Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00951
IV.2007.00951

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Tettamanti


Urteil vom 7. August 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Juni 2007 (Urk. 2), wurde S.___ verpflichtet, die ihr vom 1. Oktober 2006 bis 31. Mai 2007 zu viel ausbezahlten Kinderrenten in der Höhe von Fr. 1'454.-- zurückzuerstatten (Urk. 2). Als Begründung führte die IV-Stelle an, dass sie die Invalidenrente des Ex-Ehemannes sowie die Kinderrente infolge der Ehescheidung vom 5. September 2006 neu berechnet habe. Aufgrund der Einkommensteilung falle die neu berechnete IV-Leistung tiefer aus als die bisherige Rente. Die IV-Stelle sei daher gestützt auf Art. 25 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verpflichtet, die unrechtsmässig bezogenen Leistungen zurückzufordern.
2.       Gegen diese Verfügung erhob S.___ mit Eingabe vom 27. Juni 2007 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 1). Sie führte im Wesentlichen aus, dass ihr die Kinderrente ab Oktober 2006 direkt ausbezahlt werde. Sie könne den Entscheid der IV-Stelle nicht nachvollziehen, da sie mit ihrem Ex-Ehemann keinen Kontakt mehr habe und über seine Rentenanspruch nicht informiert sei. Sie habe den Betrag von Fr. 1'454.-- vollumfänglich für die Ausbildung und den Lebensunterhalt ihrer drei Kinder eingesetzt. S.___ vertritt des Weiteren den Standpunkt, dass sie nicht Parteistellung habe, da sie nicht IV-Bezügerin sei. Sie stellte sodann das Gesuch, ihr sei der Rückforderungsbetrag zu erlassen oder dieser sei direkt beim Versicherten zurückzufordern.


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1     Am 1. Juli 2006 traten die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 16. Dezember 2005 und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 26. April 2006 in Kraft (AS 2006 2003 ff. und 2007 ff.). Diese betreffen Massnahmen zur Verfahrensstraffung; so wurde unter anderem das mit ATSG per 1. Januar 2003 eingeführte Einspracheverfahren im Bereich der Invalidenversicherung durch das bereits zuvor angewandte Vorbescheidverfahren ersetzt (BBl 205 3084 f.).
2.2      Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 Satz 1 ATSG). Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa).
2.3          Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG der IV-Stellen fallen (Art. 73bis Abs. 1 IVV).
          Den IV-Stellen obliegen gemäss Art. 57 Abs. 1 IVG (unter anderem) die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. a), die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit (lit. d) und die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (lit. e).
          Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG).
3.       Es steht fest, dass die IV-Stelle vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2007 (Urk. 2) kein Vorbescheidverfahren durchführte. Nachdem das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. April 2007 (IV.2007.00293) den Streit um die Rückforderung als Leistungsstreit nach Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG beurteilt hat (Erw. 3), ist auch in diesem Fall auf die Gewährung des Gehörsanspruchs im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zu entscheiden.
4.       Die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2007 ist demnach aufzuheben, und es ist die Sache zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Art. 57 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 57a Abs. 1 IVG) an die IV-Stelle zurückzuweisen.
         Auf das Begehren um Erlass der verfügten Rückforderung ist nicht einzutreten, da diesbezüglich noch keine anfechtbare Verfügung der IV-Stelle vorliegt. Zuständig für die Prüfung des vorliegenden Gesuches um Erlass der Rückerstattung ist die IV-Stelle, weshalb sich die Beschwerdeführerin zu gegebener Zeit direkt an diese zu wenden haben wird. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2).
5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
         Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und vorliegend auf Fr. 400.-- anzusetzen.


Der Einzelrichter erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie das Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über eine Rückforderung allfällig zuviel ausbezahlter Rentenbetreffnisse neu entscheide. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).