abweichenden Beurteilung durch Dr. A.___ auseinander (Urk. 10/18 S. 14 Ziff. 4.2.6). Laut Gutachten besteht für eine Rückkehr in den Arbeitsprozess eine ungünstige Prognose (Urk. 10/18 S. 17 Ziff. 6.7). Die Aussage erklärt sich aufgrund der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, nicht mehr arbeiten zu können. Die C.___-Gutachter hielten ausdrücklich fest, dass es sich insofern um invaliditätsfremde Faktoren handelt (Urk. 10/18 S. 17 Ziff. 7.2). Ein Widerspruch zu der im Gutachten genannten Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeit ist nicht ersichtlich. Die C.___-Gutachter legten sodann eingehend dar, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht und sich die festgestellten Verhaltensauffälligkeiten nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken (Urk. 10/18 S. 16 Ziff. 6.2). Im Ergebnis ist daher auf das C.___-Gutachten und nicht auf die Beurteilung durch Dr. A.___ abzustellen.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Gemäss IK-Auszug verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2000 als Hilfsarbeiter Fr. 45'669.-- (Urk. 10/17 S. 1). Bei einer Nominallohnentwicklung von 2.5 % im Jahr 2001, 1.8 % im Jahr 2002, 1.4 % im Jahr 2003 und 0.9 % im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 4-2008, S. 91, Tabelle B10.2) ergibt sich für 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 48'755.-- (Fr. 45'669.-- x 1.025 x 1.018 x 1.014 x 1.009).
Für die Bestimmung des bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweisen). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohns gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
Gemäss C.___-Gutachten ist dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Der Zentralwert für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männern betrug im Jahr 2004 durchschnittlich Fr. 4'588.-- pro Monat (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel, 2006, TA1 S. 53). Die Beschwerdegegnerin nahm auf dem so berechneten Einkommen einen Abzug von 10 % vor (Urk. 2 S. 2 oben), was nicht zu beanstanden ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass dem statistisch ausgewiesenen Lohn eine durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zugrunde liegt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 12-2008, S. 94, Tabelle B9.2) ergibt sich für 2004 ein Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- (Fr. 4'588.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.9).
5.3 Da das Invalideneinkommen mit Fr. 51'532.-- über dem Valideneinkommen von Fr. 48'755.-- liegt, resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2 S. 2 oben). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich erweist sich daher als korrekt.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist mit Fr. 1'102.60 (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 14) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon ZH, wird mit Fr. 1'102.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marino Di Rocco
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).