Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 9. Januar 2008
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. W.___, geboren 1957, war seit 1. November 2001 als Architekt und Projektleiter für Baufragen bei der A.___ (Urk. 7/9/1 Ziff. 1) vorerst im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 80 % und ab 1. Januar 2005 im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 90 % (Urk. 7/9/2 Ziff. 9) tätig, als er sich am 27. September 2006 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente (Urk. 7/3/6 Ziff. 7.8) anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge bei der A.___ einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9/1-5) und bei behandelnden Ärzten medizinische Berichte (Urk. 7/8/1-3, Urk. 7/10/1-4) ein und zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos der Versicherten (Urk. 7/7/1-4) bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/13-14) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Mai 2007 (Urk. 2 = Urk. 7/15) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 30. Juni 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2007 sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. September 2007 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8). Unaufgefordert reichte der Versicherte am 30. September 2007 (Urk. 9) einen weiteren Arztbericht (Bericht vom 18. September 2007; Urk. 10) und am 18. Oktober 2007 (Urk. 13) eine Stellungnahme der Personalabteilung der A.___ (Urk. 14) ein. Die IV-Stelle liess sich dazu innert der ihr mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 (Urk. 15) eingeräumten Frist nicht vernehmen, so dass Verzicht auf eine Stellungnahme anzunehmen ist.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. In der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2007 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren unter einem gleichbleibenden Gesundheitsschaden gelitten habe, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte, weshalb eine Erwerbsunfähigkeit zu verneinen sei (Urk. 1).
1.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er infolge eines Aneurysmas im Bereich des rechten Auges seit 1983 Doppelbilder sehe. Mit zunehmendem Alter seien als Folge davon Nacken- und Kopfschmerzen aufgetreten, welche ihn in der Ausübung seiner bisherigen Arbeitstätigkeit bei der A.___ behinderten (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Dr. med. B.___, FMH Pneumologie, stellte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2006 folgende Diagnosen:
- Gemischtes Asthma bronchiale
- Allergisierung gegenüber Aspergillen, Alternaria, Cladosporium, Hunde- und Katzenepithelien, Gewürze
- Status nach intravasalem Aneurysma-Clipping cerebral rechts im Jahre 1991
Letztmals habe er den Beschwerdeführer im Jahre 2004 behandelt. Damals habe der Beschwerdeführer unter einer mittelschweren, nach Behandlung partiell reversiblen obstruktiven Ventilationsstörung gelitten (Urk. 7/8/3).
3.2 Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 25. Januar 2007 eine seit 1983 bestehende partielle Okulomotoriusparese rechts bei Status nach Aneurysma der rechten Arteria Carotis Interna sowie ein seit 1990 bestehendes mittelschweres Asthma bronchiale vom Mischtyp (Urk. 7/10/1 lit. A). Im Jahre 1983 sei eine endovaskuläre Okklusion eines grossen Aneurysmas der rechten Arteria Carotis Interna durchgeführt worden. Durch das Aneurysma sei eine Okulomotoriusparese rechts aufgetreten. Der Beschwerdeführer werde durch das Sehen von Doppelbildern und einer damit verbundenen kompensatorischen Hyperflexion der Halswirbelsäule bei der Arbeit am Computer beeinträchtigt (Urk. 7/10/2 lit. D). Ab 1. Februar 2007 bestehe nach Absprache mit dem Arbeitgeber in der angestammten Tätigkeit bei der A.___ bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Urk. 7/10/1 lit. B, Urk. 7/10/4).
3.3 Dr. med. D.___ stellte in der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2007 fest, dass versicherungsmedizinisch zwar ein Gesundheitsschaden im Sinne des Sehens von Doppelbildern ausgewiesen sei. Es sei jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens während Jahren ohne Beeinträchtigung gearbeitet habe, weshalb der Gesundheitsschaden nicht invaliditätsrelevant sei. Die neu geklagten Kopfschmerzen und Verspannungen seien wahrscheinlich multifaktorieller Genese und würden teilweise durch Stress am Arbeitsplatz und ungenügende Kenntnisse der deutschen Sprache verursacht (Urk. 7/11/3).
3.4 Dr. med. E.___, Augenarzt FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 18. September 2007 eine Diplopie mit Cephalea bei partieller innerer und äusserer Okulomotoriusparese rechts (Urk. 10 S. 1). Seit 1983 bestehe eine partielle innere und äussere Okulomotoriusparese rechts. Der Beschwerdeführer sei darauf angewiesen, die störenden Doppelbilder durch besondere Fusionsanstrengungen und Änderung der Kopfhaltung zu kompensieren. Diese Leistungen würden ab dem vierzigsten bis fünfzigsten Lebensjahr immer anstrengender (Urk. 10 S. 2). Der Beschwerdeführer leide seit etwa einem Jahr deutlich häufiger als früher unter dem Sehen von störenden Doppelbildern, zu deren Kompensation er den Kopf anheben müsse. Seit der Beschwerdeführer ab Januar 2007 an seinem bisherigen Arbeitsplatz nur noch im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % tätig sei, leide er unter deutlich geringeren Beschwerden (Urk. 10 S. 1). Gegenwärtig und für die nähere Zukunft bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis höchstens 60 % (Urk. 10 S. 2).
4.
4.1 Aus den obenerwähnten medizinischen Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einerseits an einem Asthma bronchiale und andererseits seit 1983 an einer partiellen inneren und äusseren Okulomotoriusparese rechts leidet (Urk. 10 S. 2, Urk. 7/10/2 lit. D). Gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ wird der Beschwerdeführer bei Durchführung einer regelmässigen antiobstruktiven Therapie durch das Asthma bronchiale nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. Urk. 7/8/3). Gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___ und Dr. E.___ leidet der Beschwerdeführer in Folge der Okulomotoriusparese unter dem Sehen von Doppelbildern. Dadurch werde er an seinem Arbeitsplatz bei der Arbeit am Computer beeinträchtigt. Um das Sehen von Doppelbildern zu kompensieren, müsse der Beschwerdeführer jeweils den Kopf leicht anheben. Diese kompensatorischen Bewegungen verursachten Nacken- und Kopfschmerzen (Urk. 10 S. 1, Urk. 7/10/2 lit. D).
4.2 In ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wichen die beteiligten Ärzte teilweise voneinander ab. Während Dr. C.___ davon ausging, dass ab 1. Februar 2007 in der angestammten Tätigkeit bei der A.___ bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe (Urk. 7/10/1 lit. B, Urk. 7/10/4), ging Dr. E.___ in seinem Bericht vom 18. September 2007 davon aus, dass der Beschwerdeführer seit etwa einem Jahr deutlich häufiger als früher unter dem Sehen von störenden Doppelbildern leide, und dass er deshalb sein Arbeitspensum per Januar 2007 auf 50 % reduziert habe (Urk. 10 S. 1). Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis höchstens 60 % (Urk. 10 S. 2). Dr. D.___ vertrat hingegen die Meinung, dass der Beschwerdeführer während Jahren gearbeitet habe, ohne durch die Folgen der Okulomotoriusparese in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen zu sein (Urk. 7/11/3).
4.3 Die beteiligten Ärzte äusserten sich nicht zur Frage nach der Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten, so dass nicht feststeht, ob dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll- oder teilzeitlich zumutbar ist. Dabei gilt es zu beachten, dass für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach der Rechtsprechung zwar primär von der beruflich-erwerblichen Situation, in welcher die versicherte Person konkret steht, auszugehen ist, dass hingegen das Invalideneinkommens nur dann anhand des nach Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielten Verdienstes zu bemessen ist, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung zudem als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
4.4 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Tätigkeit ist insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der in Frage stehenden Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person ankommt (BGE 109 V 25 Erw. 3c; Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 202). Von einer versicherten Person, welche ihre Restarbeitsfähigkeit in der nach Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nicht in vollem Umfange ausnützt, kann unter Umständen daher verlangt werden, dass sie ihren Beruf wechselt und in einer anderen Tätigkeit ihre Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpft (Urteil des EVG in Sachen A. vom 5. Dezember 2005, I 241/05, Erw. 2.3).
4.5 Auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 25. Januar 2007 (Urk. 7/10) und auf diejenige durch Dr. E.___ vom 18. September 2007 (Urk. 10) kann für die vorliegend im Streite stehende Frage nach der Zumutbarkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit schon deswegen nicht allein abgestellt werden, weil sich diese Ärzte nicht zur Frage nach dem Bestehen und dem Umfang der Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten äusserten. Des Weiteren enthalten weder die Beurteilung durch Dr. C.___ noch diejenige durch Dr. E.___ eine nachvollziehbare Begründung der festgestellten Arbeitsunfähigkeiten von 40 % beziehungsweise 50 %. Während sich Dr. C.___ in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilung durch Prof. F.___ stützte (Urk. 7/10/2 lit. D), berücksichtigte Dr. E.___ vor allem den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben seit Januar 2007 nur noch im Umfang eines Arbeitspensum von 50 % arbeitstätig sei und dabei deutlich weniger Beschwerden verspüre (Urk. 10 S. 1). Sowohl der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___ als auch derjenigen durch Dr. E.___ fehlt es daher an einer nachvollziehbaren Begründung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 2.4), weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
4.6 Im Gegensatz zu Dr. C.___ und Dr. E.___ ging Dr. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2007 davon aus, dass der Umstand zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer während mehreren Jahren nach Eintritt des Gesundheitsschadens ohne Beeinträchtigung gearbeitet habe und dass die neu aufgetretenen Kopfschmerzen und Verspannungen wahrscheinlich multifaktorieller Genese seien(Urk. 7/11/3). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass auch Einkünfte, welche nach Anpassung und Angewöhnung an den Gesundheitsschaden von einer versicherten Person erzielt werden, ein zumutbares Einkommen darstellen können (BGE 109 V 25, 106 V 50 Erw. 1; RKUV 1987 S. 309 Erw. 2b). So bewirken nach der Rechtsprechung beispielsweise Fingerverstümmelungen geringeren Ausmasses, insbesondere solche der vier Langfinger, erfahrungsgemäss trotz des bleibenden Defekts nach einer gewissen Phase der Anpassung und Angewöhnung keine oder nur noch eine minimale Verminderung der Erwerbsfähigkeit (BGE 106 V 50 Erw. 2a). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer nach der im Jahre 1983 durchgeführten endovaskulären Okklusion (vgl. Urk. 7/10/2 lit. D) an seine durch eine partielle Okulomotoriusparese verursachte Behinderung anpasste, und dass es sich bei der angestammten Tätigkeit bei der A.___ um eine dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeit handelte. Diese Frage kann auf Grund der medizinischen Aktenlage aber nicht beurteilt werden, weshalb auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. D.___ nicht abzustellen ist.
4.8 Auf die Beurteilung durch Dr. D.___ kann auch insofern nicht abgestellt werden, als diese die Kopfschmerzen und Verspannungen teilweise auf Stress am Arbeitsplatz und ungenügende Kenntnisse der deutschen Sprache zurückführen wollte (Urk. 7/11/3). Denn einerseits kann auf Grund der medizinischen Akten nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Bezug auf die Okulomotoriusparese verschlechterte. So erwähnte Dr. C.___, das der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit ungefähr einem Jahr viel häufiger unter störenden Doppelbildern leide als früher (Urk. 10). Andererseits gilt es zu beachten, dass psychosoziale und soziokulturelle Faktoren als solche zwar nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen, dass sie sich aber mittelbar invaliditätsbegründend auswirken können, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des EVG in Sachen B. vom 25. Mai 2007, I 524/06, Erw. 2.2.2 mit Hinweisen).
5. Nach Gesagtem kann anhand der vorliegenden medizinischen Aktenlage die Frage nach der für die Invaliditätsbemessung massgebenden Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht abschliessend beurteilt werden. Diesbezüglich erscheint der Sachverhalt vielmehr als nicht rechtsgenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zu ergänzenden medizinischen Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen ist, wird daher einerseits den Sachverhalt im Hinblick auf die Frage nach dem Bestehen und Umfang der Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten ergänzend abklären und anschliessend prüfen, ob der Beschwerdeführer in Ausübung seiner angestammten Tätigkeit bei der A.___ seine ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfte. Dazu wird die Beschwerdegegnerin sinnvollerweise bei einer unabhängigen ärztlichen Instanz ein medizinisches Gutachten einholen. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügen. Insofern ist die gegen die Verfügung vom 31. Mai 2007 (Urk. 2) erhobene Beschwerde daher gutzuheissen.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).