Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00936
IV.2007.00936

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 29. Oktober 2008
in Sachen
W.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Procap St. Gallen-Appenzell
Marktplatz 24, 9000 St. Gallen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Unter Hinweis darauf,
dass der 1951 geborene W.___, gelernter Elektromonteur, seine langjährige Tätigkeit als Staplerfahrer bei der A.___ AG Anfang Februar 2006 wegen einer schweren Lungenerkrankung aufgeben musste (Urk. 12/10, Urk. 12/12, Urk. 12/18/1-4),
dass er sich am 22. Februar 2006 bei der Invalidenversicherung zum Bezug beruflicher Massnahmen anmeldete (Urk. 12/6, Urk. 12/24/2),
dass er sich am 3. Oktober 2006 einer Lungenoperation im Universitätsspital U.___, Klinik für Thoraxchirurgie, unterzog (Oberlappenresektion rechts bei ausgeprägtem Lungenemphysem rechts mehr als links) und im Bericht vom 25. Oktober 2006 festgestellt wurde, dass sich ein erfreulicher postoperativer Verlauf zeige und sich die Dyspnoe dank des Eingriffs deutlich verbessert habe (Urk. 12/18/5, Urk. 12/18/8-9), 
dass die Stelle per Ende November 2006 gekündigt wurde (Urk. 12/16),
dass Dr. med. B.___, Facharzt für Pneumologie, im Bericht vom 24. November 2006, gestützt auf die Nachkontrolle vom 10. November 2006, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch obstruktive Pneumopathie Stadium III mit inhomogenem oberlappenbetontem Lungenemphysem bei Status nach thoraskopischer, nicht anatomischer Oberlappenresektion rechts im Sinne einer Lungenvolumenreduktion erwähnte,
dass er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Koronarsklerose ohne signifikante Stenosen nannte und im Weiteren anführte, die lungenfunktionellen Werte hätten sich verbessert, der Versicherte fühle sich subjektiv besser und leistungsfähiger als präoperativ (Urk. 12/18/1-4, Urk. 12/18/6-7),
dass Dr. B.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, seit Februar 2006 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, der Versicherte sei sehr motiviert, in einer geeigneten Tätigkeit wieder voll zu arbeiten, eine solche sei ihm ganztags zumutbar (Urk. 12/18/1-4),
dass Dr. B.___ auf die Bitte der IV-Stelle, einen Verlaufsbericht zu erstellen, mit Schreiben vom 24. Mai 2007 auf seinen früheren Bericht vom 24. November 2006 verwies mit der Bemerkung, die objektiven Befunde hätten sich nicht geändert (Urk. 12/32), 
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Mai 2007 einen Rentenanspruch des Versicherten verneinte, da er eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % ausüben und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2),
dass der Versicherte, vertreten durch Procap (vormals Invalidenverband), dagegen am 26. Juni 2007 Beschwerde erhob mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihm berufliche Massnahmen beziehungsweise eine Rente zuzusprechen (Urk. 1),
dass der Versicherte in der Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2007 geltend machte, durch das Lungenleiden sei seine Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, und im einzelnen anführte, obwohl er nun seit einem Jahr nicht mehr arbeite, gerate er sicher dreimal pro Tag (jeweils eine Viertelstunde) in Atemnot, zudem werde er zweimal pro Tag (jeweils eine halbe Stunde) von akuter Müdigkeit befallen, und müsse sich dann hinlegen, in der Nacht könne er durchschnittlich nur 4 Stunden schlafen, beim Treppensteigen und Gehen von mehr als 200 m komme er in Atemnot (Urk. 1),
dass er im Weiteren in der Beschwerdeschrift, ergänzt durch die Eingabe vom 25. September 2007, ausführte, dass ein mehrmonatiger, ab Mitte Juli 2007 bis Ende September 2007 dauernder Arbeitseinsatz mit einfachen Arbeiten beim ehemaligen Arbeitgeber gezeigt habe, dass seine Leistungsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit stark eingeschränkt sei (Urk. 1, Urk. 7),
dass er zur Untermauerung seiner Angaben den Kurzbericht von Dr. B.___ vom 24. September 2007 einreichte und darauf hinwies, dass dieser ihn am 21. September 2007 untersucht habe, also während einer Phase der Arbeit, weshalb dem Bericht zusätzliche Bedeutung zukomme (Urk. 7),
dass Dr. B.___ im Kurzbericht vom 24. September 2007 feststellte, aufgrund der Untersuchung vom 21. September 2007 bestehe eine Ateminvalidität von 60 %, eine eingeschränkte leichte Arbeit sei dem Patienten zumutbar, nicht aber eine - auch nur leicht - körperlich belastende Arbeit (Urk. 8),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 2. November 2007 - unter Berücksichtigung der neu eingereichten Unterlagen - die Abweisung der Beschwerde beantragte und sich dabei auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 1. November 2007 stützte, wonach Dr. B.___ im Kurzbericht vom 24. September 2007 bestätigt habe, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 10, Urk. 11), 
dass der Beschwerdeführer in der Replik vom 15. November 2007 anführte, auf telefonische Rückfrage des Procap habe Dr. B.___ erklärt, dass seine Aussage im Kurzbericht vom 24. September 2007, wonach eine Ateminvalidität von 60 % bestehe, so zu verstehen sei, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % in leidensangepasster Tätigkeit bestehe, und die abweichende Interpretation der IV-Stelle damit unbegründet sei (Urk. 15),  
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) richtig zitiert hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2), 
dass nach dem eingangs Gesagten davon auszugehen ist, dass Dr. B.___ im Kurzbericht vom 24. September 2007 - gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 21. September 2007, welche am Ende eines mehrmonatigen Arbeitseinsatzes erfolgte und damit auch die dort gemachten Erfahrungen widerspiegelt - festgestellt hat, dass eine Ateminvalidität von 60 % besteht und er damit offenbar gemeint hat, dass auch eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht (Urk. 8),   
dass aufgrund dieser neuen Beurteilung von Dr. B.___, wonach eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe, die im früheren Bericht vom 24. November 2006 enthaltene Arbeitsfähigkeitsangabe (uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) insoweit als überholt beziehungsweise als korrigiert zu gelten hat (Urk. 8, vgl. Urk. 12/18/1-4),
dass sich damit auch die angefochtene Verfügung, welche gestützt auf den früheren, überholten Bericht vom 24. November 2006 erging, als medizinisch unbegründet erweist,  
dass sich der medizinische Sachverhalt aufgrund des Kurzberichtes von Dr. B.___ vom 24. September 2007, welcher wenige Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2007 erstellt wurde und damit für den hier massgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist, als unklar erweist,
dass jedoch konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem leistungsrelevanten Ausmass beeinträchtigt ist, so dass sich ergänzende pneumologische Abklärungen aufdrängen,
dass nach genaueren, vor allem im Hinblick auf das Profil von konkreten zumutbaren Tätigkeiten unternommenen Untersuchungen vorab die Frage nach dem Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen ist, welche Frage der Rentenberechtigung bekanntermassen vorgelagert ist und zu welchen Leistungen sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte,
dass die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine fachärztliche Abklärung der Lungenpathologie und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit veranlasse und hernach über berufliche Massnahmen und allenfalls eine Invalidenrente neu befinde, 
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind und der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
dass die Prozessentschädigung gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist, 
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Rente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap St. Gallen-Appenzell
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).