Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00947[8C_153/2009]
IV.2007.00947

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig


Urteil vom 6. Januar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1964, Mutter zweier erwachsener Kinder, arbeitete seit 1996 in verschiedenen Restaurants als Küchenhilfe (Urk. 8/8, Urk. 8/2 Ziff. 6.3.1) und zuletzt vom 1. September 2003 bis 30. Juni 2004 als Reinigungsangestellte (Urk. 3/4). Am 30. Oktober 2006 meldete sie sich wegen seit November 2005 bestehenden Rückenproblemen und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 7.2-3, Urk. 8/10 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 8/6, Urk. 8/7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/8) ein, veranlasste eine rheumatologische Begutachtung (Urk. 8/20) und zog Unterlagen der Arbeitslosenversicherung bei (Urk. 8/12, Urk. 8/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/23-33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Mai 2007 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/35 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 30. Mai 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. Juni 2007 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf am 29. August 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
         Mit Eingaben vom 7. September 2007 (Urk. 10), 19. August 2008 (Urk. 13/1) sowie 2. Oktober 2008 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin dem hiesigen Gericht bzw. der IV-Stelle sodann weitere, neue Arztberichte ein (Urk. 11, Urk. 13/2, Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 30. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt, weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bildet der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 256 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 30. Mai 2007 ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich. Eine Veränderung des Sachverhaltes nach Erlass des strittigen Entscheides kann grundsätzlich nur im Rahmen eines neuen Verfahrens überprüft werden. Deshalb hat sich das Gericht auf diejenigen Tatsachen zu stützen, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vorhanden waren. Für die im späteren Zeitraum vorgebrachten neuen Tatsachen hat die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch bei der Invalidenversicherung einzureichen.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch damit, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 2).
2.2     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Ärzte des Medizinischen Zentrums Y.___ hätten eine volle Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Auf das Gutachten von Dr. D.___ könne nicht abgestellt werden, da dieser in einem fünfminütigen Gespräch festgestellt habe, dass sie arbeitsfähig und eine Simulantin sei. Er habe sich nicht dafür interessiert, welche Medikamente sie einnehme und welche Schmerzen sie ertragen müsse (Urk. 1 S. 2).
2.3     Strittig und zu prüfen ist damit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.

3.
3.1     Am 11. November 2005 erstellte PD Dr. med. Z.___, Institut A.___, ein MRI der Lendenwirbelsäule und stellte dabei eine Spondylolisthesis L5/S1 bei Vorliegen einer Bogenspalte in der Interartikularportion des L5-Bogens fest. Die klinische Symptomatik sei vermutlich durch eine rechtsbetonte Bandscheibenprotrusion L4/5 und eine Facettenarthrose rechtsbetont L4/5 und L5/S1 zu erklären. Eine Diskushernie liege nicht vor (Urk. 8/6/5).
3.2     Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 4. November 2006 folgende Diagnosen (Urk. 8/6/1 lit. A):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose / Spondylarthrose L4/5
- chronische Depression
         Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, seit dem 7. November 2005 sei die Beschwerdeführerin als Hilfsangestellte vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/6/1 lit. B). Eine angepasste Tätigkeit sei jedoch seit November 2006 in einem Pensum von sechs bis acht Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 8/6/4).
3.3     Der Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. November 2006 eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Urk. 8/7 lit. A). Die Beschwerdeführerin klage insbesondere über Rückenschmerzen, Schlafstörungen und Nervosität (Urk. 8/7 lit. D.4). Mit Ausnahme von Putztätigkeiten bestehe in der bisherigen Berufstätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/7/6).
         Die Diagnose einer Anpassungsstörung nannte Dr. C.___ sodann auch in seinem Bericht vom 18. Juni 2007, machte dabei jedoch keine weiteren Angaben zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/2).
3.4     Am 24. Januar 2007 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Manuelle Medizin, untersucht. In seinem Gutachten vom 31. Januar 2007 nannte er folgende Diagnosen (Urk. 8/20 S. 3 Ziff. 4):
- lumbo-spondylogenes Syndrom rechts bei
- Spondylolisthesis L5/S1 bei einer O-Lyse
- Anterolisthesis des Lendenwirbelknochens (LWK) 5 von 3.5 mm
- Protrusion L4/L5, L5/S1
- Facettenarthrose L4/L5, L5/S1
- zerviko-vertebrales und brachiales Syndrom rechtsbetont
- Fehlhaltung und Fehlform
- depressive Verstimmung
- Verdacht auf somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung
         Dr. D.___ beurteilte die Beschwerdeführerin seit dem 7. November 2005 als zu 100 % arbeitsfähig in ihrem Beruf als Reinigungsangestellte, sofern eine angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könne. Vermieden werden sollten das Tragen von schweren Lasten sowie monotone Tätigkeiten. Aufgrund der Befunde seien die angegebenen Beschwerden möglich, doch zeige sich eine eindeutige Aggravationstendenz, was die Prüfung der Einschränkungen erheblich eingeschränkt habe. Die Untersuchung der Beschwerdeführerin sei sehr erschwert gewesen, unter Ablenkung habe sich jedoch eine bessere Beweglichkeit gezeigt (Urk. 8/20 S. 4 Ziff. 1 und 2). Insgesamt würden die subjektiv angegebenen Beschwerden nicht ganz mit den objektivierbaren Befunden korrelieren (Urk. 8/20 S. 4 Ziff. 3). Psychosoziale Faktoren würden eine wesentliche Rolle spielen und das somatische Grundleiden verstärken (Urk. 8/20 S. 4 Ziff. 4). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin könne sie keine Haushaltsarbeiten mehr durchführen. Er würde jedoch erwarten, dass sie leichte Arbeiten erledigen könne, eventuell benötige sie Hilfe bei schweren Arbeiten (Urk. 8/20 S. 4 Ziff. 5).
3.5     In seinem Bericht vom 16. April 2007 nannte Dr. B.___ im Wesentlichen unveränderte Diagnosen und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne aufgrund des rheumatologischen Beschwerdebildes keine längeren sitzenden oder stehenden Tätigkeiten durchführen. Es bestehe eine maximal 20 bis 30%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten über 5 kg sowie längeres Arbeiten in gebückter Körperhaltung (Urk. 8/32 = Urk. 3/1).
3.6     Am 24. April sowie 5. Juni 2007 war die Beschwerdeführerin zu zwei Vor-gesprächen im Medizinischen Zentrum Y.___. In ihrem Bericht vom 19. Juni 2007 diagnostizierten Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. phil. F.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine mittelgradige depressive Episode sowie Diskushernien der LWS (Urk. 3/3 S. 1). Als positives Leistungsbild formulierten Dr. E.___ und Dr. F.___ 10 Minuten Reinigen, 15 Minuten Stehen, Gehen und Sitzen sowie 30 Minuten wechselnde kurze Tätigkeiten mit immer wieder Liegemöglichkeiten, als negatives Leistungsbild Kochen, Staubsaugen, Waschen und Bügeln sowie Einkaufen. Aufgrund dieser Leistungsbilder sowie des Tagesablaufes beurteilten sie die Beschwerdeführerin als vollständig arbeitsunfähig auch in angepassten Tätigkeiten (Urk. 3/3 S. 2).

4.
4.1     Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte ist im Wesentlichen von zwei verschiedenen Beschwerdebildern auszugehen, einerseits in somatischer Hinsicht die Rückenbeschwerden (Urk. 8/6/5, Urk. 8/6/1 lit. A, Urk. 8/20 S. 3 Ziff. 4), und andererseits die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie die psychischen Beeinträchtigungen (Urk. 3/2, Urk. 3/3 S. 1, Urk. 8/6/1 lit. A, Urk. 8/7 lit. A, Urk. 8/20 S. 3 Ziff. 4).
4.2     Was die anhaltende somatoforme Schmerzstörung betrifft, ist zunächst unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu prüfen, ob diese einen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellt oder ob der Beschwerdeführerin die Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen zumutbar ist.
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
4.3     Zum zentralen Kriterium der psychischen Komorbidität ist festzuhalten, dass sowohl die von den Ärzten des Medizinischen Zentrums Y.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode (Urk. 3/3 S. 1) wie auch die vom Hausarzt Dr. B.___ festgestellte chronische Depression (Urk. 8/6/1 lit. A) nicht als Beeinträchtigungen im Sinne der psychischen Komorbidität zu qualifizieren sind. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei depressiven Stimmungslagen in der Regel um (reaktive) Begleiterscheinungen des genannten Leidens, welche grundsätzlich nicht getrennt diagnostiziert werden müssen, und damit nicht um eine selbständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität (BGE 130 V 352 Erw. 3.3.1), es sei denn, sie lassen sich aufgrund ihres Schweregrades unbestreitbar von der somatoformen Schmerzstörung unterscheiden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] in Sachen D. vom 20. April 2006, I 805/04, Erw. 5.2.1, vgl. auch Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, S. 81 Fn. 135). Ebenso liegt die von Dr. C.___ genannte Anpassungsstörung sehr nahe bei den Somatisierungsstörungen und vermag daher keine psychische Komorbidität zu begründen.
         Somit bleiben Intensität und Konstanz der alternativ zum Zuge kommenden weiteren Kriterien zu prüfen.
         Neben den psychischen Beschwerden wurden bei der Beschwerdeführerin ein chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom sowie ein zerviko-vertebrales und brachiales Syndrom rechtsbetont diagnostiziert (Urk. 8/6/1 lit. A, Urk. 8/20 S. 3 Ziff. 4). Das Kriterium der körperlichen Begleiterkrankungen ist somit als erfüllt zu betrachten.
         Was sodann den Rückzug in allen Belangen des sozialen Lebens betrifft, geht aus den medizinischen Berichten hervor, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Spaziergänge unternimmt und auch Arzttermine regelmässig wahrnimmt (Urk. 3/3 S. 1). Ebenso kocht sie für den Ehemann und den Sohn (Urk. 8/20 S. 3 Ziff. 5). Trotz Anzeichen von Passivität und Interesselosigkeit kann daher noch nicht von einem totalen Rückzug in allen sozialen Belangen gesprochen werden.
         Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurde erstmals am 19. Juni 2007 von Dr. E.___ und Dr. F.___ diagnostiziert (Urk. 3/3 S. 1), wobei Dr. D.___ in seinem Bericht vom 24. Januar 2007 bereits eine entsprechende Verdachtsdiagnose genannt hatte (Urk. 8/20 S. 3 Ziff. 4). Vor der Behandlung im Medizinischen Zentrum Y.___ besuchte die Beschwerdeführerin eine kognitive Behandlungstherapie bei Dr. C.___, dies jedoch nicht aufgrund der somatoformen Schmerzstörung, sondern einer Anpassungsstörung (Urk. 8/7 lit. A und D.7). Dass die Beschwerdeführerin mittels verschiedener, auch alternativer Therapieansätze versucht hätte, die Beschwerden zu überwinden, ergibt sich somit nicht aus den Akten und wurde im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Krankheitsverlauf therapeutisch nicht mehr beeinflussbar ist und unterschiedliche Behandlungen gescheitert sind.
4.4     Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beachtenden zusätzlichen Kriterien führt zum Schluss, dass insgesamt lediglich ein Kriterium, dasjenige der körperlichen Begleiterkrankung, erfüllt ist und damit der Schluss unzulässig ist, wonach die willentliche Schmerzüberwindung ausnahmsweise unzumutbar sei. Somit ist der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit gegeben und die aufgrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung attestierte Arbeitsunfähigkeit bleibt im sozialversicherungsrechtlichen Rahmen ausser Betracht.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt somit, ob aufgrund der somatischen Beschwerden Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
         Gestützt auf die medizinischen Akten ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der übereinstimmend diagnostizierten Rückenbeschwerden in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte vollständig arbeitsunfähig ist (Urk. 8/6/1 lit. B, Urk. 8/20 S. 4 Ziff. 1).
5.2     Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hielt Dr. D.___ in seinem Gutachten vom 31. Januar 2007 fest, Arbeiten ohne Tragen von schweren Lasten und ohne monotone Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin seit dem 7. November 2005 zu 100 % zumutbar, eine Einschränkung bestehe höchstens in akuten Schubsituationen (Urk. 8/20 S. 4 Ziff. 2). Das Gutachten von Dr. D.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann.
         Die Beschwerdeführerin brachte gegen das Gutachten von Dr. D.___ unter anderem vor, er habe sich nicht dafür interessiert, welche Medikamente sie einnehme und welche Schmerzen sie ertragen müsse (Urk. 1 S. 2). Hierzu ist auf Ziff. 2 des Gutachtens zu verweisen, unter welcher Dr. D.___ sowohl die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden als auch die von ihr eingenommenen Medikamente aufführte (Urk. 8/20 S. 2). Der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, wonach Dr. D.___ in einem fünfminütigen Gespräch festgestellt habe, dass sie nicht arbeitsunfähig und eine Simulantin sei (Urk. 1 S. 2), erweist sich bei näherer Betrachtung des Gutachtens ebenfalls als nicht begründet. Bereits die Informationen, welche Dr. D.___ als subjektive Angaben der Beschwerdeführerin festhielt (Urk. 8/20 S. 2), können nicht innert fünf Minuten erhoben werden. Darüber hinaus untersuchte Dr. D.___ die Wirbelsäule, den Gelenkstatus sowie die peripheren Gelenke, so dass der Einwand der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig erscheint. Insgesamt stützte Dr. D.___ seine Einschätzung nachvollziehbar auf die im Rahmen der Untersuchung erstellten Befunde und begründete auch seine Einschätzung einer massiven Aggravationstendenz mit seiner Beobachtung einer besseren Beweglichkeit bei Ablenkung (Urk. 8/20 S. 4 Ziff. 1).
         Demnach ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in einer wirbelsäulenentlastenden Arbeit ohne Tragen von schweren Lasten sowie ohne monotone Tätigkeiten seit dem 7. November 2005 vollständig arbeitsfähig ist, wobei die Leistungsfähigkeit während akuten Schubsituationen zusätzlich etwas eingeschränkt sei kann.
5.3     An dieser Beurteilung vermögen auch die abweichenden Berichte von Dr. B.___ nichts zu ändern. Dieser legte die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit auf 20 bis 30 % fest und umschrieb die noch möglichen Tätigkeiten, ohne dies jedoch näher zu begründen oder mittels festgestellter Befunde nachvollziehbar zu untermauern (Urk. 8/6/3-4, Urk. 8/32). Bei der Würdigung der Berichte von Dr. B.___ als Hausarzt der Beschwerdeführerin ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Auf den Bericht von Dr. E.___ und Dr. F.___ vom 19. Juni 2007 kann für die Beurteilung der somatischen Beschwerden ebenfalls nicht abgestellt werden, nachdem diese lediglich über eine psychiatrische bzw. psychologische Fachausbildung verfügen. Zudem verfassten sie ihren Bericht nach zwei Vorgesprächen mit der Beschwerdeführerin und nannten die Diagnose einer Diskushernie lediglich gestützt auf deren Ausführungen (Urk. 3/3 S. 1).
         Die von der Beschwerdeführerin beim hiesigen Gericht (Urk. 11, Urk. 15) sowie bei der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/2) nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten medizinischen Berichte, in welchen im Übrigen keine wesentlichen neuen Diagnosen festgehalten wurden, datieren aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2007 und sind daher für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht mehr relevant (vgl. vorstehend Erw. 1.4).

6.
6.1     Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund eines Einkommensvergleiches.
6.2     Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2006, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
         Auszugehen ist dabei vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte. Die Beschwerdegegnerin stützte sich somit zu Recht auf den Arbeitsvertrag vom 25. August 2003 sowie Lohnabrechnungen aus dem Jahre 2004, aus welchen sich ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 4'150.-- ergibt (Urk. 8/16/1-4, vgl. Urk. 8/22 S. 1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 0.6 % für das Jahr 2005 sowie 1.4 % für das Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft , 6/2008, Tab. B10.2, M, N, O) führt dies zu einem monatlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 4'233.35 (Fr. 4'150.-- x 1.006 x 1.014) bzw. einem jährlichen Valideneinkommen im Jahre 2006 von rund Fr. 50'800.-- (Fr. 4'233.35 x 12).
6.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne bei und ging vom mittleren Lohn für Frauen, die Hilfsarbeiten ausführten (Zentralwert), aus (Urk. 10/22 S. 1). Dieser belief sich im Jahre 2006 auf monatlich Fr. 4'110.- (LSE 200, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, T1, Total). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2006 von 41.7 Stunden ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4'284.70 pro Monat (Fr. 4'110.- : 40 x 41.7), mithin gerundet Fr. 51'416.-- pro Jahr (Fr. 4'284.70 x 12).
6.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vom Tabellenlohn vor (Urk. 8/22 S. 1), was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 1). Selbst wenn aufgrund der Tatsache, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin während akuten Schubsituationen zusätzlich etwas eingeschränkt sein kann (Urk. 8/20 S. 4 Ziff. 2), ein Abzug von 5 % vorgenommen werden könnte, würde dies am Ergebnis nichts verändern.
6.5     Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 5 % ergibt sich ein Inva-lideneinkommen in der Höhe von Fr. 48’845.-- (vgl. vorstehend Erw. 6.3; Fr. 51'416.-- x 0.95), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 50'800.-- (vgl. vorstehend Erw. 6.2) eine Einkommensbusse von Fr. 1'955.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 4 % entspricht und keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
6.6     Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2007 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13/1-2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10-11 und Urk. 14-15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).