IV.2007.00935

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 26. November 2007
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 25. Juni 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, G.___, geboren 1968, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine ganze Rente einschliesslich Kinderrenten zu (Urk. 10/20). Im Jahr 2002 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 10/22). Da der Versicherte inzwischen in R.___ wohnhaft war (vgl. Urk. 10/23), fiel die Durchführung der Rentenrevision in die Zuständigkeit der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (vgl. Urk. 10/24 ff.). Mit Schreiben vom 17. Januar 2003 teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem Versicherten mit, es sei eine in der Schweiz durchzuführende medizinische Begutachtung erforderlich (Urk. 10/32). Mit der Begutachtung betraut wurde das Spital Q.___ (Urk. 10/36 f.). Die Exploration des Versicherten fand am 13. und 17. September sowie am 17. Oktober 2006 statt. Am 6. November 2006 erstattete das Spital Q.___ das Gutachten (Urk. 10/48).
         Mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2006 stellte IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem inzwischen wieder in der Schweiz wohnhaften Versicherten die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 10/55). Am 18. Januar 2007 ersuchte der inzwischen anwaltlich vertretene Versicherte zwecks Stellungnahme zum Vorbescheid um Zusendung der Akten (Urk. 3/6). In der Folge stellte die IV-Stelle dem Versicherten Aktenkopien sowie auch Originalakten zur Einsicht zu (vgl. Urk. 3/7-8). Mit Eingabe vom 31. Januar 2007 erhob der Versicherte Einwände zum Vorbescheid (Urk. 3/10). Am 23. Februar 2007 ergänzte er diese. Insbesondere bemängelte er, bis anhin keine Einsicht in die medizinischen Akten erhalten zu haben (Urk. 3/12). Mit Verfügungen vom 24. Mai 2007 setzte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Rente herab. Mit Wirkung ab 1. Juni 2007 sprach sie dem Versicherten anstelle einer ganzen eine halbe Rente einschliesslich Kinderrenten zu (Urk. 2/1-2).

2.       Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 25. Juni 2007 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, ein den rechtstaatlichen Anforderungen genügendes Vorbescheidverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). In der von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland verfassten Beschwerdeantwort vom 12. September 2007 wird in der Sache die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die IV-Stelle zwecks Wiederholung des Anhörungsverfahrens beantragt und prozessual der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 9)


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
         Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
2.
2.1.    Zur Begründung des Hauptantrags macht der Beschwerdeführer geltend, bis zum Erlass der Verfügungen vom 24. Mai 2007 habe er keine Einsicht in die medizinischen Akten nehmen können. Trotz mehrfacher Aufforderung, die vollständigen Unterlagen einsehen zu können, seien ihm diese nie vorgelegt worden. Eine gehörige Stellungnahme zum Vorbescheid sei somit nicht möglich gewesen (Urk. 1 S. 22 ff. Ziff. 1-5). Des weiteren liege eine mangelhafte Verfügungseröffnung vor. Die Beschwerdegegnerin habe die Verfügungen nur dem Beschwerdeführer persönlich, nicht jedoch seinem Rechtsvertreter zugestellt. Der Entscheid sei zudem nicht begründet worden und zu ihrer Zuständigkeit habe sich die Beschwerdegegnerin nie geäussert, obschon sich das aufgrund der Sachlage aufgedrängt hätte (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 6). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin trotz eines entsprechenden Antrages im Vorbescheidverfahren keine mündliche Anhörung durchgeführt (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 7).
2.2     Die Beschwerdegegnerin anerkennt die vorgeworfene Verletzung des Gehörsanspruchs. Aus organisatorischen und mithin aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen seien ihm nicht die vollständigen Akten, sondern lediglich die Kassenakten vorgelegt respektive zugestellt worden. Insbesondere die medizinischen Akten habe er vor Verfügungserlass nicht einsehen können. Das Vorbescheidverfahren sei damit in schwerwiegender Weise mangelhaft gewesen. Eine Heilung des Mangels sei nicht möglich (Urk. 9 S. 1 f.).

3.
3.1.    Mit Blick auf das in vorstehender Erwägung 1 Ausgeführte ist eine Gehörsverletzung ohne weiteres zu bejahen. Unbestrittenermassen konnte der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügungen die medizinischen Unterlagen, insbesondere das Gutachten des Spital Q.___, nicht einsehen. Eine gehörige Stellungnahme zur Begutachtung war ihm somit verwehrt. Der Mangel ist in Übereinstimmung mit den Parteien als schwerwiegend zu betrachten und daher einer Heilung nicht zugänglich. Die angefochtenen Verfügungen sind demgemäss aufzuheben und die Sache ist zwecks gehöriger Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.2     Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen kritisierten Punkte nur summarisch einzugehen:
- Zu Recht rügte der Beschwerdeführer die Zustellung der angefochtenen Verfügungen nur an ihn persönlich und nicht auch an seinen Rechtsvertreter. Dies ist ein Eröffnungsmangel (vgl. SZS 2002 S. 509).
- Zutreffend ist die Rüge der fehlenden Begründung. Eine solche wurde den Verfügungen vom 24. Mai 2007 soweit ersichtlich nicht beigefügt. Die Begründung einer Verfügung (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) gehört indessen zu den elementaren Pflichten bei deren Erlass. Die Begründungspflicht folgt aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 23). Die fehlende Begründung stellt demnach eine Gehörsverletzung dar.
- Eine persönliche Anhörung der versicherten Person im Vorbescheidverfahren ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 7) nicht zwingend. Eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht nicht. Obschon der Gesetzgeber eine persönliche Anhörung im Vorbescheidverfahren als sinnvoll und damit wünschbar erachtet hat, sah er von einer in jedem Fall beachtlichen Verpflichtung hierzu ab. Es besteht mit anderen Worten kein durchsetzbarer Anspruch darauf. Gleichwohl kann im Einzelfall eine persönliche Anhörung geboten sein. Eine rechtsunkundige versicherte Person ohne juristischen Beistand vermag ihre Einwände im Rahmen einer persönlichen Anhörung gegebenenfalls besser darzutun als in einer schriftlichen Eingabe. Vorliegend war der Beschwerdeführer indes bereits im Vorbescheidverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dies versetzte ihn an sich in die Lage, die Entscheidgründe der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zu nehmen und allfällige Einwände auch ohne eine persönliche Anhörung durch die IV-Stelle adäquat vorzutragen. In diesem Punkt ist eine Gehörsverletzung nicht gegeben.
- Soweit aus den Akten ersichtlich wurde der Zuständigkeitsübergang von der den Vorbescheid erlassenden IV-Stelle für Versicherte im Ausland an die IV-Stelle des Kantons Zürich, welche die angefochtenen Verfügungen erlassen hat, nie formell oder sonstwie klar angezeigt. Mit Blick auf Art. 27 Abs. 1 ATSG ist dieses Vorgehen als mangelhaft zu qualifizieren.
3.3     Zusammenfassend ergib sich, dass die angefochtenen Verfügungen zufolge einer nicht heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sind und die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4.
4.1     Da in der Beschwerdeantwort das Vorliegen einer Gehörsverletzung anerkannt wurde und der Hauptantrag des Beschwerdeführers gutzuheissen ist, erübrigt sich die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 8).
4.2     Zu befinden ist sodann über den in der Vernehmlassung gestellten Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2).
         Gemäss § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kommt der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu und das Gericht trifft auf Antrag oder von Amtes wegen die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.
         Praxisgemäss ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wenn das Interesse des Sozialversicherungsträgers am sofortigen Vollzug seines Entscheides überwiegt. Praktisch bedeutsam ist beispielsweise die Vermeidung uneinbringlicher Rückforderungen (vgl. Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 6 f. zu § 17).
         Mit der Gutheissung der Beschwerde und der Rückweisung der Sache wird das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und es liegt die Verfahrenshoheit wieder bei der Beschwerdegegnerin. Der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügungen vom 24. Mai 2007 wird damit gegenstandslos.  

5.
5.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Damit wird das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 24. Mai 2007 aufgehoben und die Sache zwecks Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).