Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00948
IV.2007.00948

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 10. Dezember 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1959, stammt aus dem Iran. Sie lebt seit 1988 in der Schweiz und hat inzwischen die Schweizerische Staatsbürgerschaft. Sie ist gelernte Kinderkrankenschwester mit iranischem Abschluss (Urk. 7/1 Ziff. 1.6, Ziff. 4.1, Ziff. 6.1-2). Seit 1990 arbeitete sie als Pflegehelferin am Spital R.___. Im Jahre 2005 reduzierte sie ihr bisheriges volles Pensum gesundheitsbedingt auf 40 % (Urk. 7/1 Ziff. 6.3-4, Urk. 7/5 Ziff. 8 ff.). Im September 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 7/1). Nach ärztlichen (Urk. 7/3, Urk. 7/6, Urk. 7/7, Urk. 7/27, Urk. 7/31) und beruflichen Abklärungen (Urk. 7/4-5, Urk. 7/30) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Vorbescheiden vom 13. Februar 2007 die voraussichtliche Ablehnung ihrer Gesuche um Durchführung beruflicher Massnahmen und um Zusprechung einer Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/36-37). Gegen diese Vorbescheide erhob die Versicherte am 13. März 2007 Einwände (Urk. 7/39). Mit Verfügungen vom 31. Mai 2007 bestätigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs der Beschwerdeführerin sowohl betreffend berufliche Massnahmen als auch betreffend Rente (Urk. 7/44-45 = Urk. 2/1-2).
2. Gegen die beiden Verfügungen vom 31. Mai 2007 (Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte am 29. Juni 2007 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügungen seien aufzuheben und es seien berufliche Massnahmen durchzuführen, eventualiter sei eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. August 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 11. September 2007 ergänzte die Versicherte ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass vor der Leistungszusprechung ergänzende psychiatrische Abklärungen durchzuführen seien (Urk. 10). In der Duplik vom 17. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle in dem Sinne die teilweise Gutheissung der Beschwerde, dass in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer ärztlicher Abklärungen an sie zurückzuweisen sei (Urk. 16). In der Stellungnahme vom 21. November 2007 erklärte sich die Versicherte mit den von der IV-Stelle in Aussicht genommenen weiteren Abklärungen (polydisziplinäre Begutachtung; vgl. Urk. 17 S. 2) ausdrücklich einverstanden. Trotz vorzunehmender Rückweisung ersuchte sie um einen gerichtlichen Entscheid zur Frage des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens (Urk. 20).
 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1.    Nachdem die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorerst die Zusprechung beruflicher Massnahmen respektive einer Invalidenrente ohne zusätzliche Abklärungen beantragt hatte (Urk. 1 S. 2), änderte sie ihr Rechtsbegehren in der Replik dahingehend ab, dass vor dem Entscheid über das Leistungsbegehren zusätzliche Abklärungen, insbesondere psychiatrische, vorzunehmen seien (Urk. 10 S. 2). In der Duplik anerkannte die Beschwerdegegnerin diesen Antrag, indem sie die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung für angezeigt erachtete (Urk. 16 und Urk. 17). Mit diesem Vorgehen erklärte sich die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21. November 2007 ausdrücklich einverstanden (Urk. 20 S. 1). Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Stellungnahme von Prof. Dr. med. A.___, Leitender Arzt des Schmerz-/Gutachtenszentrums der B.___-Klinik, vom 16. August 2007 (Urk. 11/2) sowie der Stellungnahme des IV-Arztes Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 16. Oktober 2007 (Urk. 17 S. 2) erweisen sich weitere medizinische Abklärungen als notwendig. Die angefochtenen Verfügungen sind somit aufzuheben, und es ist die Sache zwecks Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2.2     Zur Frage der korrekten Ermittlung des Invalideneinkommens ist vorliegend nicht weiter Stellung zu nehmen. Nach den erfolgten Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin hierzu erneut Stellung zu nehmen haben und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zusätzlichen Abklärungen auf die Frage des von der Beschwerdeführerin inskünftig zumutbarerweise erzielbaren Einkommen Auswirkung haben wird und dieses daher neu zu ermitteln sein wird.

3.
3.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2.    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 31. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 20
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).