Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00937
IV.2007.00937

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 24. September 2007
in Sachen
Z.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer
Stierlin, Ruckstuhl & Ott, Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 39, Postfach 75, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
         Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Z.___ ab dem 1. Dezember 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2). Dagegen liess sie am 26. Juni 2007 durch Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer, Winterthur, Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihr sei ab dem 1. Mai 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2007 (Urk. 7) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abschreibung des Verfahrens mit der Begründung, sie habe die angefochtene Verfügung insofern in Wiedererwägung gezogen, als der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente ab dem 1. Mai 2005 verweigert worden war. Sie stellte einen neuen Rentenbeschluss in Aussicht. Dem Gericht ging am 6. September 2007 der Beschluss vom 31. Mai 2007 zu (Urk. 10). Im Begleitschreiben vom 4. September 2007 (Urk. 9) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Ausgleichkasse um Erlass einer neuen Verfügung ersucht worden sei und die Sache pendent sei. Auf telefonische Nachfrage nach dem Verbleib der neuen Verfügung teilte A.___, Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin, dem Gericht am 11. September 2007 (Urk. 11) mit, dass die in Aussicht stehende Verfügung noch längere Zeit auf sich warten lasse, nachdem sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin trotz mehrmaligem Abmahnen bis anhin geweigert habe, die Verrechnungsanträge zu unterzeichnen bzw. unterzeichnen zu lassen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nachdem übereinstimmende Anträge auf Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 2007 vorliegen und diese mit der Rechts- und Aktenlage übereinstimmen, ist die Beschwerde gutzuheissen.

2.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.       Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Mai 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer unter Beilage eines Doppels von Urk. 7 und einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Helsana Versicherungen AG, Postfach, 3063 Ittigen
           -  Galenica Personalvorsorgestiftung, Grubenstrasse 11, 3322 Schönbühl
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).