Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, ist gelernter Karosseriespengler (Urk. 15/3/1) und arbeitete zuletzt vollzeitlich vom 19. Februar 2001 bis zum 12. Februar 2003 bei der Y.___ AG als Schlosser/Mechaniker (Urk. 15/26/1-5), wobei das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin am 16. September 2002 aufgrund von ungenügenden Leistungen des Arbeitnehmers aufgelöst wurde (Urk. 15/26/6). Wegen einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom, chronischen Kniebeschwerden, einem chronischen HWS-Syndrom, einer Distorsion der HWS, einer hyperplastischen Laryngitis Bursa praepatteris am linken Knie sowie einer Pyodermie Hautinfektion am Knie und am Sprunggelenk rechts meldete sich X.___ am 27. Februar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 15/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse Z.___ nach den von ihr erbrachten Leistungen (vgl. Fragebogen vom 17. Februar 2005, Urk. 15/12). Ausserdem holte sie den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 2. Juni 2005 (Urk. 15/26) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 23. Februar 2005 (Urk. 15/15), des Lungenzentrums der Klinik B.___ vom 4./8. März 2005 (Urk. 15/17), von Dr. med. C.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 16. März 2005 (Urk. 15/20) und von Dr. med. D.___ vom 15. April 2006 (Urk. 15/31) ein. Am 3. Juni 2006 (Urk. 15/33) reichte der Versicherte den Bericht von Dr. med. E.___, Augenärztin FMH, vom 24. Mai 2006 (Urk. 15/32) zu den Akten, und am 31. Januar 2007 (Urk. 15/41) bzw. 17. Februar 2007 (Urk. 15/43) stellte er den Antrag auf Gewährung der Kosten für eine Umschulung zum Taxichauffeur. Die IV-Stelle liess das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) F.___ vom 22. März 2007 erstellen (Urk. 15/46). Am 30. April 2007 wies die IV-Stelle X.___ darauf hin, dass er sich im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht einer ambulanten psychopharmakologischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen habe (Urk. 15/49), und teilte ihm mit Vorbescheiden mit, dass sowohl sein Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 15/52) als auch einer Invalidenrente (Urk. 15/53) abgewiesen werden müsse, da er ohne Umschulungsmassnahmen eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollumfänglich ausüben könne und sein Invaliditätsgrad dabei lediglich 21 % betrage. Gegen diese Vorbescheide erhob X.___ am 7. Mai 2007 diverse Einwände (Urk. 15/56). Mit Verfügungen vom 25. Juni 2007 wies die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 2/1) sowie auf eine Invalidenrente (Urk. 2/2) ab.
2. Gegen diese Verfügungen erhob X.___ am 27. Juni 2007 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, es sei ihm die Übernahme der Kosten einer Umschulung zu gewähren und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1/1-3). Am 14. August 2007 (Urk. 6) und am 11. September 2007 (Urk. 11) reichte er weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 7/1-2 und Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete am 5. Oktober 2007 auf Stellungnahme zu den Beschwerden und ersuchte um deren Abweisung (Urk. 14). Am 8. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16). X.___ stellte dem Gericht am 21. März 2008 (Urk. 17), am 10. April 2008 (Urk. 19) und am 4. Juni 2008 (Urk. 24) neue Arztberichte zu (Urk. 18/2-3, Urk. 20/1-2, Urk. 25/2-3).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 25. Juni 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 23. Februar 2005 (Urk. 15/15) leidet der Beschwerdeführer unter einer arteriellen Hypertonie, einem Diabetes mellitus Typ II und einer Hepatopathie. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten die diagnostizierten Krankheiten allerdings nicht. Der Beschwerdeführer komme gelegentlich zur Behandlung nach Bagatellunfällen und teils wegen den internistischen Diagnosen. Schwerere medizinische Probleme seien nicht bekannt. Mutmasslich sei dem Beschwerdeführer keine Schwerarbeit mehr zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit bestehe aber keine Einschränkung.
2.2 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere Medizin an der Klinik B.___, diagnostizierte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. März 2005 (Urk. 15/17/5) eine kombinierte Ventilationsstörung bei COPD und Lungenüberblähung bei fortgesetztem Nikotinkonsum und adipositasbedingter Restriktion, bestehend seit 2001, sowie ein lumbospondylogenes Syndrom. In seiner bisherigen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer nicht mehr eingesetzt werden, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm zu 50 % zumutbar (Urk. 15/17/4). Die Prognose hänge weitgehendst vom Management der Risikofaktoren ab, unbedingt sollten eine Gewichtreduktion um 30 kg und eine Sistierung des Nikotinkonsums angestrebt werden (Urk. 15/17/5).
2.3 Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 16. März 2005 (Urk. 17/20) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom, chronischen Kniebeschwerden bei beginnender Gonarthrose beidseits (Status nach beidseitigen Knieoperationen vor Jahren), einem chronischen HWS-Syndrom, einem PHS rechts mit Impingementsymptomatik, einem Diabetes mellitus Typ II (ED 11/2004) mit diabetischer (alkoholischer?) Polyneuropathie, einer hypertensiven und (koronaren) Herzkrankheit, einer arteriellen Hypertonie, einer kombinierten Ventilationsstörung bei COPD und Lungenüberblähung bei Nikotinabusus ca. 40 py, einer Hepatopathie sowie einer Adipositas (BMI 40). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem eine rezidivierende Tendovaginitis an beiden Unterarmen, ein Status nach OSG-Operation vor Jahren sowie ein Status nach zweimaliger Stimmbänder-Operation. In seiner angestammten Tätigkeit als Autospengler sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm zu 50 % zumutbar.
2.4 Laut dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 15. April 2006 (Urk. 15/31) leidet der Beschwerdeführer unter einem Diabetes mellitus Typ II (Behandlung mit Medikamenten), einer Hypertonie sowie Asthma. Die Durchführung einer Therapie sei sehr schwierig, da sich der Beschwerdeführer nicht an die Anweisungen halte. Im Rahmen des Strafvollzugs in der H.___ arbeite der Beschwerdeführer zu 100 % in der Gärtnerei, was ihm durchaus zumutbar sei.
2.5 Gemäss dem Arztbericht der Augenärztin Dr. E.___ vom 24. Mai 2006 (Urk. 15/32) zeigt der Beschwerdeführer eine deutliche Visuseinschränkung beidseits. Es könne sich um einen Visusabfall im Rahmen des entgleisten Diabetes mellitus mit Neueinstellung handeln. Zusätzlich sei eine beginnende Kerntrübung der Linse festzustellen. Eine diabetische Retinopathie bestehe nicht. Der beidseitige Fern- und der Nahvisus mit Brille betrage 0,5.
2.6 Die Ärzte der MEDAS diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 22. März 2007 (Urk. 15/45/31-32) ein chronifiziertes cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach mehrfachen HWS-Traumatisierungen, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ein chronisches Schmerzsyndrom am rechten und linken Knie bei Status nach beidseitiger medialer Meniskektomie, eine mediale Gonarthrose links, eine kombinierte Ventilationsstörung bei COPD mit leichter obstruktiver und möglicher restriktiver Komponente sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Status nach präpatellarer Bursektomie links, ein beidseitiger retropatellarer Knorpelschaden, eine Periarthropathia humeroscapularis rechts mit Supraspinatustendopathie, eine Achillodynie beidseits, links mehr als rechts, ein metabolisches Syndrom mit BMI 33, ein chronischer Nikotinabusus, ein gastrooesophagealer Reflux (anamnestisch), akzentuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtiger Abstinenz. In körperlich schweren Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt, insbesondere liege die Arbeitsfähigkeit als Karosseriespengler und als Schlosser bei weniger als 20 %. Medizinisch werde empfohlen, die diabetische Stoffwechselsituation zu optimieren und den Beschwerdeführer psychiatrisch zu behandeln. In einer dem Rücken adaptieren Tätigkeit ohne Kniebelastungen sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig, wobei zusätzlich eine Einschränkung in Bezug auf seine Lungenkrankheit bestehe. In einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit der Kündigung von 2002 vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 15/45/35).
3.
3.1 Im MEDAS-Gutachten vom 22. März 2007 (Urk. 15/45) werden die gestellten Fragen umfassend beantwortet und die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen berücksichtigt. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.2 Zu den Berichten der behandelnden Ärzte ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen vor, auf seine Krankheiten und Gebrechen sei bei der Untersuchung durch die MEDAS nur mangelhaft eingegangen worden. So seien seine Atemnot (Bronchitis), Rückenschmerzen, Kniebeschwerden, seine Schmerzen an der Achillessehne usw. nicht richtig wahrgenommen worden. Er legt indessen nicht näher dar, inwiefern seine geklagten Schmerzen von den Ärzten der MEDAS nicht richtig berücksichtigt worden sind. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten, dass diese tatsächlich einlässlich untersucht und gewürdigt worden sind. Zur Rüge des Beschwerdeführers, dass die Ärzte der MEDAS anlässlich der Schlussbesprechung vom 16. Februar 2007 eine Umschulung befürwortet hätten und dann plötzlich nicht mehr, ist festzuhalten, dass das MEDAS-Gutachten gar keine Empfehlungen bezüglich einer Umschulung enthält und es ohnehin Sache der Beschwerdegegnerin ist, über diesen Anspruch zu befinden, was sie denn auch in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2007 (Urk. 2/1) getan hat. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten Arztberichte (Urk. 3/4-7, Urk. 7/2, Urk. 18/2-3, Urk. 20/1-2, Urk. 25/2-4) sind teilweise sehr viel älteren Datums und enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Eine allfällig nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2007 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands ist ausserdem im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen, sondern wäre mittels Neuanmeldung durch den Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. Es ist an dieser Stelle nochmals auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 30. April 2007 (Urk. 15/49) hinzuweisen, wonach im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten ist, sich einer psychopharmakologischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Ebenso hat der Beschwerdeführer sich zu bemühen, sein Körpergewicht zu reduzieren und seinen Nikotinkonsum zu sistieren bzw. zumindest erheblich zu mindern.
3.3 Dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung beispielhaft Konfektionsarbeiten als dem Beschwerdeführer noch mögliche Tätigkeit aufzählt, stellt ebenfalls keinen wesentlichen Mangel dar. Es ist wohl zutreffend, dass viel Staub aufwirbelnde Tätigkeiten für den Beschwerdeführer nicht als geeignet erscheinen, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass bei Arbeiten mit Kleidern zwingend viel Staub aufgewirbelt wird. Ausserdem werden unter "Konfektion" zwar üblicherweise die serienmässige Herstellung von Kleidungsstücken bzw. die derart hergestellten Kleidungsstücke selbst verstanden, das Wort findet aber auch Verwendung für die Anfertigung und insbesondere Zubereitung von anderen Objekten. Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 15. April 2006 (Urk. 15/31) ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs ganztags in der Gärtnerei arbeiten konnte. Auch laut Einschätzung des den Beschwerdeführer im Strafvollzug betreuenden Sozialarbeiters vom 7. Februar 2006 (Urk. 15/29) bestehen wohl ein paar altersadäquate Beschwerden und massives Übergewicht, aber keine wirklich schweren Einschränkungen. Die Umsetzung der zur Linderung bestehenden ärztlichen Anweisungen sei mehr als fraglich, wobei der Beschwerdeführer aber im Strafvollzug durch verschiedene, schwierige und sehr fordernde Episoden in Arztvisiten aufgefallen sei, insbesondere habe er die Durchführung komplexer medizinischer Untersuchungen verlangt, welche laut ärztlicher Beurteilung nicht indiziert gewesen seien.
3.4 Insgesamt ist damit gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 22. März 2007 (Urk. 15/45) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer rückenadaptierten körperlich leichten Tätigkeit ohne Kniebelastungen und in einer nicht mit Luftnoxen belasteten Atmosphäre zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Laut dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 2. Juni 2006 (Urk. 15/26) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ein Einkommen von Fr. 62'140.-- (13 x Fr. 4'780.--) erzielen können. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Die Volkswirtschaft 9-2008, Tabelle B 10.3, S. 99: 2005 = 1992, 2007 = 2049) ergibt sich für das Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 63'918.10.
4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2006 im privaten Sektor Fr. 4'732.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2006, Tabelle TA 1, S. 25), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'933.10 bzw. Fr. 59'197.20 pro Jahr (x 12) ergibt. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben kann und auf einen Arbeitsplatz mit geringen Luftnoxen angewiesen ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit einem Abzug von 15 % Rechnung getragen. Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 50'317.60. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 63'918.10 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 13'600.50 bzw. rund 21 %, womit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
5. Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung zum Taxichauffeur, hat die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte Umschulung zum Taxichauffeur angesichts des in erheblichem Masse getrübten automobilistischen Leumundes kaum realisierbar erscheint (Urk. 15/48). Selbstredend sind insbesondere die Kosten für die verkehrspsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2007 (vgl. Urk. 15/44/2) keinesfalls von der Invalidenversicherung zu tragen, ging es dabei doch nicht darum, die Eignung des Beschwerdeführers als Taxichauffeur abzuklären, sondern war zu prüfen, ob er überhaupt in der Lage ist, verantwortungsbewusst ein Fahrzeug zu lenken. Diese Frage stellte sich nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern weil dem Beschwerdeführer wegen seines straffälligen Verhaltens im Strassenverkehr (mehrfaches Fahren in angetrunkenem Zustand) der Fahrausweis entzogen werden musste, mithin eine positive verkehrspsychologische Beurteilung Voraussetzung war, dass er überhaupt wieder ein Fahrzeug lenken durfte. Im Übrigen ist angesichts der notorisch schlechten Verdienstmöglichkeiten als Taxichauffeur die Eingliederungswirksamkeit einer entsprechenden Umschulung bei einem Invalideneinkommen ohne Umschulung von über Fr. 50'000.-- von vornherein zu verneinen.
6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerden führt.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
7.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 25. Juni 2007 betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).