Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00942
IV.2007.00942

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 20. Februar 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___ wurde im Jahre 1953 in Kroatien geboren, wo sie die Volksschule und das Gymnasium besuchte sowie ein Studium für Sozialarbeit absolvierte. Im Jahre 1979 verheiratete sie sich mit A.___ (Urk. 9/19) und erwarb damit das Schweizer Bürgerrecht. Die Ehe wurde im Jahre 2004 geschieden (Urk. 9/19). Nach einem siebenjährigen Auslandaufenthalt in Sambia (1984 - 1991, vgl. Urk. 9/33/18) war die Versicherte ab Juli 1992 mit Unterbrüchen in verschiedenen Anstellungen tätig, letztmals vom 5. Januar 2004 bis zum 24. März 2004 als Allrounderin bei der B.___ in „___“ (Urk. 9/1/3). Aus gesundheitlichen Gründen kündigte sie diese Anstellung und meldete sich am 29. März 2004 wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Fibromyalgie, Schmerzen, Müdigkeit und Depressionen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/7), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 9/6 und Urk. 9/10) und Auskünfte von der Arbeitslosenkasse (Urk. 9/8) ein. Ferner zog sie die Berichte von Dr. med. C.___ vom 24. Mai 2004 (Urk. 9/15), von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Juni 2004 (Urk. 9/16), von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, vom 23. Dezember 2004 respektive vom 6. Januar 2005 (Urk. 9/21) sowie von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 23. Februar 2005 (Urk. 9/22) bei. Schliesslich liess die IV-Stelle die Versicherte beim Zentrum K.___ begutachten (Expertise vom 19. Dezember 2006, Urk. 9/33).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/36-46) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Mai 2007 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).

2.
2.1         Dagegen liess S.___ am 28. Juni 2007 durch den Support Sozialdepartement der Stadt Zürich Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1).
2.2         Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2007 mit Verweis auf die eingehende Begründung in der angefochtenen Verfügung um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-48), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 geschlossen (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung, es liege kein invalidenrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, weshalb die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihre bisherige Tätigkeit weiterhin im Umfang von 100 % auszuüben (Urk. 2).
1.3     Die Beschwerdeführerin ihrerseits liess vorbringen, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sehr wohl ein invalidenrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Das Gutachten habe bestätigt, dass ein verselbständigtes psychisches Leiden im Vordergrund stehe, welches es der Beschwerdeführerin verunmögliche, die Schmerzstörungen zu überwinden (Urk.1).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 31. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).  
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1    
3.1.1   Dr. C.___, seit 1993 Hausarzt der Beschwerdeführerin, stellte in seinem Bericht vom 24. Mai 2004 (Urk. 9/15) fest, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Entwicklung mit starker Somatisierung leide, deren Verlauf chronisch und seit einer schweren Anämie 1993 bekannt sei. Am 14. Juli 2003 habe er die Beschwerdeführerin erstmals wegen Depressionen und einer Fibromyalgie als vollständig arbeitsunfähig erachtet. Nachdem die Beschwerdeführerin zwischen dem 27. Oktober 2003 und dem 8. März 2004 zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, bestehe nun seit dem 9. März 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Er notierte auf dem Fragebogen der IV-Stelle in der Rubrik „Betätigung in der bisherigen Berufstätigkeit“ eine solche als „vielleicht 30 % mit leichter Tätigkeit“ möglich.
3.1.2   Dr. F.___, welcher die Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2003 bis zum 7. Juni 2004 behandelte, stellte im Arztbericht vom 23. Februar 2005 (Urk. 9/22) folgende Diagnosen: Fibromyalgie seit 1987, Kiefergelenkproblematik mit konsekutivem Cervikobrachialsyndrom sowie Lumbovertebralsyndrom. Er überliess es dem Hausarzt, ausdrückliche Angaben zur (Gesamt-)Arbeitsfähigkeit zu machen, wies aber darauf hin, dass die körperliche Belastbarkeit eine angepasste Tätigkeit erlauben würde, die psychische Belastbarkeit aber seiner Ansicht nach der limitierende Faktor darstelle. Der Beschwerdeführerin sei eine Beschäftigung halbtags in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar.
3.1.3   Gemäss Bericht des Psychiaters Dr. D.___ vom 8. Juni 2004 (Urk. 9/16), welcher die Beschwerdeführerin seit dem 15. März 2004 behandelt, leidet sie seit 1987 an einer Fibromyalgie, welche 1993 diagnostiziert worden sei, sowie an wiederholten schweren depressiven Episoden, welche sei 1973 bestünden, wobei sich ihr Gesundheitszustand verschlechtere. Die Störungen der Affektivität seien zahlreich und ausgeprägt, die Vitalgefühle stark beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin sei ausgesprochen rat- und hoffnungslos sowie deprimiert. Es bestehe ein sozialer Rückzug, aber keine Suizidalität. Seit dem 10. März 2004 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig und werde mit Seropram und stützenden Gesprächen therapiert. Die Prognose sei mit grosser Wahrscheinlichkeit sehr schlecht.
3.1.4   In den Berichten vom 23. Dezember 2004 beziehungsweise vom 6. Januar 2005 (Urk. 9/21) diagnostizierte Dr. E.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 27. April 2004 in Behandlung ist, ein seit 17 Jahren bestehendes fibromyalgisches Syndrom und erachtete sie ab dem 9. März 2004 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
3.2     Am 19. Dezember 2006 erstattete das Zentrum K.___ das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 9/33). Es stützte sich auf die von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 9/33/3-5) und die von der Beschwerdeführerin mitgebrachten Arztberichte, welche bis ins Jahr 1991 zurückreichten (Urk. 9/33/5-9), sowie auf die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 23. Oktober 2006 bis zum 27. Oktober 2006 gemachten Angaben (Urk. 9/33/9-12) und erhobenen Befunde (Urk. 9/33/13-21).
         Die Beurteilung durch Dr. G.___ betreffend den Allgemeinstatus ergab, dass die Beschwerdeführerin multiple neurovegetative Symptome im Rahmen einer psychischen Fehlentwicklung zeigte, die Dr. G.___ als schwer und die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigend erachtete. Das Ausmass der körperlichen Symptome lasse sich aber klinisch nicht erklären (Urk. 9/33/14).
         Gegenüber dem rheumatologischen Teilgutachter Dr. H.___ beklagte die Beschwerdeführerin sehr starke Schmerzen, welche auf einer Schmerzskala von 0 bis 10 während zweier Wochen im Monat die Stärke 8 bis 10, ansonsten 5 einnehmen würden. Aktuell leide sie vor allem in der Nackengegend an Schmerzen. Sie verspüre aber auch Schmerzen am ganzen Körper, mit denen sie sich indes - sofern sie nicht unter depressiven Phasen leide - einigermassen arrangieren könne (Urk. 9/33/14-15). Dr. H.___ erhob ein seit 1987 bekanntes Fibromyalgiesyndrom, muskuläre Dysbalance im Schultergürtelbereich beidseits, Kiefergelenksproblematik beidseits sowie degenerative HWS-Veränderungen mit leichter Bewegungseinschränkung. Die im Status positiv getesteten Kontrollpunkte würden darauf hinweisen, dass das diffuse weichteilrheumatische Schmerzsyndrom als Ausdruck der psychiatrischen Problematik angesehen werden könne. Aus rheumatologischer Sicht bestehe zwar aufgrund der erheblichen Schmerzproblematik eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, eine vollständige Einschränkung sei indes aus rheumatologischer Sicht nicht zu begründen (Urk. 9/33/16).
         Der psychiatrische Teilgutachter Dr. I.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als bedrückt wirkende Person, die während des Abklärungsgespräches immer wieder zu weinen begonnen habe. Hinweise auf eine Aggravation oder sogar Simulation seien keine auszumachen, vielmehr werde eine chronifizierte Leidensgeschichte deutlich. Ihm gegenüber gab die Beschwerdeführerin an, sie leide unter einem Erschöpfungssyndrom, habe keine Leistungsfähigkeit mehr, sei in der Stimmung reduziert, lebe sozial ganz isoliert und leide unter chronischen Schmerzen am ganzen Körper. Dr. I.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit erheblichen somatischen Symptomen, eine chronische Eisenmangelanämie unklarer Äthiologie und anamnestisch ein Fibromyalgiesyndrom. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben (Urk. 9/33/17-21).
         Zusammenfassend erhob die Kommission für medizinische Begutachtung unter dem Titel „Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit“ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode mit erheblicher Somatisation sowie ein seit 1987 bekanntes Fibromyalgiesyndrom (Urk. 9/33/21). Im internistischen Bereich zeige die Beschwerdeführerin keine Erkrankung. Hingegen müsse die bereits seit Oktober 1993 dokumentierte Diagnose einer Depression bestätigt werden. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Ganzkörperschmerzen seien weniger im Sinne einer effektiven Fibromyalgie denn im Sinne ausgeprägter somatischer Symptome im Rahmen des depressiven Zustandsbildes zu sehen (Urk. 9/33/23). Dem schweren psychischen Leiden liege ein sogenannter depressiver Grundkonflikt mit schwerer Autonomie/Trennungsproblematik zu Grunde. Auch die vegetative Symptomatik könne diesem psychischen Leiden zugeordnet werden. Aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, das psychische Leiden stehe im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht einsetzbar und weder psychisch noch physisch belastbar. Die Ärzte führten im Weiteren aus, dass derzeit keine medizinischen Massnahmen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessern würden, bezeichnet werden könnten. Selbst wenn es unter psychiatrischer Therapie zu einer Remission kommen würde, so werde die psychophysische Belastbarkeit dauernd reduziert bleiben. Das psychische Leiden erscheine als charakterlich fixiert (Urk. 9/33/24). Ebenso erübrigten sich berufliche Massnahmen, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, solche Massnahmen durchzustehen. Schliesslich sei es auch nicht möglich, eine Verweisungstätigkeit anzugeben, da bereits die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als körperlich leicht und intellektuell nicht beanspruchend angesehen werden müssten. Die heute vollschichtige Arbeitsunfähigkeit bestehe mindestens seit März 2004, als die Beschwerdeführerin psychiatrischerseits als auch durch Dr. E.___ als arbeitsunfähig beurteilt worden sei.
3.3     Dr. med. J.___ vom RAD räumte in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2006 ein, dass das Gutachten mit Ausnahme der gezogenen Schlussfolgerung sämtliche rechtsprechungsgemässen Kriterien erfülle. Da jedoch eine Trennungs- und Autonomieproblematik als psychosoziale Belastungsfaktoren und Auslöser genannt würden, liege keine verselbständigte psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor. Damit sei die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt und ein invalidenrechtlich relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen (Urk. 9/35/4-5).

4.
4.1     Es ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit an einem Fibromyalgiesyndrom leidet. Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4). Damit begründet die Diagnose einer Fibromyalgie für sich als solche noch keine Invalidität, sondern es sind zusätzliche Umstände nötig, welche die Überwindung der Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern (siehe Erw. 2.3.).
4.2     Liegt eine ärztliche Stellungnahme zum psychischen Gesundheitszustand und dem aus medizinischer Sicht vorhandenen Leistungspotential vor, so darf sich das Gericht weder über die medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die Folgerungen in Bezug auf eine Arbeitsunfähigkeit unbesehen zu eigen machen, sondern es muss sorgfältig prüfen, ob invaliditätsfremde Faktoren bei der Beurteilung mitberücksichtigt wurden (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.5).
         Der Einwand der Beschwerdegegnerin, das psychische Leiden erfülle nicht die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien, um invalidenrechtlich von Relevanz zu sein, sondern sei vielmehr als nicht verselbständigtes Leiden im Zusammenhang mit der Trennungsproblematik als psychosozialen Belastungsfaktor zu werten (siehe Erw. 3.3), ist nicht ganz von der Hand zu weisen.
         Gemäss Gutachten des Zentrums K.___ leidet die Beschwerdeführerin seit 1987 an einem Fibromyalgiesyndrom, wobei das weichteilrheumatische Schmerzsyndrom eher als Ausdruck der psychiatrischen Problematik im Rahmen eines depressiven Zustandes zu sehen sei, welches im Vordergrund stehe. Der Beschwerdeführerin wurde vollständige Arbeitsunfähigkeit ab März 2004 attestiert (siehe Erw. 3.2 am Ende). Das Gutachten lässt jedoch nicht den klaren Schluss zu, dass sich das psychische Leiden der Beschwerdeführerin verselbständigt hätte. Zwar ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren an psychischen Problemen leidet. Gleichwohl fällt auf, dass der Zeitpunkt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, welche durch den Hausarzt Dr. C.___ wie auch durch den Psychiater Dr. D.___ ab dem 9. beziehungsweise 10. März 2004 attestiert wurde und worauf sich auch die Gutachter bezogen, zeitgleich mit dem Scheidungsverfahren auftrat (Scheidungsurteil vom „___“ 2004, Scheidungsvereinbarung vom „___“, siehe Urk. 9/19). Auch durch die Wendung „Dem schweren psychiatrischen Leiden liegt unseres Erachtens ein so genannter depressiver Grundkonflikt, mit schwerer Autonomie/Trennungsproblematik zu Grunde“ (Urk. 9/33/23-24) entsteht der Eindruck, dass allenfalls invaliditätsfremde Kriterien die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit beeinflusst haben. Damit bleibt unklar, ob das von den Experten festgestellte psychische Leiden die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt, um eine psychische Komorbidität zu begründen, bei deren Vorhandensein im Zusammenhang mit einem Fibromyalgiesyndrom die Überwindbarkeit der Schmerzsymptome ausnahmsweise zu verneinen wäre.
4.3     Im Weiteren ist festzustellen, dass eine Dokumentation über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 19. Juni bis zum 21. Juli 2006 in der Psychiatrischen Klinik L.___ in den Akten fehlt (Urk. 9/33/7 und Urk. 9/33/19). Ebenso sind keine Hinweise darauf zu finden, weshalb sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nach Austritt aus der Klinik wieder verschlechtert haben soll, wenngleich doch die Behandlung während des Klinikaufenthaltes als erfolgreich bezeichnet wurde (Urk. 9/33/7, Urk. 9/33/23 und Urk. 9/33/25). Im Gutachten sind keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass sich die Experten mit dieser Frage auseinandergesetzt hätten. Sofern sich die Beschwerdeführerin, wie von ihr angegeben (Urk. 9/33/11), im Jahre 2006 zusätzlich noch während fünf Wochen in der Klinik M.___ aufgehalten hat, fehlt auch ein diesbezüglicher ärztlicher Bericht.
         Das Gutachten lässt ausserdem eine etwas kritischere Auseinandersetzung mit den subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin vermissen. So wird beispielsweise festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an Schlafstörungen leide (Urk. 9/33/17), wenngleich an anderer Stelle ausgeführt wird, dass die Schlafqualität seit der Behandlung mit Remeron besser sei (Urk. 9/33/12 und Urk. 9/33/15).
4.4     Ferner leuchtet nicht ein, weshalb sich die behandelnden Ärzte Dr. C.___, Dr. D.___ und Dr. E.___ mit keinem Wort zu einer allfälligen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserten (siehe Erw. 3.1.1, 3.1.3 und 3.1.4). Zwar hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin „heute“ weder psychisch noch physisch belastbar sei und eine Verweisungstätigkeit nicht angegeben werden könne, da bereits die letzte Arbeitsstelle als körperlich leichte Tätigkeit anzusehen sei. Gleichwohl sei es möglich, dass es unter psychiatrischer Therapie zu einer Remission kommen könnte (Urk. 9/33/24). Damit bleibt ungeklärt, über welche Ressourcen die Beschwerdeführerin nach einer Therapie voraussichtlich verfügen wird. Schliesslich wäre mit Blick auf das Gesagte auch die Frage nach der Compliance zu stellen.
4.5     Da aufgrund der Aktenlage entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin an einem Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne des IVG leidet, dies aber aufgrund der medizinischen Beurteilungen und des Gutachtens des Zentrums K.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, erweist sich die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif und bedarf weiterer ergänzender neutraler psychiatrischer Abklärungen. Sie ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche vorab entsprechende Krankengeschichten und Berichte bei der Psychiatrischen Klinik L.___ sowie allenfalls bei der Klinik M.___ und hernach ein psychiatrisches (Ober-)Gutachten einzuholen hat, welches die noch offenen Fragen beantwortet, sich mit den kritisierten Punkten auseinandersetzt und dazu schlüssige Antworten gibt. Gestützt darauf wird über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
        
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, weshalb sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).