Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 23. Januar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
Danuser Hoppler de Mestral
Freyastrasse 21, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, Mutter dreier Kinder (Jahrgang 1989, 1990 und 1994; Urk. 8/4 Ziff. 3.1), arbeitete von November 1997 bis Februar 2005 in der Wäscherei des Altersheims der Gemeinde Y.___ (Urk. 8/11 Ziff. 1 und 5).
Am 8. März 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/4 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/10, Urk. 8/12) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/3) ein und zog Akten der Personalvorsorgeeinrichtung der Versicherten bei (Urk. 8/13-14, Urk. 8/19-20). In der Folge veranlasste die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 8/32, Urk. 8/39-40, Urk. 8/47) und führte das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 8/26-31). Mit Verfügung vom 29. Mai 2007 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/42 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. Mai 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. Juni 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass sie mindestens zu 50 % arbeitsunfähig sei, und es sei die entsprechende Erwerbseinbusse festzustellen. Eventualiter sei ein MEDAS- und ein BEFAS-Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. September 2007 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 29. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung dieser Rechtsfrage zulassen oder ob es weiterer Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts bedarf.
2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die durch Dr. med. Z.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, vorgenommene Beurteilung. Die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 21. Mai 2007 widerspreche den anerkannten Regeln für die Beurteilung medizinischer Berichte im Sozialversicherungsverfahren (Urk. 1 S. 5 unten). Der RAD begründe nicht, weshalb er nicht von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %, wie von Dr. E.___ und Dr. F.___ attestiert, ausgehe (Urk. 1 S. 6 unten). Da ein polydisziplinäres Krankheitsbild vorliege, seien ein MEDAS- und ein BEFAS-Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 7).
2.3 Die Beschwerdegegnerin stellte dazu in der Beschwerdeantwort fest, der RAD habe seine Einschätzung unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Berichte nachvollziehbar begründet. Weitere Abklärungen seien aufgrund des klaren Sachverhalts nicht angezeigt (Urk. 7).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin war von Mai 2004 bis März 2006 bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, in Behandlung (Urk. 8/10/2 lit. D.1).
Dr. A.___ legte in dem Bericht vom 26. Mai 2004 dar, die Beschwerdeführerin leide seit einigen Monaten an Schmerzen im linken Handgelenk, die im letzten Monat schlimmer geworden seien. An ein Trauma könne sie sich nicht erinnern. Sie erwähne auch Kribbelparästhesien (Urk. 8/10/10 Mitte). Die klinische Untersuchung der linken Hand habe einen unauffälligen Befund ergeben (Urk. 8/10/10 unten).
3.2 Dr. A.___ führte in einem weiteren Bericht vom 17. März 2006 (Urk. 8/10/5-6 = Urk. 8/12/10-11 = Urk. 8/47/5-6) zur Untersuchung vom Vortag aus, die Beschwerdeführerin weine und klage über massivste Schmerzen in der ganzen linken oberen Extremität. Sie könne nachts nicht schlafen und könne ihre Hand überhaupt nicht mehr gebrauchen. Die klinische Untersuchung sei erschwert durch das stark demonstrative Verhalten der Beschwerdeführerin. Ihre Angaben seien diffus und schwer einzuordnen. So gebe die Beschwerdeführerin zu Beginn starke Schmerzen im Daumen an, wobei die diesbezügliche Untersuchung keinen pathologischen Befund ergeben habe. Eine eingehendere Untersuchung verweigere die Beschwerdeführerin durch Zurückziehen der Hand. Aufgrund des muskulären Widerstands sei die Prüfung der Beweglichkeit der Hand nicht möglich. Die Beobachtung zeige aber, dass die Beschwerdeführerin das Handgelenk recht gut bewegen könne (Urk. 8/10/5 Mitte). Bei den geschilderten nächtlichen Beschwerden sei eventuell an ein Karpaltunnelsyndrom zu denken. Eine in der B.___ Klinik erfolgte Abklärung (vgl. Urk. 8/12/27-28) habe einen Verdacht auf ein Sulcus-ulnaris-Syndrom links ergeben (Urk. 8/10/5 unten). Eine Indikation für eine Operation bestehe nicht (Urk. 8/10/6).
Die Assistenzärztin von Dr. A.___, Dr. med. C.___, notierte auf einem Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit, aus handchirurgischer Sicht bestehe kein Grund für eine Invalidität (Urk. 8/10/4).
3.3 Am 22. Mai 2006 erfolgte eine neuroelektrodiagnostische Untersuchung bei Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH. Dr. D.___ nannte in dem Bericht vom 23. Mai 2006 als Diagnosen (Urk. 8/12/6 Mitte):
Chronische belastungsbetonte Handgelenksschmerzen links seit zirka drei Jahren, vorläufig unklarer Ätiologie bei/mit
- im Verlauf Anzeichen einer Symptomausweitung mit zuweilen Schmerzausstrahlung panbrachial und zirkulärer Hypästhesie am Ellenbogen nach distal; Differentialdiagnose: beginnendes Fibromylagie-Syndrom
- Verdacht auf ein leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom beidseits und möglicherweise auch leichtgradiges Irritationssyndrom des N. ulnaris im Sulcus links, neurographisch mittels Oberflächenelektroden jeweils nicht zu untermauern
- anamnestisch Verdacht auf eine scapholunäre Instabilität und eine Ulna-Minusvariante links
Die Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für eine relevante Mononeuropathie ergeben, wobei ein leichtes Irritationssyndrom der Nerven ohne Funktionsbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne. Die deutlich beeinträchtigende Schmerzproblematik sei dadurch aber nicht zu erklären. Anzeichen für eine Radikulo- oder Plexopathie bestünden nicht. Bei passiv schmerzhaft beeinträchtigter Beweglichkeit des Handgelenks und einigen positiven Tender points im Bereich des oberen Rumpfes und der oberen Extremitäten bei negativen Kontrollpunkten stelle sich die Frage, ob ein Fibromyalgie-Syndrom vorliege (Urk. 8/12/6 unten). Eine Indikation für ein handchirurgisches Vorgehen bestehe aus neurologischer Sicht nicht (Urk. 8/12/7).
3.4 Die Beschwerdeführerin ist seit Mai 1991 bei Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, in Behandlung (Urk. 8/12/2 lit. D.1).
Dr. E.___ nannte in dem Bericht vom 6. Juni 2006 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/12/1 lit. A):
- rezidivierend auftretende Schwächeanfälle, generalisierte Müdigkeit bei Anpassungsstörung und Somatisierungsstörung bei mittelgradiger depressiver Entwicklung, seit 1991
- Euthyreote Hashimoto, Thyreoiditis, seit September 2002
- chronisches cervicozephales und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom, seit 1991
- unklare Handgelenkschmerzen links bei okkultem Ganglion
Die Beschwerdeführerin habe seit Anfang 2004 verstärkt Schmerzen am linken Handgelenk. Die Abklärungen hätten ein okkultes Handgelenkganglion ergeben, das die Beschwerden nicht erkläre (Urk. 8/12/2 lit. D.3). Das linke Handgelenk sei diskret geschwollen. Die Halswirbelsäule sei frei beweglich, wobei die Beschwerdeführerin in alle Richtungen Schmerzen angebe. Die Lendenwirbelsäule sei in alle Richtungen frei beweglich, aber druckdolent (Urk. 8/12/2 lit. D.5).
Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem 31. Oktober 2003 eine wechselnde Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehungsweise 100 %. Vom 19. Oktober 2004 bis 31. Januar 2006 habe eine Arbeitunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit dem 1. Februar 2006 bestehe für die zuletzt ausgeübte und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/12/1 lit. B, Urk. 8/12/4).
3.5 Im Auftrag der Personalvorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin erstattete Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, speziell Herz- und Kreislaufkrankheiten, am 16. August 2005 ein Gutachten, das auf seinem früheren Gutachten vom 15. Oktober 2004 und der vertrauensärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 13. April 2005 beruhte (Urk. 8/12/12-13).
Anamnestisch bestehe seit 2000/2001 eine zunehmend eingeschränkte Leistungsfähigkeit und eine vermehrte Müdigkeit. Die Symptomatik habe sich 2002 verstärkt. 2003 sei die Diagnose einer Schilddrüsenerkrankung mit einer entsprechenden Schilddrüsenstoffwechselstörung im Sinne einer Hashimoto-Thyreoiditis gestellt worden. Eine kardiale Abklärung habe einen normalen Befund ergeben (vgl. Urk. 8/12/32-34). Wegen Schwindelbeschwerden sei auch eine Abklärung bei einem Hals-, Nasen-, Ohrenspezialisten durchgeführt worden, die keinen pathologischen Befund ergeben habe (vgl. Urk. 8/12/31). Die Beschwerdeführerin beklage seit Jahren Schmerzen im Bereich des Kopfes, des Nackens sowie der Schultergürtel. Seit neuem klage sie über Gefühlsstörungen im Bereich der linken Hand. Eine Therapie mit Kortison habe nur eine geringe Besserung gebracht (Urk. 8/12/13 unten). Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit nach der Erstuntersuchung durch Dr. F.___ nicht wieder aufgenommen. Sie mache geltend, dass sie durch die Beschwerden im linken Handgelenk in invalidisierender Weise eingeschränkt sei (Urk. 8/12/14 Mitte).
Das Schwächegefühl stehe mit grosser Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit der Schilddrüsendysfunktion, wobei bei adäquater Substitutionstherapie erfahrungsgemäss eine Besserung der Beschwerden eintrete. Eine infektiöse, hämatologische oder kardiopulmonale Ursache könne ausgeschlossen werden. Es handle sich um eine seit längerem vorbestehende Schmerzproblematik (Urk. 8/12/18 Ziff. 1-2). Es sei von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. Eine Invalidität liege zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor (Urk. 8/12/20 lit. a). Um die Beschwerdeführerin wieder in den Berufsalltag zu integrieren, sei in einem ersten Ansatz von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Der weitere Verlauf werde zeigen, ob eine Steigerung des Arbeitspensums auf 100 % möglich sei (Urk. 8/12/19).
3.6 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete am 13. Juni 2006 gestützt auf die vertrauensärztliche Untersuchung vom 2. Mai 2006 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/13 = Urk. 8/18).
Die Beschwerdeführerin erscheine bei der Besprechung in klarem Bewusstsein, voller Orientierung und guter Gedächtnisleistung. Im Verlauf des Gesprächs, wenn die Unterhaltung auf ihre Beschwerden komme, steigere sie sich in eine gewisse Erregung. Hinweise für ein psychotisches Erleben, Ich-Störungen, Wahnvorstellungen oder Zwänge bestünden nicht (Urk. 8/13 S. 6 Ziff. 3). Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin seien die jahrelangen Beschwerden die Ursache für die psychischen Begleitsymptome wie Schlaflosigkeit, Erschöpfung, depressive Verzweiflung und Zukunftsängste. Es erscheine eine deutlich geplagte und beunruhigte, jedoch nicht depressiv verstimmte Frau. Die seelische Verfassung könne als Begleitsymptomatik für die mannigfaltigen körperlichen Beschwerden gedeutet werden (Urk. 8/13 S. 7 unten).
Aus psychiatrischer Sicht liege keine Invalidität vor (Urk. 8/13 S. 8 lit. a). Diagnostisch liege ein leicht depressiv gefärbter Verstimmungszustand bei einem chronischen Schmerzsyndrom ohne eigentliche psychiatrische Diagnose vor (Urk. 8/13 S. 8 lit. c).
3.7 In einem weiteren Gutachten vom 14. Juli 2006 hielt Dr. F.___ gestützt auf die Untersuchung vom 28. Juni 2006 (Urk. 8/19 S. 2 Mitte) ergänzend fest, die Beschwerdeführerin berichte aktuell über rezidivierend auftretende Schwächezustände, Schlafstörungen, Konzentrationsschwächen und Gedächtnisstörungen (Urk. 8/19 S. 6 unten). Bei der Untersuchung der Wirbelsäule gebe die Beschwerdeführerin bei Drehbewegungen und bei der Prüfung des Finger-Boden-Abstandes thorakal verstärkte Schmerzen an. Bei der Voruntersuchung vom 13. April 2005 habe sie ihre linke Hand kaum bewegen können, während sie aktuell eine erstaunlich gute Beweglichkeit und Funktion der linken Hand zeige. Dabei verweigere die Beschwerdeführerin die Untersuchung der linken Hand wegen starker Schmerzen bei geringster Berührung. Es handle es sich um die bereits von mehreren Ärzten beschriebene demonstrative Präsentation der Schmerzen an der linken Hand, für die keine Erklärung zu finden sei (Urk. 8/19 S. 7 unten).
Die von der Beschwerdeführerin geklagte permanente Müdigkeit könne nach gründlicher Abklärung nicht mit der Schilddrüsenfunktionsstörung erklärt werden, da diese aktuell optimal behandelt werde. Ebenso könne eine Anämie als Ursache ausgeschlossen werden, so dass von einem psychosomatischen Phänomen auszugehen sei. Mit der beruflichen Reintegration der Beschwerdeführerin und bei verbesserter sozialer Einbindung werde die Müdigkeit weniger in Erscheinung treten (Urk. 8/19 S. 8 lit. e). Es sei ein Arbeitsversuch, allenfalls mit einer initialen Belastung von 30 %, mit dem Ziel, diese später auf 50 % zu steigern, an die Hand zu nehmen (Urk. 8/19 S. 7 unten). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bestünden unverändert keine Anhaltspunkte für eine Invalidität (Urk. 8/19 S. 8 lit. a).
Auf die Frage, ob IV-fremde Gründe die Umsetzung einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit erschweren würden (Urk. 8/19 S. 1 lit. f), antwortete Dr. F.___, als medizinalfremde Gründe seien die soziokulturellen Probleme und der kulturbedingte Umgang der Beschwerdeführerin mit Schmerzen sowie das in diesem Zusammenhang entwickelte Resignations- und Rückzugsverhalten zu erwähnen (Urk. 8/19 S. 8 lit. f). Auch habe die Beschwerdeführerin bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht sämtliche zumutbaren Massnahmen zur Schadensminderung ergriffen (Urk. 8/19 S. 1 lit. g). Die Beschwerdeführerin solle nun unbedingt mit dem Arbeitsversuch beginnen (Urk. 8/19 S. 9 lit. g).
3.8 Dr. Z.___, RAD, führte in der Stellungnahme vom 5. Oktober 2006 aus, Dr. F.___ bestätige im Gutachten vom 14. Juli 2006, dass die geklagten Schwächezustände und Schmerzen keiner körperlichen oder psychiatrischen Diagnose zugeordnet werden könnten. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei daher nicht ausgewiesen (Urk. 8/25 S. 5 oben).
3.9 Dr. med. H.___, Augenärztin FMH, stellte in dem Bericht vom 21. November 2006 zur augenärztlichen Untersuchung vom 11. Oktober 2006 (Urk. 8/32 S. 6 lit. D.2) eine leichte Visuseinschränkung rechts fest (Urk. 8/32 S. 3, S. 6 lit. D.5). Die Beschwerdeführerin benötige eine Brille (Urk. 8/32 S. 6 lit. C.4). Aus ophtalmologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/32 S. 4 oben).
3.10 Die Beschwerdeführerin war vom 10. Januar bis 28. Februar 2007 bei Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung (Urk. 8/39 lit. D.1).
Dr. I.___ stellte in dem Bericht vom 9. April 2007 die Diagnosen: Migräne und Spannungskopfschmerzen, Tinnitus, leichtes Karpaltunnelsyndrom links (Urk. 8/39 S. 5 Mitte). Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie seit einem Jahr an Kopfschmerzen und an einem Lärm im Kopf leide. Die Kopfschmerzen würden jeden Tag auftreten. Manchmal handle es sich um einen starken, stromartigen Schmerz auf der rechten Seite. Es komme auch zu blitzartigen Lichtsensationen, die über ein paar Sekunden oder Minuten anhalten würden. Manchmal müsse sie erbrechen. Ausserdem leide sie an Rückenproblemen und an Schmerzen an der rechten Hand (Urk. 8/39 S. 5 f.).
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwies Dr. I.___ an den Hausarzt, da sie selber die Beschwerdeführerin nur konsiliarisch untersucht habe (Urk. 8/39 S. 2).
3.11 Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rheumaerkrankungen, nannte in einem Bericht vom 22. Mai 2007 als Diagnosen Handgelenksbeschwerden links, ein cervico-thorakales Syndrom mit Verdacht auf eine beginnende Fibromyalgie und fraglicher Ulnaris-Symptomatik links, ein Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei ausgeprägter Hyperlordose, rezidivierende Augenentzündungen unklarer Genese und eine depressive Verstimmung (Urk. 8/40/3).
Auf den Röntgenbildern sei eine leichte Skoliose im Bereich der Hals- und der oberen Brustwirbelsäule zu sehen. Ein Kernspintomogramm der Halswirbelsäule habe einen unauffälligen Befund ergeben (Urk. 8/40/4 Ziff. 6). Es bestünden eine ausgeprägte Hyperlordose im Bereich der Lendenwirbelsäule mit entsprechender Hyperkyphose dorsal und segmentale Dysfunktionen im thoracolumbalen Übergang wie auch im lumbosacralen Übergang und myofasziale Veränderungen im Nacken-Schultergürtel und im Beckengürtel. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei in der Rotation beidseits und in der Reklination leicht eingeschränkt (Urk. 8/40/4 oben). Die Untersuchung sei durch das zum Teil demonstrative Verhalten der Beschwerdeführerin erschwert (Urk. 8/40/4 oben).
In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ging Dr. J.___ für die bisherige Tätigkeit von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 10 Stunden pro Woche und für eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 15 Stunden pro Woche aus (Urk. 8/47/2).
3.12 Dr. Z.___, RAD, nahm am 21. Mai 2007 zu den aktuellen Untersuchungen Stellung.
Die Beschwerdeführerin sei bereits quasi polydisziplinär abgeklärt worden. Im Bericht der Augenärztin Dr. H.___ werde kein invalidisierender Gesundheitsschaden beschrieben. Auch bei dem von Dr. I.___ erhobenen Befund mit Spannungskopfschmerzen, Migräne, Tinnitus und einem Karpaltunnelsyndrom handle es sich nicht um einen IV-relevanten Gesundheitsschaden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich (Urk. 8/41 S. 3 oben).
4.
4.1 Die medizinischen Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin an rezidivierenden Schwächezuständen und einer generalisierte Müdigkeit bei einem Status nach einer Schilddrüsenerkrankung, einem chronifizierten cervico-cephalen und cervico-spondylogenen Schmerzsyndrom und diffusen Schmerzen an der linken Hand leidet (Urk. 8/12/1 lit. A, Urk. 8/12/18 oben). Gemäss Dr. F.___ ist mittlerweile eine Besserung der Beschwerden an der linken Hand eingetreten (Urk. 8/19 S. 7 Mitte).
4.2 Die Beschwerdeführerin wurde neurologisch, rheumatologisch, augenärztlich und auch in psychiatrischer Hinsicht umfassend abgeklärt. Von weiteren Abklärungen sind daher keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Ein polydisziplinäres BEFAS- oder MEDAS-Gutachten, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, erübrigt sich daher.
4.3 Die Abklärungen ergaben einen eher unspektakulären Befund, der die geklagten massiven Beschwerden nicht zu erklären vermag. Dem Befund stehen die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber. So klagte diese bei der Untersuchung der Wirbelsäule durch Dr. F.___ bei normaler Beweglichkeit der Wirbelsäulensegmente über starke Schmerzen bei jeder Bewegung. Die Untersuchung der linken Hand verweigerte sie ganz (Urk. 8/12/16 unten). Nach den Beobachtungen von Dr. A.___ und Dr. F.___ konnte die Beschwerdeführerin ihre Hand jedoch recht gut bewegen und war es ihr während der Untersuchung beispielsweise möglich, die mitgebrachte schwere Handtasche mit der linken Hand aufzuheben (Urk. 8/10/5, Urk. 8/19 S. 7 unten). Auf das demonstrative Verhalten der Beschwerdeführerin, das sich auf das Ergebnis der Untersuchungen negativ auswirkte, wird in mehreren Berichten hingewiesen (Urk. 8/10/5 Mitte). Gemäss Dr. F.___ ist die von der Beschwerdeführerin geklagte permanente Müdigkeit nicht auf die Schilddrüsendysfunktion zurückzuführen, da diese nun optimal behandelt wird (Urk. 8/19 S. 8 lit. e).
Nach Einschätzung des Hausarztes kann auch das an der linken Hand festgestellte okkulte Ganglion die Beschwerden nicht erklären (Urk. 8/12/2 lit. D.3). Für das Gericht ist damit nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen Dr. E.___ zu einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit gelangte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten ohnehin der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Auf die Beurteilung durch Dr. E.___ kann daher nicht abgestellt werden.
Auch der von Dr. J.___ erhobene eher unauffällige Befund (Urk. 8/40/4 oben) vermag die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von lediglich 15 Stunden pro Woche nicht zu erklären. Schliesslich liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von Dr. I.___ diagnostizierten Migräne und Spannungskopfschmerzen erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Dr. I.___ äusserte sich zur Arbeitsfähigkeit nicht, sondern verwies auf die Beurteilung des Hausarztes (Urk. 8/39 S. 4). Im Übrigen ergaben auch die von Dr. I.___ durchgeführten objektivierbaren neurologischen Untersuchungen keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/39 S. 6). Die von Dr. F.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ist im Sinne eines Arbeitsversuchs zur Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin zu verstehen. Einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneinte Dr. F.___ zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausdrücklich (Urk. 8/12/20 lit. a). Wie der RAD zu Recht bemerkte, ist ein Gesundheitsschaden denn auch in keiner Weise ausgewiesen. Anzufügen ist, dass nach Dr. F.___ soziokulturelle Faktoren für die Beschwerden zumindest mitverantwortlich sind (Urk. 8/19 S. 8 lit. e), so dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden auch aus diesem Grund zu verneinen ist.
4.4 Die Untersuchung durch Dr. G.___ ergab, dass die Beschwerdeführerin auch in psychiatrischer Hinsicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 8/13 S. 8 lit. a und c).
4.5
4.5.1 Dr. D.___ und Dr. J.___ äusserten den Verdacht auf eine Fibromyalgie.
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 132 V 65 (Erw. 3.2 und 3.3) dargelegt hat, ist seit Jahren in der Ärzteschaft heftig umstritten, ob es sich bei der Fibromyalgie (eher) um ein somatisches oder um ein psychisches Leiden bzw. ob es sich dabei überhaupt um eine valide Diagnose oder nur um ein Beschwerdebild handelt. Diese Kontroverse ist jedoch - wie in Erwägung 3.4 des erwähnten Entscheids ausgeführt wird - für die Beurteilung von Leistungsansprüchen in der Sozialversicherung ohne Belang, da die Rechtsprechung einerseits in diagnostischer Hinsicht einzig verlangt, dass die Diagnose den Kriterien eines anerkannten Klassifikationssystems entspricht (bei der Fibromyalgie ICD-10: M79.0), und andererseits für den Leistungsanspruch die Auswirkung der diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit massgeblich ist.
Die diagnostischen Kriterien für die Diagnose einer Fibromyalgie sind rein deskriptiv und beschränken sich auf zwei Kardinalsymptome: ausgebreitet persistierende Schmerzen bzw. Schmerzregionen unter Einschluss der Wirbelsäule und das Vorliegen von mindestens 11 von 18 definierten tender points, das heisst lokalen subjektiven Druckschmerzpunkten (Wolfgang Hausotter, Aktuelle Aspekte der Fibromyalgie in der Begutachtung, in: Med Sach 102 5/2006 S. 165).
Wie sich bereits aus der Umschreibung der diagnostischen Kriterien für die Diagnose einer Fibromyalgie ergibt und von Hausotter auch ausdrücklich festgehalten wird (a.a.O.), stützt sich die Diagnose nicht auf objektivierbare Befunde, sondern - nebst anamnestischen Angaben über ausgebreitet persistierende Schmerzen - auf Schmerzangaben in der klinischen Untersuchung. In der medizinischen Literatur wird deshalb sogar in Frage gestellt, dass Druckschmerzen überhaupt als Befunde anzusehen sind (A. Stevens, Das Halswirbelsäulen-Schleudertrauma in der Begutachtung. Die neurologisch-psychiatrische Sicht, in Med Sach 102 4/2006 S. 140).
4.5.2 Da diese Befundlage bei der Diagnose einer Fibromyalgie typisch ist, befand das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 132 V 65 (Erw. 4.1), dass man sich in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei der Fibromyalgie in einer vergleichbaren Situation wie bei der somatoformen Schmerzstörung befinde. In beiden Fällen fehlten verlässliche Angaben über die Ursachen der geklagten Schmerzen. Das mache die Einschränkung der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit schwer messbar, weil man diese Einschränkung nicht einfach aus der gestellten Diagnose ableiten könne. Insbesondere gäben die Diagnosen Fibromyalgie oder somatoforme Schmerzstörung weder Auskunft über die Intensität der von der betroffenen Person verspürten Schmerzen, noch über deren Entwicklung, noch über die Prognose, die man in einem konkreten Fall stellen könne. Einzelne (medizinische, unter Hinweis auf Hausotter) Autoren verträten die Ansicht, dass die Mehrheit der an Fibromyalgie Leidenden in ihren Aktivitäten gar nicht eingeschränkt seien. Im Lichte dieser Gemeinsamkeiten von Fibromyalgie und somatoformer Schmerzstörung und beim aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft rechtfertige es sich daher aus juristischer Sicht, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden.
4.5.3 Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
4.5.4 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist somit auch bei der Prüfung der Frage, ob eine diagnostizierte Fibromyalgie sich invalidisierend auswirkt, grundsätzlich von der natürlichen Vermutung auszugehen, dass die Fibromyalgie oder zumindest ihre die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkenden Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind und demzufolge trotz der gestellten Diagnose keine Invalidität vorliegt.
Soweit vorliegend von ärztlicher Seite der Verdacht auf eine beginnende Fibromyalgie gestellt wurde, liegen keine Umstände vor, wonach der Beschwerdeführerin der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess ausnahmsweise nicht zuzumuten wäre. Weder liegt nach dem Gutachten von Dr. G.___ eine psychische Komorbidität vor noch ist angesichts des demonstrativen Verhaltens der Beschwerdeführerin und der diffusen Schilderung der multiplen Beschwerden in den Untersuchungen unbesehen von einem mehrjährigen und chronifizierten Krankheitsverlauf auszugehen. Dies um so weniger als es nach dem Gutachten von Dr. F.___ vom 14. Juli 2006 mittlerweile zu einer Besserung der Beschwerden im linken Handgelenk gekommen ist (Urk. 8/19 S. 7). Auch die weiteren von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf, Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung) sind nicht erfüllt. Dass der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess ausnahmsweise unzumutbar wäre, macht auch die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend. Dies führt zum Ergebnis, dass eine allfällige Fibromyalgie beziehungsweise ihre die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkenden Folgen von der Beschwerdeführerin mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die nicht hinreichend erklärbaren und damit nicht objektivierbaren Beschwerden invalidenversicherungsrechtlich nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und die Folgen einer allfälligen Fibromyalgie von der Beschwerdeführerin zu überwinden sind. Nach Ansicht der Ärzte sind zudem soziokulturelle - und damit invaliditätsfremde - Faktoren für die Beschwerden zumindest mitverantwortlich.
Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs. Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).