Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00941
IV.2007.00941

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Paradiso


Urteil vom 30. August 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:


1.       Der 1957 in Mazedonien geborene X.___ lebt seit 1988 in der Schweiz, zunächst als Saisonnier und seit 1992 als Niedergelassener (C-Bewilligung). Zuletzt arbeitete er ab dem 9. Juli 2004 bis zum 28. Februar 2006 für das Temporärbüro Y.___, welches ihm aufgrund seiner Unfallfolgen kündigte. In den letzten zehn Monaten seiner Erwerbstätigkeit war er für die Y.___ als Hilfsgipser tätig gewesen. Am 19. Januar 2006 war der Versicherte auf einer Baustelle auf dem vereisten Betonboden ausgerutscht, wobei es zu einer Distorsion im rechten Knie und einer Kontusion des rechten Ellbogens und der rechten Hüfte gekommen war. Seither ist er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und lebt inzwischen von der Sozialhilfe (Urk. 14/8, Urk. 14/13, Urk. 14/19, Urk. 3/6).
         Am 22. November 2006 (Urk. 14/4) meldete sich der Versicherte wegen Knie-, Hüft- und Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und verlangte die Zusprache einer Invalidenrente. Nachdem die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten abgeklärt hatte, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 14/9), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 14/8) und diverse Arztberichte des Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Urk. 14/10-13) eingeholt hatte, liess sie ihn durch Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 12. März 2007; Urk. 14/19).
         Mit Vorbescheid vom 12. April 2007 (Urk. 14/22) stellte sie wegen eines unter 40 % liegenden Invaliditätsgrads die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Eingaben vom 16. April und 16. Mai 2007 (Urk. 14/25, Urk. 14/27) und unter Beilage der Unterstützungsberechnung der Sozialen Dienste Zürich vom 15. Januar 2007 (Urk. 14/24) gegen den Vorbescheid gewandt und beantragt hatte, es sei eine ergänzende Begutachtung (internistisch, rheumatologisch und orthopädisch) durchzuführen und dann neu über die Invalidenrente zu entscheiden, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Mai 2007 (Urk. 2) und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab.

2.       Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin durch Rechtsanwalt Daniel Christe vertreten, mit Eingabe vom 28. Juni 2007 (Urk. 1) und mit diversen Beilagen (vgl. Urk. 3/3-6) Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung durch die IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 (Urk. 5) gewährte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Schreiben vom 25. September 2007 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Arztberichte ein (Urk. 9/1-2). In der Beschwerdeantwort vom 6. November 2007 (Urk. 13) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie verschiedene Beilagen einreichte (Urk. 15). Mit Replik vom 12. Dezember 2007 (Urk. 19) und unter Beilage eines Arztberichts (Urk. 20) liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Am 25. Januar 2008 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein (Urk. 23). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 28. Januar 2008 (Urk. 24) geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 25. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer leide an keiner psychischen Erkrankung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In somatischer Hinsicht sei ihm die Tätigkeit als Hilfsgipser nicht mehr zumutbar. Aber in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei er im Umfang von 100 % arbeitsfähig (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort legte sie dar, im MRI vom 4. Juni 2007 sei neu eine Osteonekrose diagnostiziert worden. Ob dieser veränderte Gesundheitszustand Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei in einem anderen Verfahren zu prüfen, denn es beschlage einen Zeitpunkt ausserhalb des Verfügungszeitraums (Urk. 13, Urk. 23).
         Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, in den neuen Berichten des B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation (nachfolgend: B.___) vom 8. und 13. Juni 2007 sei neben den Kniebeschwerden von wesentlich invalidisierenden Knochenerkrankungen bishin zur Nekrose im Bereich der Oberschenkel und der Hüften die Rede. Dem Austrittsbericht der A.___ vom 25. Oktober 2007 (Urk. 20) könne entnommen werden, dass nach wie vor eine schwere Osteonekrose bestehe, zusätzlich jedoch weitere schon länger bestehende invalidisierende, ungenügend abgeklärte Beschwerden vorhanden seien (Urk. 1, Urk. 19 S. 3).

3.
3.1     Im Bericht des B.___ vom 24. Mai 2006 (Urk. 14/13 S. 18 f.) diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine rechtsseitige Periarthropathia genu bei arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie vom 3. April 2006 und den Übergang in ein lokales Schmerzsyndrom (Urk. 14/13 S. 18). In der Beurteilung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 3. April 2006 wegen einer MRI-mässig nachgewiesenen Meniskusläsion operiert worden. Trotz einer postoperativ erfolgten ambulanten Physiotherapie habe weder ein Schmerzrückgang noch eine Steigerung der Belastbarkeit erreicht werden können. Nun stehe ein lokales Schmerzsyndrom mit Tendenz zu einer Schmerzfixierung und Symptomausweitung im Vordergrund. Aufgrund dieser Beschwerden bestehe seit dem 1. März 2006 eine attestierte Arbeitsunfähigkeit. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass keine schwerwiegende Verletzung oder Erkrankung des Knies vorliege.
3.2     Im Bericht der D.___ vom 12. September 2006 (Urk. 14/10) hielten die behandelnden Ärzte aufgrund der MRI-Untersuchung in der Befunderhebung fest, es bestehe eine lumbosakrale Übergangsanomalie. des Weiteren habe es degenerative Veränderungen vor allem der Bandscheibe L4/5, welche neben einer diffusen Protrusion fast median gelegene Anulusrisse aufweise (Urk. 14/10 S. 5).
3.3     Vom 26. Juli bis 7. September 2006 war der Versicherte in der Z.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 21. September 2006 (Urk. 14/13 S. 7 ff.) wiederholten die untersuchenden Ärzte die Diagnosen des B.___ (vgl. Erw. 3.1) und erweiterten sie durch die Erwähnung von Beschwerden der rechten Hüfte bei leichter Coxarthrose mit fraglichem Impingement und von einem leichten Lumbovertebralsyndrom (Urk. 14/13 S. 7). Der Beschwerdeführer klage über diffuse Schmerzen und einer leicht eingeschränkten Flexion im rechten Knie mit Ausstrahlung in den Ober- sowie Unterschenkel, bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen der rechten Hüfte mit rechtsseitigem Schonhinken sowie leichten Schmerzen am lumbosakralen Übergang (Urk. 14/13 S. 7). Wegen der Selbstlimitierung des Beschwerdeführers stütze sich die Beurteilung der Zumutbarkeit wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm (Urk. 14/13 S. 8). Aus rein unfallkausaler, somatisch-funktioneller Sicht sei die Tätigkeit als Hilfsgipser ganztags zumutbar, aus globaler Sicht sei sie nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit betrage ab dem 8. September 2006 100 % (aktuell: aus unfallfremden Gründen). Aus rein unfallkausaler Sicht sei in anderen Tätigkeiten eine mittelschwere Arbeit und aus globaler Sicht eine leichte Arbeit ganztags zumutbar (Urk. 14/13 S. 8). Drei Monate nach dem operativen Eingriff habe man ein klinisch reizloses Knie mit geringgradigem aktivem Flexionsdefizit und Druckdolenzen im medialen Kompartiment gefunden, jedoch ohne Hinweise auf Instabilität. Bei persistent angegebenen rechtsseitigen Hüftschmerzen habe sich eine seitengleiche Beweglichkeit gezeigt. Die konventionellen Röntgenaufnahmen beider Knie seien unauffällig. Beim Röntgen der Lendenwirbelsäule hätten sich ein diskreter linksseitiger Sakrumtiefstand, eine mässige Hyperlordose der Lendenwirbelsäule und diskrete degenerative Veränderungen im Bereich LWK4 sowie TH10/11 gefunden (Urk. 14/13 S. 8).
3.4     Im Bericht der C.___ vom 25. September 2006 (Urk. 14/13 S. 20) führte Dr. med. H.___, Leitender Arzt für Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie, aus, die Testinfiltration unter Bildverstärker an die linke Hüfte (richtig wohl: rechte Hüfte) habe keinerlei Beschwerderegredienz gebracht, vielmehr sei es zu einer Exazerbation der Beschwerden gekommen. Der Arzt bezeichnete die Hüft-, Lendenwirbelsäulen- und Knieprobleme rechts als unklar, erwähnte jedoch gleichzeitig den Verdacht einer Schmerzverarbeitungsproblematik (Urk. 14/13 S. 20).
3.5     Dr. med. F.___, Allgemeinmediziner, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Dezember 2006 (Urk. 14/13 S. 1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein persistierendes Schmerzsyndrom im rechten Knie, der rechten Hüfte und der Lendenwirbelsäule bei Status nach einem Sturz und persistierenden Schmerzen bei Status nach einer rechtsseitigen arthroskopischen medialen Teilmeniskektomie am 3. April 2006 (Urk. 14/13 S. 5). Er hielt fest, seit dem 1. März 2006 bis auf weiteres bestehe in der Tätigkeit als Hilfsgipser eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zur Entlastung des rechten Knies benutze der Beschwerdeführer seit Ende Oktober einen Gehstock. Dr. F.___ führte aus, er halte eine medizinische Beurteilung der Gesamtsituation für sinnvoll, da im Moment alle therapeutischen Optionen blockiert seien (Urk. 14/13 S. 5). Der Beschwerdeführer klage bei Belastungen wie Gehen oder Stehen über mediale Schmerzen im rechten Knie. Ausserdem habe er beim Gehen Schmerzen in der rechten Hüfte und bei längerem Sitzen lumbal mediale Schmerzen (Urk. 14/13 S. 6). In der Befunderhebung hielt Dr. F.___ fest, die rechte Hüfte sei nicht beurteilbar, da der Beschwerdeführer zu stark verspannt sei oder aktiv dagegen spanne. Er sei im Denken auf seine subjektiv empfundenen Schmerzen fixiert (Urk. 14/13 S. 6).
3.6     Im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens vom 12. März 2007 (Urk. 14/19) wurde der Beschwerdeführer am 2. März 2007 durch Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beurteilt. Er diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), in somatischer Hinsicht wiederholte er die bekannten Diagnosen (vgl. Erw. 3.6, Urk. 14/19 S. 8). Der Beschwerdeführer klage über seinen schlechten Zustand und ganzkörperliche Schmerzen, er habe sie beim Gehen, Sitzen und Liegen, ausserdem habe er Schlafstörungen und Kopfschmerzen. Zudem sei er nervös und verspannt, habe 15 kg zugenommen und habe überall ein Ameisenlaufen. Er sei total erschöpft, kraftlos und traurig. Er habe keine Hoffnung mehr wieder arbeiten zu können, weil im Rücken alles kaputt sei und er Schmerzen habe (Urk. 14/19 S. 6-7). Im Psychostatus führte Dr. I.___ aus, die Stimmung und die Affektivität seien im Ganzen ohne pathologische Besonderheiten. Insbesondere sei keine Symptomatik festzustellen, die auf ein depressives Syndrom oder auf Angststörungen hinweisen würde (Urk. 14/19 S. 8). Aus psychiatrischer Sicht sei deshalb keine relevante Arbeitsunfähigkeit festzustellen (Urk. 14/19 S. 10).
3.7     Kurze Zeit nachdem die Verfügung ergangen war, hielt sich der Beschwerdeführer vom 30. Mai bis zum 9. Juni 2007 im B.___ auf. Im Austrittsbericht vom 13. Juni 2007 (Urk. 3/5) diagnostizierte Dr. med. J.___, Oberarzt an der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, eine aseptische und einen Verdacht auf eine posttraumatische Osteonekrose auf der rechten Seite des distalen Femurs, DD eine Insuffizienzfraktur bei Dg2 bei Status nach rechtseitiger medialer Teilmeniskektomie, bei rechtsseitiger beginnender Gonarthrose (lateral leichte Gelenkspaltverschmälerung), bei einer sekundären Osteoporose, bei einer Periarthropathia coxae auf der rechten Seite, bei Status nach einer linksseitigen asymptomatischen Epiphysiolysis capitis femoris bei DD einer Insuffizienzfraktur bei DG2 und ein metabolisches Syndrom bei Dyslipidämie, bei Verdacht auf gestörte Glukosetoleranz und bei grenzwertiger Adipositas (BMI 29,4kg/m2; Urk. 3/5 S. 1). In der Beurteilung führte Dr. J.___ aus, beim rechten Knie zeige sich eine dezent überwärmte Schwellung im Bereich des gesamten Knies mit einer diffusen medialbetonten Schmerzhaftigkeit. Bei einer MRI-Abklärung habe sich eine Osteonekrose im Bereich des distalen Femurs auf der rechten Seite median gezeigt. In einem MRI vor 15 Monaten sei diese Läsion noch nicht ersichtlich gewesen. Im Bereich der rechten Hüfte fänden sich keine pathologischen Befunde. Die auf dieser Seite angegebenen Beschwerden entsprächen am ehesten einer Periarthropathia coxae. Bei einer Knochendichtemessung habe sich eine Osteoporose gezeigt, welche weiter abzuklären sei (Urk. 3/5 S. 2). Dr. J.___ hielt fest, beim Spitalaustritt bestehe eine mittelgradige Einschränkung in Alltagsverrichtungen und der Arbeit bei Unmöglichkeit des Gehens von langen Strecken und eine eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Knies. Dem Beschwerdeführer werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis und mit dem 9. August 2007 attestiert (Urk. 3/5 S. 2).
         Im Radiologiebefund des B.___ vom 14. August 2007 (Urk. 9/1) führte Dr. med. E.___, Leitender Arzt des Instituts für Radiologie, aus, es bestehe eine deutliche mediale Femorotibialgelenksarthrose und eine kleine, zentrale Osteonekrose im tragenden Bereich des medialen Femurkondylus mit leicht eingesunkener subchondraler Kortikalis (Urk. 9/1 S. 2).
         Am 20. September 2007 (Urk. 15 S. 5) nahm Dr. J.___ zur Anfrage der Beschwerdegegnerin zu den neu erwähnten Befunden (vgl. Urk. 15 S. 6 ff.) Stellung. Er führte aus, er gehe von einer vorbestehenden Osteoporose aus, die durch das Trauma im Januar 2006 manifest geworden sei. Während in einer MRI-Untersuchung der Knie vom 23. März 2006 keine Osteonekrose nachweisbar gewesen sei, hätten sich bei der MRI-Untersuchung vom 4. Juni 2007 schwere Knorpeldefekte und eine Osteonekrose gezeigt. Der Zeitpunkt, ab wann die Osteonekrose aufgetreten sei, lasse sich nicht exakt festlegen.
         Am 24. Oktober 2007 (Urk. 15 S. 9) führte Dr. E.___ aus, das MRI des rechten Kniegelenkes vom 4. Juni 2007 zeige eine etablierte Osteonekrose mit einer leicht eingesunkenen subchondralen Kortikalis. Dies spreche dafür, dass die Osteonekrose zu diesem Zeitpunkt grobgeschätzt mindestens einige Wochen alt gewesen sei. Wie weit die Osteonekrose im rechten distalen Femur zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Restarbeitsfähigkeit geführt habe, müsse ein klinisch tätiger Arzt beurteilen.

4.
4.1     Es ist unbestritten und ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. I.___, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keine invaliditätsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2, Urk. 14/19 S. 8). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob in somatischer Hinsicht medizinisch genügend abgeklärt wurde und dabei im Besonderen, ob die im MRI vom 4. Juni 2007 diagnostizierte Osteonekrose bereits im entscheidrelevanten Zeitraum vorhanden war und die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigte.
4.2     Die angefochtene Verfügung datiert vom 25. Mai 2007, weshalb der Sachverhalt bis zu diesem Zeitpunkt zu eruieren ist.
         Zweifelsfrei und unbestrittenermassen stellen die mittels MRI vom 4. Juni 2007 festgestellte Osteonekrose im distalen rechten Femur und die diagnostizierte Osteoporose neu entdeckte Befunde dar, die bis zum Verfügungserlass nicht in den Akten aufgetreten waren. Die Bedeutung dieser Befunde für die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ist unklar. Zum einen wird im Bericht vom 13. Juni 2007 des B.___ dargetan, die vom Beschwerdeführer dargelegte Immobilität werde nicht erklärt. Ebenso führte Dr. J.___ nur eine mittelgradige Einschränkung der Arbeit und eine eingeschränkte Belastbarkeit des Knies rechts an (Urk. 3/5 S. 2). Definitiv legten sich die Ärzte G.___ J.___ und E.___ jedoch nicht fest. Immerhin hatten die vorher behandelnden Ärzte verschiedentlich auf eine Unklarheit bezüglich der Symptomatik und der Ursache für die geklagten Beschwerden hingewiesen, so dass es denkbar ist, dass diese neuen Diagnosen sowie die Feststellung einer Arthrose im Knie möglicherweise nun Erklärungen für schon zuvor geäusserte Beschwerden geben können. Denn es ist aufgrund der Darlegung von Dr. E.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Nekrose bereits im Zeitpunkt der Verfügung bestanden hat, da sie nur zehn Tage nach Erlass der Verfügung entdeckt und dabei nicht als beginnend, sondern als "etabliert" bezeichnet wurde. Es ist dem Beschwerdeführer daher recht zu geben, dass diese neuen Aspekte vor der definitiven Festlegung der Invalidenrente abzuklären und bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind. Die Sache ist daher zur Klärung der somatischen Situation an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
 
5.
5.1     Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
         Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der eingereichten Honorarnote vom 20. März 2008, die einen Aufwand von 9 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 141.-- enthält, die der Sache angemessen sind, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 2'117.60 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
5.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2007 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente an die IV-Stelle zurückgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'117.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).